BGB § 138 Bechtssatzs Soweit eine Gemeinde die Erteilung einer Aus-nähmegenehmigung von einer Bausperre von wirtschaftlichen Leistungen dee Bauherrn oder Auflagen an diesen abhängig macht, die im inneren Zusammenhang mit den Zwecken der Bauspefre stehen, und die den Bauherrn im Grunde nicht schlech ter stellen als bei der Durchführung hoheitlicher Maßnahmen (Enteignung), kann in der Begel ein Verstoß gegen das Verbot, die Erfüllung von Amtsobliegenheiten mit wirtschaftlichen Gegenleistungen des Gesuchstellers zu koppeln, nicht angenommen werdenn Aktenzeichen* III ZB 250/55 LG Berlin Urt* des BGH vom 21. Die Bevision der Kläger gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27» September 1955 wird zurUckgewiesen. Die Kläger wandten sich mit der schriftlichen Eingabe ihres Proceßbevollmächtigten vom 8» November 1951 an den Bezirksbürgermeister mit der Bitte, diesen Bescheid zu ändern« Die Beschränkung der Baufläche nach dem Bescheid, so heißt es in ihrer Eingabe, mache eine wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstücks unmöglich, das Verlangen der unentgeltlichen Abgabe des künftigen Straßenlandes sei unzulässig und eip Mißbrauch, ihnen stünde eine Entschädigung zu, wenn man das Straßenland auf gesetzlicher Grundlage enteigne« Ferner beabsichtigen wir, auf dem übereigneten Straßenland zur U^BHftstraße in der Linie der förmlich fcstgestelltcn Straßenfluchtlinie ein zweigeschossiges Bauwerk im Arkaden-hau zu errichten» Dazu soll das Straßcnland in einer Breite von 4 m in der Länge von 13,40 n von den Schnittpunkt der Fluchtlinien der Kj^-Mfl^-Straße und Uthmannsträßo gerechnet überbaut werden. "Namens Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Neukölln von Berlin, nehmen wir hiermit das in der urkundlichen Verhandlung vom 29./31* Oktober 1952 -Nr .82 des .Urkundenbuches B für 1952 - von den Herren Erich und Kurt 2 gemachte Angebot auf unentgeltliche Übereignung von 589,33 am Straßenland unter den in der urkundlichen Verhandlung festgesetzten Bedingungen an.” Die Tatsache des Verzichts auf EinStellplätze durch die Beklagte zeige, daß man diese nicht für notwendig erachtet habe. Ihre Zwangslage habe erst, mit der Beendigung des Baues aufgehört, weil sie hätten verhindern müssen, daß man ihnen während des Baues die Erlaubnis entzogen hätte. die Erklärungen der Kläger in dem Schreiben an das Bezirksamt Beukölln vom 21. Der Bauschein enthalte keine Bedingungen wirtschaftlicher Art. Vielmehr habe sie als Gemeinde ihre Zustimmung zu dem Bauvorhaben der Kläger von Be- ' dingungen abhängig gemacht. Die Bechtsgrundlage- dafür beruhe auf § 18 PIGes. Bach dieser Bestimmung habe sie für die Bebaubarkeit des Grundstücks den in Aussicht genommenen Bebauungsplan und die darin vorgesehenen Baugrenzen zugrundegelegt» Sie habe als Gemeinde ihre Zustimmung von der unentgeltlichen Landabgabe abhängig gemacht und abhängig machen Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht • unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage ab-gewieson. Denn trotz eines damit verbundenen öffcntlichrechtlichen Zwecks sind Verträge pri-vatrechtlicher Art zwischen Gemeinden und Privatpersonen möglich und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, insbesondere mit dem Ziel eines freihändigen Erwerbs eines Grundstücks aus Privathand zur Verbesserung der Straßenverhältnisse (vgl. Auch die weitere Ansicht des Vorderrichters, trotz der zugeBagten "unentgeltlichen0 Abtretung des Straßenlandes sei das Abkommen der Parteien, worüber diese einig seien, keine Schenkung im Sinne des § 518 BGB, ist rechtlich bedenkenfrei. rocht eine abstrakte Schuldverpflichtung der Kläger zur Übertragung eines Teiles ihres Grundstücks im Sinne des § 780 BGB angenommen, kann auf sich beruhen« Bonn hieraus kann eine Richtigkeit des Vertrages zwischen den Parteien vom 29»/31» Oktober und 29- Rovember 1952. auch für die "Gegenleistung” erforderlich« Das setzt aber voraus; daß nach dem Willen der Parteien diese tatsächlich im Verhältnis der Abhängigkeit von der Verpflichtung zur Grundstücksübereignung steht (vgl. Rach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sollte aber eine Verpflichtung der Beklagten, soweit ihr öffentlichrechtliches Verhalten (Erteilung der Bauerlaubnie) in i'rage stand, mit dem genannten Vertrag nicht begründet werden. Soweit das Berufungsgericht in materiellreohtlicher Beziehung im Gegensatz zu dem Landgericht eine Richtigkeit des zwischen den Parteien getroffenen Abkommens verneint, sind die Angriffe der Revision nicht geeignet, ihr zu dem Erfolg zu verhelfen, da das Berufungsurbeil jedenfalls in seinem Ergebnis zutreffend ist. Es stellt sich also die Präge, ob dieser Vertrag seinem Inhalt und Zweck nach gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ob er unter mißbräuchlicher Anwendung der hoheitlichen Gewalt der Beklagten unter dem Versprechen von Vermögensvoxteilen, oder ob er unter Ausbeutung einer Notlage der Kläger zustandegekommen ist, oder ihm aus anderen Gründen die rechtliche Wirksamkeit versagt werden muß. 1») Soweit der Nichtigkeitsgrund aus § 154 BGB in Betracht kommt, ist die von den Klägern in den Vordergrund gerückte Grundrechtsbestimmung des Art,14 GG, der eine entschädigungslose Enteignung verbietet, nicht geeignet, den Vertrag als nichtig anzusehen. In diesem Zusammenhang sei ferner bemerkt, daß der von den Klägern angezogene Art.19 GG kein Verbot enthält, auf ein öffentlichrechtliches Rechtsmittel zu verzichten. Entgegen der Meiuung der Kläger kann deshalb ihr in dem Vertrag erklärter Verzicht auf das Einspruchsrecht gegen den Bebauungsplan nicht als Verstoß gegen Art.19 GG gewertet werden? Dieser Grundsatz kann allerdings nicht dahin verstanden werden, daß eine Kopplung von amtlichen Obliegenheiten mit Gegenleistungen des GesuebsteIlers unter allen Umständen unzulässig ist. Aus guten Gründen sind s.B. sogar "Baudis-pevisverträgeB, selbst wenn sie mit wirtschaftlichen Gegenleistungen des Bauherrn verbunden sind, von jeher unter bestimmten Voraussetzungen als zuläsnig und nicht als unwirksam angesehen worden. Wie bereits das Reichsgericht (HGZ 133, 361, 364 -365) in Bezug auf das Preußische Fluchtliniengesetz zutreffend ausgeführt hat, hat eine aus der beabsichtigten Änderung der Bau-pder StraSenflucht sich ergebende Baubeschränkung oder Bausperre den im öffentlichen Interesse liegenden und zu billigenden Zweck, der Gemeinde den Erwerb des künftigen Straßenlandes nicht zu erschweren, insbesondere die Gemeinde dagegen zu schützen, daß der von ihr.später zu entschädigende Wert des künftigen Straßengeländes in der Zwischenzeit durch bauliche Veränderungen gesteigert wird. Es kann dann auch nicht mißbilligt werden, wenn die Gemeinde im Zusammenhang mit einer von ihr erbetenen Ausnahmebewilligung von einer Baubeschränkung oder Bausperxe die an sich erst, später - ggf.durch Enteignung - durchzuführende Eigentumsregelung des künftigen Straßengeländes vorwegnimmt, vor allem durch eine gesonderte privatrechtliche Vereinbarung, die den Bauherrn zur Übereignung des künftigen Straßenlandes verpflichtet, und die die Bemessung des Wertes der "Gegenleistung” der Gemeinde oder der sonst dem Bauherrn im Zusammenhang damit zufließenden Vorteile auf den Zeitpunkt dieser (vorzeitigen) privatrechtlichen Vereinbarung abstellt. den Zwecken der Bäusperre stehen, und die den Bauherrn im Grunde nicht schlechter steilen als bei der Durchführung hoheitlicher Maßnahmen (Enteignung), kann in der Hegel ein Verstoß gegen das Verbot, die Erfüllung von ;Amtsobliegen-heiten mit wirtschaftlichen Gegenleistungen des Gesuchstellers au koppeln, nicht angenommen werden» Bei der Prüfung der Frage, ob im Einzelfall eine rechts mißbräuchliche und damit unzulässige Vorteilsbeschaffung durch die Gemeinde im Wege der Kopplung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder anderer hoheitlicher Amtsausübung mit wirtschaftlichen Gegenleistungen des Gesuchstellers vorliegt, kann nun nicht allein auf die. betrachtet werden, und zwar vor allem unter wirtschaftlicher Wertung des Ge samt vor ganges» Daß eine lediglich formale "unentgeltliche"Überlassung von Grundeigentum zu einem öffentlichrechtlichen Zweck für sich allein noch nicht in jedem Fall eine Umgehung des Verbots der entschädigungslosen Enteignung darstellt, hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 21, 388 bereits aus- Was in diesem Urteil für die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer Vorteilsausgleichung für den Fall einer gesetzlichen, also zwangsweisen Eegelung gesagt ist, gilt in noch stärkerem Maße beim Vorliegen eines bürgerlichfecht-Xichen Vertrages zwischen einer Privatperson und einem öffentlichrechtlichen Verband, der insoweit fiskalisch auf*-' tritt. Das bedeutet, daß auch für den vorliegenden Fall nicht auf die (formale) '’Unentgeltlichkeit11 der Überlassung des Straßengeländes abzustellen ist, sondern der streitige Vertrag in seinem Inhalt selbst und darüber hinaus der gesamte, Vorgang wirtschaftlich zu werten ist. Hier ist nun schon von besonderer Bedeutung, daß die Kläger nach dem Inhalt des Vertrages das künftige Straßen-1 land nicht so zu übereignen haben, wie dies bei einer Enteignung die Hegel bildet, nämlich unbeschränkt und frei von jeglicher eigenen Nutzung des bisherigen Eigentümers, sondern mit Nutzungsrechten wie ein Eigentümer in Form des Hechts auf teilweieen Überbau (in Arkadenform) und auf teilweise Unterkellerung des künftigen Straßengeländes an der Uth-mannstraße* Darüber hinaus ist den Klägern auch das Nutzungsrecht an dem abzutretenden Straßengelände an der Straße in Form des (seitweisen) Hechts zur Aufstellung von Vitrinen gestattet * Abgesehen von diesen aus dem Vertrag selbst sich ergebenden Vorteilen hat das Kammergerieht tatrichterlich fest-gestellt, daß den Klägern im inneren Zusammenhang mit der Überlassung des Straßengeländes wesentliche wirtschaftliche Vorteile gewährt worden sind oder für sie entstehen, die selbst unter Berücksichtigung einer.Substanz- Hierzu gehört einmal die Y,'erterhöhung von Bauland an Straßen, die -wie hier - im Nahmen der neuen Berliner Bauordnung und Bauplanung moderner und geräumiger angelegt werden; ferner, daß die Kläger auf den ihnen verbleibenden Grundstücken Baulichkeiten in Form von Geschäftshäusern erfichtst haben und noch errichten wollen, die nicht der Art des zerstörten früheren Baues entsprechen, und die Kläger somit ihr Bauvorhaben der zwischenzeitlichen Entwicklung der K®fc-M^(|p-Sfraße zu einer ausgesprochenen Geschäftsstraße angepaßt haben. vor allem mit der vorzeitigen baulichen Ausnutzung ihres ■ l’rümmergrundstücks auf Grund der Erteilung der Bauerlaubnis wirtschaftliche Vorteile, die ihnen sonst in diesem Umfang - mindestens zeitlich - nicht zugeflossen wären, erzielen und haben sie auch erzielt, so daß sie auch dafür einen Soweit die Revision die weitere Feststellung des Berufungsrichters angreift, daß auch der Ertrag, den die Kläger aus ihrem Restgrundstück jetzt ziehen können, der gleiche sei, der ihnen ohne die Abgabe des Straßenlandes zufließen würde, braucht dieser Rüge nicht, nachgegangen zu werden. Denn für die hier zu entscheidende Frage, ob der Grundsatz des Verbots der Kopplung von Amtsobliegenheiten mit Gegenleistungen des Gesuchstellers verletzt ist, kommt es nicht darauf an, ob die Einnahmen des Eigentümers aus seinem Grund- Hach alledem hat das Kammergericht bei der zu fordernden wirtschaftlichen'Betrachtungsweise des Gesamtvorgangs alle Umstände des Felles in Erwägung gezogen und.ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß bei der Gesamtheit der den Klägern belassenen und im inneren Zusammenhang mit ihrer landabgabe stellenden, ihnen zugeflossenen Vorteile je- : denfalls eine rechtsmißbräuchliche Kopplung von Amtsbblie- ■■ genheiten der Beklagten mit wirtschaftlichen Gegenleistungen Dann kann in dem Vertrag auch nicht eine unzulässige Umgehung des Verbots einer entschädigungslosen Enteignung erblickt werden. Denn aus den Darlegungen zur Präge der (ausnahmsweise) rechtlichen Zulässigkeit der Kopplung von Amtsobliegenheiten mit Gegenleistungen des Gesuchstel-lexs und aus der aufgezeigten wirtschaftlichen Wertung des Gesamtvorganges ergibt sich, daß der streitige Vertrag nicht gegen die guten Sitten verstößt. Daß die Kläger sich nicht in einer Notlage im Sinne des § 138 Abs.2 BGB befunden haben und auch ein auffälliges läißverhältnis von Leistung und Gegenleistung fehlt, hat bereits der Berufungsrichter zutreffend erwähnt. 4. ) Soweit der Vorderrichter die von den Klägern ausgesprochene Anfechtung des Vertrages wegen widerrechtlicher Drehung nicht durchgreifen läßt, ist ein Bechtsirrtum nicht erkennbar. November 1952 ebenfalls nicht hergeleitet Werdens Soweit das Berufungsgericht die Anwendung des § 73 DGO - auch aus dieser Bestimmung hatte das Landgericht eine Nichtigkeit des Vertrages angenommen - auf den vorliegenden Pall verneint, ist seine Ansicht zutreffend.
TUi das Nachschlagewerk!
Pür die Amtliche Sammlung!
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Gesetz3 GG Art.14; BGB § 138 Bechtssatzs
Soweit eine Gemeinde die Erteilung einer Aus-nähmegenehmigung von einer Bausperre von wirtschaftlichen Leistungen dee Bauherrn oder Auflagen an diesen abhängig macht, die im inneren Zusammenhang mit den Zwecken der Bauspefre stehen, und die den Bauherrn im Grunde nicht schlech ter stellen als bei der Durchführung hoheitlicher Maßnahmen (Enteignung), kann in der Begel ein Verstoß gegen das Verbot, die Erfüllung von Amtsobliegenheiten mit wirtschaftlichen Gegenleistungen des Gesuchstellers zu koppeln, nicht angenommen werdenn
Aktenzeichen* III ZB 250/55 LG Berlin
Urt* des BGH vom 21. November 1957 Kammergericht
Ill ZB 2fSQ/55
Verkündet am 21. November 1957 fieser, Just.Anga als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dom Beohtsstreit
1,) des Geschäftsführers Brich Z
2*) des Diplom-Volkswirte Kurt Z ------------------►, BuMfellee
Kläger, Berufungsbeklagten und Bevisionskläger»
- Prozeßbevollmächtigtert Bechtsanwalt Dr.
gegen
Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Neukölln,
Beklagte, Berufungsklägerin und Sevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Bechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf .die mündliche Verhandlung vom 21. November 1957 unter Mitwir-kung der Bunde sticht er Br. Pagendarm, Dr. Arndt, Dr. Wol-any, Dr. Beyer und Dr. Hußla
flir Becht erkannt*
Die Bevision der Kläger gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27» September 1955 wird zurUckgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Bevisionsver-fahrens zu tragen.
Von Becbto wegen
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Patbostands
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Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Eckgrund Stücks in '
Straße Das Grundstück ist 2 160,33 qm
groß. Die Gebäude auf ihm wurden durch den Krieg zerstört.
Im Jahre 1951 beantragten die Kläger die Bauerlaubnis
für ein Geschäftshaus» Die Baupolizei le$te das Gesuch dem
Planungsamt des Bezirksamtes Keukölln vor. Dieses erteilte
«
den Klägern unter dem 21. Juni 1951 folgenden Bescheids
"Dem Entwurf könnte nur zugestimmt werden, wenn die Front an der Straße um 5 m und die an der
UfHHfetraße um 4 m hinter die vorhandene Bauflucht zurückgenomnen würde. Außerdem darf das Erdgeschoß nur so weit bebaut werden, daß die erforderlichen T7ageneinstellfl£Lchon auf dem Hof geschaffen werden und die zulässige Ausnutzung (1,75) gewährleistet wird. Für die Zustimmung zu dem Bauvorhaben ist es ferner erforderlich, daß für die Zurückverlegung der Bauflucht eine verbindliche Klärung der Eigentumsverhältnisse an der Verbreiterungsfläche herbeige-führt wird. Die abgetretene Fläche kann zeitlich beschränkt von dem Antragsteller als Parkplatz genutzt werden» Die Gesamtfläche des Grundstücks kann für die zulässige Ausnutzung zugrundegelegt werden«"
Die Kläger wandten sich mit der schriftlichen Eingabe ihres Proceßbevollmächtigten vom 8» November 1951 an den Bezirksbürgermeister mit der Bitte, diesen Bescheid zu ändern« Die Beschränkung der Baufläche nach dem Bescheid, so heißt es in ihrer Eingabe, mache eine wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstücks unmöglich, das Verlangen der unentgeltlichen Abgabe des künftigen Straßenlandes sei unzulässig und eip Mißbrauch, ihnen stünde eine Entschädigung zu, wenn man das Straßenland auf gesetzlicher Grundlage enteigne«
Die Kläger hatten, wie sie vortragen, Aufbaumieter gefunden, die auf eigene Kosten Geschäftsräume bis zu dem Erdgeschoß bauen wollten. Weil diese eine Frist für den Baubeginn gestellt, sie, die Eigentümer, selbst kein Baugeld ge-
habt hätten, hätten sie den Forderungen der Beklagten nachgeben müssen.
Hachdom die Kläger unter dem 21. Juni 1952 dem Planungsamt gegenüber eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung abgegeben hatten, machten sie zu Protokoll des Urkundsbeemten des Bezirksamtes Neukölln am 29./31. Oktober 1952 der Beklagten folgendes bis zu dem 1. Dezember 1952 befristetes «Angebot auf Abschluß folgenden
V e r t r a g a s
.LI
Es ist uns bekannt, daß die Straßen-und Baugrenzen sowohl in der Kfl^-Mfl^-Straße als auch in der U^MBstraße geändert worden sollen. Wir sehen die in dem Straßen-und Bau-gr enzenplaneniwuxf für die EflB^Ui^^-Straße und DM^stra-ße vorgesehenen Straßen-und Baugrenzen als für uns verbindlich an und verzichten demgemäß auf das uns im Straßen-und Baugrenzenfestsetzungsverfahren sonst zustehendo Einspruchsrecht. Wir sind bereit, Gebäude nur innerhalb der geplanten Baugrensen zu errichten. Als Straßenland übereignen wir unentgeltlich an Berlin pfand-und lastenfrei folgende Teilflächen, die im Lageplan wie folgt ausgewiesen sinds
125.66 qm (A,B,F,G d.Lagepl.)
263.66 « (C,D,E,F d.Lagepl.)
T§9,;>2 qm
Die genaue Feststellung der abzutretenden Flächen bleibt kataster-amtlicher Vermessung Vorbehalten.
Li
Wir beabsichtigen, Vitrinen in einer Gesamtfläche von 16 qm im Abstand von 3 m von der neuen Baugrenze auf dem Straßenland der X^^-IHIP-Straße zu errichten. Wir bitten, uns diese Nutzung des Strai.enlandes ohne Entgelt zu genehmigen und zwar für die Dauer von zehn Jahren nach erfolgter Boh-bauabnahmc. Es ist uns bekennt, daß zur Errichtung der Vitrinen die Genehmigung des Polizeipräsidenten und der Baupolizei erforderlich ist; diese wird von uns eingeholt.
Nach Ablauf-der zehnjährigen Nutzungsdauer werden die Vitrinen auf unsere Kosten entfeint und die notwendigen Pflasterungsarbeiten durch uns und auf unsere Kosten duzchge-fühit» •
a) in der KflBM&BP-Straße
b) in der UMHBstraße • zusammen also
L2
Ferner beabsichtigen wir, auf dem übereigneten Straßenland zur U^BHftstraße in der Linie der förmlich fcstgestelltcn Straßenfluchtlinie ein zweigeschossiges Bauwerk im Arkaden-hau zu errichten» Dazu soll das Straßcnland in einer Breite von 4 m in der Länge von 13,40 n von den Schnittpunkt der Fluchtlinien der Kj^-Mfl^-Straße und Uthmannsträßo gerechnet überbaut werden. Die Umfassungsmauer des Erdgeschosses wird auf einer Linie b - e des Lageplans errichtet. Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bohbauabnahmc des geplanten Bauwerks wird die Umfassungsmauer abgerissen und in die geplante Fluchtlinie zurückverlegt werden. T7ir bitten, uns ein überbaurecht auf dem mit a, c, d, f im beiliegenden Lageplan bezeichneten Fläche des Straßenlandcs der Uthmannstraßc und das Hecht, unter dieser Grundfläche Keller auszubaucn, einzuräumen und diese Grunddienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuches des belasteten und berechtigten Grundstücks eintragen zu lassen. Pie Sicherung der Kellerdecke ist nach den baupolizeilichen Vorschriften durchzuführen.w
Die Beklagte nahm dieses Angebot zu Protokoll desselben Urkundsbeamten am 29« November 1952 mit folgender Erklärung ans
"Namens Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Neukölln von Berlin, nehmen wir hiermit das in der urkundlichen Verhandlung vom 29./31* Oktober 1952 -Nr .82 des .Urkundenbuches B für 1952 - von den Herren Erich und Kurt 2 gemachte Angebot auf
unentgeltliche Übereignung von 589,33 am Straßenland unter den in der urkundlichen Verhandlung festgesetzten Bedingungen an.”
Die Kluger erhielten die zuletzt beantragte Bauerlaubnis, nach ihrer Behauptung im November 1952 nach der Abgabe des protokollierten Angebots, nach der Behauptung der Beklagten bereits auf die schriftliche Erklärung im Juli 1952 hin.
Im Juli 1955 hatten die Kläger den Bau ausgeftihrt.
Mit dem Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 23. Januar 1954 teilten sie dem Bezirksamt mit, ihre Erklärungen vom 21. Juni 1952 und 29./31. Oktober 1952 seien nichtig, insbesondere weil sie diese unter dem Druck ihrer materiellen BedrängniB und unter dem Zwang abgegeben hätten, sonst
nicht bauen zu können- Sie verlangten, die Beklagte solle die Dichtigkeit der in den Urkunden niedergelegten Erklärungen anerkennen. Dies hat die Beklagte in den Schreiben von 12.' Februar 1954 verweigert. Die Kläger verlangen mit der Klage die Feststellung^ ihre Erklärungen seien nichtig. Dazu tragen sie vors
Die Beklagte habe ohne Bechtsgrundlage und raißbräuch-
«
lieh die Bauerlaubnis von derunentgeltlichen Landabgabe abhängig gemacht. Sie seien berechtigt gewesen, das Grundstück innerhalb der im Jahre 1877 festgesetzten Fluchtlinie zu bebauen, diese Fluchtlinie sei nicht geändert worden.
Aus dem Berliner Planungsgesetz vom 22. August 1949';{PlGes) ergebe sich in dieser Hinsicht für das Grundstück keine Beschränkung. § 18 pl Ges beeinträchtige die Bebaubarkeit
•
eines Grundstücks erst, wenn ein Bebauungsplan vorliege.
Die in Abs>3 dieser Vorschrift vorgesehene Zustimmung des Bezirksamts finds auf bisher bebaute Grundstücke keine Anwendung c
Auch die Guragenorönung rechtfertige die Landabgabe nicht. Die Tatsache des Verzichts auf EinStellplätze durch die Beklagte zeige, daß man diese nicht für notwendig erachtet habe. Außerdem habe das Grundstück bei seiner Bebau-,ung innerhalb der alten Fluchtlinien ausreichenden Parkplatz geboten.
Eine Landabgabe nach dem Berliner Planungsgesotz sei entschädigungepflichtig, wie sich aus § 22 PlGes ergebe, ebenso eine solche nach dem Fluchtliniengesetz (§ 13). Davon abgesehen folge dies aus dem Artikel 15 der Verfassung von Berlin und Art.14 GG. Die Beklagte habe ihr Baugesuch dazu genutzt, um sich Leistungen versprechen zu lassen, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe. Außerdem stünden die beiderseitigen Leistungen in einem llißvorhältnis. Sie, die Kläger, hätten Bauland im Werte von 42 790 Dü hergegeben und auf Kieteinnabmen von jährlich 32 406 IM verzichten
müssen. Die Beklagte habe nichts aus ihrem Eigentum aufge-wandt. Ihre Entscheidung über das Baugesuch rechne sie zu Unrecht alB Leistung an.
llit dem Schreiben ihres ProzeBbevollmächtigen vom 23* Januar 1934- hätten sie ihre Erklärung angefochten, well siedle se unter Drohung und Zwang abgegeben hätten. Die Beklagte habe damit gedroht, ihnen die Bauerlsubnis sonst zu verweigern. Sie hätten unter Zwang gestanden, weil sie ohne die Bauexlaubnis im Jahre 1952 ihre Aufbaumiefcer verloren hätten. Ihre Zwangslage habe erst, mit der Beendigung des Baues aufgehört, weil sie hätten verhindern müssen, daß man ihnen während des Baues die Erlaubnis entzogen hätte.
Die Bestimmung des § 814 BGS hindere ihr Begehren nicht, da sie keine Leistungen zurückfordexten, sondern sich weigerten, ihre Versprechen zu erfüllen»
Die Kläger haben beantragt«
die Erklärungen der Kläger in dem Schreiben an das Bezirksamt Beukölln vom 21. Juni 1952 sowie den zwischen den Parteien vor dem Urkundsbeamten der Stadt Berlin zu dem Urkundenbuch B unter Br.82 und 84 - Bezirksamt Beukölln - geschlossenen Vertrag vom 29./31» Oktober 1952 und 29. Bovember 1952 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet, daS die Baupolizei die Bauerlaubnis von der Landabgabe abhängig gemacht habe. Der Bauschein enthalte keine Bedingungen wirtschaftlicher Art. Vielmehr habe sie als Gemeinde ihre Zustimmung zu dem Bauvorhaben der Kläger von Be- ' dingungen abhängig gemacht. Die Bechtsgrundlage- dafür beruhe auf § 18 PIGes. Bach dieser Bestimmung habe sie für die Bebaubarkeit des Grundstücks den in Aussicht genommenen Bebauungsplan und die darin vorgesehenen Baugrenzen zugrundegelegt» Sie habe als Gemeinde ihre Zustimmung von der unentgeltlichen Landabgabe abhängig gemacht und abhängig machen
<3 Hr fen, weil eie damit ihre Interesse als Straßenbaupflichtige' gewählt habe. Die Bedingungen im einzelnen stünden mit dem ’ * Bauvorhaben im tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang.
Sie - die Beklagte.- habe die Interessen der Kläger berücksichtigt. Denn sie habe die Überbauung der Grundfläche um 270^40 am auf der Grundlage der ursprünglichen Größe des Grundstücks einschließlich des zukünftigen Straßenlandes genehmigt» sie habe darauf verzichtet, daß die Kläger 23 Wagen- . Einstellplätze nach der Garagenordnung bereitstellten, und es übernommen, für geeignete Abstellplätze zu sorgen; sie habe sich verpflichtet, den Klägern Wutzungsreohte an den abzutretenden flächen einzuräumen. Die Kläger hätten dafür die Laadabgabe zugesagt. Ein Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen liege nicht vor. Die Anfechtung der Kläger sei unbegründet und verspätet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hierbei hat es die Nichtigkeit der Erklärungen der Kläger in ihrem Schreiben vom 21. Juni 1952 aus der fehlenden Beurkundung (§ 313 BGB) hexgeleitet. Den Vertrag vom 29«/31* Oktober 1952 und 29. November 1952 hält es aus mehreren Sechtsgxünden für nichtig.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht • unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage ab-gewieson. ifiit ihrer Bevision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision,
Entsoheidungsaründe %
I..
daß
Dys Berufungsgericht geht davon aus,/die getroffene (streitige) Vereinbarung privatrechtlioher Natur sei, mithin der Hechtsweg vor den Zivilgerichten zulässig sei. Das
~ 8 -
läßt keinen Bcchtsirrtum erkennen. Denn trotz eines damit verbundenen öffcntlichrechtlichen Zwecks sind Verträge pri-vatrechtlicher Art zwischen Gemeinden und Privatpersonen möglich und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, insbesondere mit dem Ziel eines freihändigen Erwerbs eines Grundstücks aus Privathand zur Verbesserung der Straßenverhältnisse (vgl. Urteil des V. ZS des 3G1I vom 20. Dezember 1955 V ZB 79/54 S.11-13).
Soweit das Berufungsgericht trotz der von den Klägern inzwischen gesondert erhobenen SQhadensersatzklage ein Feststellungsinteresse an der von ihnen begehrten Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages bejaht, ferner den gestellten Klagantrag dahin auslegt, daß er darauf gerichtet sei, die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes der Parteien hinsichtlich der darin übernommenen Verpflichtungen im ganzen uhd einheitlich festzustellen, und soweit es schließlich der
ersten Erklärung der Kläger vom 21. Juni 1952 eine selb-
%
ständige rechtliche Bedeutung abspricht, sind seine Ausführungen - in dem Umfang, in dem sie nachprüfbar sind -frei von Beehtsirrtum. In dieser Hinsicht werden von beiden Parteien auch keine Einwendungen in der BeVisionsinstanz erhoben.
« *
Auch die weitere Ansicht des Vorderrichters, trotz der zugeBagten "unentgeltlichen0 Abtretung des Straßenlandes sei das Abkommen der Parteien, worüber diese einig seien, keine Schenkung im Sinne des § 518 BGB, ist rechtlich bedenkenfrei.
Bas gleiche gilt, soweit der Berufungsriohter die Form des § 313 BGB für die Verpflichtung der Kläger zur Übertragung ihres Eigentums auf die Beklagte im Hinblick auf Artikel 12 § 2 des PrAG BGB vom 20. September 1899 (PrGS S.177) als gewahrt, ansieht.,.
Bio Büge der Bevision, der Berufungsriohter habe zu Un-
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rocht eine abstrakte Schuldverpflichtung der Kläger zur Übertragung eines Teiles ihres Grundstücks im Sinne des § 780 BGB angenommen, kann auf sich beruhen« Bonn hieraus kann eine Richtigkeit des Vertrages zwischen den Parteien vom 29»/31» Oktober und 29- Rovember 1952. in Hinblick auf die Formvorschrift des § 313 BGB nicht hergeleitot werden» Die in § 313 BGB vorgeschriebene gerichtliche oder notarielle Beurkundung ist zwar für den gesamten Vortrag, also
*
auch für die "Gegenleistung” erforderlich« Das setzt aber voraus; daß nach dem Willen der Parteien diese tatsächlich im Verhältnis der Abhängigkeit von der Verpflichtung zur Grundstücksübereignung steht (vgl. Palandt BGB lö.Aufl«
§ 313 Anm.S, insbes. c). Rach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sollte aber eine Verpflichtung der Beklagten, soweit ihr öffentlichrechtliches Verhalten (Erteilung der Bauerlaubnie) in i'rage stand, mit dem genannten Vertrag nicht begründet werden. Vielmehr handelte es sich nach dem festgestellten Willen der Parteien Insoweit lediglich um eine von der Verpflichtung der Kläger zur Grundstücksiibertragung losgelöste "Erwartung” oder um eine Abrede, die nicht im Verhältnis der Abhängigkeit zur Verpflichtung der Kläger stand» Dann brauchten aber die öffentlichrechtlichen "Gegenleistungen" der Beklagten Überhaupt nicht beurkunde*!; zu werden, so daß aus deren Hiehtauf nähme in dem genannten Vertrag dessen Rieh-* tigkeit wegen eines Forjamangels nicht angenommen werden kann«
II*
Soweit das Berufungsgericht in materiellreohtlicher Beziehung im Gegensatz zu dem Landgericht eine Richtigkeit des zwischen den Parteien getroffenen Abkommens verneint, sind die Angriffe der Revision nicht geeignet, ihr zu dem Erfolg zu verhelfen, da das Berufungsurbeil jedenfalls in seinem Ergebnis zutreffend ist.
Für den Ausgang des Rechtsstreits ist entsprechend
-lo-
dern gestellten Klageantrag allein entscheidend, ob der privatrechtliche Vertrag zwischen den Parteien vom 29./
51.Oktober und 29. November 1952 rechtswixksam ist. Es stellt sich also die Präge, ob dieser Vertrag seinem Inhalt und Zweck nach gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ob er unter mißbräuchlicher Anwendung der hoheitlichen Gewalt der Beklagten unter dem Versprechen von Vermögensvoxteilen, oder ob er unter Ausbeutung einer Notlage der Kläger zustandegekommen ist, oder ihm aus anderen Gründen die rechtliche Wirksamkeit versagt werden muß.
1») Soweit der Nichtigkeitsgrund aus § 154 BGB in Betracht kommt, ist die von den Klägern in den Vordergrund gerückte Grundrechtsbestimmung des Art,14 GG, der eine entschädigungslose Enteignung verbietet, nicht geeignet, den Vertrag als nichtig anzusehen. Denn Art.14 GG verbietet nicht eine vertragliche Vereinbarung, mit der der Bürger sich zur Übertragung seines Eigentums auf die öffentliche Hand verpflichtet. Der Jräger der hoheitlichen Gewalt ist keineswegs gehalten, nur durch einseitigen hoheitlichen Akt,.das heißt durch Enteignung, seine im Allgemeininteresse liegenden Bedürfnisse zu befriedigen. Es entspricht vielmehr rechtsstaatHohem Denken, v;enn er sich in diesem Palle zunächst um den freihändigen, privatrechtlichen Erwerb von Eigentum bemüht, bevor er zwangsweise durch Enteignung in die Hechte des Bürgers eingreift (vgl. z.B. § 5 Abs.l BLBG)> Aus Art.14 GG kann auch nicht entnommen werden, daß die Vertragsparteien verpflichtet sind, eine "an-gemessene Entschädigung'* für eine Eigentumsiibertragung zu vereinbaren. Die verfassungsmäßigen Grundrechte stellen nämlich keine Bevormundung des Bürgers dar, gewährleisten vielmehr dem Einzelnen im Nahmen der Gesetze grundsätzliche Freiheit, so daß er auch seine vertraglichen Beziehungen zur öffentlichen Hand grundsätzlich frei gestalten kann. Deshalb verbietet Axt.14 GG auch nicht den Verzicht auf eine "angemessene Gegenleistung" für eine freihändige Eigen-
11 -
tuinsübertragung auf -die öffentliche ilpnd. Die Präge, ob etwa der Verzicht (auf ein angemessenes Entgelt) selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder verbotswidrig herbeige-. führt worden ist, ist keine Präge, die sich aus Art.14 GG. beantwortet* Hiernach scheidet,eine Nichtigkeit nach § 154 BGB im Hinblick auf Art.14 GG für den vorliegenden Pall aus.
In diesem Zusammenhang sei ferner bemerkt, daß der von den Klägern angezogene Art.19 GG kein Verbot enthält, auf ein öffentlichrechtliches Rechtsmittel zu verzichten. Entgegen der Meiuung der Kläger kann deshalb ihr in dem Vertrag erklärter Verzicht auf das Einspruchsrecht gegen den Bebauungsplan nicht als Verstoß gegen Art.19 GG gewertet werden? so dal? auch dieser Gesichtspunkt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führt*
2.)Nun ist allerdings mit dem Berufungsgericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. RG in JW 1932, 2990 mit Aam. Scheuner und in SV 55, 2116 mit AnnicCarl und weiteren Nachweisenj Pr. 0VG 80, 413» 415 ) davon auszugehen,
daß eine Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung die Erfüllung *
ihrer amtlichen Aufgaben, insbesondere einen in ihrem Ermessen stehenden hoheiGlichen Verwaltungsakt’nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen des GeBuchsteilers abhängig machen darf und ein Verstoß gegen diesen Grundsatz in der Regel einen auf die Gewährung solcher Gegenleistungen gerich-töten bürgerlichrechtlichen Vertrag nichtig macht.
Dieser Grundsatz kann allerdings nicht dahin verstanden werden, daß eine Kopplung von amtlichen Obliegenheiten mit Gegenleistungen des GesuebsteIlers unter allen Umständen unzulässig ist. Aus guten Gründen sind s.B. sogar "Baudis-pevisverträgeB, selbst wenn sie mit wirtschaftlichen Gegenleistungen des Bauherrn verbunden sind, von jeher unter bestimmten Voraussetzungen als zuläsnig und nicht als unwirksam angesehen worden. Denn diese dienen entsprechend den
gegebenen Besonderheiten in der Segel sowohl den Interessen des Bauherrn als auch denen der Gemeinde; zu dem Teil werden damit auch - wie z.B* die Bagelung der Eigentumsverhältnisse des künftig zu Straßenzwecken bestimmten Geländes - nur innerlich zusammengehörige Dinge, die gesetzlich ausdrücklich als zusammengehörig angesehen werden (§ 11 Pr FluchtlGes und § 14 Berliner PIGes), in einer vernünftigen Weise miteinander verknüpft (vgl. hierzu RGZ 133, 561; 134, 25; PrOVG 57, 474, 479; ferner Anm. Scheuner in NJW 1932, 2990 mit weiteren Nachweisen; derselbe in "Verfassungsschutz des Eigentums” S-113; Fachinger in DVB1 1949, 118 und 145; Wiet-haup in BB 1951, 911; Thiel in DVB1 1954, 349, 353; weiterhin Urteil des Senat.s vom 25* Juni 1957 - III ZR 24/56 S.-8/9). Wie bereits das Reichsgericht (HGZ 133, 361, 364 -365) in Bezug auf das Preußische Fluchtliniengesetz zutreffend ausgeführt hat, hat eine aus der beabsichtigten Änderung der Bau-pder StraSenflucht sich ergebende Baubeschränkung oder Bausperre den im öffentlichen Interesse liegenden und zu billigenden Zweck, der Gemeinde den Erwerb des künftigen Straßenlandes nicht zu erschweren, insbesondere die Gemeinde dagegen zu schützen, daß der von ihr.später zu entschädigende Wert des künftigen Straßengeländes in der Zwischenzeit durch bauliche Veränderungen gesteigert wird. Es kann dann auch nicht mißbilligt werden, wenn die Gemeinde im Zusammenhang mit einer von ihr erbetenen Ausnahmebewilligung von einer Baubeschränkung oder Bausperxe die an sich erst, später - ggf. durch Enteignung - durchzuführende Eigentumsregelung des künftigen Straßengeländes vorwegnimmt, vor allem durch eine gesonderte privatrechtliche Vereinbarung, die den Bauherrn zur Übereignung des künftigen Straßenlandes verpflichtet, und die die Bemessung des Wertes der "Gegenleistung” der Gemeinde oder der sonst dem Bauherrn im Zusammenhang damit zufließenden Vorteile auf den Zeitpunkt dieser (vorzeitigen) privatrechtlichen Vereinbarung abstellt. Soweit also die Gemeinde die Erteilung einer- Ausnehraegenohmigung von einer (vorläufigen) Bausperre von wirtschaftlichen Leistungen des Bauherrn oder Auflagen
an diesen abhängig macht, die im inneren Zusammenhang mit
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den Zwecken der Bäusperre stehen, und die den Bauherrn im Grunde nicht schlechter steilen als bei der Durchführung hoheitlicher Maßnahmen (Enteignung), kann in der Hegel ein Verstoß gegen das Verbot, die Erfüllung von ;Amtsobliegen-heiten mit wirtschaftlichen Gegenleistungen des Gesuchstellers au koppeln, nicht angenommen werden»
Bei der Prüfung der Frage, ob im Einzelfall eine rechts mißbräuchliche und damit unzulässige Vorteilsbeschaffung durch die Gemeinde im Wege der Kopplung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder anderer hoheitlicher Amtsausübung mit wirtschaftlichen Gegenleistungen des Gesuchstellers vorliegt, kann nun nicht allein auf die. rein formale Gestaltung der Hechtsbeziehungen der Beteiligten abgestellt werden» Vielmehr muß diese Frage von der jeweiligen konkreten Situation aus. betrachtet werden, und zwar vor allem unter wirtschaftlicher Wertung des Ge samt vor ganges» Daß eine lediglich formale "unentgeltliche"Überlassung von Grundeigentum zu einem öffentlichrechtlichen Zweck für sich allein noch nicht in jedem Fall eine Umgehung des Verbots der entschädigungslosen Enteignung darstellt, hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 21, 388 bereits aus-
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geführt. Was in diesem Urteil für die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer Vorteilsausgleichung für den Fall einer gesetzlichen, also zwangsweisen Eegelung gesagt ist, gilt in noch stärkerem Maße beim Vorliegen eines bürgerlichfecht-Xichen Vertrages zwischen einer Privatperson und einem öffentlichrechtlichen Verband, der insoweit fiskalisch auf*-' tritt.
Das bedeutet, daß auch für den vorliegenden Fall nicht auf die (formale) '’Unentgeltlichkeit11 der Überlassung des Straßengeländes abzustellen ist, sondern der streitige Vertrag in seinem Inhalt selbst und darüber hinaus der gesamte, Vorgang wirtschaftlich zu werten ist. " ; '
Hier ist nun schon von besonderer Bedeutung, daß die Kläger nach dem Inhalt des Vertrages das künftige Straßen-1 land nicht so zu übereignen haben, wie dies bei einer Enteignung die Hegel bildet, nämlich unbeschränkt und frei von jeglicher eigenen Nutzung des bisherigen Eigentümers, sondern mit Nutzungsrechten wie ein Eigentümer in Form des Hechts auf teilweieen Überbau (in Arkadenform) und auf teilweise Unterkellerung des künftigen Straßengeländes an der Uth-mannstraße* Darüber hinaus ist den Klägern auch das Nutzungsrecht an dem abzutretenden Straßengelände an der Straße in Form des (seitweisen) Hechts zur Aufstellung von Vitrinen gestattet *
Abgesehen von diesen aus dem Vertrag selbst sich ergebenden Vorteilen hat das Kammergerieht tatrichterlich fest-gestellt, daß den Klägern im inneren Zusammenhang mit der Überlassung des Straßengeländes wesentliche wirtschaftliche Vorteile gewährt worden sind oder für sie entstehen, die selbst unter Berücksichtigung einer.Substanz- Enteignungsentschädigung für das abzugebende neue Straßengelände den Klägern jedenfalls in diesem Umfang - mindestens zeitweise -nicht zugeflossen wären oder nicht hätten zufließen können. Hierzu gehört einmal die Y,'erterhöhung von Bauland an Straßen, die -wie hier - im Nahmen der neuen Berliner Bauordnung und Bauplanung moderner und geräumiger angelegt werden; ferner, daß die Kläger auf den ihnen verbleibenden Grundstücken Baulichkeiten in Form von Geschäftshäusern erfichtst haben und noch errichten wollen, die nicht der Art des zerstörten früheren Baues entsprechen, und die Kläger somit ihr Bauvorhaben der zwischenzeitlichen Entwicklung der K®fc-M^(|p-Sfraße zu einer ausgesprochenen Geschäftsstraße angepaßt haben. 7/ei-terhin wollten die Kläger nach dem unstreiuigen Sachverhalt . vor allem mit der vorzeitigen baulichen Ausnutzung ihres ■ l’rümmergrundstücks auf Grund der Erteilung der Bauerlaubnis wirtschaftliche Vorteile, die ihnen sonst in diesem Umfang - mindestens zeitlich - nicht zugeflossen wären, erzielen und haben sie auch erzielt, so daß sie auch dafür einen
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"Preis1’ in Form der "unentgeltlichen" Abgabe des künftigen Straßenlandes unter Vorbehalt der erwähnten Nutzungsrechte "zahlten". :
Bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist ferner der Verzicht der Beklagten auf Garagenein-stellplätze gemäß der Reichsgaragenordnung erheblich. Denn insoweit hat der Tatriehter unangegriffen festgestellt, daß die Beklagte "den Nachteil übernommen hat, für ausreichenden Parkplatz selbst zu sorgen". Schließlich können auch die unbestrittenen öffentlichrechtlichen Zustimmungen und Befreiungen der Beklagten nicht ganz außer acht bleiben, insbesondere die von der. Beklagten erteilte Erlaubnis, die den Klägern verbleibende Grundfläche zu 7 1/10 - 7 6/10 zu bebauen, während die Bauordnung für die hier anzuwendende Bauklasse nur einen Ausnutzungsgrad von 5/10 vorsieht.
Soweit die Revision die weitere Feststellung des Berufungsrichters angreift, daß auch der Ertrag, den die Kläger
aus ihrem Restgrundstück jetzt ziehen können, der gleiche sei, der ihnen ohne die Abgabe des Straßenlandes zufließen würde, braucht dieser Rüge nicht, nachgegangen zu werden. Denn für die hier zu entscheidende Frage, ob der Grundsatz des Verbots der Kopplung von Amtsobliegenheiten mit Gegenleistungen des Gesuchstellers verletzt ist, kommt es nicht
darauf an, ob die Einnahmen des Eigentümers aus seinem Grund-
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stück auch bei der "unentgeltlichen" Abgabe von Straßenland die gleichen geblieben sind. .. '
Hach alledem hat das Kammergericht bei der zu fordernden wirtschaftlichen'Betrachtungsweise des Gesamtvorgangs alle Umstände des Felles in Erwägung gezogen und.ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß bei der Gesamtheit der den Klägern belassenen und im inneren Zusammenhang mit ihrer landabgabe stellenden, ihnen zugeflossenen Vorteile je- : denfalls eine rechtsmißbräuchliche Kopplung von Amtsbblie- ■■ genheiten der Beklagten mit wirtschaftlichen Gegenleistungen
der Kläger nicht angenommen weiden kann. Dann kann in dem Vertrag auch nicht eine unzulässige Umgehung des Verbots einer entschädigungslosen Enteignung erblickt werden.
3«) Aus obigen Ausführungen folgt zugleich, daß eine Dichtigkeit des Vertrages aus § 138 BGB ebenfalls nicht hergeleitet werden'kann. Denn aus den Darlegungen zur Präge der (ausnahmsweise) rechtlichen Zulässigkeit der Kopplung von Amtsobliegenheiten mit Gegenleistungen des Gesuchstel-lexs und aus der aufgezeigten wirtschaftlichen Wertung des Gesamtvorganges ergibt sich, daß der streitige Vertrag nicht gegen die guten Sitten verstößt. Daß die Kläger sich nicht in einer Notlage im Sinne des § 138 Abs.2 BGB befunden haben und auch ein auffälliges läißverhältnis von Leistung und Gegenleistung fehlt, hat bereits der Berufungsrichter zutreffend erwähnt.
4. ) Soweit der Vorderrichter die von den Klägern ausgesprochene Anfechtung des Vertrages wegen widerrechtlicher Drehung nicht durchgreifen läßt, ist ein Bechtsirrtum nicht erkennbar. Die Bevision hat insoweit auch keine Angriffe mehr erhoben.
5. ) Aus anderen Beohtsgründen kann eine Dichtigkeit des Vertrages vom 29./31-Oktober und 29. November 1952 ebenfalls nicht hergeleitet Werdens
Soweit das Berufungsgericht die Anwendung des § 73 DGO - auch aus dieser Bestimmung hatte das Landgericht eine Nichtigkeit des Vertrages angenommen - auf den vorliegenden Pall verneint, ist seine Ansicht zutreffend.
Denn diese Vorschrift besieht sich nur auf wirtschaftliche Unternehmen einer Gemeinde im Sinne des § 67 Abs.l DGO (vgl. Suren-Losehelder DGO § 73 Anm.2); um ein solches handelt es sich aber nicht bei der Erteilung von Baudispensen oder der Zustimmung auf Grund eines Planungsgesetzes«
Auch eine Verletzung des Glsicfcbeitssatzes (Axt ,3 GG), aus dor die 3evision ebenfalls die Nichtigkeit des Vertrages herzuleiten versucht,- kann nicht angenommen werden.» her Gleichheitssatz schützt nur gegen ungleiche Behandlung "bei einer im wesentlichen gleichen tatsächlichen läge (BGHZ 23? 50; 32)* Die tatsächliche Situation von Trümmergrundstücken ist aber eine wesentlich'andere als die von unzerstörten? Bebauten Grundstücken0
Hach alledem hat der Vor der rieht er die Klage mit Becht als unbegründet abgewiesen, da eich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Nichtigkeit des streitigen Vertrages ergibt» Mithin war die Revision der Kläger mit der Kostenfolge aus § 97 ZPG zurückzuweisen.
hx. Pagendarm Dr. Arndt %’olany
Dr. Beyer Dr.'Bußla