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BGH · XXI ZB 256/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XXI ZB 256/54

als es den vom Kläger in Höhe von 2 000 EM geltend gemachten Zahlungsanspruch in Bichtung gegen die beklagte Stadt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte und feststellte? dessen Vermieterin hflHHMl hat gegenüber der beklagten Stadt und dem Lande ‘i\Tordrhein-V/est-falen Berufung eingelegt, Auf die Rechtsmittel- hat das Ober-landesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert, Es hat dabei die Anträge des Klägers im vollen Umfang.v als sie sich gegen die beklagte Stadt richtena Der Kläger hat gegen das oberlandesgerichtliche Urteil Bevision eingelegt und zunächst beantragt? die von der beklagten Stadt gegen das landgeriehtliche Urteil eingelegte Berufung unter Aufhebung des oberlandesgerichtliehen Urteils zurückzuweiseno Der erkennende Senat hat den Kläger persönlich gehört und ein schriftliches Gutachten über dessen Geisteszustand erholt. Dieses hat den Kläger als prozeßunfähig bezeichnet * Nachdem während des Revisionsverfahrens dem Kläger ein Pfleger bestellt worden war? -ten He.chtazug zu dem Zweck genehmigt, die Prozeßunfähigkeit, des Klägers geltend zu machen, und hat den Antrag gestellt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach Sachlage zu erkenneno Pie beklagte Stadt hat um Zurückweisung der Revision :gebeten« Pie-Beobachtung in der Heil-und Pfiegeanstalt Püsseidorf-Grafen berg bestätigte den Verdacht, wie aus dem in Abschrift bei den Akten befindlichen Gutachten des Obermedizinalrats Pr. vom 7 .'Mai 1955 erhellt, nicht* sondern führte zur Piagn.OrSe "Versagungszustand eines Zyklothymen im Rückbildungsalter 11 o Aus jenem Gutachten geht ferner hervor § Auch hat der Kläger angegeben, er lebe in einer Notunterkunft zusammen mit ^seinen, Hühnern und ernähre sich in der Hauptsache von Abfällen* wie sie Schweine bekämen* die dabei schlachtreif würden. das sich auf die klinischen Untersuchungen während des stationären Aufenthalts des Klägers vom 1* bis 3* Oktober 1956 sowie auf mehrere ambulante Untersuchungen und den Inhalt der dein Senat vorliegenden Akten und Beiakten stützt, bezeichnet den Kläger als eine hypomanische Persönlichkeit mit starker Betriebsamkeit, erhöhtem Geltungsbewußtsein, leicht expansiven Zügen und. Dabei läßt sich der Kläger nicht mehr davon abbringen,- daß ihm von allen Seiten allein aus bösem Willen Unrecht geschehe, Die Gabe der vernünftigen'Überlegung, einer eigenständigen Entschließung darüber, was sinn-und zweckvoll vist/ muß dem Kläger in Übereinstimmung mit dem ärztliehen Gutachten abge- Der Kläger ist nach alledem geschäftsunfähig (§ 104 Nr,2 BGB) und damit auch prozeßunfähig (§ .51 ZPO)0 Der Senat folgt dem Gutachten auch insoweit* als es dem Kläger bereits für den Januar 1951 - damals gab der Klä- nem bereits erwähnten Gutachten vom 7» Mai 1953 damals keine .Anhaltspunkte dafür gefunden hat, daß der Kläger sich am 7c Mai 1953 und am 26« Januar 1952 in einem die freie Wille nsbe Stimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störungen der Geistestätigkeit befunden habe, denn zur Zeit jener Begutachtung manifestierte das Krankheitsbild beim Kläger sich nicht so wie heute. sionsinstanz gelangt ist, folgendess Der Kläger hat gegen die beklagte Stadt keine wirksame Klage erhoben, und das Verfahren über die Klage ist nicht wirksam gewesene Die ver-fahrensrechtlichen Folgerungen hieraus hat der Senat auf die vom Kläger eingelegte Revision zu ziehen* Diese kann nicht etwa; wie die beklagte Stadt in der Revisionsverhandlung gemeint hat , als unzulässig verworfen werden* Wie nämlich anerkannt Rechtens ist;, kann eine mit ihrer Klage aus sachlichen Gründen abgewiesene oder eine verurteilte Partei ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters ein Rechts-mittel einlegen; um mit ihm den Mangel ihrer Prozeßfähigkeit geltend zu machen» Wie ein Prozeßunfähiger in der ersten Instanz zur Verhandlung über den Mangel seiner Prozeßfähigkeit zuzulassen isty kann er durch seine Erklärung den Rechtsstreit zur Entscheidung Uber seine Pxozeßfahigkeit in die höhere Instanz bringen» Ein Rechtsmittel ist auch zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen im Sinne des Demgegenüber kann sich die beklagte Stadt nicht auf die Auffassung (vgl* etwa zu ihr Stein/Jonas/Schönke § 56 X 3) berufene die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters müsse, anderenfalls sie unwirksam sei, die Prozeßführung der prozeß-unfähigen Partei als Ganzes zu dem Gegenstand haben und dürfe sich nicht nur auf einzelne Prozeßahschnitte beziehen oder einzelne Akte ausnehmeno Denn diese Ansicht kann nicht mit innerer Berechtigung auf den hier gegebenen Pall bezogen werden, daß der gesetzliche Vertreter die bisherige Pro-seßführung der Partei nicht anerkennen will und allein das noch nicht erledigte Rechtsmittel zu dem Zweck genehmigt , um die Berücksichtigung des bisher nicht beachteten Mangels der Prozeßfähigkeit der Partei zu erreichen und den von ihr eingeleiteten und bisher geführten Rechtsstreit aus der Welt zu schaffen. Eine solche Erklärung, wonach das Rechtsmittel nur dazu bestimmt sein soll, den aus der Prozeßunfähigkeit der Partei folgenden Nichtigkeitsgrund des Urteils (§ 579 Abs=l Kr,4 ZPO) geltend zu machen, hätte der gesetzliche Vertreter in sicherlich zulässiger Weise bereits bei Anrufung der höheren Instanz abgeben lassen können; sie ist - während des Verfahrens in der höheren Instanz abgegeben - nicht minder sinnvoll, ist im Interesse der ProzeßVvirtSchaftlichkeit gelegen und zu beachten Auf die zulässige Revision ist daher der Kläger mit seiner Klage gegen die beklagte Stadt abzuweisen, weil seine Klage unzulässig ist„ Zugleich ist das Berufungsurteil in dem entsprechenden Umfang aufzuhehen.,

Zitierte Normen: § 56 ZPO § 104 BGB § 579 ZPO
RechtsmittelbeklagenParteiGutachtenStadtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

XXI ZB 256/54
laut Protokoll
 am 19.6ept ol957 Vogt.. Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2386 013
I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Hans P	in	PvHHHV; BPl^trPP,
gesetzlich vertreten durch seinen__Pfleger.y Rechts-anwalt P u	i*1	B®PMBPW? BoPdPstr0p|
Klägers,, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers?
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt B ü s s e 1 d 0 r f, vertreten durch den Bat der Stadt ,
Beklagtes Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte.;
- Prozeßbevollmächligter z Bechtsanwa.lt Prof »Br .
hat der III., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19° September 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, PagendarmP Br, Arndts Br. V/olany? Bro Beyer und Br. Hußla	* .
für Becht erkannt?
X*. Auf die Revision des Klägers PflHH) wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 30, Juni 1954 teilweise aufgehoben,
 Bie Ziff,IV des Urteilssatzes wird wie folgt neu gefaßt?,
”IV, Bie Klage des Klägers zu 2) wird in Richtung gegen das beklagte Land als unbegründet, in Rieh tung gegen die beklagte Stadt als unzulässig abgewiesen*"
In Ziff,V werden dem Kläger statt bisher 1/3? jetzt 1/2 der Gerichtskosten der 2, Instanz auferlegt,
IX, Der Klager	hat*	die Kosten seiner Revision zu
 tragenc
Von Rechts wegen
- 2
(Al
 Tatbestands
Per Kläger and seine mitklagende Vermieterin Franziska XiflBIRVP' Nehmen- die beklagte Stadt und das Lantt Bordrhein-Westfalen auf Ersatz von Schaden in Anspruch? die ihnen nach ihrem Vortrag Beamte und Angestellte des städtischen Wohnungsamtes und des Begiermigspräsidenteni unter schuldhafter Verletzung der diesen obliegenden Amtspflichten? und zwar beginnend mit der im Jahre 1946 zwangsweise erfolgten Einweisung der Familie	in Bäume der von den Klägern be-
wohnten Wohnung? zugefügt habenc Der Klage hat das Landgericht insofern stattgegeben? als es den vom Kläger in Höhe von 2 000 EM geltend gemachten Zahlungsanspruch in Bichtung gegen die beklagte Stadt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte und feststellte? die beklagte Stadt müsse dem Kläger allen ihm noch weiter aus der Verletzung der•Amtspflicht entstehenden Schaden ersetzen * die weitergehenden Klagan-träge hat das "Landgericht abgewieseru Die beklagte Stadt hat gegenüber dem Kläger ? dessen Vermieterin hflHHMl hat gegenüber der beklagten Stadt und dem Lande ‘i\Tordrhein-V/est-falen Berufung eingelegt, Auf die Rechtsmittel- hat das Ober-landesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert, Es hat dabei die Anträge des Klägers im vollen Umfang.v also auch insoweit abgewiesen? als sie sich gegen die beklagte Stadt richtena
 Der Kläger hat gegen das oberlandesgerichtliche Urteil Bevision eingelegt und zunächst beantragt? die von der beklagten Stadt gegen das landgeriehtliche Urteil eingelegte Berufung unter Aufhebung des oberlandesgerichtliehen Urteils zurückzuweiseno Der erkennende Senat hat den Kläger persönlich gehört und ein schriftliches Gutachten über dessen Geisteszustand erholt. Dieses hat den Kläger als prozeßunfähig bezeichnet * Nachdem während des Revisionsverfahrens dem
 Kläger ein Pfleger bestellt worden war? hat in dessen Vollmacht der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, die bisherige Prozeßführung des Klägers werde nur für den drit-
-ten He.chtazug zu dem Zweck genehmigt, die Prozeßunfähigkeit, des Klägers geltend zu machen, und hat den Antrag gestellt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach Sachlage zu erkenneno Pie beklagte Stadt hat um Zurückweisung der Revision :gebeten«
Wahrend des Revisionsverfahrens sind wachsende Zweifel darüber aufgetreten? ob der Kläger prozeßfähig ist und war« Per Senat, der die Prozeßfähigkeit einer Partei von Amts wegen, gleich dem Tatrichter zu prüfen hat (§ 56 ZPO) * ist den Zweifeln nachgegangen und zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger schon zu Beginn des Rechtsstreits seine Pro-zeßfähigkeit verloren hatte und »sie seither nicht wieder er langt hat,
 Bereits in den früheren Jahren ist der Kläger hinsicht lieh seiner Geisteshaltung auffällig geworden^vSer^Paphaizt Pr.	stellte nach seiner am 25* Februar 1954 dem Be-
rufungsgericht erstatteten Aussage bei dem Klager im Jahre
1947	einen abnormen, sich namentlich in Konzentrationsschwäche , allgemeiner Energielosigkeit und Niedergeschlagenheit äußernden Geisteszustand fest und hatte im Jahre
1948	den Verdacht auf eine organische Hirnerkrankung. Pie-Beobachtung in der Heil-und Pfiegeanstalt Püsseidorf-Grafen berg bestätigte den Verdacht, wie aus dem in Abschrift bei den Akten befindlichen Gutachten des Obermedizinalrats
 Pr.	vom 7 .'Mai 1955 erhellt, nicht* sondern führte
 zur Piagn.OrSe "Versagungszustand eines Zyklothymen im Rückbildungsalter 11 o Aus jenem Gutachten geht ferner hervor §
Pr,	habe im Jahre 1952 dem Kläger attestiert, bei
 ihm läge eine Störung der höheren geistigen Funktionen im Sinne einer Kritik-und ürteiisschväche und eine querulatorische Komponente vor, mutmaßlich als Folge einer Hirnatrophie ; Obermedizinalrat Pr-, F^HBP habe seinerseits, ebenfalls im Jahre 1952, dem damals in ein Strafverfahren wegen
 
Beleidigung verwickelten Klager den Schutz des § 51 Absc2 StC-B zugebilligt, Nach den dem Senat vorliegenden Personalakten des Klägers klagte sein Bürovorsteher im Jahre 1947
mehrmals darüber* der Kläger sei ein ausgesprochener Querulant ? und hat ; sich der Klager bei seiner Betriebskranken-kasse "unmöglich benommen". Er habe bei - dem.'.Ge schäfte führ er
 wiederholt auf den Tisch geklopft und die Innenrevisorin mit erhobenem Stock bedroht» Neuerdings hat der Kläger den Widerruf des auf Veranlassung des Senats bedingt abgeschlossenen Vergleichs$ wonach die beklagte Stadt dem Kläger zur /.Abgeltung seiner Ansprüche' 2 000 DM zahlen und eine angemessene Wohnung zuweisen sollte, erklärt und zur Begründung seines Schrittes u.aP ausgeführt $ Er ,habe im Hinblick auf die erlittenen Schäden 12 000 DM Darlehen aufnehmen müssen und würde bei Annahme des Vergleichs und der weit geringeren Vergleichssumme wegen Betrugs zu dem Nachteil der Darlehensgläubiger zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt
 werden; die Regierungspartei möge; ein Gesetz des Behördenraubs, ein Gesetz- wegen Menschenschinderei.; wie sie in seinem Fall auch seitens des Oberstadtdirektors Di' c Eeflp vorsätzlich und willkürlich seit Jahren vorliegei und Gesetze der Wiedergutmachung verabschieden* wonach die von einem solchen Vorgehen betroffenen Personen von der Bundesrepublik Entschadigung erhie11ent er könne niehts dafür, daß er sich von der Regierungspartei und ihren Organen schinden lassen müsse-; seine Klagen würden von den Rechtsanwälten bearbeitet, wie es ihnen beliebe; der vorgeschlagene Vergleich fordere ihn heraus, zu dem Räuber und Verbrecher zu werden, um mit den Er t r ägn issen der Straftate n seine Gläubiger be fr fedigen zu können. Auch hat der Kläger angegeben, er lebe in einer Notunterkunft zusammen mit ^seinen, Hühnern und ernähre sich in
 der Hauptsache von Abfällen* wie sie Schweine bekämen* die dabei schlachtreif würden. Auf der gleichen Ebene bewegen sich in letzterem Punkt die Ausführungen in der Ummeldung bei der Melc.ebehörde mit der Anlage* die der Kläger im Juni 1955 beim Einwohnermeldeamt eingereicht hat»
.. .Das auf Veranlassung des Senats von der Xbsychiatrischen Klinik der Medizinischen Akademie in Düsseldorf erstellte Gutachten? das sich auf die klinischen Untersuchungen während des stationären Aufenthalts des Klägers vom 1* bis 3* Oktober 1956 sowie auf mehrere ambulante Untersuchungen und den Inhalt der dein Senat vorliegenden Akten und Beiakten stützt, bezeichnet den Kläger als eine hypomanische Persönlichkeit mit starker Betriebsamkeit, erhöhtem Geltungsbewußtsein, leicht expansiven Zügen und. einer von jeher bestehenden querulatorischen Einstellung, Im Vordergrund des psychischen Bildes stehe ein paranoides Syndrom* die paranoide wahnhafte Einstellung von Krankheitswert nicht nur gegenüber dem Wohnungsamt ? sondern auch gegenüber einer Partei und anderen Einrichtungen des Öffentlichen Bebens sei nicht zu korrigieren und werde von ausgeprägten Verfolgungs-und Beziehungsideen begleitet. Der Kläger argwöhne* man bespitzele ihn und trachte ihm nach dem Leben, So habe er in der Klinik keine Mahlzeiten einnehmen und sich lieber, um das Gefühl der Sättigung zu haben« ein feuchtes Tuch um den Leib binden wollen.
Der Kläger befinde sich in einem die freie Willensentschließung ausschließenden und seiner Natur nach nielit nur vorübergehenden Zustand einer krankhaften Störung der .Geistestätigkeit.;
Diesem Gutachten tritt der Senat bei * Die Verhaltens-
und Ueaktionsweise des Klägers wirkt abnorm und krankhaft. Dabei läßt sich der Kläger nicht mehr davon abbringen,- daß ihm von allen Seiten allein aus bösem Willen Unrecht geschehe,
 Die Gabe der vernünftigen'Überlegung, einer eigenständigen Entschließung darüber, was sinn-und zweckvoll vist/ muß dem Kläger in Übereinstimmung mit dem ärztliehen Gutachten abge-
sprochen werden5 das in überzeugenden Darlegungen auf Grund dieser Geisteshaltung eine paranoide, krankhafte Geistesstörung aufzeigt. Der Kläger ist nach alledem geschäftsunfähig (§ 104 Nr,2 BGB) und damit auch prozeßunfähig (§ .51 ZPO)0 Der Senat folgt dem Gutachten auch insoweit* als es dem Kläger bereits für den Januar 1951 - damals gab der Klä-
ger um das Armenrecht für die vorliegende Klage ein - die
 Geschäftsfähigkeit absprieht* Parin kann ihn der Umstand nicht beirren? daß Obermedizinalrat .Uro	nach sei-
nem bereits erwähnten Gutachten vom 7» Mai 1953 damals keine .Anhaltspunkte dafür gefunden hat, daß der Kläger sich am 7c Mai 1953 und am 26« Januar 1952 in einem die freie Wille nsbe Stimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störungen der Geistestätigkeit befunden habe, denn zur Zeit jener Begutachtung manifestierte das Krankheitsbild beim Kläger sich nicht so wie heute.
Aus der auf Seiten des Klägers vom Beginn des Rechtsstreits an vorhandenen Prozeßunfähigkeit ergibt sich für die Behandlung des Rechtsstreits, soweit er in die Revi-
sionsinstanz gelangt ist, folgendess Der Kläger hat gegen die beklagte Stadt keine wirksame Klage erhoben, und das Verfahren über die Klage ist nicht wirksam gewesene Die ver-fahrensrechtlichen Folgerungen hieraus hat der Senat auf die vom Kläger eingelegte Revision zu ziehen* Diese kann nicht etwa; wie die beklagte Stadt in der Revisionsverhandlung gemeint hat , als unzulässig verworfen werden* Wie nämlich anerkannt Rechtens ist;, kann eine mit ihrer Klage aus sachlichen Gründen abgewiesene oder eine verurteilte Partei ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters ein Rechts-mittel einlegen; um mit ihm den Mangel ihrer Prozeßfähigkeit geltend zu machen» Wie ein Prozeßunfähiger in der ersten Instanz zur Verhandlung über den Mangel seiner Prozeßfähigkeit zuzulassen isty kann er durch seine Erklärung den Rechtsstreit zur Entscheidung Uber seine Pxozeßfahigkeit in die höhere Instanz bringen» Ein Rechtsmittel ist auch zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen im Sinne des
§ 579 AbSc.l ZPO bestimmte, Ebenso kann die Partei ohne Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters erklären, daß ein
 von ihr zunächst mit dem Ziel der sachlichen Abänderung
 der angefochtenen Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel nur
 mehr dazu dienen soll, den Mangel ihrer Prozeßfähigkeit zu rügen* Eine solche Erklärung kann dem Vortrag des klage-rischen Prozeßbevollmächtigten entnommen werden* Abgesehen
 davon hat der Prozeßbevollmächtigte auf Grund der ihm von dem Pfleger des Klägers erteilten Vollmacht erklärt, es werde lediglich die Prozeßführung im dritten Rechtszug zu dem Zweck genehmigt, die Prozeßunfähigkeit des Klagers geltend zu machen * Mit dieser Erklärung wäre ein Mangel, der der Revision im Hinblick auf die Prozeßunfähigkeit des Rechtsmittelführers anhaftete, geheilt. Demgegenüber kann sich die beklagte Stadt nicht auf die Auffassung (vgl* etwa zu ihr Stein/Jonas/Schönke § 56 X 3) berufene die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters müsse, anderenfalls sie unwirksam sei, die Prozeßführung der prozeß-unfähigen Partei als Ganzes zu dem Gegenstand haben und dürfe sich nicht nur auf einzelne Prozeßahschnitte beziehen oder einzelne Akte ausnehmeno Denn diese Ansicht kann nicht mit
 innerer Berechtigung auf den hier gegebenen Pall bezogen werden, daß der gesetzliche Vertreter die bisherige Pro-seßführung der Partei nicht anerkennen will und allein das noch nicht erledigte Rechtsmittel zu dem Zweck genehmigt , um die Berücksichtigung des bisher nicht beachteten
 Mangels der Prozeßfähigkeit der Partei zu erreichen und den von ihr eingeleiteten und bisher geführten Rechtsstreit aus der Welt zu schaffen. Eine solche Erklärung, wonach
 das Rechtsmittel nur dazu bestimmt sein soll, den aus der
 Prozeßunfähigkeit der Partei folgenden Nichtigkeitsgrund des Urteils (§ 579 Abs=l Kr,4 ZPO) geltend zu machen, hätte der gesetzliche Vertreter in sicherlich zulässiger Weise bereits bei Anrufung der höheren Instanz abgeben lassen können; sie ist - während des Verfahrens in der höheren Instanz abgegeben - nicht minder sinnvoll, ist im Interesse der ProzeßVvirtSchaftlichkeit gelegen und zu beachten Auf die zulässige Revision ist daher der Kläger mit seiner Klage gegen die beklagte Stadt abzuweisen, weil seine Klage unzulässig ist„ Zugleich ist das Berufungsurteil in dem entsprechenden Umfang aufzuhehen., In der Sache selbst kann der Senat nicht ent scheiden; denn diese Befugnis setzt voraus, daß der in der Prozeßunfähigkeit des Klägers liegende Mangel des Verfahrens behoben worden
 wäre« Das ist? nachdem der Pfleger die Prozeßführung nicht genehmigt hat ? nicht geschehen*
In diesem Ergebnis liegt kein Erfolg des Rechtsmittels» der es rechtfertigen könnte? die beklagte Stadt teilweise mit den Kosten der Revision zu belasten* iuch können der beklagten.Stadt nicht etwa deswegen Verfahrenskosten auferlegt werden? weil sie im Laufe des Rechtsstreits eine sachliche und damit weitergehende Klagabweisung beantragt hat* Vielmehr hat der Kläger die Kosten seines Rechtsmittels und den Teil der in den VorInstanzen entstandennen Kosten zu tragen« der seiner Beteiligung am Rechtsstreit in diesen Rechtszügen entspricht* In letzterer Beziehung ist der Kostenausspruch des Berufungsgerichts» das dem Kläger offenbar die seiner prozessualen Beteiligung entsprechenden Kosten aufeilegen wollte? in Anwendung des § 308 Abs„2 ZPO richtigzustellen9 Bas Berufungsgericht hat, ohne daß sich dies beanstanden läßt, den Wert der von dex Verroieterin	gegen die	be-
klagte Stadt und das Land Nordrhein-Westfalen eingelegten Berufung auf je 5 500 DM festgesetzt» Dann aber hätte es folgerichtig dem Kläger nicht nur 1/3? sondern 1/2 der Gerichtskosten der zweiten Instanz auferlegen sollen; denn es hat bezüglich der Hälfte des Streitwertes der Berufungsinstanz zu Ungunsten des Klägers	erkannt*
Dr * Pagendarm	Dr „ Arndt	Wolany
 Dx » Beyer
 Dr o Hußla