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BGH · III ZR 250/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 250/14

Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. 1 Die Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. leitet, die Einleitung eines Verfahrens nach § 28h SGB IV durch die Klägerin setze einen belastenden Bescheid voraus, als auch für die in der Beschwerdebegründung und im Schriftsatz vom 5. 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.

Zitierte Normen: § 28h SGB_IV § 321a ZPO
gemäßAnhörungsrügeSchlickgründenBegründungKlägerinSGB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 250/14
vom 4. Februar 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.
2	Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden
 Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt sowohl für die - nunmehr im Schriftsatz vom 5. Januar 2015 erneut angesprochenen -Rügen, die Beklagte sei gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV verpflichtet gewesen, über die Renten beitragspflicht der Klägerin zu entscheiden, sie habe pflichtwidrig die in den "Null-Meldungen" mitgeteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht an die D.	R.	Bund	weiterge-
leitet, die Einleitung eines Verfahrens nach § 28h SGB IV durch die Klägerin setze einen belastenden Bescheid voraus, als auch für die in der Beschwerdebegründung und im Schriftsatz vom 5. Januar 2015 angestellten grundsätzlichen Überlegungen zur Praxis der öffentlichen Rentenversicherungsverwaltung.
 
3	Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht
 verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24). Gründe, die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 -1 BvR 2649/06, juris) erfordern würden, lagen nicht vor.
Schlick	Wöstmann	Tombrink
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 12.11.2013 -50 65/13 -OLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2014 - 7 U 13/14 -