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BGH · III ZR 250/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 250/09

1 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Insbesondere ist die Rüge des Klägers unbegründet, das Berufungsgericht habe gegen sein Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen, weil es sowohl seinen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens übergangen als auch die beantragte Erläuterung und Befragung des Sachverständigen nicht veranlasst habe. 3 Richtig ist zwar, dass das Gericht dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens grundsätzlich zu entsprechen hat, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Die Partei hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Erläuterung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (BGH, Beschluss vom 14. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der Kläger jedoch mit dem von ihr in Bezug genommenen Schriftsatz vom 30. Mai 2008 nicht die mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 8. Dementsprechend hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers auch weder die Terminsverfügungen des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 13. Mai 2009, mit denen die Ladung des Sachverständigen nicht angeordnet wurde, beanstandet, noch in dem Verhandlungstermin vom 28.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG
GutachtenErläuterungKölnSachverständigeschriftlichZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 250/09
vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2009 -1-14 U 11/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitwert: 242.628,17 €.
Gründe:
1	Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Insbesondere ist die Rüge des Klägers unbegründet, das Berufungsgericht habe gegen sein Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen, weil es sowohl seinen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens übergangen als auch die beantragte Erläuterung und Befragung des Sachverständigen nicht veranlasst habe.
 
3	Richtig ist zwar, dass das Gericht dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens grundsätzlich zu entsprechen hat, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Die Partei hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Erläuterung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 -VIIIZR 295/08- NJW-RR 2009, 1361, 1362 m.w.N.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der Kläger jedoch mit dem von ihr in Bezug genommenen Schriftsatz vom 30. Mai 2008 nicht die mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 8. April 2008 verlangt. Dementsprechend hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers auch weder die Terminsverfügungen des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 13. März 2009, 27. April 2009 und vom 6. Mai 2009, mit denen die Ladung des Sachverständigen nicht angeordnet wurde, beanstandet, noch in dem Verhandlungstermin vom 28. Mai 2009 insoweit Einwendungen erhoben.
4	Auch die unterbliebene Einholung weiterer (schriftlicher) sachverständiger Äußerungen stellt keinen Verstoß gegen das Grundrecht des Klägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dar. Er hatte Gelegenheit, zu dem Gutachten des Sachverständigen S. Stellung zu nehmen und hat hiervon mit seinem Schriftsatz vom 11. Juni 2007 auch ausgiebig Gebrauch gemacht. Auf die daraufhin verfasste Gutachtenergänzung hat er wiederum Stellung genommen. Ob das Gericht den Sachverständigen nochmals um eine Ergänzung ersucht, ihn mit einer vollständig neuen Begutachtung beauftragt oder einen weiteren Sachverständigen heranzieht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (Zöl-
 
 ler/Greger, ZPO, 28. Aufl., §412 Rn. 1). Dass dem Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens ein zulassungsrechtlich beachtlicher Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich.
5	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick	Dörr	Herrmann
 Hucke
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.10.2003 -20 744/02 -OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2009 -1-14 U 11/05 -