Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. September 1983 das gemeindliche Einvernehmen zu dem geplanten Bauvorhaben in seiner endgültigen Gestalt versagt hätten, ist frei von Rechtsfehlern und wird auch von der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Gemeinde war vielmehr an ihr früheres, im-Rahmen der Bauvoranfrage des Klägers erteiltes Einvernehmen gemäß Beschluß vom 16. Daß eine rechtswidrige Versagung des Einvernehmens unmittelbare Amtshaftungsansprüche des Bauherrn gegen die Gemeinde begründen kann, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (Senatsurt. Dabei ist es unerheblich, ob das Einvernehmen der Gemeinde überhaupt erforderlich gewesen war; es genügt vielmehr, daß die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren beteiligt hat, weil sie deren Einvernehmen für erforderlich hielt (Senatsurt. hat, nicht durch ein Verhalten zu hindern, das die Bauaufsichtsbehörde als (unberechtigte) Verweigerung des für erforderlich gehaltenen Einvernehmens nach § 36 BBauG werten muß (Senatsurt. April 1979 (aaO) aufgestellten Grundsätze auch auf den vorliegenden Sachverhalt, in welchem die Befugnis der Gemeinde, das Einvernehmen zu verweigern, durch die frühere Zustimmung vom 16. 2. Entgegen der Auffassung der Revision kann auch ein Ursachenzusammenhang zwischen der Verweigerung des Einvernehmens und der Versagung der Baugenehmigung nicht geleugnet werden. Für den Ursachenzusammenhang zwischen der Versagung des (nicht erforderlichen) Einvernehmens und der Nichterteilung der Genehmigung kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Genehmigungsbehörde sich über die Erklärung der Gemeinde hinwegsetzen konnte, sondern ob das Verhalten der Gemeinde tatsächlich dazu geführt hat, daß die Baugenehmigung nicht erteilt worden ist. Daß dies hier der Fall war, ergibt sich eindeutig aus den Begründungen des Ablehnungsbescheides vom 26. Von einem "ungewöhnlich groben Fehlverhalten", das ausnahmsweise diesen Zurechnungszusammenhang hätte wegfallen lassen können, kann nämlich im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Baugenehmigungsbehörde schon deswegen keine Rede sein, weil die Baugenehmigungsbehörde sich hier gerade so verhalten hat, wie die Gemeinde es mit der Versagung ihres Einvernehmens beabsichtigt hatte.
/p BUNDESGERICHTSHOF III ZR 249/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Ortsgemeinde gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde B^|^^-Land, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Ulrich K traße 11, E( Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 25. Oktober 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 198-9 - 1 U 1266/88 -wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Streitwert: 2.114.892,10 DM. 3 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Die Auffassung der Vorinstanzen, die Ratsmitglieder der Beklagten hätten eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger begangen, als sie durch den Beschluß vom 6. September 1983 das gemeindliche Einvernehmen zu dem geplanten Bauvorhaben in seiner endgültigen Gestalt versagt hätten, ist frei von Rechtsfehlern und wird auch von der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Gemeinde war vielmehr an ihr früheres, im-Rahmen der Bauvoranfrage des Klägers erteiltes Einvernehmen gemäß Beschluß vom 16. November 1982 gebunden und durfte daher dem Bauvorhaben nicht mehr mit der Begründung widersprechen, daß sich der Bau in die Bebauung der Umgebung und in das Landschaftsbild nicht einfüge. Daß eine rechtswidrige Versagung des Einvernehmens unmittelbare Amtshaftungsansprüche des Bauherrn gegen die Gemeinde begründen kann, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (Senatsurt. BGHZ 65, 182; Senatsurt. v. 26. April 1979 - Ill ZR 100/77 = NJW 1980, 387, 389). Dabei ist es unerheblich, ob das Einvernehmen der Gemeinde überhaupt erforderlich gewesen war; es genügt vielmehr, daß die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren beteiligt hat, weil sie deren Einvernehmen für erforderlich hielt (Senatsurt. v. 26. April 1979 aaO). Die zuständigen Amtsträger der Gemeinde'haben auch in einem solchen Fall die Amtspflicht gegenüber einem Bauwilligen, die Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung, auf die er einen Anspruch 4 hat, nicht durch ein Verhalten zu hindern, das die Bauaufsichtsbehörde als (unberechtigte) Verweigerung des für erforderlich gehaltenen Einvernehmens nach § 36 BBauG werten muß (Senatsurt. aaO). Dabei macht es keinen Unterschied, aus welchem Rechtsgrund das Einvernehmen der Gemeinde im konkreten Fall entbehrlich war; deswegen passen die im Senatsurteil vom 26. April 1979 (aaO) aufgestellten Grundsätze auch auf den vorliegenden Sachverhalt, in welchem die Befugnis der Gemeinde, das Einvernehmen zu verweigern, durch die frühere Zustimmung vom 16. November 1982 "verbraucht" war. 2. Entgegen der Auffassung der Revision kann auch ein Ursachenzusammenhang zwischen der Verweigerung des Einvernehmens und der Versagung der Baugenehmigung nicht geleugnet werden. Es trifft allerdings zu, daß die Baugenehmigungsbe-hörde an die - rechtswidrige - Versagung des Einvernehmens nach § 36 BBauG nur gebunden ist, wenn das Einvernehmen erforderlich ist. Nimmt die Gemeinde irrig an, ihr Einvernehmen sei erforderlich, so kann - und muß - die Baugenehmigungsbehörde sich über die Versagung hinwegsetzen. Für den Ursachenzusammenhang zwischen der Versagung des (nicht erforderlichen) Einvernehmens und der Nichterteilung der Genehmigung kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Genehmigungsbehörde sich über die Erklärung der Gemeinde hinwegsetzen konnte, sondern ob das Verhalten der Gemeinde tatsächlich dazu geführt hat, daß die Baugenehmigung nicht erteilt worden ist. Daß dies hier der Fall war, ergibt sich eindeutig aus den Begründungen des Ablehnungsbescheides vom 26. September 198-3 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 1984, die jeweils auf das fehlende Einvernehmen der Beklagten gestützt sind. 5 3. Der Umstand, daß die Baugenehmigungsbehörde sich hier möglicherweise über die Erklärung der Beklagten vom 6. September 1983 hätte hinwegsetzen und die Baugenehmigung gleichwohl hätte erteilen müssen, führt nicht zu einer Unterbrechung dieses Ursachenzusammenhangs. Von einem "ungewöhnlich groben Fehlverhalten", das ausnahmsweise diesen Zurechnungszusammenhang hätte wegfallen lassen können, kann nämlich im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Baugenehmigungsbehörde schon deswegen keine Rede sein, weil die Baugenehmigungsbehörde sich hier gerade so verhalten hat, wie die Gemeinde es mit der Versagung ihres Einvernehmens beabsichtigt hatte. Wenn die Beklagte sich hier selbst eine Stellung beigemessen hat, die es ihr aus ihrer Sicht ermöglichte, das Bauvorhaben aus planungsrechtlichen Erwägungen zu Fall zu bringen, so kann es sie haftungsrechtlich nicht entlasten, wenn eben dieser "Erfolg" eingetreten ist. Nichts anderes besagt auch der Senatsbeschluß vom 25. Februar 1988 (III ZR 118/87), auf den sich die Revision zur Stützung ihrer Rechtsauffassung zu Unrecht beruft. 4. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen. Insbesondere durfte hier ausnahmsweise die Frage eines etwaigen mitwirkenden Verschuldens des Klägers dem Betragsverfahren Vorbehalten bleiben (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. Aufl. 1987 § 304 Rn. 8 m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ). Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm