* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 249/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 249/64

Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (3CHZ 14, 358; JOT 1962, 1057) vertretene Grundsatz, der Ehemann könne von dem Erzeuger des von seiner Ehefrau im Ehebruch empfangenen Kindes v/egen des an das Kind geleisteten Unterhalts keinen Schadensersatz beanspruchen, wenn die Ehelichkeit nicht angefochten und die Unehelichkeit nicht rechtskräftig fostgestellt sei, da er damit dem Verbot des § 1593 BGB zuwider die Unehelichkeit des Kindes geltend mache, schließt es nicht aus, daß der Erzeuger des Kindes sich zu Unter-haltsleistungen in freier Vereinbarung verpflichtet. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Der Kläger hat in der Berufungsinstanz die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, nach § 91 a "PO die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, hilfsweiso die Berufung zurückzuweisen. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZFO greift nicht durch, da das Berufungsgericht entgegen den TTauptantrag des Klägers, nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, die Klage abgev/iesen hat; darin, liegt eine den Streitgegenstand betreffende Entscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedenfalls dann so zu verfahren, wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einem rieh tödlichen Ausspruch darüber hat, daß die Klageforderung auch bis zu den die Erledigung begründenden Ereignis nicht bestanden habe, d.h. wenn die Voraussetzungen einer negativen reststellungsklage dieses Inhalts gegeben gewesen wären (•T,P 'Tjff 1965, 537). Penn selbst, so erwägt dos Berufungsgericht, wenn es sich bei dem zerrissenen Schriftstück um ein abstraktes Schuldanerkenntnis gehandelt habe,und der Kläger es noch vorweisen könnte, so müßte er es den 'Beklagten herous-geben, weil kein Rechtsgrund für eine derartige Verpflichtung vorhanden gewesen sei (§ 812 RG3). Penn beide Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß eine irgendwie geartete Schuldverpflichtung des Beklagten dem Kläger gegenüber bestanden habe, was ober nicht der Pall gewesen sei. Wenn dos Berufungsgericht mit diesen Erwägungen zu dem Ausdruck bringen will - und anders wird man seine Ausführungen nicht verstehen können beide Parteien seien schon vor der Vereinbarung vom 25« Juli 1962 von einem irgendwie gearteten Schuldverhältnis zwischen ihnen auogegangen, so beruht dies, wie der Revision zuzugeben ist, auf der Außerachtlassung unstreitigen Vatsachcnvortrages des Klägers. "Sollte allerdings eine solche Lösung nicht möglich sein, würde Ihnen dies durch die verschiedenen n;*-zustrengenden Prozesse (Ehescheidungsklage, Anfechtungsklage, Unterhaltskiage, Voterschaftcklcgo' erhebliche Kosten verursachen, einschl» der verschiedenen zu erstattenden Gutachten, Schließlich steht auf Ehebruch für den Pall der Scheidung auch Gefängnisstrafe, Die menschlich einfachste und beste Lösung wäre der von mir vorgeochlagene Weg, wobei Sie sich auch überlegen sollten, daß die Vaterschaft zu den hindern für Sic nicht nur Unterhaltsvorpflichtungcn aus-löst, sondern auch die moralische Verpflichtung aus-lösen sollte, den Kindern eigener Abstammung den liskel der unehelichen Abkunft zu ersparen, wozu das Gesetz jo die Möglichkeit gibt, indem es die Anfechtui^g während der Ehe geborener Kinder in das Ermcsscii des Vaters stellt, Macht er von diesem Ermessen nicht Gebrauch, so gelten die Kinder als ehelich," In gleichem Sinne bewegt sich, wie der Revision weiter zuzugoben ist, auch der vom Berufungsgericht ebenfalls außer acht gelassene, bereits in der Klageschrift enthaltene Vortrag des Klägers dahingehend: beiden Parteien sei bekannt gewesen, daß für einen Unterhnltsanspruch der Kinder gogcnüotr dem ‘ekle 2 ten die vorherige Ehelichkeitsanfechtung erforderlich sei, wofür bereits ein Pfleger bestellt worden sei« Jedoch mit Rücksicht auf die Kinder habe man 3ich über eine ''rhlurg de3 Beklagten geeinigt, um die Ehelichkeitsanfechtungsklage und damit den Kindern den Makel der Unehelichkeit zu ersparen. Juli 1962 und des Vortrages des Klägers, den auch der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht in Abrede stellt, sondern rechtlich nur anders als der Kläger beurteilt wissen will, rechtfertigt sich nur der Schluß, daß jedenfalls der onv/altochaftlich beratene Klüger nicht davon ausging, schon vor der Vereinbarung vom 25. Denn wie auch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofes ÜTJW 1962, 1057 = LM 5 1593 BQB Pr. 4) annirr.mt, kenn der Ehemann von dem Erzeuger dos von seiner Ehefrau im Ehebruch empfangenden Kindo3 wogen des an dos Kind geleisteten Unterhalts keinen Schadensersatz beanspruchen oder Celdansprüche anderer Art geltend machen, wenn die Ehelichkeit nicht ongefochten und die Unehelich- Unter diesem Blickwinkel gesehen konnte und sollte durch die Vereinbarung vom 25» Juli 1962 nicht ein etwa schon bestehendes Schuldverhältnis bestätigt, sondern durch die Erklärungen der Parteien tatsächlich erst ein neues Schuldverhältnis geschaffen werden, was ober nur in der '.or,.. In dem in dieser Art geschlossenen Vergleich, der gemäß § 782 BGB einer besonderen ?orm nicht bedurfte, ist daher das Grund-Geschäft des schriftlich erfolgten Schuldversprechens zu sehen, belanglos bleibt es hierbei, ob man in der schriftlichen Erklärung ein abstraktes Schuldversprechen oder nur die Anerkennung der im Vergleich begründeten Schuldverpflichtung sehen will. Denn der Kläger kann seinen Anspruch aus beidem herleiten, und von Bedeutung könnte das Bestehen eines abstrakten Schuldversprechens nur bei der ‘Jeweioloat-frage werden, die hier jedoch, wie sich aus den weiteren Erörterungen ergeben wird, nicht zu dem Tragen kommt. Selbst wenn man aber zugunsten des Beklagten annehmen wollte, er sei bei Abschluß der Vereinbarung von einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung ausgegangen, so konnte dies die Wirksamkeit deo Vergleiches nicht berühren, sondern der Vereinbarung lag dann «allenfalls nur ein einseitiger und daher mangels erfolgter Anfechtung unbeachtlicher Irrtum des Beklagten zugrunde. Selbst wenn nan einen Irrtum über da3 Bestehen der Vaterschaft als einen Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft von Personen im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB anaohen wollte, so kann der Beklagte mit einer Irrtumsanfechtung auch insoweit nicht durchdringen, da, wie schon gesagt, durch die Vereinbarung noch mögliche Zweifel an der Erzeugerschaft des Beklagten gerade ausgeschlossen werden sollten und von der Anfechtung in jedem Falle ein Irrtum ausgeschlossen ist, der sich auf einen durch den Vergleich erledigten umstrittenen oder ungewissen Punkt bezieht (RGZ 162, 198, 201). VerJialten gedroht, um eine Klärung zu erreichen, so daß cs an der ’./iderroehtlichkeit im Sinne doe § 123 BGB gefehlt habe, hem steht auch nicht entgegen, daß dem Kläger gegenüber dem Beklagten kein Rechtsanspruch auf die Abgabe dos Schuldversprechens zustand. Wenn hierzu auch in erster Linie die Frage gehört, ob der Drohende einen Rechtsanspruch auf das von ihm Gewollte hat, kann sein Verhalten nach der besonderen Lage des Falles such gerechtfertigt erscheinen, wenn ein Rechtsanspruch nicht besteht. Das Berufungsgericht unterliegt aber auch weiterhin einen Rcchtsirrtum, wenn es unter ausdrücklicher Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs onnimmt, die vom Beklagten eingegangeno Schuldverpflichtung sei mit der familienrechtlichen Regelung des § 1593 BGB nicht vereinbar und daher wirkungslos, so daß der Beklagte seine Schuldverpflichtung ohne Rechtsgrund eingegangen sei, seine schriftliche '.rklärung mit Recht zurückgefordert und somit seinen Hückforderungsrocht aus § 812 BGB Ausdruck verliehen habe, soweit non von einem abstrakten Schuldverhältnis ausgehe. Er müsse dann auch die damit verbundenen Lasten tragen, wie er auch die mit seiner Stellung als Vater verbundenen Rechte habe, und er mache dem Verbot des § 1593 BGB zuv/ider die 7Tnehelichkeit dos Kindes geltend, wenn er einen Dritten als Erzeuger eines während der Ehe geborenen Kindes, dessen . Gerade den ^instand, daß bei Ausschluß irgendwelcher Ansprüche des 73hemanneo gegenüber dem unehelichen Voter bei nicht erfolgter Ehelichkeitsanfechtung der wirkliche Erzeuger im Ergebnis von seiner Unterhaltspflicht befreit wird, hält auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für ungerechtfertigt, sieht dies aber als eine unbeabsichtigte Reflexwirkung der unterbliebenen Anfechtung an, die im Interesse des Kindes in Kauf genommen werden müsse. Eine in freier Vereinbarung getroffene Regelung also, die unter Verzicht auf die Ehelichkeitsanfechtung zu Unterhaltslcistun-gen des wirklichen Erzeugers führt, aber dennoch gewährleistet, daß der eheliche Status des Kindes durch die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche nicht mehr in Zweifel gesogen werden kann, liegt daher nicht nur im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, sondern schafft eine Lago, dio auch nach dieser Rechtsprechung als erwünscht anzusehen, jedoch gegen den 7/illen der Beteiligten nicht zu erreichen ist. Es läßt sich auch nicht sagen, ein Kind, das den ehelichen Status hat, für dessen Unterhalt ober der außereheliche Erzeuger aufkommt, befinde sich nun dauernd im Zweifel über seine wirkliche Abstammung. Eine Regelung, die dom Villen des Gesetzes Rechnung trägt, nämlich daß der wirkliche Erzeuger eines Kindes auch für dessen Unterhalt aufzukommen hat, kann auch nicht als gegen die guten Sitten verstoßend etwa deswegen angesehen werden, weil dem im Ehebruch erzeugten Kinde wegen nicht erfolgter Ehelichkeitsanfechtung der eheliche Status im Widerspruch zur wirklichen Sachlage verbleibt. I.!an v/ird es daher gerade im Interesse des Familienfriedens und des im Ehebruch erzeugten Kindes als wünschenswert und nicht § 1593 RGB widersprechend anzusehen haben, wenn der hintergangene Ehemann es über sich bringt, seine Ehe weiter aufrechtzuerhalten und das von seiner Ehefrau im Ehebruch empfangene Kind als eheliches Kind im Schoße seiner Familie aufwachson zu lassen, auch wej der wirkliche Erzeuger den Unterhalt des Kindes bestreitet„ Venn eine solche in freier Vereinbarung getroffene Regelung sich auch auf die uneheliche Erzeugung des Kindes gründo-fc, so wird mit ihr jedenfalls nicht die Unehelichkeit des Kinuro im Sinne des § 1593 BGB geltend gemacht; vielmehr soll mit ihr gerade diese Geltendmachung vermieden werden. 7u Unrecht hat daher das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, und es bedarf, da der Beklagte auch nach Eric-digungserklärung seitens des Klägers seinen Klageabweisungs-antrog aufrechterhalten hat, der Entscheidung, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hot oder nicht. Der Kläger hat zur Begründung seiner Erledigungser-klärung ausgeführt: Er habe den Beklagten unter Bezugnahme auf § 326 BGB mit KristSetzung bis zura 25* September 1963 aufgefordert, seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 25» Juli 1962, soweit bereits fällig, nachzukommen mit der Naßgebe, daß nach Fristablauf die Leistung abgolohnt ■,/evvie. Juli 1962 und damit auch die abstrakte Schuldverpflichtung des Beklagten untergegangen sind, hem Xlih.er steht ein .Anspruch auf Erfüllung aus der Vereinbarung vors 25. Juli 1962 gegenüber den Beklagten nicht mehr zu, womit sich auch dieser Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Aug dem Vorgesagten ist aber auch zu entnehmen, dei3 der Kläger mit oeinen Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, nicht etwa auf seinen Anspruch habe verzichten v/ollen. 6. Auf die Revision des Klägers ist daher das Heru-fungsurteil aufzuheben und unter Abweisung der Berufung des Beklagten das londgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird. Hach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 23; 333, 340) ist der Fall der einseitigen Erledi-#; ungserklärung mit widersprechendem Abv/oisungsantrsg, in dcir über die Erledigung durch Sachentochcidung erkannt wird, kostenrechtlich ebenso zu behandeln,wie eine 3onsti:;o streitige Sachentscheidung, und die Partei mit den erfolglos gebliebenen /ntrag hat die Kosten des Rechtsstreits au tragen.

Zitierte Normen: § 1593 BGB § 91 ZPO
KindBGBBerufungsgerichtAnspruchdosVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
BGB § 1593
Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (3CHZ 14, 358; JOT 1962, 1057) vertretene Grundsatz, der Ehemann könne von dem Erzeuger des von seiner Ehefrau im Ehebruch empfangenen Kindes v/egen des an das Kind geleisteten Unterhalts keinen Schadensersatz beanspruchen, wenn die Ehelichkeit nicht angefochten und die Unehelichkeit nicht rechtskräftig fostgestellt sei, da er damit dem Verbot des § 1593 BGB zuwider die Unehelichkeit des Kindes geltend mache, schließt es nicht aus, daß der Erzeuger des Kindes sich zu Unter-haltsleistungen in freier Vereinbarung verpflichtet.
BGH, ürt. v. 14. Juli 1966 - III ZR 249/64 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
HA
IM NAMEN DES VOLKES
II
URTEIL	Verkündet am
 Ho Juli 1966 Groß,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle
 des kaufmännischen Angestellten Lothar in	SflUstraße
 Klägers und Revisionsklügcra,
 Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Lr
 gegen
den kaufmännischen Angestellten Walter
 FflHHBstraße,
A
9
- Prozeßbevollraächtigte:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof und Lr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oherlandcsgerichts Köln vom 5« Dezember 1963 aufgehoben.
Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5« Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 27» Juni 1963 dahin geändert:
Der Rechtsstreit v/ird in der Ifauptsache für erledigt erklärt.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 
f -
Tatbestand:
Der Beklagte v/ar ein guter Bekan^tex der Familie des Klägers, die er häufig besuchte. Ab Juli 1959 bis etwa Frühjahr 1961 unterhielt er ehebrecherische Beziehungen zu der Ehefrau des Klägers, die damals bereits Mutter von 2 Jungen war, Pie Ehefrau des Klägers gebar am	I960	das	Kind
 Karin und am fllHIIHHH 1961 das Kind Elke. Per Kläger behauptet, daß beide Mädchen aus dem ehebrecherischen Verkehr seiner Ehefrau mit dem beklagten stammen. Am 25« Juli 1962 unterschrieb der Beklagte eine ihm vom Kläger vorge-legte Erklärung, die folgenden Wortlaut hat:
"Ich, Wolter A• verpflichte mich, an Herrn Lothar	... bis zu dem 23.5-1978
40.000 EM (Vierzigtausend) mindestens jedoch monatlich 120 PT! ab 1. August 1962, fällig in den ersten 5 Taften eines jeden Monats, auf das Konto Fr. 20	Else	3g^, 3|
Straße Mm bei der Commerzbank	Filiale
 zu zahlen.
Herr Lothar	erhält am Freitag, den
27. Juli 1962, cine a conto-Sahlunr von DM 1,000 (Eintausend Deutsche Mark),
"ach Eingang des letzten Betrages erhält Herr Afl^ dieses Schriftstück zurück. Von diesem Schreiben existiert., nur das Original.
W, den 25o Juli 1962."
Bei oiner Begegnung der Parteien am 27, Juli 1962 nahm der Beklagte dieses Schriftstück wieder an sich und vernichtete es.
Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund dieses Schriftstückes, das er für ein.abstraktes Schuldanorkcnnt-nis ansieht, in Anspruch-
- 4 ~
Tjr hat hierzu vorgetragen: Der Beklagte sei sein bester 3*reund gewesen, habe aber seine Ehefrau mit dem Versprechen, sie heiraten zu wollen, verführt. Als dos ehebrecherische Verhältnis die ersten Folgen gezeigt habe, habe der Beklagte seine Ehefrau unter Drohung mit Gewalttätigkeiten davon nbgehalten, ihm etwas einzugestehen. Als das erste Mädchen zur Welt gekommen sei, habe er noch keinen Verdacht geschöpft und geglaubt, es sei einen Monat verspätet geboren. Hach der Geburt des ersten Mädchens habe der Beklagte seine Ehefrau vergewaltigt, woraus ein neues ehebrecherisches Verhältnis entstanden sei. Beide Mädchen seien vom Beklagten gezeugt, da er, der Kläger, in den Empfängniszeiten mit seiner Ehefrau keinen Verkehr gehabt habe. Als seine Ehefrau dem Beklagten mitgetoilt habe, daß innerhalb der L'mpfängniozeit dos zweiten Mädchens kein Eheverkchr stottgefunden habe, habe der Beklagte sei.'.c Ehefrau wiederum bedroht, so daß diese ihm, dem Kläger, "erst iu Advent 1961 die Unehelichkeit der beiden Kinder eingestanden habe.” Er habe seiner Ehefrau verziehen und diese habe versucht, sieh zunächst selbst mit dem Beklagten auf eine Bezahlung entsprechender Unterhaltslcistungen zu einigen, damit auf eine Anfechtungsklage verzichtet werden könne. Im Juli 1962 habe er selbst mit dem Beklagten Verbindung aufgenommen. Nachdem sein Anwalt ein Schreiben vom 18. Juli 1962 an den Beklagten gerichtet habe, sei es dann nach weiteren persönlichen Begegnungen zwischen ihn und dem Beklagten zu der genannten Vereinbarung gekommen .
Der Kläger hot beantragt,
 den Beklagten zur Zahlung von 40.000 DM zu verurteilen, davon fällig 1.360 DI! sofort, die weiteren Beträge in Boten von monatlich DI" 120, —, fällig jeweils spätestens an :j. eines jeden Ikno beginnend mit dem 5»11o1962 zuzüglich 4 ** Zinsen von VA 1.360 ab Klogezustellung, vom Best ab jeweiliger iälligkcit.
.} ■)
I J yj
 
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Die Ehefrau des Klägers habe ihn verführt. Der Kläger habe in den gesetzlichen Empfängsniszeiten ebenfalls mit seiner Ehefrau verkehrt. Diese habe auch anderen außerehelichen Verkehr gehabt, lei der genannten Vereinbarung habe es sich um einen Unterhaltsvergleich gehandelt, für den die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gefohlt habe. Auch komme einer solchen Vereinbarung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Wirksamkeit nicht zu. Außerdem habe er die Vereinbarung angefochten, weil sie unter Drohungen zustande gekommen sei.
Das Landgericht hat dem Klageantrag des Klägers in vollem Umfange stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Beklagte Klageabweisung begehrt. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, nach § 91 a "PO die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, hilfsweiso die Berufung zurückzuweisen. Er hat hierzu vorgetragen: Er habe inzwischen die Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben und den Beklagten aufgefordert, seiner Verbindlichkeit aus der Vereinbarung vom 25. Juli 1962 nachzukommen. Da der Beklagte dieser Aufforderung keine Böige geleistet habe, sei er von der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zurückgetreten. Der Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, eine Erledigung der Hauptsache liege nicht vor, da der Rücktritt einen v/irksamen Vertrag vorouosetzo, die Wirksamkeit hier aber gerade streitig sei.
Da3 Berufungsgericht hat unter Abänderung des land-gerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.
Mit; der Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Haupt- und Hilfsantrag weiter.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
1
 
Entscheidungsgründe:
1.	Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen hinsichtlich des llauptantrages keine Bedenken. Der Kläger erstrebt nicht nur eine Änderung der Kostenentschoidung. Kr ist nicht nur im Kostenpunkt beschwert. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZFO greift nicht durch, da das Berufungsgericht entgegen den TTauptantrag des Klägers, nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, die Klage abgev/iesen hat; darin, liegt eine den Streitgegenstand betreffende Entscheidung. Per Kläger ist daher beschwert, wenn die angefoehtene Entscheidung entgegen seinem Antrag rechtskräftig wird ( ‘GHZ 37, 137, 142).
2.	Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, während der Beklagte weiterhin Klage-abweijung beantragt, so hat dos Gericht zu prüfen, ob die Klageforderung bin zu dem die Erledigung begründenden unbestrittenen Ereignis bestanden hat oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedenfalls dann so zu verfahren, wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einem rieh tödlichen Ausspruch darüber hat, daß die Klageforderung auch bis zu den die Erledigung begründenden Ereignis nicht bestanden habe, d.h. wenn die Voraussetzungen einer negativen reststellungsklage dieses Inhalts gegeben gewesen wären (•T,P 'Tjff 1965, 537).
Ohne Rechtsirrtun hat dos Berufungsgericht ein solches berechtigtes Interesse des Beklagten an der vor. ihn begehrten Bachentscheidung über den Klagoanspruch bejaht. Hierbei ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß dom Kläger ein Anspruch gegen den Beklagten aus der Vereinbarung vcm 25. Juli 1962 nicht zugeotonden habe, so daß, do die
1
M
 
Klage von vornherein unbegründet gewesen sei, sich der Streitstoff auch nicht durch eine spätere Erklärung einer Partei habe erledigen können, und die Klage abzuweisen gewesen sei.
3.	Pas Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob das vom Beklagten Unterzeichnete Schriftstück ein abstraktes Schuldanerkenntnis dargestellt habe oder ob es nur die schriftliche Anerkennung einer Schuldverpflichtung, also ein sogenanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis habe sein sollen. Penn selbst, so erwägt dos Berufungsgericht, wenn es sich bei dem zerrissenen Schriftstück um ein abstraktes Schuldanerkenntnis gehandelt habe,und der Kläger es noch vorweisen könnte, so müßte er es den 'Beklagten herous-geben, weil kein Rechtsgrund für eine derartige Verpflichtung vorhanden gewesen sei (§ 812 RG3). Penn beide Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß eine irgendwie geartete Schuldverpflichtung des Beklagten dem Kläger gegenüber bestanden habe, was ober nicht der Pall gewesen sei.
Wenn dos Berufungsgericht mit diesen Erwägungen zu dem Ausdruck bringen will - und anders wird man seine Ausführungen nicht verstehen können beide Parteien seien schon vor der Vereinbarung vom 25« Juli 1962 von einem irgendwie gearteten Schuldverhältnis zwischen ihnen auogegangen, so beruht dies, wie der Revision zuzugeben ist, auf der Außerachtlassung unstreitigen Vatsachcnvortrages des Klägers. Entscheidende Bedeutung insoweit ist vor allem dem vom Berufungsgericht gänzlich außer acht gelassenen Schreiben des anwoltschafblichen Vertreters dos Klägers an den Beklag-er» vom 18. Juli 1962 bcizuncsscn. In diesem »Schreiben wird vorgeschlagcn, die Sache in diskreter V/eisc zu regeln, v/obei 3ich der Kläger bereitcrJclärt, die Ehe nicht nur nuf-rochtzuerhaltc-n, sondern den beiden Mädchen sogar die Ehe-
 
lichkeitsanfechtung für ihr späteres Leben zu ersparen, wenn sieh die Frage der Fnterhaltsverpflichtung außergerichtlich regeln lasse. Die Möglichkeit hierzu wird in einer notariellen Verpflichtung des Beklagten dahin gesehen, daß seit der Geburt der Kinder eine feste Unterhalto-zshlung je Kind von derzeit etwa 100 D!: (nonatlicli) oder eine kapitalisierte Gesamtzahlung festgelegt werde. In dem Schreiben heißt es dann weiter:
"Sollte allerdings eine solche Lösung nicht möglich sein, würde Ihnen dies durch die verschiedenen n;*-zustrengenden Prozesse (Ehescheidungsklage, Anfechtungsklage, Unterhaltskiage, Voterschaftcklcgo' erhebliche Kosten verursachen, einschl» der verschiedenen zu erstattenden Gutachten, Schließlich steht auf Ehebruch für den Pall der Scheidung auch Gefängnisstrafe,
 Die menschlich einfachste und beste Lösung wäre der von mir vorgeochlagene Weg, wobei Sie sich auch überlegen sollten, daß die Vaterschaft zu den hindern für Sic nicht nur Unterhaltsvorpflichtungcn aus-löst, sondern auch die moralische Verpflichtung aus-lösen sollte, den Kindern eigener Abstammung den liskel der unehelichen Abkunft zu ersparen, wozu das Gesetz jo die Möglichkeit gibt, indem es die Anfechtui^g während der Ehe geborener Kinder in das Ermcsscii des Vaters stellt, Macht er von diesem Ermessen nicht Gebrauch, so gelten die Kinder als ehelich,"
In gleichem Sinne bewegt sich, wie der Revision weiter zuzugoben ist, auch der vom Berufungsgericht ebenfalls außer acht gelassene, bereits in der Klageschrift enthaltene Vortrag des Klägers dahingehend: beiden Parteien sei bekannt gewesen, daß für einen Unterhnltsanspruch der Kinder gogcnüotr dem ‘ekle 2 ten die vorherige Ehelichkeitsanfechtung erforderlich sei, wofür bereits ein Pfleger bestellt worden sei« Jedoch mit Rücksicht auf die Kinder habe man 3ich über eine ''rhlurg de3 Beklagten geeinigt, um die Ehelichkeitsanfechtungsklage und damit den Kindern den Makel der Unehelichkeit zu ersparen. Deshalb sei in der schriftlichen Erklärung davon Abstand genommen worden, die Kinder und ihre Ansprüche über-
haupt zu erwähnen und zu sogen, welche Verpflichtung der Vereinbarung zugrunde liege.
T:nter Beachtung des anv/altschaftlichen Schreibens vom 18. Juli 1962 und des Vortrages des Klägers, den auch der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht in Abrede stellt, sondern rechtlich nur anders als der Kläger beurteilt wissen will, rechtfertigt sich nur der Schluß, daß jedenfalls der onv/altochaftlich beratene Klüger nicht davon ausging, schon vor der Vereinbarung vom 25. Juli 1962 gegenüber dem Beklagten rechtliche Ansprüche irgendwolei or Art gehabt zu haben. Dies wurde auch im Schreiben vom 18. Juli 1962 dem Beklagten gegenüber eindeutig durch den Hinweis auf die verschiedenen anzustrengenden Prozesse zu dem Ausdruck gebracht, die zur Durchsetzung eines Zahlungsanspruches erforderlich werden würden, falls man nicht zu einer außergerichtlichen Einigung käme. In keinem Palle konnte der Beklagte dem Schreiben vom 18. Juli 1962 entnehmen, daß sich der Kläger bereits vor einer Ehelichkeitsanfechtungsklage Unterholtsansprüchc der Kinder oder gor eigener Ccldanspräche ihm gegenüber berühmc oder von solchen Ansprüchen ouogehc. Eindeutig ergibt sich vielmehr aus dem Schreiben vom 18. Juli 1962, daß ein Goldonspruch erst durch eine zu treffende Vereinbarung begründet werden sollte.
Ilin solcher Ausgangspunkt dos Klägers 3tand auch im Einklang mit dor Rechtslage. Denn wie auch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofes ÜTJW 1962, 1057 = LM 5 1593 BQB Pr. 4) annirr.mt, kenn der Ehemann von dem Erzeuger dos von seiner Ehefrau im Ehebruch empfangenden Kindo3 wogen des an dos Kind geleisteten Unterhalts keinen Schadensersatz beanspruchen oder Celdansprüche anderer Art geltend machen, wenn die Ehelichkeit nicht ongefochten und die Unehelich-
10 -
keit nicht rechtskräftig festgestcllt ist.
Unter diesem Blickwinkel gesehen konnte und sollte durch die Vereinbarung vom 25» Juli 1962 nicht ein etwa schon bestehendes Schuldverhältnis bestätigt, sondern durch die Erklärungen der Parteien tatsächlich erst ein neues Schuldverhältnis geschaffen werden, was ober nur in der '.or,.. eines Schuldversprcchens möglich war. Man wird daher in der Vereinbarung zv/ischen den Parteien einen ein Schuldverhältnis zwischen ihnen schaffenden Vergleich im Sinne de3 § 779 }3G? zu sehen haben. Denn in der P.cgol ist solchen schuld versprechenden Verträgen die Hechtsnatur eines Vergloicheo boi-zu demessen, da der Begriff des "gegenseitigen Nachgebens" nicht in streng juristischem Sinn zu verstehen ist, sondern hierfür grundsätzlich jedes, auch ganz geringfügiges Nachlassen von einer in Anspruch genommenen Rechtsstellung genügt (3GIIZ 39» 60, 63), hier also einerseits der Verzicht des Klägers auf Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage und andererseits der Verzicht des Beklagten darauf, noch weiterhin seine Erzeugerschaft in Zv/eifol zu ziehen. In dem in dieser Art geschlossenen Vergleich, der gemäß § 782 BGB einer besonderen ?orm nicht bedurfte, ist daher das Grund-Geschäft des schriftlich erfolgten Schuldversprechens zu sehen, belanglos bleibt es hierbei, ob man in der schriftlichen Erklärung ein abstraktes Schuldversprechen oder nur die Anerkennung der im Vergleich begründeten Schuldverpflichtung sehen will. Denn der Kläger kann seinen Anspruch aus beidem herleiten, und von Bedeutung könnte das Bestehen eines abstrakten Schuldversprechens nur bei der ‘Jeweioloat-frage werden, die hier jedoch, wie sich aus den weiteren Erörterungen ergeben wird, nicht zu dem Tragen kommt.
Kann sonach nur davon ausgegangen werden, daß bei der Vereinbarung vom 25. Juli 1962 jedenfalls der Kläger nicht von einer irgendwie georteten Zahlungsverpflichtung
 do3 Beklagten ausgegangen ist, so entfällt auch die -Annahme des Berufungsgerichts, der als Vergleich onsusehenden Vereinbarung sei ein der Wirklichkeit nicht entsprechender Sachverhalt zugrunde gelegt worden, nämlich die irrige Annahme beider Parteien einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung des Beklagten. Bine Unwirksamkeit des Vergleichs läßt sich daher aus § 779 BGB entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht herleiten. Selbst wenn man aber zugunsten des Beklagten annehmen wollte, er sei bei Abschluß der Vereinbarung von einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung ausgegangen, so konnte dies die Wirksamkeit deo Vergleiches nicht berühren, sondern der Vereinbarung lag dann «allenfalls nur ein einseitiger und daher mangels erfolgter Anfechtung unbeachtlicher Irrtum des Beklagten zugrunde. Soweit der Beklagte in diesem Rechtsstreit in Abrede stellt, überhaupt der Erzeuger der Kinder zu sein, kann dies nur dahin verstanden werden, daß er sich auch über seine EraeugcrachrJ11. bei den'Abschluß der Vereinbarung geiirt haben will. Selbst wenn nan einen Irrtum über da3 Bestehen der Vaterschaft als einen Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft von Personen im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB anaohen wollte, so kann der Beklagte mit einer Irrtumsanfechtung auch insoweit nicht durchdringen, da, wie schon gesagt, durch die Vereinbarung noch mögliche Zweifel an der Erzeugerschaft des Beklagten gerade ausgeschlossen werden sollten und von der Anfechtung in jedem Falle ein Irrtum ausgeschlossen ist, der sich auf einen durch den Vergleich erledigten umstrittenen oder ungewissen Punkt bezieht (RGZ 162, 198, 201).
Desgleichen kann die Anfechtung des Vergleichs wegen Drohung gemäß § 123 BGB für den Beklagten zu keinem Erfolg führen. Da3 Landgericht hat hierzu bereits zutreffend ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die vom Beklagten behaupteten Drohungen wirklich erfolgt seien. Der Kläger und seine Ehefrau hätten, wenn überhaupt, mit einem zulässd: er
12
T
VerJialten gedroht, um eine Klärung zu erreichen, so daß cs an der ’./iderroehtlichkeit im Sinne doe § 123 BGB gefehlt habe, hem steht auch nicht entgegen, daß dem Kläger gegenüber dem Beklagten kein Rechtsanspruch auf die Abgabe dos Schuldversprechens zustand. Denn nach höchstrichterlicher Rechtoprc-chung (BGHZ 25, 217, 219/220) ist die Drohung bei erlaubten Mittel und Siel'nicht allein deswegen widerrechtlich, weil der Drohende keinen Hechtsanspruch auf die Erklärung des Bedrohten hat. Su prüfen ist vielmehr, ob der Drohende cn der Erreichung des von ihm erstrebten Erfolges ein berechtigtes Interesse hat, und ob die ausgesprochene Drohung nach der Auffassung oller billig und gerecht Denkenden ein angemessenes Mittel darstellt. Bei der hiernach erforderlichen Würdigung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dom Vorgang sein Gepräge geben. Wenn hierzu auch in erster Linie die Frage gehört, ob der Drohende einen Rechtsanspruch auf das von ihm Gewollte hat, kann sein Verhalten nach der besonderen Lage des Falles such gerechtfertigt erscheinen, wenn ein Rechtsanspruch nicht besteht. Dies kann man aber ohne weiteres dann annchmen, wenn, wie hior, die Rechtsordnung dem Ehemann oder den außerehelich gezeugten Kinde gegen den Erzeuger ohne vorherige Ehelichkeitsanfechtung keinen durchsetzbaren Zuspruch gibt, die 3ittenordnung dem Erzeuger jedoch die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht nahelegt. Das gilt um so mehr, als bei Zahlung eines Unterhaltsbeitrages durch den außerehelichen Erzeuger die hierdurch ermöglichte Vermeidung der Ehelichkeitsanfechtungsklage durch das Interesse dco Kindes geboten erscheint, in der Geborgenheit einer Familie aufZuwachsen und nicht den Makel der Unehelichkeit Lro.cn zu müssen. Droht der Ehemann in einem solchen Folio dom Erzeuger mit an sich erlaubten Mitteln, wie sic hier die Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungs- und der Scheidungsklage sowie die Anzeige wegen Ehebruchs darstellten, so ist sein Verholten noch als mit den guten Sitten vereinbar und daher nicht als rechtswidrig anzusehen.
4.	Das Berufungsgericht unterliegt aber auch weiterhin einen Rcchtsirrtum, wenn es unter ausdrücklicher Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs onnimmt, die vom Beklagten eingegangeno Schuldverpflichtung sei mit der familienrechtlichen Regelung des § 1593 BGB nicht vereinbar und daher wirkungslos, so daß der Beklagte seine Schuldverpflichtung ohne Rechtsgrund eingegangen sei, seine schriftliche '.rklärung mit Recht zurückgefordert und somit seinen Hückforderungsrocht aus § 812 BGB Ausdruck verliehen habe, soweit non von einem abstrakten Schuldverhältnis ausgehe.
Bas Berufungsgericht verkennt die Tragweite dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. In ihr ist zwar ausgesprochen: Es komme vornehmlich darauf an, daß der familienrechtliche Status des Kindes möglichst nicht in Zweifel zu ziehen sei, wenn keine Anfechtung erfolgt sei, und daß das Kind vor einer zweideutigen Stellung bey/ohrt werde. Insbesondere der Ehemann müsse zu der Entscheidung stehen, die er durch die Unterlassung der Anfechtung getroffen habe. Dadurch, daß er die Ehelichkeit nicht ongefechten habe, habe er das Kind als dos eigene angenommen. Er müsse dann auch die damit verbundenen Lasten tragen, wie er auch die mit seiner Stellung als Vater verbundenen Rechte habe, und er mache dem Verbot des § 1593 BGB zuv/ider die 7Tnehelichkeit dos Kindes geltend, wenn er einen Dritten als Erzeuger eines während der Ehe geborenen Kindes, dessen . Unehelichkeit nicht rechtskräftig festgestollt ist, auf Ersatz seiner dem Kinde zu gewährenden Unterhaltoloistungen in Anspruch nehme. (BGHZ 14, 358; RJW 1962, 1057)*
Dos besagt aber nicht mehr, als daß dem Ehemann gegenüber dem außerehelichen Erzeuger kein irgendwie gearteter Anspruch - in der Regel wird an einen Schadensersatz-onspruch noch § 826 BGB zu denken sein - zuotehen soll, dessen klageweisc Geltendmachung den ehelichen Status des
 Jt'
- H -
Kindes noch Ablauf der Anfechtungsfrist in Zweifel ziehen könnte. Diesem Grundsetz widerspricht es nicht, daß der uneheliche Vater sich in freier Vereinbarung zu 7Tnterhnlto-leistungen verpflichtet, um hierdurch den Ehemenn von der Ehelichkeitsanfechtung obzuhalten. Auch in diesem Polle bleibt dem Kinde der eheliche Pamilienotatus erhalten und kann nicht mehr durch die klogeweise Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche seitens des Ehemannes in Zweifel gezogen werden. Gerade den ^instand, daß bei Ausschluß irgendwelcher Ansprüche des 73hemanneo gegenüber dem unehelichen Voter bei nicht erfolgter Ehelichkeitsanfechtung der wirkliche Erzeuger im Ergebnis von seiner Unterhaltspflicht befreit wird, hält auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für ungerechtfertigt, sieht dies aber als eine unbeabsichtigte Reflexwirkung der unterbliebenen Anfechtung an, die im Interesse des Kindes in Kauf genommen werden müsse. Eine in freier Vereinbarung getroffene Regelung also, die unter Verzicht auf die Ehelichkeitsanfechtung zu Unterhaltslcistun-gen des wirklichen Erzeugers führt, aber dennoch gewährleistet, daß der eheliche Status des Kindes durch die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche nicht mehr in Zweifel gesogen werden kann, liegt daher nicht nur im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, sondern schafft eine Lago, dio auch nach dieser Rechtsprechung als erwünscht anzusehen, jedoch gegen den 7/illen der Beteiligten nicht zu erreichen ist. Es läßt sich auch nicht sagen, ein Kind, das den ehelichen Status hat, für dessen Unterhalt ober der außereheliche Erzeuger aufkommt, befinde sich nun dauernd im Zweifel über seine wirkliche Abstammung. Dies ist eine Frage der Diskretion der Beteiligten. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann das Kind vor Indiskretionen und daraus folgenden Zweifeln nicht schützen. Sie stellt nur sicher, daß die Frage der Abstammung nicht mehr in einen gerichtlichen Verfahren mit den darin möglichen ErforncLurgo-mitteln aufgeworfen worden kann. Das gleiche ist aber auch
 gewährleistet, wenn der wirkliche Erzeuger des Kindco aufgrund freiwilliger Leistungen zu dessen Unterhalt beiträgt oder ihn- sogar ganz bootreitet. Eine Regelung, die dom Villen des Gesetzes Rechnung trägt, nämlich daß der wirkliche Erzeuger eines Kindes auch für dessen Unterhalt aufzukommen hat, kann auch nicht als gegen die guten Sitten verstoßend etwa deswegen angesehen werden, weil dem im Ehebruch erzeugten Kinde wegen nicht erfolgter Ehelichkeitsanfechtung der eheliche Status im Widerspruch zur wirklichen Sachlage verbleibt. Die kurze .Anfechtungsfrist des § 1594 BGB zeigt im Gegenteil, daß auch das Gesetz im Ergebnis nicht auf den wirklichen Status des Kindes obstellt, sondern den ehelichen Status auch dann gelten läßt, wenn er mit der Wirklichkeit nicht in Einklang steht. I.!an v/ird es daher gerade im Interesse des Familienfriedens und des im Ehebruch erzeugten Kindes als wünschenswert und nicht § 1593 RGB widersprechend anzusehen haben, wenn der hintergangene Ehemann es über sich bringt, seine Ehe weiter aufrechtzuerhalten und das von seiner Ehefrau im Ehebruch empfangene Kind als eheliches Kind im Schoße seiner Familie aufwachson zu lassen, auch wej der wirkliche Erzeuger den Unterhalt des Kindes bestreitet„ Venn eine solche in freier Vereinbarung getroffene Regelung sich auch auf die uneheliche Erzeugung des Kindes gründo-fc, so wird mit ihr jedenfalls nicht die Unehelichkeit des Kinuro im Sinne des § 1593 BGB geltend gemacht; vielmehr soll mit ihr gerade diese Geltendmachung vermieden werden. Im Ergebnis ist die Rechtslage keine andere, als wenn irgendein Dritter sich, aus welchem Grunde auch immer, gegenüber dom Ehemann zu Unterhaltsleistungen für das Kind verpflichtet hätte, was rechtlich keinen Bedenken unterliegt.
5.	Danach kommt der erkennende Senat im Gegensatz zur Annahme des ;terufungsgerichts zu dem Ergebnis, daß djo Vereinbarung vom 25. Juli 1962 wirksam getroffen worden ist, und der Beklagte sich weder der Verpflichtung aus der Vor-
16 -
einbarung entziehen noch, falls man ein abstraktes Schuldversprechen unterstellt, diesem die Nereicherungscinrede entgegenhalten konnte.
7u Unrecht hat daher das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, und es bedarf, da der Beklagte auch nach Eric-digungserklärung seitens des Klägers seinen Klageabweisungs-antrog aufrechterhalten hat, der Entscheidung, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hot oder nicht.
Ter Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Erledigungser-klärung ausgeführt: Er habe den Beklagten unter Bezugnahme auf § 326 BGB mit KristSetzung bis zura 25* September 1963 aufgefordert, seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 25» Juli 1962, soweit bereits fällig, nachzukommen mit der Naßgebe, daß nach Fristablauf die Leistung abgolohnt ■,/evvie. Hoch unbeachtetem Fristablauf habe er alsdann den Rücktritt vom Vertrage erklärt und Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben, her Beklagte hat diesen Sachverhalt nicht in Abrede gestellt, sondern, v/ie auch die Revision zutreffend geltend macht, in seinem Schriftsatz vom 6. November 1963 sogar zugestanden.
Die Rücktrittoerklärung hat dönn ober die Folge gehabt, daß der Erfüllungsonopruch des Klägers aus den Vergleich von 25. Juli 1962 und damit auch die abstrakte Schuldverpflichtung des Beklagten untergegangen sind, hem Xlih.er steht ein .Anspruch auf Erfüllung aus der Vereinbarung vors 25. Juli 1962 gegenüber den Beklagten nicht mehr zu, womit sich auch dieser Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
17 -

Aug dem Vorgesagten ist aber auch zu entnehmen, dei3 der Kläger mit oeinen Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, nicht etwa auf seinen Anspruch habe verzichten v/ollen.
6.	Auf die Revision des Klägers ist daher das Heru-fungsurteil aufzuheben und unter Abweisung der Berufung des Beklagten das londgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird.
Hot somit der Kläger mit seinem Begehren auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache obgesiegt, so sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten gemäß § 91 ZPO aufzuerlegen. Hach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 23; 333, 340) ist der Fall der einseitigen Erledi-#; ungserklärung mit widersprechendem Abv/oisungsantrsg, in dcir über die Erledigung durch Sachentochcidung erkannt wird, kostenrechtlich ebenso zu behandeln,wie eine 3onsti:;o streitige Sachentscheidung, und die Partei mit den erfolglos gebliebenen /ntrag hat die Kosten des Rechtsstreits au tragen. Lobei mncJit es auch keinen Unterschied, ob, wie
 hier, der Beklagte einer Erledigungaerklärung mix dor Begründung v/iderspricht, der Klageanspruch sei von vornhere unbegründet gewesen oder ob eine Partei die von dor Gegen seite behauptete sachliche Erledigung bestreitet.
Br, Pagendarm	Br.	Kreft	Gähtgcn0
Keßler	Br.	Heinhardt