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BGH · III ZR 249/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 249/63

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von Darlehen geltend, der ihr von der Baugesellschaft Walter mbH. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er hat hierzu vorgetragens In Höhe von 10 000 DM habe es sich bei den Zahlungen des Ehemannes nicht um ein Darlehen zugunsten des Beklagten gehandelt, sondern um die Rückzahlung von zwei Darlehen Uber ie 5 000 DM, die er im Jahre 1958 dem Ehemann Epp^ gewährt habe, damit dieser mit dem Bau habe beginnen können« Die ersten 5 000 DM seien in dem am 24«Oktober 1958 gezahlten Betrag enthalten gewesen« An diesem Tage habe er dem Ehemann üPI^ etwas mehr als 22 000 DM ausgehändigt, von denen etwa 17 000 DM für den Bau bestimmt gewesen seien« Einige Zeit später habe er dem Ehemann K^PB weitere 5 000 DM übergeben« Quittungen habe er sich in Anbetracht ihrer guten Bekanntschaft nicht geben lassen« Urteils gemäß § 302 ZPO durch das Landgericht für zulässig erachtete Lach § 302 Abs» 1 Z?0 kann, wenn dex' Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend macht, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhänge steht, und nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergebene Ob das Gericht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ein Urteil unter Vorbehalt der Aufrechnung erläßt, steht in seinem Ermessen. Sie ist jedoch der Ansicht, der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Anspruch der Klägerin und den zur Aufrechnung gestellten Baumängelansprüchen des Beklagten sei rechto-irrtümlich verneint worden* Las Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht messen in diesem Zusammenhänge dem Umstande ausschlaggebende Bedeutung bei, daß die Aufrechnungsforderung aus dem Bauvertrag zwischen dem Beklagten und der Bauunternehmung Kairies über den Aufbau des Hauses des Beklagten hergeleitet werde, während die eingeklagte Forderung aus einer Gefälligkeit des Ehemannes herrühi'e, die dieser dem Beklagten nach Fertigstellung des Hauses im Hamen der Bauunternehmung Kairies gewährt habe, so daß die Larlehen, die für die Einrichtung der Gastwirtschaft des Beklagten bestimmt gewesen seien, keine rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zur Errichtung des Hauses gehabt hätten. Zu Unrecht hält die Revision dem entgegen, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO übersehen, daß der Ehemann der Klägerin als Zeuge nicht nur bekundet habe, das Darlehen in seiner Eigenschaft als Kitinhaber des Bauunternehmens sondern auch zu dem Zv/eck gegeben zu haben, damit daraus die Einrichtung und Bestuhlung der Gastwirtschaft beschafft und die Kosten der Heizungsanlage bezahlt werden könnten» Die Ausführungen des Landgerichts, die auch das Berufungsgericht sich zu eigen gemacht hat, zeigen, daß dieser Umstand durchaus nicht übersehen worden ist« Wenn aber die Revision aus der Zweckbestimmung der Darlehen folgert, diese hätten der teilweisen Mitfinanzierung des Hausbaues gedient, so steht dem die Feststellung entgegen, daß die Darlehen erst nach Fertigstellung des Hauses nicht für die Finanzierung des Hausbaues, sondern für die Einrichtung der Gastwirtschaft gegeben worden seieno Dem Berufungsgericht ist mithin darin beizutreten, daß nach den vorliegenden Umständen die Darlehensforderungen nicht in einem so engen Zusammenhang mit der G-egenforderung gebracht werden können, um in der Geltendmachung der ersteren ohne gleichzeitige Berücksichtigung der letzteren einen Verstoß gegen freu und Glauben zu sehen» Bas Berufungsgericht hat daher einen rechtlichen Zusammenhang im Sinne des § 302 ZPO mit Recht verneint<> § 286 ZPO nicht damit auseinandergesetzt, daß vom Beklagten mit Rücksicht auf seine Gegenansprüche auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht worden sei» Bei Vorliegen eines Zurückbehaltungsrechtes sei aber der Erlaß eines Vorbehaltsurteils unzulässig gewesene Auch diese Rüge bleibt erfolglos. 2o) In der Bache selbst kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß ein Barlehensrückgewähranspruch in Höhe von 11 650 I)M nachgev/iesen sei, der sich durch Anrechnung von gezahlten 4 166,08 DM auf 7 483,92 DM ermäßigt habe. a) Die Revision bemängelt demgegenüber zunächst, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 286 ZPO übersehen, daß die Klageforderung nach dem unstreitigen Sachverhalt bis auf einen Rest von 5 494»69 DM getilgt gewesen sei. Sie führt hierzu aus, der Beklagte habo eine, wenn auch undatierte, Abrechnung des Ehemannes der Klägerin vorgelegt, die unstreitig von diesem dem Beklagten erteilt worden sei« Die Klägerin habe dio In dieser Abrechnung sei aber die angebliche Barlehensforderung von 11 650 LM nebst den weiteren Ansprüchen durch Verrechnung mit drei vom Beklagten oder in seinem Auftrag geleisteten Zahlungen als getilgt bezeichnet gewesen. Sie hat jedoch, wie auch die Revision selbst ausführt, dazu vorgetragen, diese Abrechnung sei nur unter der Voraussetzung vorgenommen worden, daß der.Beklagte einer besonderen Vereinbarung gemäß mit den einzelnen Bauhandwerkern unmittelbar ab-rechne. Da aber der Beklagte eine solche Vereinbarung bestritten habe, sei auch der Ehemann der Klägerin von der Abrechnung zurückgetrefeen, so daß diese gegenstandslos geworden sei. Kars 1962, mit dem er eine Eötokopie der Abrechnung vorgelegt hatte, selbst erklärt hat, die Abrechnung stimme nicht, und eine Forderung in Höhe des Schlußsaldos sei unbegründet. den Fai'teien unstreitig war, eine rechtliche Bedeutung nicht zu, dann bestand auch für das Berufungsgericht keine Veranlassung, aus dieser Abrechnung, wie die Revision meint, rechtliche Schlußfolgerungen zu ziehen.» b) für rechtsirrig hält es die Revision schließlich, daß das Berufungsgericht nicht die vom Beklagten erklärte Aufrechnung in Höhe eines weiteren Betrages von 5 COO DM habe durchgreifen lassen, den der Beklagte dem Ehemann der Klägerin am 24, Oktober 1958 als Feil der Gesamtzahlung von 21 623,39 EM ausgehändigt habe. Auch das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung zugrunde, daß am 24, Oktober 1958 der Beklagte dem Ehemann der Klägerin den Betrag von insgesamt mindestens 21 623,39 Et ausgehändigt habe, Es hält jedoch die Behauptung des Beklagten nicht für erwiesen, in diesem Betrag sei ein Darlehen von 5 COO DM an den Ehemann der Klägerin enthalten gewesen. Einen anderen Zahlungsgrund nachzuweisen, sei aber nicht Bache des Beklagten, sondern Bache der Klägerin gewesene Sei ein solcher Zahlungsgrund nicht dargetan, dann habe das Berufungsgericht davon ausgehen Rüssen, daß es sich um eine Zahlung ohne rechtlichen Grund gehandelt habe. Höhe aber auch auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Seine insoweit erklärte Aufrechnung habe daher durchgreifen Lüsserio Hach dem Zusammenhang der hierzu gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts spricht viel dafür, daß das Berufungsgericht eine Barlehenshingabe des Beklagten nicht nur für nicht erwiesen gehalten, sondern sogar die Überzeugung gewonnen hat, mit der Hingabe des Betrages von 21 623,39 DM seien bestimmte Verbindlichkeiten des Beklagten getilgt worden«, Bann bliebe schon aus diesem Grunde kein Raum dafür, daß die Hingabe der in den 21 623,39 BM enthaltenen 5 000 BM ohne Zahlungsgrund erfolgt sei«, Jedoch kann dies dahingestellt bleiben«, Denn in federn Balle irrt die Revision, wenn sie annimmt, einen anderen Zahlungsgrund nachzuweisen, sei Sache der Klägerin und nicht die des Beklagten gev/esen«» Selbst wenn man davon ausgeht, das Berufungsgericht habe die Hingabe des Barlehens durch den Beklagten nicht für erwiesen gehalten, den Grund der Zahlung dieses Betrages aber offen gelassen, dann bliebe zwar die Möglichkeit bestehen, daß die Zahlung der 5 000 BM ohne Rechtsgrund erfolgt sei» Bür den hieraus herzuleitenden Bereicherungsanspruch wäre aber auch der Beklagte beweis-pflichtig» Denn die Voraussetzungen des Bereicherungs-anspruchop hat derjenige zu beweisen, der diesen Anspruch geltend macht (RG JW 1933, 1252).

Zitierte Normen: § 302 ZPO § 33 BGB § 302 ZPO § 366 BGB
BerufungsgerichtEhemannDarlehenZPOKlägerinAbrechnungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 249/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
80 April 19^5 Scheibl, Juötiss-obersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Gastwirts Alfred •Straße
 Beklagten und Kevisionsklägers,
- Froseßbevollmächtigter?
sanwalt
 die Witwe Martha I
geh» El
 Klägerin und H evlsionsbeklagt e, - Pro^eßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br
2
Der III«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«. Pagendarra sowie der Bundesrichter Br. Beyer, Br. Hußla, Keßler und Br «»Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des B, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 26. Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuge s zu tragen.
Von Rechts wegen
'Tatbestand:
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von Darlehen geltend, der ihr von der Baugesellschaft Walter	mbH.	abgetreten	worden
 ist o
Der Ehemann der Klägerin, der Baukaufmann
 Walter Hi
 war Mitgesellschafter und seit August/September 1957 auch Generalbevollmächtigter des Bauunternehmens AlberJ das in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wurde. Die Gesellschaft wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1961 in die Baugesellschaft Walter	mbH.
umgewandelt und in das Handelsregister eingetragen. Gesellschafter dieser Gesellschaft waren die Klägerin und ihr Ehemann, der auch zu dem alleinigen Geschäftsführer be-
stellt wurde.
Im Gommer 1956 schloß der Beklagte, der mit dem Ehemann	befreundet	war,	mit dem Bauunternehmen
 einen Bauvertrag Uber die Errichtung eines Wohnhauses mit Gastwirtschaft für den Beklagten zu dem Gesamtpi’eis von 189 900 Huo Das Bauvorhaben wurde von der Treuhand- und i; inanzi er ungsge seil schaft	betreut,
 Uber die die Abwicklung des Bauvorhabens zu erfolgen hatte* bas Wohnhaus wurde im Juli 1959 bezogen* Während der Bauausführung zahlte der Beklagte dem Ehemann KflBP am 24. Oktober 1958 mindestens 21 625»39 DM* Wofür diese Zahlung des Beklagten erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig*
In der Zeit vom 5° Juni bis 7» Oktober 1959 zahlte der Ehemann	an	den Beklagten in sechs Teilbeträgen
 insgesamt 11 650 DH* Der Beklagte quittierte den Empfang von 10 5C0 DM in drei Einzelquittungen vom 8*September,
17 o September und 7» Oktober 1959« Die Quittung vom 8* September 1959 Uber 7 000 DM, auf die in den beiden folgenden Quittungen Bezug genommen wird, enthält folgenden Vermerk:
“Rückzahlbar aus dem evtl* Uberschuß aus Bau-Kto bzvv* Darlehen der Akt .Brauerei“ *	*
Spätestens Ende 1959 erhielt der Beklagte von der Stadt	Enttrünmei'ungskosten für sein Grundstück er-
stattet* Davon zahlte er 4 166,08 DM an den Ehemann D^|^* Dieser verrechnete den Betrag mit der angeblichen Forderung aus den hingegebenen 11 650 DM* Die Restforderung von 7 483,92 DM nebst Zinsen seit dem 1. Januar I960 trat er namens der Baugesellschaft Walter llmbH. schriftlich an seine Ehefrau ab*
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Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Ehemann habe in seiner Eigenschaft als Gesellschafter des Bauunternehmens K^fPI^P Beklagten die 11 650 DM als Darlehen gegeben«.
Das Geld sei in erster Linie für die Inneneinrichtung der Gastwirtschaft des Beklagten bestimmt gewesen« Vor Eröffnung der Gastwirtschaft habe der Beklagte bereits die ersten 1 150 DH erhalten, die nicht quittiert worden seien« über die weiteren Beträge habe der Beklagte die angeführten Quittungen unterschrieben und versprochen, das Geld aus einem Darlehen der Brauerei zurüekzuzahlen«
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 7 483,92 DM nebst Zinsen zu zahlen«
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er hat hierzu vorgetragens
 In Höhe von 10 000 DM habe es sich bei den Zahlungen des Ehemannes	nicht	um ein Darlehen zugunsten des
 Beklagten gehandelt, sondern um die Rückzahlung von zwei Darlehen Uber ie 5 000 DM, die er im Jahre 1958 dem Ehemann Epp^ gewährt habe, damit dieser mit dem Bau habe beginnen können« Die ersten 5 000 DM seien in dem am 24«Oktober 1958 gezahlten Betrag enthalten gewesen« An diesem Tage habe er dem Ehemann üPI^ etwas mehr als 22 000 DM ausgehändigt, von denen etwa 17 000 DM für den Bau bestimmt gewesen seien« Einige Zeit später habe er dem Ehemann K^PB weitere 5 000 DM übergeben« Quittungen habe er sich in Anbetracht ihrer guten Bekanntschaft nicht geben lassen«
Die drei Quittungen über 10 500 BM habe er dem Ehemann KpHI nur ausgestellt, weil dieser einen Nachweis über' den Verbleib der Gelder gegenüber seinem damaligen Teilhaber Kairies erbeten habe« Als er die Quittungen unterschrieben habe, seien die Zusätze hinsichtlich der Rückzahlung aus seinem Brauereidarlehen nicht vorhanden gewesen«
 
Der Beklagte hat "der Klarheit halber” im Rechtsstreit nochmals die Aufrechnung mit seinen Darlehensforderunge von insgesamt 10 000 IM und mit den gezahlten 4 166,08 DM gegenüber dem Anspruch des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 11 650 DM erklärt« Ferner hat er die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von etwa 7 000 DM aus angeblich mangelhafter Bauausführung erklärt.
Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen: Ihr Ehemann habe keine Darlehen vom Beklagten erhalten. Den vom Beklagten am 24. Oktober 1958 erhaltenen Betrag habe er vereinbarungsgemäß zur Tilgung bestimmter Verbindlichkeiten des Beklagten benutzt, unter anderem zur Tilgung von Darlehen im Gesamtbeträge von 4 435 DM, die er dem Beklagten in den Bahren 1955 bis 1956 gewährt habe. In den von dem Beklagten erteilten Quittungen seien die Zusätze schon vor dessen Unterschriftsleistung vorhanden gewesen. Die vom Beklagten hinsichtlich der Bauausführung erhobenen Mängelrügen seien unbegründet, die hieraus her-releiteto Forderung sei außerdem verjährt *
Das Landgericht hat mit Ausnahme eines Teilbetrages der Zinsen der Klage stattgegeben und die Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten mit der Ersatzforderung aus mangelhafter Bauausführung Vorbehalten. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Ent sehe idungsgründe;
1.) Erfolglos bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Erlaß eines Vorbehalts
 
Urteils gemäß § 302 ZPO durch das Landgericht für zulässig erachtete
 Lach § 302 Abs» 1 Z?0 kann, wenn dex' Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend macht, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhänge steht, und nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergebene Ob das Gericht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ein Urteil unter Vorbehalt der Aufrechnung erläßt, steht in seinem Ermessen. Eines Antrages des Klägers bedarf es nichto Die Ausübung dieses Ermessens unterliegt nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Dagegen hat das Eevisionsgericht auf erhobene Rügen nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen eines Vorbehaltsurteils gegeben sind und somit die Ausübung des Ermessens durch den latriehter überhaupt zulässig war vBGH IM § 302 ZPO Er« 1).
Die Bntscheidüngsreife der Verhandlung Über die Klage-forderung und die mangelnde Entscheidungsreife der Verhandlung über die Aufrechnung mit der Gegenforderung wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie ist jedoch der Ansicht, der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Anspruch der Klägerin und den zur Aufrechnung gestellten Baumängelansprüchen des Beklagten sei rechto-irrtümlich verneint worden*
Unter Berücksichtigung des Grundgedankens, daß eine Partei nicht in Anspi'ueh genommen werden darf, ohne Gelegenheit zu haben, Gegenansprüche geltend zu machen, die mit dem erhobenen Ansi->ruch innerlich Zusammenhängen und deren Erledigung mit der des Ilauptanspruchs verbunden bleiben sollte, ist die Rechtsprechung dazu gelangt, den
 Begriff des rechtlichen Zusammenhanges, der in § 502 Abs. 1 ZPO ebenso wie in anderen den gleichen Begriff verwendeten gesetzlichen Bestimmungen (§§ 33, 145, 147 ZP0: 5 273 BGB) zu verstehen ist, weit zu fassen. Sie besehranki ihn nicht nur auf Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis, sondern läßt es auch genügen, wenn Ansprüche und Gegenansprüche aus demselben Tatbestand hergeleitet werden oder, falls sie sich aus verschiedenen Tatbeständen ergeben, diese in einem Bedingungsverhältnis zueinander stehen. Bin rechtlicher Zusammenhang wird auch dann angenommen, wenn Anspruch und Gegenanspruch zwar verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, diese aber nach ihrem Zweck und nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis, erscheinen. Letztlich entscheidend bleibt, ob die Verneinung eines rechtlichen Zusammenhanges zu folgen führt, die mit Treu und Glauben nicht vereinbar sind (BGH LI! § 302 ZPO Kr. 1).
Las Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht messen in diesem Zusammenhänge dem Umstande ausschlaggebende Bedeutung bei, daß die Aufrechnungsforderung aus dem Bauvertrag zwischen dem Beklagten und der Bauunternehmung Kairies über den Aufbau des Hauses des Beklagten hergeleitet werde, während die eingeklagte Forderung aus einer Gefälligkeit des Ehemannes	herrühi'e,	die
 dieser dem Beklagten nach Fertigstellung des Hauses im Hamen der Bauunternehmung Kairies gewährt habe, so daß die Larlehen, die für die Einrichtung der Gastwirtschaft des Beklagten bestimmt gewesen seien, keine rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zur Errichtung des Hauses gehabt hätten.
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Zu Unrecht hält die Revision dem entgegen, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO übersehen, daß der Ehemann der Klägerin als Zeuge nicht nur bekundet habe, das Darlehen in seiner Eigenschaft als Kitinhaber des Bauunternehmens	sondern	auch
 zu dem Zv/eck gegeben zu haben, damit daraus die Einrichtung und Bestuhlung der Gastwirtschaft beschafft und die Kosten der Heizungsanlage bezahlt werden könnten»
Die Ausführungen des Landgerichts, die auch das Berufungsgericht sich zu eigen gemacht hat, zeigen, daß dieser Umstand durchaus nicht übersehen worden ist« Wenn aber die Revision aus der Zweckbestimmung der Darlehen folgert, diese hätten der teilweisen Mitfinanzierung des Hausbaues gedient, so steht dem die Feststellung entgegen, daß die Darlehen erst nach Fertigstellung des Hauses nicht für die Finanzierung des Hausbaues, sondern für die Einrichtung der Gastwirtschaft gegeben worden seieno
 Dem Berufungsgericht ist mithin darin beizutreten, daß nach den vorliegenden Umständen die Darlehensforderungen nicht in einem so engen Zusammenhang mit der G-egenforderung gebracht werden können, um in der Geltendmachung der ersteren ohne gleichzeitige Berücksichtigung der letzteren einen Verstoß gegen freu und Glauben zu sehen» Bas Berufungsgericht hat daher einen rechtlichen Zusammenhang im Sinne des § 302 ZPO mit Recht verneint<>
Soweit die Revision die Zulassung eines Vorbehaltsurteils aus § 302 ZPO für bedenklich hält, weil hier ein vermögensloser Zessionär als Kläger auftrete, findet diese Rechtsansicht im Gesetz keine Stütze»
Schließlich rügt die Revision in diesem Zusammenhänge noch, das Berufungsgericht habe sich unter Verletzung des
 
§ 286 ZPO nicht damit auseinandergesetzt, daß vom Beklagten mit Rücksicht auf seine Gegenansprüche auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht worden sei» Bei Vorliegen eines Zurückbehaltungsrechtes sei aber der Erlaß eines Vorbehaltsurteils unzulässig gewesene
 Auch diese Rüge bleibt erfolglos. Bei der erfolgten Verneinung eines rechtlichen Zusammenhanges im Sinne des § 302 ZPO liegt es auf der Hand, daß damit da3
Berufungsgericht auch das Vorliegen eines rechtlichen Zusammenhanges im Sinne des § 273 BGB verneint hat»
Renn, wie bereits ausgeführt, ist der Begriff des rechtlichen Zusammenhanges in § 273 BGB der gleiche wie in
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annehmen,
 Mit Recht konnte daher das Berufungsgericht daß dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht
 nicht zusteht, ohne daß dies noch einer besonderen
 Erörterung bedurfte (BGHZ 3> 162, 175).
2o) In der Bache selbst kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß ein Barlehensrückgewähranspruch in Höhe von 11 650 I)M nachgev/iesen sei, der sich durch Anrechnung von gezahlten 4 166,08 DM auf 7 483,92 DM ermäßigt habe. Dagegen hält das Berufungsgericht das Bestehen eines aufrechenbaren Barlehensrückgewähransprucheo des Beklagten in Höhe von 10 000 DM nicht für erwiesen«
a) Die Revision bemängelt demgegenüber zunächst, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 286 ZPO übersehen, daß die Klageforderung nach dem unstreitigen Sachverhalt bis auf einen Rest von 5 494»69 DM getilgt gewesen sei. Sie führt hierzu aus, der Beklagte habo eine, wenn auch undatierte, Abrechnung des Ehemannes der Klägerin vorgelegt, die unstreitig von diesem dem Beklagten erteilt worden sei« Die Klägerin habe dio
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Richtigkeit dieser Abrechnung und ihre Erteilung durch ihren Mann ausdrücklich bestätigt . In dieser Abrechnung sei aber die angebliche Barlehensforderung von 11 650 LM nebst den weiteren Ansprüchen durch Verrechnung mit drei vom Beklagten oder in seinem Auftrag geleisteten Zahlungen als getilgt bezeichnet gewesen. Die Restforderung habe nur noch 5 494,69 EM betragen. Hieraus ergebe sich, daß dem Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt der Abrechnung mehrere Forderungen gegen den Beklagten zugestanden hätten? für deren Tilgung durch geleistete Zahlungen die Regel des § 366 Abs. 2 BGB zur Anwendung kommen müsse. Baß bei den geleisteten Zahlungen eine Bestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB getroffen worden sei, sei von niemandem behauptet worden.
Es ist richtig, daß die Klägerin die Erteilung dieser Abrechnung mit dem abschließenden Saldo in Höhe von 5 494,69 BL! nicht in Abrede gestellt hat. Sie hat jedoch, wie auch die Revision selbst ausführt, dazu vorgetragen, diese Abrechnung sei nur unter der Voraussetzung vorgenommen worden, daß der.Beklagte einer besonderen Vereinbarung gemäß mit den einzelnen Bauhandwerkern unmittelbar ab-rechne. Da aber der Beklagte eine solche Vereinbarung bestritten habe, sei auch der Ehemann der Klägerin von der Abrechnung zurückgetrefeen, so daß diese gegenstandslos geworden sei. Diesem Vortrag der Klägerin ist der Beklagte nicht entgegengetreten, ganz abgesehen davon, daß der Beklagte bereits in seinem Schriftsatz vom 14. Kars 1962, mit dem er eine Eötokopie der Abrechnung vorgelegt hatte, selbst erklärt hat, die Abrechnung stimme nicht, und eine Forderung in Höhe des Schlußsaldos sei unbegründet. Kam sonach dieser Abrechnung, wie es unter
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den Fai'teien unstreitig war, eine rechtliche Bedeutung nicht zu, dann bestand auch für das Berufungsgericht keine Veranlassung, aus dieser Abrechnung, wie die Revision meint, rechtliche Schlußfolgerungen zu ziehen.»
Laß aber etwa vorn Beklagten noch ein weiterer Sachverhalt vorgetragen worden sei, der eine Schuldentilgung im Sinne des § 366 Absp 2 BGB zu Gunsten des Beklagten hätte recht-fertigen können, wird von der Revision nicht geltend gemocht o
b) für rechtsirrig hält es die Revision schließlich, daß das Berufungsgericht nicht die vom Beklagten erklärte Aufrechnung in Höhe eines weiteren Betrages von 5 COO DM habe durchgreifen lassen, den der Beklagte dem Ehemann der Klägerin am 24, Oktober 1958 als Feil der Gesamtzahlung von 21 623,39 EM ausgehändigt habe.
Auch das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung zugrunde, daß am 24, Oktober 1958 der Beklagte dem Ehemann der Klägerin den Betrag von insgesamt mindestens 21 623,39 Et ausgehändigt habe, Es hält jedoch die Behauptung des Beklagten nicht für erwiesen, in diesem Betrag sei ein Darlehen von 5 COO DM an den Ehemann der Klägerin enthalten gewesen. Richtig sagt die Revision hierzu, daß diese Be-Weicwlirdigung des Berufungsgerichts für die Eevisions-instanz hingenommen werden müsse. Sie meint jedoch, der Rechtsfehler liege darin, daß das Berufungsgericht in Hohe dieser 5 COO DM keinerlei anderen Zahlungsgrund festge-steilt habe. Einen anderen Zahlungsgrund nachzuweisen, sei aber nicht Bache des Beklagten, sondern Bache der Klägerin gewesene Sei ein solcher Zahlungsgrund nicht dargetan, dann habe das Berufungsgericht davon ausgehen Rüssen, daß es sich um eine Zahlung ohne rechtlichen Grund gehandelt habe. Der Beklagte habe seinen Anspruch in dieser
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Höhe aber auch auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Seine insoweit erklärte Aufrechnung habe daher durchgreifen Lüsserio
 Hach dem Zusammenhang der hierzu gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts spricht viel dafür, daß das Berufungsgericht eine Barlehenshingabe des Beklagten nicht nur für nicht erwiesen gehalten, sondern sogar die Überzeugung gewonnen hat, mit der Hingabe des Betrages von 21 623,39 DM seien bestimmte Verbindlichkeiten des
 Beklagten getilgt worden«, Bann bliebe schon aus diesem Grunde kein Raum dafür, daß die Hingabe der in den 21 623,39 BM enthaltenen 5 000 BM ohne Zahlungsgrund erfolgt sei«, Jedoch kann dies dahingestellt bleiben«, Denn in federn Balle irrt die Revision, wenn sie annimmt, einen anderen Zahlungsgrund nachzuweisen, sei Sache der Klägerin und nicht die des Beklagten gev/esen«» Selbst wenn man davon ausgeht, das Berufungsgericht habe die Hingabe des Barlehens durch den Beklagten nicht für erwiesen gehalten, den Grund der Zahlung dieses Betrages aber offen gelassen, dann bliebe zwar die Möglichkeit bestehen, daß die Zahlung der 5 000 BM ohne Rechtsgrund erfolgt sei» Bür den hieraus herzuleitenden
 Bereicherungsanspruch wäre aber auch der Beklagte beweis-pflichtig» Denn die Voraussetzungen des Bereicherungs-anspruchop hat derjenige zu beweisen, der diesen Anspruch geltend macht (RG JW 1933, 1252). Sache des Beklagten wäre es mithin gewesen, darzulegen und zu beweisen, daß die Hingabe der 5 000 Bl! ohne Rechtsgrund erfolgt sei* Baß ein solcher unter Beweis gestellter Vortrag des Beklagten erfolgt ist, trägt selbst die Revision nicht vor»
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3p) Hiernach erweist sich die Revision als unbegründete Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Beklagten erkennen läßt, ist die Revision rrit der Kostenfolge des § 97 2?0 zurückzirweiseno
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