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BGH · III ZR 249/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 249/52

Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10« Juli 1952 insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 633 DM und zur 3?ra- Nunmehr hat er unter Berufung auf den Fortbestand seines Beamtenverhältnisses und auf die Bestimmung des § 59 Abs 1 der 5* Nordrliein-Vfcstfä-lischen Sparverordnung vom 19- März 1949 (GVB1 S 29) die Zahlung der halben Dienstbezüge und von Kinderzulagen für die Zeit vom 15. Gegen ihre Verurteilung hat die Beklagte Revision eingelegt und zunächst beantragt, die Klage in vollem Umfange abzuweisen* Während des Revisionsverfahrens haben beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages von 3.265 DM, das sind die in der Zeit vom 1, Juli 1948 bis 31. Die Beklagte bittet nunmehr, unter entsprechender Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils die Klage in Höhe von 633 DM, das sind die Bezüge des Klägers für die Zeit vom 15. Juli 1948 bis 31« März 1949 in Höhe von 3.265 DM angefallenen Bezüge dem vordem unbegründet gewesenen Klagebegehren eine verbindliche Grundlage gegeben und sie zur Zahlung dieser Summe an den Kläger veranlaßt hätten. Nach den Anträgen in der Revisionsinstanz befinden sich, abgesehen von dem Kostenpunkt, nur noch die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 15. April und 4* November 1948 Angegebenen Höhe gezahlt” werden, würde in sich eine Rückwirkung auf die Zeit vor dem 31«. Mai 1945 in einem festen Dienstverhältnis zu einer innerhalb des Landes gelegenen Dienststelle stand und ob dieses Dienstverhältnis auch.noch heute fortbesteht, und führt in Ziff 8 aus, die Vorschüsse seien feilleistun-gen auf den gesetzlichen Besoldungsanspruch, dessen, endgültige Höhe während der Dauer der Kriegsgefangenschaft nach Außerkraftsetzung des Einsatzwehrmachtsgebührnisge-setzes vom 1. Sie bilden die vorläufige feilerfüllung eines gesetzlichen Anspruchs und sind deshalb auch nicht als «Unterstützungen« bezeichnet, sondern als «Vorschüsse auf die Dienstbezüge«*« In Übereinstimmung hiermit heißt es in einem Erlaß des Finanzmini-sters in Nordrhein-Westfalen vom 20* Januar 1949 (KÖhnen-Wirth aaO Anl 38e), der Vorschuß an die Angehörigen von kriegsgefangenen Beamten sei eine Leistung, deren Rechtsgrund in dem Anspruch des Beamten selbst gegen seinen Dienstherrn liege; diese Rechtsgrundlage fehle bei Angehörigen verdrängter Beamter* Wenn nun nach § 39 Abs 1 der 3* Sparverordnung an Angehörige von kriegsgefangenen Beamten nur Bezüge in der in den bezeichneten Runderlassen angegebenen Höhe gezahlt und damit zugleich alle weitergehenden Ansprüche der Beklagten aus ihrem Dienstverhältnis abgegolten werden sollen (Satz 2 aaO), so bedeutet das nicht mehrmals daß im Geltungsbereich der Bestimmung (siehe hierzu § %2 der Verordnung) - und damit auch an Angehörige von Gemeindebeamten - mit Wirkung vom 31«. Bern mit der hier in Frage stehenden Verordnung verfolgten Sparzweck würde im Gegenteil die Annahme zuwiderlaufen, daß die Bestimmung nachträglich Beamten für eine bereits abgelaufene Zeitspanne ihrer Kriegsgefangenschaft ihnen nach den ministeriellen Erlassen nicht zustehende Rechte auf Bezüge, habe verschaffen wollen. Nordrhein-Westfälischen SparverOrdnung nicht zu der Zahlung von Bezügen an Angehörige ihrer kriegsgefangenen Beamten mit Wirkung auf einen vor dem 31« März 1949 gelegenen Zeitpunkt verpflichtet worden. Nach der Richtung, daß sie gleichwohl für jene Zeit an Angehörige Kriegsgefangener und ih ihren Diensten stehender Beamten Bezüge in einer Weise gezahlt hat, daß sie auf Grund eines solchen Verhaltens auch zu Zahlungen an den Kläger bezw« dessen Angehörige verpflichtet worden wäre, hat der Kläger nichts hinreichend Schlüssiges vorgetragen. Nordrhein-Westfälischen Sparverordnung vom 19» März 1949 nicht beschäftigt gewesene Beamte der Entnazifizierungskategorien IV und V Bienst- und Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1. 2.) Eine über den 31- März 194-9 zurückreichende Rfcge-lung mit allgemein verbindlicher Kraft hat dagegen zu Gunsten Kriegsgefangener und aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehrender Beamter das Nordrhein-Westfälische Gesetz über die Bezüge der Kriegsgefangenen Beamten vom 15- Dezember 1952 gebracht. Dieses Gesetz, das am 31- Dezember 1952 (§ 10 des Gesetzes) in Kraft-getreten ist und mit Wirkung von seinem Inkrafttreten die Vorschrift des § 39 der 3. Sparverordnung aufgehoben hat (§ 8 des*Gesetzes), bestimmt in § 1, daß Kriegsgefangene einheimische Beamte während der Bauer ihrer Kriegsgefangenschaft Bezüge erhalten, und zwar wenn sie verheiratet sind, ab 1. Auf diese Bezüge haben sich die Beamten nach § 2 des Gesetzes die Zahlungen gemäß § 39 der 3- Sparverordnung und der ministeriellen Erlasse vom 16. Das Gesetz vom 15« Dezember 1952 will hinsichtlich der an Kriegsgefangene Beamte za zahlenden Bezüge für die ganze Zeit ab 1. September 1947 bis 30* Juni 1948 nicht auf die unter 1) und 2) behandelten landesrechtlichen Bestimmungen zu stützen, so bleibt noch zu prüfen, ob er seinen Anspruch für jenen Zeitraum unmittelbar aus seinem im Jahre 1938 zu der Beklagten begründeten Dienstverhältnis ableiten und ob aus diesem Grunde das Berufungsurteil aufrecht erhalten werden kann (§ 563 ZBO).. Juli 1954 - III ZR 30/53 - und vom 7* Oktober 1954 - IIIZR 229/52) durch den Zusammenbruch im Mai 1945 nicht im Rechtssinne beendet worden ist, und da eine Beamter grundsätzlich auch für'die Zeit seiner Kriegsgefangenschaft Dienstbezüge beanspruchen kann, nur dann verneint werden, wenn besondere Bestimmungen dem Kläger den Anspruch abschnitten-Als eine solche Bestimmung bietet sich § 3 des Kordrhein-Westfälischen Gesetzes über die Bezüge der kriegsgefangenen Beamten dar. Rach dieser Bestimmung sind, durch die Bezüge nach §§ 1 und 2 des Gesetzes alle vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis für die Zeit der Kriegsgefangen- Bei beiden Bestimmungen erhebt sich die Frage, ob der in ihnen enthaltene Ausschluß von Rechten für die Vergangenheit mit dem Gleichheitssatz, der Figentumsga-rantie und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art 3, 14, 33 Abs 5 GrundG) vereinbar oder nicht vereinbar und daher nichtig ist. Da der Senat diese Frage für eine Reihe von Fallgestaltungen hinsichtlich des § 77 des Ausführungsgesetzes bejaht hat und im Anschluß an seine dort entwickelte Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall (und ihm gleichgelagerte Fälle) die ihn umfassende Vorschrift für mit dem Grundgesetz vereinbar hält, braucht auf die erwähnte landesrechtliche Bestimmung nicht weiter eingegangen zu werden. September 1954 - III ZR 92/52 - mit näherer Begründung entschieden hat, sind nämlich in diesen Kreis auch Beamte einzubeziehen, die sich in Kriegsgefangenschaft befunden und in dieser Zeit ihre Bezüge ganz oder teilweise nicht erhalten haben. Damit findet auf den Kläger auch die Bestimmung des § 77 Abs 1 Satz 1 Gesetz zu Art 131 GrundG Anwendung. Wenn § 77 Gesetz zu Art 131 GrundG dazu führt, daß es bei der seinerzeitigen unterschiedlichen Behandlung von Beamten verschiedener Gemeinden sein Bewenden hat, so ist damit nach den vom Senat entwickelten Gedankengängen das Gebot der Gleichheit nicht verletzt. Soweit sich der Streitfall durch'den Erlaß das Landesgesetzes erledigt hat, ist die Kostenentscheidung im Sinne des § 83 Gesetz zu . Biese Bestimmung findet entsprechende Anwendung, wenn die Erledigung des Rechtsstreits nicht unmittelbar .auf dem Gesetz zu Art 131 GrundG, son-

Zitierte Normen: § 91 ZK
BeamteBezugHöheZeitGesetzBestimmungZahlungMärzKläger

Volltext der Entscheidung

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Nicht für die etliche Sammlung!
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Gesetz%	3.	Nordrhein-Westfälische Sparverordnung
 vom 19. März 1949 (GVI1 NRhWf S 29) § 39 Abs 1
Hechtssatzx Hie Bestimmung hat nicht mit rückwirkender;-Kraft Hechte kriegsgefangener Gemeindebeamte auf Zahlung von Bienstbezügen begründet.
Aktenzeichens.III ZR 249/52 Urto de BGH. v. 18. 10. 1954
XG Aachen OXG Köln
 Ill ZR 249/52
Verkündet'am 18« Oktober 1954 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Gemeinde	vertreten	durch	den	Rat	der	Gemein-
de,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
 den Bürgermeister i.R. straße Jp»
Hans
 von
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Br. Kreft, Br. Wolany und Dr. Hußla
 für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit ist hinsichtlich eines Betrages von 3.265 BM in der Hauptsache erledigt*
*
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10« Juli 1952 insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 633 DM und zur 3?ra-
gung der gesamten Kosten verurteilt hat. Hinsichtlich des Betrages von 633 DM wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 15» Januar 1952 zurückgewiesen.
Gerichtskosten einschließlich Auslagen werden, so- • weit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, nicht erhoben^ im übrigen trägt sie der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat in Höhe von einem Sechstel der Kläger zu tragen. Im übrigen trägt jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kostern
 Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Per Kläger ist im Jahre 1938 auf die Dauer von zwölf Jahren zu dem berufsmäßigen Bürgermeister der beklagten Gemeinde bestellt worden. Er ist am 28* Juni 1949 aus der Kriegsgefangenschaft 2urückgekehrt, und.im Entnazifizierungsverfahren in Kategorie IV ohne Beschränkung eingestuft worden. Der Kläger, der verheiratet ist, ist»nach seiner Rückkehr nicht wieder im Dienst der Beklagten beschäftigt, sondern zu dem 1. Februar 1950 in den Ruhestand versetzt worden. Er hat von der Beklagten nach längerer
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Weigerung, beginnend ab 1. April 1949 wieder Dienst-, später Versorgungsbezüge erhalten. Nunmehr hat er unter Berufung auf den Fortbestand seines Beamtenverhältnisses und auf die Bestimmung des § 59 Abs 1 der 5* Nordrliein-Vfcstfä-lischen Sparverordnung vom 19- März 1949 (GVB1 S 29) die Zahlung der halben Dienstbezüge und von Kinderzulagen für die Zeit vom 15. September 1947 bis 31. März 1949 im Gesamtbetrag von 3.898 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage kostenfällig abgewiesenj das Oberlandesgericht hat ihr dagegen auf die Berufung des Klägers mit Urteil vom 10. Juli 1952 mit Ausnahme der begehrten Zinsen stattgegeben und hat die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten überbürdet. Gegen ihre Verurteilung hat die Beklagte Revision eingelegt und zunächst beantragt, die Klage in vollem Umfange abzuweisen* Während des Revisionsverfahrens haben beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages von 3.265 DM, das sind die in der Zeit vom 1, Juli 1948 bis 31. März 1949 angefallenen Bezüge, für erledigt erklärt. Die Beklagte bittet nunmehr, unter entsprechender Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils die Klage in Höhe von 633 DM, das sind die Bezüge des Klägers für die Zeit vom 15. September 1947 bis 30. Juni 1948,
 
abzuweisen, dem Kläger jedoch die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen« Sie erläutert ihren Antrag mit dem Vorbringen, daß die von dem Land Nordrhein-Westfalen nach dem Erlaß des Berufungsurteils am 15. Dezember 1952 erlassenen Gesetze (Xnderungs- und Anpassungsgesetz sowie Gesetz über die Bezüge von Kriegsgefangenen Beamten - GVB1 S 423, 427 -) in Ansehung der in der Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31« März 1949 in Höhe von 3.265 DM angefallenen Bezüge dem vordem unbegründet gewesenen Klagebegehren eine verbindliche Grundlage gegeben und sie zur Zahlung dieser Summe an den Kläger veranlaßt hätten. Der Kläger bittet, die Revision hinsichtlich des Bis träges von 633 DM zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe s
I.
Nach den Anträgen in der Revisionsinstanz befinden sich, abgesehen von dem Kostenpunkt, nur noch die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 15. September 1947 bis 30. Juni 1948 in Höhe von 633 DM im Streit. Auch .dieser begrenzte Streit macht eine Würdigung des beiderseitigen Barteivortrages in vollem Umfang erforderlioh,
IIo
 Zu Recht hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Erstrichter angenommen, daß die Klage den Erfordernissen des §. 143 DBG genügtj namentlich entspricht diese Annahme der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß als Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nur eine solche Erklärung behandelt werden kann,-in der ein Beamter eindeutig zu erkennen gibt, welche Ansprüche er geltend macht und
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daß er hierzu die endgültige Stellungnahme der zuständigen Stelle erbittet (vgl Urteile vom 22, Dezember 1952 in DVB1 1953, 215? vom 8. Februar 1954 - III ZR 375/52 -; vom 24. Juni 1954 - III ZR 116/53 - und vom 5. Juli 1954
-	Ill ZR 29/53 -). 'Wegen der zwingenden öffentlichen Natur der Einrichtung des Vorbescheides unterliegt eine solche Erklärung des Beamten im Prozeß nicht der Verfügung der Parteien; durch eine Vereinbarung der Parteien oder eine einseitige Prozeßerklärung, etwa durch ein vom Berufungsgericht in Betracht gezogenes Geständnis, kann der Beginn der in § 143 DBG vorgeschriebenen Fristen nicht geändert werden. Daß im Gebiet des Landes Norfotoein-Westfalen für Kommunalbeamte der Regierungspräsident als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 143 DBG für die Zeit nach 1945, mindestens ab 1. April 1948 anzusehen ist, hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 8« Februar 1954 - III ZR 231/52 -(vgl auch die Entscheidung des Senats vom 9. Juli 1953
-	III ZR 150/52 - insoweit in BGHZ 10, 181 nicht abgedruckt) ausgesprochen.
III.
1.) ln der Sache hat das Berufungsgericht erwogen, die Vorschrift des § 39 Abs 1 der am 31. März 1949 in Kraft getretenen 3» Nordrhein-Westfälisehen Sparverordnung, wonach an Angehörige von Kriegsgefangenen Beamten ”nur Bezüge” in der in den gemeinsamen Runderlassen des Finanzministers und des Innenministers vom 16. April und 4* November 1948 Angegebenen Höhe gezahlt” werden, würde in sich eine Rückwirkung auf die Zeit vor dem 31«. März 1949 tragen-. Das ergäbe der Wortlaut der Bestimmung-denn unter der Angegebenen Höhe” sei auch der zeitliche Umfang jener Erlasse zu verstehen sowie die Überlegung, daß andernfalls
 
ohne jeden Grund diejenigen Angehörigen Kriegsgefangener Beamten für die vorhergehende Zeit leer ausgingen, hei denen vordem aus irgendeinem Grund nicht nach jenen Verwal-tungsbeStimmungen verfahren worden sei.
Dieser von der Revision angegriffenen Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Jene Ministerialerlasse haben keine Rechte auf Dienstbezttge begründet.
Der erstere Erlaß (siehe Köhnen-Wirth, Sparverordnungen Nordrhein-Westfalen 1950 Anl 38a) enthält nur eine vorläufige Regelung und erklärt es für «vielleicht erforderlich, ein endgültiges Ergebnis durch eine gesetzliche Sanktionierung zu befestigen”. Er ersucht «unter Vorbehalt des Widerrufs” im Lande Nordrhein-Westfalen so zu verfahren, dai3 unterhaltsberechtigte Angehörige noch Kriegsgefangener Beamten, die am 8. Mai 1945 ihre Dienstbezüge aus einer Kasse innerhalb der britischen Zone erhalten haben, mit Rückwirkung vom 15. September 1947 begrenzte Vorschüsse auf die Dienstbezüge erhalten können, und besagt in Ziff 8s «Den Gemeinden ...... wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.” Der zweite Erlaß (Köhnen-Wirth aaO Anl 38b) verlangt vor der Zahlung die Prüfung,* ob der Bedienstete am 8. Mai 1945 in einem festen Dienstverhältnis zu einer innerhalb des Landes gelegenen Dienststelle stand und ob dieses Dienstverhältnis auch.noch heute fortbesteht, und führt in Ziff 8 aus, die Vorschüsse seien feilleistun-gen auf den gesetzlichen Besoldungsanspruch, dessen, endgültige Höhe während der Dauer der Kriegsgefangenschaft nach Außerkraftsetzung des Einsatzwehrmachtsgebührnisge-setzes vom 1. November 1944 noch einer gesetzlichen Regelung bedürfe. In Ziff 9 besagt er:«Die Vorschüsse werden nach dem Erlaß vom 16. April 1948 nur gezahlt, wenn das noch bestehende Dienstrechtsverhältnis des Bediensteten
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dazu eine rechtliche Handhabe bietet., Sie bilden die vorläufige feilerfüllung eines gesetzlichen Anspruchs und sind deshalb auch nicht als «Unterstützungen« bezeichnet, sondern als «Vorschüsse auf die Dienstbezüge«*« In Übereinstimmung hiermit heißt es in einem Erlaß des Finanzmini-sters in Nordrhein-Westfalen vom 20* Januar 1949 (KÖhnen-Wirth aaO Anl 38e), der Vorschuß an die Angehörigen von kriegsgefangenen Beamten sei eine Leistung, deren Rechtsgrund in dem Anspruch des Beamten selbst gegen seinen Dienstherrn liege; diese Rechtsgrundlage fehle bei Angehörigen verdrängter Beamter*
Wenn nun nach § 39 Abs 1 der 3* Sparverordnung an Angehörige von kriegsgefangenen Beamten nur Bezüge in der in den bezeichneten Runderlassen angegebenen Höhe gezahlt und damit zugleich alle weitergehenden Ansprüche der Beklagten aus ihrem Dienstverhältnis abgegolten werden sollen (Satz 2 aaO), so bedeutet das nicht mehrmals daß im Geltungsbereich der Bestimmung (siehe hierzu § %2 der Verordnung) - und damit auch an Angehörige von Gemeindebeamten - mit Wirkung vom 31«. März 1949 Bezüge in der nach den Erlassen suramenmässig zu berechnenden Höhe zu zahlen sind* Es bedeutet aber nicht, daß jene der allgemein verbindlichen Wirkung entbehrenden ministeriellen Anordnungen rückwirkend mit Gesetzeskraft ausgestattet werden, und im be-sonderen nicht* daß Gemeinden, denen die Zahlung bisher empfohlen worden* war, auf Grund des § 39 der Verordnung mit verbindlicher Y/irkung auch für die Vergangenheit zur Zahlung von Dienstbezügen gehalten sein sollen* Eine Rückwirkung würde nach den allgemeinen Grundsätzen Über die zeitliche Wirkungskraft der Gesetze, nach denen Ansprüche auf Grund des Gesetzes erst für die Zeit nach seinem Inkrafttreten geltend gemacht werden können, eine Ausnahme bedeu-
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ten. Sie müßte im Gesetz ausdrücklich angeordnet sein oder sich.dem Zweck und Sinn der anzuwendenden Bestimmung eindeutig entnehmen lassen. Weder das eine noch das andere ist hier der Pall«. Namentlich kann einem Gesetz nicht, wie das Berufungsgericht meint, im Hinblick auf sonst eintretende unbillige Folgeerscheinungen eine Rückwirkung beigemessen werden. Bern mit der hier in Frage stehenden Verordnung verfolgten Sparzweck würde im Gegenteil die Annahme zuwiderlaufen, daß die Bestimmung nachträglich Beamten für eine bereits abgelaufene Zeitspanne ihrer Kriegsgefangenschaft ihnen nach den ministeriellen Erlassen nicht zustehende Rechte auf Bezüge, habe verschaffen wollen.
Bie Beklagte ist daher durch § 39 Abs 1 der 3. Nordrhein-Westfälischen SparverOrdnung nicht zu der Zahlung von Bezügen an Angehörige ihrer kriegsgefangenen Beamten mit Wirkung auf einen vor dem 31« März 1949 gelegenen Zeitpunkt verpflichtet worden. Nach der Richtung, daß sie gleichwohl für jene Zeit an Angehörige Kriegsgefangener und ih ihren Diensten stehender Beamten Bezüge in einer Weise gezahlt hat, daß sie auf Grund eines solchen Verhaltens auch zu Zahlungen an den Kläger bezw« dessen Angehörige verpflichtet worden wäre, hat der Kläger nichts hinreichend Schlüssiges vorgetragen.
Kommt dem § 39 Abs 1 der Verordnung nicht* die vom Berufungsgericht angenommene Rückwirkung zu, so bedarf der Umstand keiner weiteren Erörterung, daß nach § 8 der 1. Nordrhein-Westfälischen Sparverordnung vom 19» März 1949 nicht beschäftigt gewesene Beamte der Entnazifizierungskategorien IV und V Bienst- und Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1. April 1949 nicht beanspruchen können, ebensowenig die Frage, ob der Kläger als kriesgefangener Be-
 
amter über die Anwendung von § 59 der 3. Sparverordnung hinaus auch unter § 8 der 1. Sparverordnung fällt.
2.) Eine über den 31- März 194-9 zurückreichende Rfcge-lung mit allgemein verbindlicher Kraft hat dagegen zu Gunsten Kriegsgefangener und aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehrender Beamter das Nordrhein-Westfälische Gesetz über die Bezüge der Kriegsgefangenen Beamten vom 15- Dezember 1952 gebracht. Dieses Gesetz, das am 31- Dezember 1952 (§ 10 des Gesetzes) in Kraft-getreten ist und mit Wirkung von seinem Inkrafttreten die Vorschrift des § 39 der 3. Sparverordnung aufgehoben hat (§ 8 des*Gesetzes), bestimmt in § 1, daß Kriegsgefangene einheimische Beamte während der Bauer ihrer Kriegsgefangenschaft Bezüge erhalten, und zwar wenn sie verheiratet sind, ab 1. Juli 1948 bis 3'!-. März 1951 in Höhe von 50 v.H. der jeweiligen Dienst-bezlige, ab 1. April 1951 in voller Höhe der Dienstbezüge, jeweils zuzüglich der Kinderzus'chläge. Auf diese Bezüge haben sich die Beamten nach § 2 des Gesetzes die Zahlungen gemäß § 39 der 3- Sparverordnung und der ministeriellen Erlasse vom 16. April und 4- November 1948 anrechnen zu lassen. Diese Bezüge werden nach dem Gesetz, das insoweit eine Sonderregelung für Kriegsgefangene Beamte darstellen will, ohne Rücksicht darauf gewährt, ob ein Entna-. zifrzierungsverfahren vorausgegangen ist (so schon das Urteil des erkennenden Senats vom 13- Juli 1954 - III ZR 54/53 -). Nur bleiben gemäß § 6 des Gesetzes bei der Berechnung der Bezüge Ernennungen und. Beförderungen, die beamtenrechtlichen Vorschriften widersprechen, oder wegen enger Verbindung zu dem Nationalsozialismus vorgenommen worden sind, auf Grund einer dahingehenden Entscheidung der obersten Dienstbehörde unberücksichtigt.
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Das Gesetz vom 15« Dezember 1952 will hinsichtlich der an Kriegsgefangene Beamte za zahlenden Bezüge für die ganze Zeit ab 1. Juli 1948 eine abschließende Regelung treffen. Es hat insofern einen zeitlich rückwirkenden Gel-tungswillen und ist daher, obwohl das Berufungsurteil vor seinem Erlaß ergangen ist, auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (vgl BGHZ 9, 101 sowie das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 13* Juli 1954).
3o) Vermag sonach der Kläger seinen Klaganspruch für den noch im Streit befindlichen Zeitraum vom 15. September 1947 bis 30* Juni 1948 nicht auf die unter 1) und 2) behandelten landesrechtlichen Bestimmungen zu stützen, so bleibt noch zu prüfen, ob er seinen Anspruch für jenen Zeitraum unmittelbar aus seinem im Jahre 1938 zu der Beklagten begründeten Dienstverhältnis ableiten und ob aus diesem Grunde das Berufungsurteil aufrecht erhalten werden kann (§ 563 ZBO)..
Dies kann, da das Dienstverhältnis des Klägers entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl hierzu aus letzter Zeit Urteile vom 5. Juli 1954 - III ZR 30/53 - und vom 7* Oktober 1954 - IIIZR 229/52) durch den Zusammenbruch im Mai 1945 nicht im Rechtssinne beendet worden ist, und da eine Beamter grundsätzlich auch für'die Zeit seiner Kriegsgefangenschaft Dienstbezüge beanspruchen kann, nur dann verneint werden, wenn besondere Bestimmungen dem Kläger den Anspruch abschnitten-Als eine solche Bestimmung bietet sich § 3 des Kordrhein-Westfälischen Gesetzes über die Bezüge der kriegsgefangenen Beamten dar. Rach dieser Bestimmung sind, durch die Bezüge nach §§ 1 und 2 des Gesetzes alle vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis für die Zeit der Kriegsgefangen-
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schaft abgegolten. Ferner kommt § 77 Abs 1 des Gesetzes zu Art 131 GrundG in Betracht. Danach steht dem Kläger ein Anspruch aus dem (früheren) Dienstverhältnis nicht zu, wenn er unter Art 131 GrundG fällt, insbesondere also aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen aus seinem Dienstverhältnis ,,ausgeschieden,f ist.
Bei beiden Bestimmungen erhebt sich die Frage, ob der in ihnen enthaltene Ausschluß von Rechten für die Vergangenheit mit dem Gleichheitssatz, der Figentumsga-rantie und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art 3, 14, 33 Abs 5 GrundG) vereinbar oder nicht vereinbar und daher nichtig ist. Da der Senat diese Frage für eine Reihe von Fallgestaltungen hinsichtlich des § 77 des Ausführungsgesetzes bejaht hat und im Anschluß an seine dort entwickelte Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall (und ihm gleichgelagerte Fälle) die ihn umfassende Vorschrift für mit dem Grundgesetz vereinbar hält, braucht auf die erwähnte landesrechtliche Bestimmung nicht weiter eingegangen zu werden.
Der Kläger fällt unter den Personenkreis des Art 131 GrundGc Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. September 1954 - III ZR 92/52 - mit näherer Begründung entschieden hat, sind nämlich in diesen Kreis auch Beamte einzubeziehen, die sich in Kriegsgefangenschaft befunden und in dieser Zeit ihre Bezüge ganz oder teilweise nicht erhalten haben. Damit findet auf den Kläger auch die Bestimmung des § 77 Abs 1 Satz 1 Gesetz zu Art 131 GrundG Anwendung. Der in ihr enthaltene Rechtsverlust verstößt, wie die Darlegungen des Senats in seinem Urteil vom 5. Juli 1954 - III ZR 30/53 - ergeben, nicht gegen das Grundgesetz. Namentlich ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht gegeben.
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Wenn der Kläger für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 keine Gleichs tellung, mit denjenigen Beamten zu erreichen vermag, die im Bienst anderer nordrhein-westfälischer Gemeinden gestanden und (zu Händen ihrer Angehöriger) während ihrer Kriegsgefangenschaft schon vor jenem Zeitpunkt*von ihren Bienstherren Bezüge ausgezahlt bekommen haben, so geht dies darauf zurück, daß das Band Nordrhein-Westfalen damals die Gemeinden nicht allgemein zur Zahlung von Bezügen an ihre kriegsgefangenen Beamten verpflichtet, sondern in der erwähnten ministeriellen Regelung ihnen ihr Vorgehen unter Hinzufügung von Empfehlungen in ihr eigenes Ermessen gestellt hat. Wenn § 77 Gesetz zu Art 131 GrundG dazu führt, daß es bei der seinerzeitigen unterschiedlichen Behandlung von Beamten verschiedener Gemeinden sein Bewenden hat, so ist damit nach den vom Senat entwickelten Gedankengängen das Gebot der Gleichheit nicht verletzt.
Bern Kläger steht infolgedessen der allein noch im Streit befindliche Betrag, von 633 BM nicht zu. Mithin ist unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, ist dies zur Klarstellung in der Urteilsformel auszusprechen.
In dem Umfang, in dem der Kläger mit seinem Klagbegehren in allen Instanzen unterlegen ist, hat er gemäß ?§ 91, 92, 97 ZK) die Kosten zu tragen. Soweit sich der Streitfall durch'den Erlaß das Landesgesetzes erledigt hat, ist die Kostenentscheidung im Sinne des § 83 Gesetz zu .
Art 131 GrundG zu treffen. Biese Bestimmung findet entsprechende Anwendung, wenn die Erledigung des Rechtsstreits nicht unmittelbar .auf dem Gesetz zu Art 131 GrundG, son-
 
dem auf einer ergänzenden landesrechtlichen Regelung im Sinne des § 63 Abs 3 Satz 1 Gesetz zu Art 13*1 GrundO ruht (vgl Anders, Gesetz zu Art 131 GG, 3. Aufl> »	*
Dr. Pagendarm	Dr.	Weher
 Dr. Kreft
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