November 1925 und eines Dienstvertrags vom gleichen Tage wurde dem Kläger dieses Amt end-gültig auf zehn Jahre für die Zeit vom'l« Februar 1925' August 1947 als Mitläufer (ohne Be- schränkung) eingestuft worden und wurde dann nach Aufhebung dieses Spruches durch den Kassationshof im Bayerischen Staatsministerium für Sonderaufgaben von der Hauptkämmer München, Aussenstelle Nürnberg, durch Spruch vom 6* April 1950 in die Gruppe der Entlasteten gemäß Art 15 des Befreiungsgesetzes eingereiht* " (Ziff 11)e Der Vertrag sah ausserdem die Möglichkeit einer Wiederwahl des Klägers nach Ablauf der zehnjährigen Dienstzeit vor (Ziff 15,16)* Im Anschluß daran heißt es danns "18o Im übrigen erhält Herr Dr*S«, wenn er nicht v/ieder gewählt wird, mindestens 80 seiner gesamten Bezüge als Ruhegehalt, keinesfalls aber weniger als den Ruhegehalt11, der für den Pall der Pensionierung während der Dauer des Dienstverhältnisses vereinbart ist. In erster Instanz machte der Kläger unter Berufung seiner auf Ziff 18 des Dienstvertrags statt 80 # nur 74 ruhegehaltsfähigen jährlichen Dienstbezüge, die zuletzt unstreitig aus einem Grundgehalt von 7*700 RM und einem Wohnungsgeldzuschuß von Io080 RM (zuzüglich der Kinderzu Schläge) bestanden, geltend und verlangte unter Berücksichtigung der in der Io und 2o Bayerischen Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen Ik, verfügten Kürzungen und nach Abzug der von der Beklag ten geleisteten Übergangshilfe für die Zeit vom 1 * Juli und für die folgende Zeit ein jährliches Ruhegehalt von 4*653*40 BM nebst Kinderzuschlag von 20 BM im Monat zu und wies im übrigen die Klage ab* Es legte seiner Berech nung einen Beschluß des Stadtrats der Beklagten vom 10» Februar' 1949> genehmigt durch RegierungsentSchliessung vom 18'«Februar 1949? zungen für die Erhebung einer Klage nach Art 157 Abs 1 aaO liegen vor« Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht trotz der von der Beklagten erteilten Zwischenbescheide anzunehmen ist, daß sie seit dem Antrag des Klägers vom Januar 1948 (GVB1 S 12) war jedenfalls der Ablauf der Fristen.des Art 158 Abs 1 Satz 2 BayBG bis zu dem Schluß des Jahres 1948 gehemmt0 Die Klage ist aber am 18o Oktober 1948, also rechtzeitig eingegangen (im übyigen vgl Urteil' des Senats vom 22« Dezember 1952, III ZR 152/52)<> Was den in der Berufungsinstanz erstmalig geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der rückständigen Ruhegehaltsbezüge für die Zeit vom 1« Juli 1945 bis zu dem 30« Juni 1948 anlangt, so ist auch.insoweit die Klage rechtzeitig erhobene Nach § 19 der 1« BayVO zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 17« August 1948 (GVB1.S 161) konnten rückständige Bezüge aus der Zeit vor dem 21o Juni 1948 nicht verlangt werden« Diese Verordnung ist durch Entscheidung des Bayerischen Verfassungs-gerichtshofs (GVB1 1950 S 97) für nichtig erklärt worden« Wenn damit auch feststeht, daß die Verordnung von Anfang an nicht rechtens war, so ist doch erst durch die Entschei dung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs die Rechtslage "geändert” worden, weil die Vorschriften der Ver-prdnung vorher unangefochten und allgemein angewendet und erst nach diesem Zeitpunkt als nichtig behandelt wurden« Erst vom Erlaß der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ab konnte der Kläger mit Aussicht auf Erfolg seine rückständigen Ruhegehaltsbezüge geltend machen« Er hat das mit dem der Beklagten zugestellten Schriftsatz vom 1« August 1950 - und zwar erfolglos - getan« Mit Einlegung, der Berufung am 24« Oktober 1950, also gemäß Art 158 Abs 1 BayBG rechtzeitig, wurde der Anspruch rechtshängig gemacht« gung seiner besonderen Kenntnisse als Rechtsanwalt für arm im Sinne der Vorschriften über die Bewilligung des Armenrechts halten konnte® Das ist nicht zu beanstanden* Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil durch Bezug-nähme auf die unbestrittenen Erklärungen des Klägers festgestellt, daß er bei einem monatlichen Einkommen von rund 120 DM aus seiner Rechtsanwaltspraxis und 375 DM (netto) Übergangshilfe den Unterhalt für eine vierköpfi- ge Familie, die Zahlung rückständiger Steuern in Höhe von mehr als 1*000 DM und als Bombengeschädigter die Kosten für die Neueinrichtung seiner Anwaltspraxis aufzubringen hat Unter diesen Umständen hätte Anbetracht des hohen Streitwerts der ‘Klage*’ und der sich danach bemessenden hohen Kosten des Prozesses die Voraussetzung der Armut für die Bewilligung'des Armenrechts Vorgelegen,, Der Kläger hat auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Berufung auf sein Unvermögen um Stundung der Gerichtskosten nachgesucht und dadurch erkennbar gemacht, daß er auch nach Versagung des Armenrechts nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften sofort alle fällig werdenden Prozeßkosten zu tragen® Bei dieser Sachund Rechtslage steht der Wiedereinset-zung in den vorigen Stand auch nicht die Entscheidung des IIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28* Juni des Klägers nach Ziff 18 des Dienstvertrags sei auf Grund der Bayerischen Verordnung über die Besoldungsangleichung bei den Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und Körperschaften des.öffentlichen Rechts (2oBAV) c) Ob der Stadtrat der Beklagten noch im Jahre 1949 von der Ermächtigung in der 2« BAV Gebrauch machen konnte, kann zunächst im Hinblick auf die in § 48 des Gesetzes vom 30«Juni 1933 und in II, 9 der 2CBAV für die Angleichung der Bezüge gesetzten Fristen zweifelhaft seine Doch kann auch diese Frage ebenso wie die andere, ob es für den Sonderfall der Berechnung des Ruhegehalts im Falle der Nichtwiederwahl eines Zeitbeamten einen gleichzubewertenden Landesbeamten gab, an dessen Beattge die Bezüge des Klägers anzugleichen waren, auf sich beruhen; Die Herabsetzung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers auf Grund der 2« BAV erfolgte erst - während des anhängigen Prozesses - am 10* Februar 1949y also mehr als 15 Jahre nach Ablauf der Frist, die das Gesetz vom 30«Juni BAV für die Durchführung dieser Maßnahme gesetzt haben; Nun genügt der Ablauf selbst einer so aussergewöhnlich langen Zeitspanne allein nicht zu dem Erwerb eines Rechtsanspruchs, der im Widerspruch zur ausdrücklichen Regelung in einem noch gültigen Gesetz steht, zu demal wenn es sich um einen im öffentlichen Recht v/ur-zelnden Anspruch' handelt« Es können aber im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer der eine Teil die Überzeugung gewinnen darf und muß, daß sein An-- Spruch besteht und vom andern Teil anerkannt ist, und sich darauf einrichtet, Umstände, unter denen eine Be-rufung des anderen Teils auf eine alte gesetzliche Vorschrift als so sehr im Widerspruch stehend zu seinem Ge-samtverhalten erscheint, daß sie unvereinbar ist mit dem auch die Rechtsbeziehungen des öffentlichen Rechts beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben» Solche beson dere Umstände liegen hier vor» Zunächst ist zu berück- sichtigen, daß es sich um einen Anspruch aus einem Beamtenverhältnis handelt; Kläger und Beklagte standen und stehen noch -in einem besonderen wechselseitigen Treue-und Sorgeverhältniso Der Kläger durfte deshalb darauf vertrauen, daß die Beklagte ihm unverzüglich jede nach ihrer Meinung durch das Gesetz gebotene Veränderung seiner Versorgung mitteilen würde« Davon abgesehen liegt es nicht so, daß die Präge der Höhe der Ruhegehaltsbezüge des Klägers von 1933 - 1949 ungeprüft und offen, die Beteiligten also 15 Jahre lang untätig geblieben wären« Im Jahre 1933 hat der Stadtrat der Beklagten auf Grund der 2» BAV über die Bezüge des Klägers beraten und Beschluß gefaßt und dabei den Ruhegehaltsanspruch des Klä- sen« Dieser Beschluß war der Aufsichtsbehörde vorgelegt und von ihr nicht beanstandet worden« Nach dem Ausschei-den des Klägers aus dem Dienst der Beklagten Ende Januar 1935 hätte, zu demal der Versorgungsverband es ablehnte, die hohe Pensionslast für den Kläger zu übernehmen, er-neut Anlaß bestanden, den Ruhegehalt unter Berufung auf ■ die 2« BAV zu kürzen« Später erwies es sich infolge der anderweiten Verwendung des Klägers im öffentlichen Dienst mehrfach als nötig, den von der Beklagten zu zahlenden Ruhegehaltsteil des Klägers neu zu berechnen; auch in BAVo Auch der auf Anstoß des Klägers ergangene, ausführlich begründete Beschluß des Landratsamts Krum-bach vom 21© September 1948 billigt dem Kläger den ver-traglich vereinbarten erhöhten Ruhegehaltsanspruch ausdrücklich zu« Unter diesen Umständen mußte der Kläger da-von ausgehen, die Beklagte und die zuständigen Aufsichtsbehörden teilten seinen .Rechtsstandpunkt, daß jedenfalls aus der 2* BAV gegen seinen vertraglichen Ruhegehaltsanspruch Einwendungen nicht hergeleitet werden könnene Schliesslich kann nicht übersehen werden, daß es für den Kläger einen sehr erheblichen Unterschied bedeutet, ob er im Alter von 38 Jahren oder erst im Alter von 54 Jahren die für ihn überraschende Mitteilung erhält, daß sejne Ruhegehaltsbezüge um fast ein Drittel gekürzt werden; damals konnte er sich auf eine solche veränderte Situation erheblich leichter einrichten als heute*» Die digung aller Umstände dieses Palles dem Rechtsgrund*“ satz von Treu und Glauben«, Die Beklagte kann sich des-halb dem Kläger gegenüber auch künftig zu ihrer Entlastung nicht auf die 2«, BAV berufene Dem steht auch nicht das Gese über die kommu nalen Wahlbeamten vom 10« Juli 1952 (GVB1 S 233) entgegen«, Dieses hat zwar für die Zukunft die Versorgung der berufsmässigen Bürgermeister vollständig der Versorgung der Dandesbeamten angeglichen und auch für den Pall der Nichtwiederwahl die Berechnung des Ruhegehalts nach den allgemeinen Vorschriften, die für die Beamten auf Bebens zeit gelten,, angeordnet0 Art 22 dieses Gesetzes bestimmt abers ’'Weitergehende Besoldungs seiner Dienstbezüge geltende Andere gesetzliche Vorschriften, durch die das Ruhegehalt auf einen geringe ren Prozentsatz als den von Kläger beanspruchten gekürzt worden-ist,, gab es und gibt es nicht;. Sachlage erübrigt sich auch die Erörterung, ob.der Anspruch des Klägers in Berücksichtigung des § 11 der Ver-Ordnung vom 9o Oktober 1942 (RGBl I, 58o) oder unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Haftung der Beklagten begründet wäre* Ob das Berufungsgericht die Vorschrift des § 13 der 2.Verordnung zur Sicherung der Währung und der Öffentlichen Finanzen vom 9« März 1949 (GVB1 S 61) •über die Berücksichtigung des sog* Anrechnungseinkommens bei der Berechnung des Ruhegehalts zutreffend angewandt hat, kann auf sich beruhen, nachdem diese Verordnung durch Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs’ vom 10*November 1950 (GVB1 S 259) für nichtig erklärt worden ist* Bei dieser Rechtslage ist sowohl der vom Kläger* in der Revisionsinstanz weiterverfolgte rechnerisch unbe-strittene Anspruch auf Zahlung von 600 DM über den für die Zeit vom 1* Juli 1948 bis 30*September 1949 zuerkannten Betrag hinaus, als auch der weitere, ebenfalls rechnerisch unbestrittene Anspruch auf Zahlung von jährlich 3* Der Kläger verfolgt mit der Revision auch den Anspruch auf rückständigen *Ruhegehalt für die Zeit vom I*Juli 1945 bis zu dem 30* Juni 1948 weiter« Das Oberlandes- rung und.der öffentlichen Finanzen vom 17u August 1948 (GVB1 S .161) in Verbindung mit dem Gesetz über die vorläufige Gewährung von Leistungen durch den Staat und die seiner Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffent liehen Rechts vom 27® Juli 1950 (GVB1 S 107) gestützt« Sie ist zwar ebenfalls durch die genannte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs für nichtig erklärt worden; jenes Gesetz vom 27« Juli 1950 hat aber ihren Inhalt Eine andere Vorschrift, die etwa Pensionsansprüche aus der Zeit vor der V/ährungsumstellung unklagbar macht, existiert nicht« Zwar könnte möglicherweise - die Frage braucht hier nicht abschliessend entschieden zu werden -der Kläger unter das Gesetz zur Regelung der Rechtsver-hältnisse der unter Art 131 GrundGfällenden Personen (vgl § 63) und das Bayerische Gesetz zu Art 131 vom 31- Juli 1952 (CVB1 S 235) fallenc Aber nach § 63 Abs 3 Satz 2 des Bundesgesetzes zu' Art 131 GrundG sind landesrecht-liehe Vorschriften, die für den Betroffenen eine günstigere Regelung als die durch dieses Gesetz getroffene enthalten, anzuwenden. Eine solche günstigere Regelung für den Kläger enthalten dio oben genannten Vorschriften der Verordnung vom 14<>Juli 1948, Das Bayerische Gesetz vom 27« Juli 1950, das diese Verordnung nach ihrer Vernichtung durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof erneut für anwendbar erklärt hat, wurde allerdings durch § 23 Abs II Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zu Art 131 aufgehoben; "Maßnahmen”, die auf Grund der aufgehobenen Vorschriften ergangen sind, "treten ausser Kraft”« Das hin- Deohalb ist auch der Anspruch des Klägers.auf Zahlung des Ruhegehalts für die Zeit vom 1« Juli 1945 bis zu dem 30« Juni 1948 gerechtfertigt.
• •
An Verkündungsstatt zugestellt dem
a) Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 23* Mai 1953?
••
b) Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 22P Mai 1953*
Karlsruhe* den 27* Mai 1953
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs V o g t , Justizobersekretär,
*
Im Namen des Volkes
In d6m Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Dr
Strasse
Max
S
m
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers., Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
• •
gegen
die Stadtgemeinde Krumbach , gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister,
Beklagte, Berufungsbjpkiagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Justizrat Drc
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6e Mai 1953. unter Mitwirkung der Bundesrich
ter Dr„
Pagendarm
ProfoDpo Geiger, Rietschel, Dr» Weber
und Dr» Wolany im Verfahren nach
128 Abs II ZPO
für Recht erkannt?
Io Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile
des 1p Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München
vom 13* April 1951 und des Landgerichts in Memmingen vom 15* März 1950 im Kostenpunkt und hinsichtlich
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der dort ausgesprochenen Klageabweisung insoweit
aufgehoben und abgeändert, als die Beklagte weiterhin verurteilt wird, an den Kläger über die mit
*
Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 15«
März 1950 zuerkannten Beträge hinaus zu bezahlen;
i •
1 c für. die Zeit vom 1. Juli 1.945 his zu dem 30* Juni 1948 1396c- DM Ruhegehalt und 72DM Kin-
derzuschläge 9
2« für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zu dem 30* September 1949 weitere 6OO0- DN,
* •
3.» ab 18 Oktober 1949 jährlich v/eiter.e 1053?60 DMV
* • .
IIo Von den Kosten des Io Rechtszugs tragen der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel; von den Kpsten des 2o Rechtszugs tragen der Kläger drei Achtel und die Beklagte fünf Achtel; von den Kosten der Revision tragen der Kläger ein Viertel und die Beklagte drei Viertel»
Von Rechts wegen
0
»
Tatbestands
Zwischen den Parteien besteht Streit über die gehaltsansprüche, die der Kläger aus einem mit der
ten abgeschlossenen Dienstvertrag vom 13* November herleitet«
Ruhe-
Beklag
1925
Der Kläger wurde nach Abschluß seiner juristischen Ausbildung und einer anschliessenden dreimonatlichen Tätigkeit als Rechtsanwalt in mit Wirkung vom 10Fe-
bruar 1925 - zunächst auf Probe - zu dem 1« rechtskundigen Bürgermeister der Beklagten bestellt* Auf Grund eines Stadt-ratsbeschlusses vom 13. November 1925 und eines Dienstvertrags vom gleichen Tage wurde dem Kläger dieses Amt end-gültig auf zehn Jahre für die Zeit vom'l« Februar 1925'
bis zu dem 31« Januar 1935 übertragen* Am 2» Oktober 1934 beschloß der Stadtrat der Beklagten, das Dienstverhältnis mit dem Kläger nicht zu verlängern« Der Kläger schied mit dem 31 * Januar.1935. atfs dem Dienst der Beklagten aus0
Er war anschliessend bis zu dem Sommer 1945 innerhalb der Organisationen des Reichsnährstandes (Landesbauernschaft Bayern) tätig, von 1937 bis 1939 als Leiter der ”Mahn-und Einziehungsstelle der Wasser- und Bodenverbände Bayerns e.Vonp *
Nach 1945 stellte die Beklagte die Zahlung von Ruhegehaltsbezügen an den Kläger aus dem Dienstvertrag vom 13. November 1925 zunächst völlig ein« Vom 1« August 1948 an zahlte sie an ihn monatlich 200 DM, vom 1« März 1949 an monatlich 400 DM sog« Übergangshilfe *
Der Kläger war bereits durch Spruch der Spruchkammer Bayreuth vom 25. August 1947 als Mitläufer (ohne Be-
schränkung) eingestuft worden und wurde dann nach Aufhebung dieses Spruches durch den Kassationshof im Bayerischen Staatsministerium für Sonderaufgaben von der Hauptkämmer München, Aussenstelle Nürnberg, durch Spruch vom 6* April 1950 in die Gruppe der Entlasteten gemäß Art 15 des Befreiungsgesetzes eingereiht*
Der Dienstvertrag vom 13* November 1925* dem ein
Mustervertrag des Bayerischen Städtebundes zugrunde lag enthielt u*a* Bestimmungen über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand während der Dauer des Dienstver-
i
hältnisses (Ziff
9
10); für diesen Pall war die Zahlung
eines Ruhegehalts an den Kläger vereinbart "nach den für Staatsbeamten geltenden Bestimmungen, wobei der Berechnung des Ruhegehalts der gesamte pensionsfähige Gehaltsbezug zugrunde gelegt wird, den er in diesem Zeitpunkt bezieht
t v j v u e
" (Ziff 11)e Der Vertrag sah ausserdem die Möglichkeit einer Wiederwahl des Klägers nach Ablauf der
zehnjährigen Dienstzeit vor (Ziff 15,16)* Im Anschluß
daran heißt es danns "18o Im übrigen erhält Herr Dr*S«, wenn er nicht v/ieder gewählt wird, mindestens 80 seiner gesamten Bezüge als Ruhegehalt, keinesfalls aber weniger
als den Ruhegehalt11, der für den Pall der Pensionierung während der Dauer des Dienstverhältnisses vereinbart ist.
In erster Instanz machte der Kläger unter Berufung
seiner
auf Ziff 18 des Dienstvertrags statt 80 # nur 74 ruhegehaltsfähigen jährlichen Dienstbezüge, die zuletzt unstreitig aus einem Grundgehalt von 7*700 RM und einem Wohnungsgeldzuschuß von Io080 RM (zuzüglich der Kinderzu
Schläge) bestanden, geltend und verlangte unter Berücksichtigung der in der Io und 2o Bayerischen Verordnung
zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen
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verfügten Kürzungen und nach Abzug der von der Beklag ten geleisteten Übergangshilfe für die Zeit vom 1 * Juli
948 bis zu dem 30oSept
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949 einen Betrag von 2*715>48 DM
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Einkommens des Klägers
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rung.und der öffentlichen Finanzen auf den Pensionsan spruch anzurechnen isto
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Bas Landgericht sprach dem Kläger für die Zeit vom
Juli 1948 bis zu dem 30oSeptember 1949 nur 1*397*15 BM
und für die folgende Zeit ein jährliches Ruhegehalt von 4*653*40 BM nebst Kinderzuschlag von 20 BM im Monat zu und wies im übrigen die Klage ab* Es legte seiner Berech nung einen Beschluß des Stadtrats der Beklagten vom 10» Februar' 1949> genehmigt durch RegierungsentSchliessung vom 18'«Februar 1949? zugrunde, der rückwirkend ab-loOkto
ber 1933 die Ruhegehaltsbezüge des Klägers denen eines Staatsbeamten nach dem Bayerischen Beamtenbesoldungsge-setz angleichto Banach habe der Kläger nur einen Anspruch
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auf Ruhegehalt in Höhe von 53 & (statt 80 #) aus seinen
ruhegehaltsfähigen Bienstbezügen
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In der Berufungsinstanz verfolgte der Kläger seinen in erster Instanz erhobenen Anspruch weiter.* Ausserdem
begehrte er neu für die Zeit vom 1. Juli 1945.bis 30
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Juni 1948 rückständigen Ruhegehalt in Höhe von 13*960 RM = 1*396 BM sowie Kinderzuschläge in Höhe von 720 RM =
72 BM9 Bie Berufung blieb erfolgslos«
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Mit. der Revision* die ursprünglich unbeschränkt eingelegt war* verfolgt der Kläger nur noch einen Teilbetrag seines Ruhegehalts in Höhe Von 65 seiner ruhegehalts-
fähigen Dienstbezüge* und zwar über die in erster Instanz
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zuerkannten Beträge hinaus für die Zeit vom IoJuli 1948 bis 30«,September 1949 wejtere 600 DM, für die Zeit ab loOktober 1949 jährlich weitere 1 «,053*60.DM und für die Zeit vom 1c Juli 1945 bis 30* Juni 1948 1c396 DM und Kinderzuschläge in Höhe von 72 DM« Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe %
*
1o Gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den bürgerlichen Gerichten bestehen keine Bedenken (Art 95 Abs 2 >fyBayVerf; Art 157 Abs 1 BayBG 1946, § 3 Abs 2 VO Nr 133 über die übergangsweise Regelung versorgungsrechtlicher Verhältnisse vom 14* Oktober 1947, GVB1 S 204)*
2
Die in Ar.t 158 Abs 1 BayBG geforderten Vorausset-
zungen für die Erhebung einer Klage nach Art 157 Abs 1 aaO liegen vor« Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht trotz der von der Beklagten erteilten Zwischenbescheide anzunehmen ist, daß sie seit dem Antrag des Klägers vom
20
November 1947 auf Auszahlung der ihm zustehenden
Ruhegehaltsbezüge länger als einen Monat untätig geblie-ben ist ('»nicht entschieden hat”) und deshalb' die Klage nach Umfluß von 4 Monaten seit der Antragstellung verspä tet erhoben ist.. Denn nach dem BayGesetz Nr 100 vom 29
Januar 1948 (GVB1 S 12) war jedenfalls der Ablauf der
Fristen.des Art 158 Abs 1 Satz 2 BayBG bis zu dem Schluß des Jahres 1948 gehemmt0 Die Klage ist aber am 18o Oktober 1948, also rechtzeitig eingegangen (im übyigen vgl Urteil' des Senats vom 22« Dezember 1952, III ZR 152/52)<>
Was den in der Berufungsinstanz erstmalig geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der rückständigen Ruhegehaltsbezüge für die Zeit vom 1« Juli 1945 bis zu dem 30«
Juni 1948 anlangt, so ist auch.insoweit die Klage rechtzeitig erhobene Nach § 19 der 1« BayVO zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 17« August 1948 (GVB1.S 161) konnten rückständige Bezüge aus der Zeit vor dem 21o Juni 1948 nicht verlangt werden« Diese Verordnung ist durch Entscheidung des Bayerischen Verfassungs-gerichtshofs (GVB1 1950 S 97) für nichtig erklärt worden«
Wenn damit auch feststeht, daß die Verordnung von Anfang an nicht rechtens war, so ist doch erst durch die Entschei dung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs die Rechtslage "geändert” worden, weil die Vorschriften der Ver-prdnung vorher unangefochten und allgemein angewendet und erst nach diesem Zeitpunkt als nichtig behandelt wurden« Erst vom Erlaß der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ab konnte der Kläger mit Aussicht auf Erfolg seine rückständigen Ruhegehaltsbezüge geltend machen« Er hat das mit dem der Beklagten zugestellten Schriftsatz vom 1« August 1950 - und zwar erfolglos - getan« Mit Einlegung, der Berufung am 24« Oktober 1950, also gemäß Art 158 Abs 1 BayBG rechtzeitig, wurde der Anspruch rechtshängig gemacht«
3« Der Beschluß des Oberlandesgerichts München .vom'
14« November 1950, durch den dem Kläger gegen die Versäu-mung der Frist zur Einlegung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde, unterliegt
nach
548
554a ZPO von Amts wegen der Nachprüfung
durch das Revisionsgericht (vgl Stein-Jonas-Schönke Anm D
2 h zu
519 *b ZPO; RGZ 167
9
213)
Er läßt einen Rechts
irrtum nicht erkennen0 Das Berufungsgericht ging offenbar davon aus, daß sich der Kläger - auch unter Berücksichti-
gung seiner besonderen Kenntnisse als Rechtsanwalt
für
arm im Sinne der Vorschriften über die Bewilligung des Armenrechts halten konnte® Das ist nicht zu beanstanden* Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil durch Bezug-nähme auf die unbestrittenen Erklärungen des Klägers festgestellt, daß er bei einem monatlichen Einkommen von
rund 120 DM aus seiner Rechtsanwaltspraxis und 375 DM (netto) Übergangshilfe den Unterhalt für eine vierköpfi-
ge Familie, die Zahlung rückständiger Steuern in Höhe von
mehr als 1*000 DM und als Bombengeschädigter die Kosten für die Neueinrichtung seiner Anwaltspraxis aufzubringen
hat
Unter diesen Umständen hätte
Anbetracht des hohen
Streitwerts der ‘Klage*’ und der sich danach bemessenden hohen Kosten des Prozesses die Voraussetzung der Armut für die Bewilligung'des Armenrechts Vorgelegen,, Der Kläger hat auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Berufung auf sein Unvermögen um Stundung der Gerichtskosten nachgesucht und dadurch erkennbar gemacht, daß er auch nach Versagung des Armenrechts nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften sofort alle fällig werdenden Prozeßkosten zu tragen® Bei dieser Sachund Rechtslage steht der Wiedereinset-zung in den vorigen Stand auch nicht die Entscheidung des IIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28* Juni
1952 (II ZR 274/51) entgegen
II
1
Die Revision
wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts« ;*,der Pensionsanspruch
«
des Klägers nach Ziff 18 des Dienstvertrags sei auf Grund der Bayerischen Verordnung über die Besoldungsangleichung bei den Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und Körperschaften des.öffentlichen Rechts (2oBAV)
vom 7o August 1933 (GVB1 S 211) von 80 auf 53 *f> der
ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gekürzt wordene
a) Die 2c BAV, die bisher nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist, erging auf Grund der Ermächtigung in
§ 80 Abs 2 des Reichsgesetzes zur Änderung von Vor-
Schriften auf-dem Gebiet des allgemeinen Beamten-, Be-
soldungs- und des Versorgungsrechts vom 30«Juni 1933 (RGBl I, 433)? das sich seinerseits als sog«Regierungs-gesetz auf das Ermächtigungsgesetz vom 24o März 1933 (RGBl I? 141) stützt« Es kann schon rechtlich zweifelhaft sein, ob jenes Reichsgesetz vom 30«Juni 1933 gültig war« Diese Zweifel können hier jedoch, wie sich aus dem Folgenden ergibt, dahingestellt bleiben«
b) Nach dem eindeutigen Wortlaut der 2« BAV treten die in ihr vorgesehenen Änderungen der Gehalts- und Ruhe-Standsbezüge der Gemeindebeamten nicht ohne weiteres kraft Gesetzes ein (vgl I 1 der Verordnung: Die Gemein-
den sind ‘’berechtigt und verpflichtet, die Bezüge ihrer
Beamten herabzusetzen”; II, 4s “Die Gemeinderäte haben umgehend zu prüfen und Beschluß zu fassen « « « « Soweit erforderlich, haben sie unverzüglich die erforderlichen Änderungen ««,,• zu beschliessen”5 II, 6s Die Aufsichtsbehörde hat unter gewissen Voraussetzungen “an Stelle des Gemeinderats die erforderlichen Änderungen ««„„6 festzusetzen”)«. Ein solcher Versuch des Gesetzgebers hätte
auch nicht gelingen können, weil es rechtlich verschiedene Typen von Gemeindebeamten gab und weil sich der beam-
•** 10
%
tenrechtliche Status und die Aufgabe der Gemeindebeam ten nicht decken mit dem Status und der Aufgabe der. Staatsbeamten« 2s fehlte also an einem abstrakten.Maß
stab, an dem man eindeutig und zweifelsfrei die Verände
rung in den Bezügen der Gemeindebeamten hätte.ablesen können» Deshalb mußte sich der Gesetzgeber mit der allgemeinen Regel begnügen, daß die Gehälter und Pensionen der Gemeindebeamten an die Bezüge der gleich zu bewerten den Landesbeamten anzupassen sind»Die Anwendung dieser Regel auf den Einzelfall mußte den Vollzugsbehörden über lassen bleiben«. Erst die Festsetzung der neuen Bezüge durch die zuständige Verwaltungsbehörde bewirkte also
eine Änderung der vermögensrechtlichen Ansprüche des ein
zelnen Beamten» Eine solche Neuregelung der Bezüge des Klägers durch Verwaltungsakt im Vollzug der 2» BAV erfolgte erst durch den Beschluß des Stadtrats der Beklag ten vom 10»Februar 1949? der durch Entschliessung der Regierung von Schwaben vom 18«, Februar 1949 staatsauf sichtlich genehmigt wurde«, Dieser Beschluß ist für das
erkennende Gericht nicht bindend» Die Frage, inwieweit
w
ein Zivilgericht an konstitutive Verwaltungsakte, die
nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sind, gebunden ist
9
solange sie nicht durch'die zuständige VerwaltungsbehÖr
de aufgehoben
sind
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braucht hier nicht allgemein ent
schieden zu werden» Über vermögensrechtliche Ansprüche
• •
aus dem Beamtenverhältnis haben in Bayern nach Art' 157 BayBG die ordentlichen Gerichte zu entscheiden» Sie sind dabei gemäß Art 161 Satz 1 BayBG nur an solche Entschei-düngen der Verwaltungsbehörden gebunden, die feststel-
len
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«ob und von welchem Zeitpunkt ab das Beamtenverhält
nis endet oder der Beamte in den V/arteotand zu versetzen
ist«
Alle übrigen Verwaltungsentscheidungen, die Vorfra
gen betreffen, die für das Bestehen und die Höhe vermö
A
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9
gensrechtlicher Ansprüche des Beamten von Bedeutung sind, können nach Bayerischem Beamtenrecht vom ordentlichen Gericht im Verfahren über diese Ansprüche nachgeprüft wer-den«
c) Ob der Stadtrat der Beklagten noch im Jahre 1949 von der Ermächtigung in der 2« BAV Gebrauch machen konnte, kann zunächst im Hinblick auf die in § 48 des Gesetzes vom 30«Juni 1933 und in II, 9 der 2CBAV für die Angleichung der Bezüge gesetzten Fristen zweifelhaft
seine Doch kann auch diese Frage ebenso wie die andere,
• •
ob es für den Sonderfall der Berechnung des Ruhegehalts im Falle der Nichtwiederwahl eines Zeitbeamten einen gleichzubewertenden Landesbeamten gab, an dessen Beattge die Bezüge des Klägers anzugleichen waren, auf sich beruhen;
denn der Anwendung der 2« BAV auf den Kläger im Jahre 1949
• •
steht der Rechtsgedanke entgegen, daß eine solche Maßnahme der Verwaltungsbehörde dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht *
Die Herabsetzung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers auf Grund der 2« BAV erfolgte erst - während des anhängigen Prozesses - am 10* Februar 1949y also mehr als 15 Jahre nach Ablauf der Frist, die das Gesetz vom 30«Juni
1933 und die 2.. BAV für die Durchführung dieser Maßnahme gesetzt haben; Nun genügt der Ablauf selbst einer so aussergewöhnlich langen Zeitspanne allein nicht zu dem Erwerb eines Rechtsanspruchs, der im Widerspruch zur ausdrücklichen Regelung in einem noch gültigen Gesetz steht, zu demal wenn es sich um einen im öffentlichen Recht v/ur-zelnden Anspruch' handelt« Es können aber im Einzelfall
besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer der eine
Teil die Überzeugung gewinnen darf und muß, daß sein An--
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Spruch besteht und vom andern Teil anerkannt ist, und sich darauf einrichtet, Umstände, unter denen eine Be-rufung des anderen Teils auf eine alte gesetzliche Vorschrift als so sehr im Widerspruch stehend zu seinem Ge-samtverhalten erscheint, daß sie unvereinbar ist mit dem auch die Rechtsbeziehungen des öffentlichen Rechts beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben» Solche beson
dere Umstände liegen hier vor» Zunächst ist zu berück-
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sichtigen, daß es sich um einen Anspruch aus einem Beamtenverhältnis handelt; Kläger und Beklagte standen und stehen noch -in einem besonderen wechselseitigen Treue-und Sorgeverhältniso Der Kläger durfte deshalb darauf vertrauen, daß die Beklagte ihm unverzüglich jede nach ihrer Meinung durch das Gesetz gebotene Veränderung seiner Versorgung mitteilen würde« Davon abgesehen liegt es nicht so, daß die Präge der Höhe der Ruhegehaltsbezüge des Klägers von 1933 - 1949 ungeprüft und offen, die Beteiligten also 15 Jahre lang untätig geblieben wären«
Im Jahre 1933 hat der Stadtrat der Beklagten auf Grund der 2» BAV über die Bezüge des Klägers beraten und Beschluß gefaßt und dabei den Ruhegehaltsanspruch des Klä-
*• ‘ gers für den Pall der Nichtwiederwahl unverändert gelas7
sen« Dieser Beschluß war der Aufsichtsbehörde vorgelegt und von ihr nicht beanstandet worden« Nach dem Ausschei-den des Klägers aus dem Dienst der Beklagten Ende Januar 1935 hätte, zu demal der Versorgungsverband es ablehnte,
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die hohe Pensionslast für den Kläger zu übernehmen, er-neut Anlaß bestanden, den Ruhegehalt unter Berufung auf ■ die 2« BAV zu kürzen« Später erwies es sich infolge der anderweiten Verwendung des Klägers im öffentlichen Dienst
mehrfach als nötig, den von der Beklagten zu zahlenden
Ruhegehaltsteil des Klägers neu zu berechnen; auch in
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diesem Zusammenhang hätte Anlaß bestanden, die 2«BAV an- • ••
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zuwendeno Selbst nach 1945 bis zur Klageerhebung erhob
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die Beklagte gegenüber dem Kläger, der seinen Ruhege-
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haltsanspruch geltend machte, niemals den Einwand aus der 2.. BAVo Auch der auf Anstoß des Klägers ergangene, ausführlich begründete Beschluß des Landratsamts Krum-bach vom 21© September 1948 billigt dem Kläger den ver-traglich vereinbarten erhöhten Ruhegehaltsanspruch ausdrücklich zu« Unter diesen Umständen mußte der Kläger da-von ausgehen, die Beklagte und die zuständigen Aufsichtsbehörden teilten seinen .Rechtsstandpunkt, daß jedenfalls aus der 2* BAV gegen seinen vertraglichen Ruhegehaltsanspruch Einwendungen nicht hergeleitet werden könnene Schliesslich kann nicht übersehen werden, daß es für den Kläger einen sehr erheblichen Unterschied bedeutet, ob er im Alter von 38 Jahren oder erst im Alter von 54 Jahren die für ihn überraschende Mitteilung erhält, daß sejne Ruhegehaltsbezüge um fast ein Drittel gekürzt werden; damals konnte er sich auf eine solche veränderte
Situation erheblich leichter einrichten als heute*» Die
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’dargelegten besonderen Umstände dieses Palles schlies-sen es auch aus - eine Annahme, die der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben entgegenstehen könnte - anzunehmen, daß die Haltung der Beklagten lediglich auf ein "Übersehen” der 2* BAV zurückzuführen ist« .Die verantwortlichen Stellen der Beklagten kannten diese Verordnungo Sie hielten sie aber ebenso wie die Aufsichts behörde jahrelang auf den Sonderfall der Versorgung des Klägers nach seiner Nichtwiederwahl nicht für anwendbar©
Erst im Jahre 1949»nach dem Anhängigwerden des gegenwärtigen Rechtsstreits, änderten sie ihre Rechtsauffassung© Gerade dieses Sich-in-Widerspruchsetzen mit einem jahre-
langen nur als Anerkennung der Rechtsauffassung des Klä-gers zu deutenden eigenen Verhalten widerspricht in Wttr-
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digung aller Umstände dieses Palles dem Rechtsgrund*“ satz von Treu und Glauben«, Die Beklagte kann sich des-halb dem Kläger gegenüber auch künftig zu ihrer Entlastung nicht auf die 2«, BAV berufene
Dem steht auch nicht das Gese
über die kommu
nalen Wahlbeamten vom 10« Juli 1952 (GVB1 S 233) entgegen«, Dieses hat zwar für die Zukunft die Versorgung der berufsmässigen Bürgermeister vollständig der Versorgung der Dandesbeamten angeglichen und auch für den Pall der Nichtwiederwahl die Berechnung des Ruhegehalts nach den allgemeinen Vorschriften, die für die Beamten auf Bebens zeit gelten,, angeordnet0 Art 22 dieses Gesetzes bestimmt
abers ’'Weitergehende Besoldungs
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Versorgungs
oder
sonstige Bezüge als .dieses Gesetz vorsieht, Können nach seinem Inkrafttreten nicht vereinbart, zugesichert oder gewährt werdeno Bestehende Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht berührt«,”
2« Die Präge, ob der Höchstbetrag des Ruhegehalts des Klägers nicht durch die Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes (19o8), insbesondere durch Art 39 über die
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Verkürzung des Wartegeldes im Palle einer geringeren Zahl
»
als 25 DienstJahre (vgl Bayerisches Beamtenrechtsände rungsgesetz vom 27«, Februar 1935? GVB1 S 387) verkürzt worden ist, braucht hier nicht entschieden zu werden;
denn der Kläger
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de
unstreitig 19.DienstJahre anzurech
nen sind, macht für die Zeit vom
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Juli 1945 bis zu dem
. 30o Juni 1948 nur noch einen Ruhegehaltsanspruch in Höhe von 53 und für die folgende Zeit einen solchen in Höhe
von 65
seiner Dienstbezüge geltende Andere gesetzliche
Vorschriften, durch die das Ruhegehalt auf einen geringe
ren Prozentsatz als den von Kläger beanspruchten gekürzt worden-ist,, gab es und gibt es nicht;. sowohl das Bayerische Beamtengesetz 1946 (Art 165 Abs 1) als auch das Gesetz über kommunale Wahlbeamte vom 10* Juli 1952 (Art 22)
lassen früher wohlerworbene Hechte unberührt* Bei dieser
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Sachlage erübrigt sich auch die Erörterung, ob.der Anspruch des Klägers in Berücksichtigung des § 11 der Ver-Ordnung vom 9o Oktober 1942 (RGBl I, 58o) oder unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Haftung der Beklagten begründet wäre* Ob das Berufungsgericht die Vorschrift des § 13 der 2.Verordnung zur Sicherung der Währung und
der Öffentlichen Finanzen vom 9« März 1949 (GVB1 S 61) •über die Berücksichtigung des sog* Anrechnungseinkommens bei der Berechnung des Ruhegehalts zutreffend angewandt hat, kann auf sich beruhen, nachdem diese Verordnung durch Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs’ vom 10*November 1950 (GVB1 S 259) für nichtig erklärt worden
ist*
Bei dieser Rechtslage ist sowohl der vom Kläger* in der Revisionsinstanz weiterverfolgte rechnerisch unbe-strittene Anspruch auf Zahlung von 600 DM über den für die Zeit vom 1* Juli 1948 bis 30*September 1949 zuerkannten Betrag hinaus, als auch der weitere, ebenfalls rechnerisch unbestrittene Anspruch auf Zahlung von jährlich
f
1*053,60 DM über den bisher für die Zeit ab 1*0ktober 1949 zuerkannten Betrag hinaus gerechtfertigt«
3* Der Kläger verfolgt mit der Revision auch den Anspruch auf rückständigen *Ruhegehalt für die Zeit vom I*Juli 1945 bis zu dem 30* Juni 1948 weiter« Das Oberlandes-
gericht hat diesen Anspruch abgewiesene Es hat sich dabei auf § 19 Abs 1 der Verordnung zur Sicherung der Wäh--
rung und.der öffentlichen Finanzen vom 17u August 1948 (GVB1 S .161) in Verbindung mit dem Gesetz über die vorläufige Gewährung von Leistungen durch den Staat und die seiner Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffent
liehen Rechts vom 27® Juli 1950 (GVB1 S 107) gestützt«
Nach diesem Gesetz können’ "Leistungen, die bisher nach Maßgabe der Vorschriften.gewährt wurden, welche auf Grund des Art 162 Abs 5 und 165 Abs 2 BayBG vom 28* Oktober 1946 ergangen sind, bis auf weiteres im Rahmen der genannten Vorschriften weiter oder neu gewährt werden”« Die Verordnung vom 17e August 1948 ist jedoch nicht auf Grund des Bayerischen Beamtengesetzes,
sondern auf Grund von
27
Abs 2 UmstG ergangen« Sie ist durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Vf 42,
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80
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VII
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Vf 9, 118 - VII-49 (0VB1 1950 S 97) für nichtig
erklärt worden«, Ihr Inhalt ist durch jenes .Gesetz vom
27o Juli. 1950. nicht erfaßt« § 19 der Verordnung ist des-
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halb nicht mehr Rechtens«
Anders verhält es sich mit der Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der vom Gesetz zur Befrei-ung von Nationalsozialismus und Militarismus betroffenen Beamten im V/arte- und Ruhestand und Beamtenhinterbliebenen sowie dor Versorgung der entfernten Beamten und ihrer Hinterbliebenen vom 14« Juli 1948 (GVB1 S 114). Sie ist zwar ebenfalls durch die genannte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs für nichtig erklärt worden; jenes Gesetz vom 27« Juli 1950 hat aber ihren Inhalt
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sanktioniert, so dass er wieder Bestandteil des geltenden Rechts geworden ist« Nach Art 2 Abs 1, Art 3 der Verordnung vom 14o Juli .1948. erhalten aber Beamte im Ruhestand, deren Ruhestand vor dem 1« April 1945 begonnen hat» wenn sie durch rechtskräftige Entscheidung als Mitläufer
oder Entlastete erklärt wurden, vom Zeitpunkt der Zahlungseinstellung an die bisherigen Versorgungsbezüge weiter, Dasselbe ergibt sich aus dem Gesetz über die Zahlung von aus öffentlichen Mitteln zu leistenden Pensionen, Renten oder sonstigen Versorgungsbezügen in Fällen einer
politischen Belastung vom 3- Juli 1951 (GVB1 S 101)-
Eine andere Vorschrift, die etwa Pensionsansprüche aus der Zeit vor der V/ährungsumstellung unklagbar macht, existiert nicht« Zwar könnte möglicherweise - die Frage braucht hier nicht abschliessend entschieden zu werden -der Kläger unter das Gesetz zur Regelung der Rechtsver-hältnisse der unter Art 131 GrundGfällenden Personen (vgl § 63) und das Bayerische Gesetz zu Art 131 vom 31- Juli 1952 (CVB1 S 235) fallenc Aber nach § 63 Abs 3 Satz 2 des Bundesgesetzes zu' Art 131 GrundG sind landesrecht-liehe Vorschriften, die für den Betroffenen eine günstigere Regelung als die durch dieses Gesetz getroffene enthalten, anzuwenden. Eine solche günstigere Regelung für
den Kläger enthalten dio oben genannten Vorschriften der Verordnung vom 14<>Juli 1948, Das Bayerische Gesetz vom 27« Juli 1950, das diese Verordnung nach ihrer Vernichtung durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof erneut für anwendbar erklärt hat, wurde allerdings durch § 23 Abs II Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zu Art 131 aufgehoben; "Maßnahmen”, die auf Grund der aufgehobenen Vorschriften ergangen sind, "treten ausser Kraft”« Das hin-
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dert aber nicht, daß zurückliegende Tatbestände wie der hier vorliegende nach wie vor nach der Rechtslage zu beurteilen
sind, wie sie vor Aufhebung jener Vorschriften bestand«
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Deohalb ist auch der Anspruch des Klägers.auf Zahlung
des Ruhegehalts für die Zeit vom 1« Juli 1945 bis zu dem 30« Juni 1948 gerechtfertigt. Der Kläger macht insoweit
«
einen Teilbetrag des Ruhegehalts in Höhe von.53 der
ruhegehaltsfähigen DienstbezUge in Höhe von 13*960 RM 1o396 DM sowie Kinderzuschläge in Höhe von 720 RM =
72 DM geltend* Die Revision mußte auch insoweit Erfolg hab en»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO«
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Pagendam
Dr„ Weber
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Rietschel Dr:Wolany