BGH · III ZR 249/08 vom 19.03.2009
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. 1 Der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), obgleich das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. richts zur Frage, ob die zwischen dem Staatsanwalt, dem Kläger und seinem Verteidiger erfolgte Absprache gegen die Gewährleistung der freien Willensentschließung des Angeklagten und die Grundsätze des schuldangemessenen Strafens sowie des fairen Verfahrens verstößt (Nr. 2 b bb bbb des Berufungsurteils), sind inhaltlich nicht zu beanstanden und werfen keine ungeklärten Rechtsfragen auf.Insbesondere ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, 3 Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob und inwieweit Verfahrensabsprachen zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger einerseits sowie der Staatsanwaltschaft andererseits, die - anders als in den Sachverhalten, die den vom Bundesgerichtshof zu verfahrensbeendenden Absprachen im Strafprozess ergangenen Entscheidungen (insbesondere BGHSt 43, 195; 49, 84; 50, 40 [Großer Senat für Strafsachen]) zugrunde lagen - ohne Beteiligung des Gerichts getroffen werden, in der Hauptverhandlung offen gelegt und protokolliert werden müssen, ist hier nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat sein Urteil für den Fall der (strafverfahrensrechtlichen) Unwirksamkeit der Abrede - selbstständig tragend - hilfsweise darauf gestützt, dass sich der Kläger bei der Geltendmachung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten lassen müsse (Nummer 2 b bb ccc des Berufungsurteils). urteil ist ein Grund für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich.