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BGH · III ZR 249/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 249/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Das Berufungsgericht hat beachtet, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGHZ 124, 39, 44 f.; 150, 32, 37; BGH, Urteile vom 6. Es hat den Wortlaut der fraglichen Vergütungsregelung unter Nr. 46 (2) des zwischen den Parteien bestehenden Kooperationsvertrags unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmungen unter 1.34 bis 1.38 so verstanden, dass danach eindeutig auch die Outdoor-Terminals als Zahlstellen anzusehen seien und das über sie erzielte Gebührenaufkommen der Berechnung der variablen Vergütung zugrunde zu legen sei. gungsstoff unter Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. Es hat namentlich aus dem von der Beklagten vorgelegten Einzelvertrag keine abweichende Vergütungsregelung entnehmen können.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
WortlauteindeutigBerufungsgerichtParteiVergütungsregelungBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 249/07
vom 18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. September 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 220.652,53 €.
Gründe:
1	Der	von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO ist nicht gegeben.
2	Das	Berufungsurteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen anerkannte
 Auslegungsgrundsätze. Das Berufungsgericht hat beachtet, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGHZ 124, 39, 44 f.; 150, 32, 37; BGH, Urteile vom 6. Juli 2005 -VIII ZR
 
136/04- NJW 2005, 3205, 3207 unter II. 2.a aa; vom 12. Januar 2007 - VZR 268/05 - NJW-RR 2007, 523, 524 Rdn. 17; jeweils m.w.N.). Es hat den Wortlaut der fraglichen Vergütungsregelung unter Nr. 46 (2) des zwischen den Parteien bestehenden Kooperationsvertrags unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmungen unter 1.34 bis 1.38 so verstanden, dass danach eindeutig auch die Outdoor-Terminals als Zahlstellen anzusehen seien und das über sie erzielte Gebührenaufkommen der Berechnung der variablen Vergütung zugrunde zu legen sei. Die Annahme eines eindeutigen Wortlauts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
3	Das Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Ausle-
gungsstoff unter Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. Es hat namentlich aus dem von der Beklagten vorgelegten Einzelvertrag keine abweichende Vergütungsregelung entnehmen können.
 
4	Im	Übrigen	wird	von	einer	Begründung	abgesehen	(§	544	Abs.	4 Satz 2,
 2. Halbsatz ZPO).
Schlick	Dörr	Herrmann
 Harsdorf-Gebhardt	Hucke
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2006 - 101 O 102/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2007 - 23 U 195/06 -