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BGH · III ZR 248/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 248/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 26. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Ausgehend von den im genannten Revisionsurteil dargelegten Grundsätzen hat das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch der Klägerin verneint, weil ein einsichtiger und vernünftiger Eigentümer, der auch das Allgemeinwohl nicht aus dem Auge verliere, auch schon im Jahre 1979 wegen überragender Interessen des Landschaftsschutzes von einer Auskiesung der Parzelle 590/1 abgesehen haben würde. Der Abbau des auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Kiesvorkommens bringe die Gefahr einer schweren Verunstaltung des Landschaftsbildes mit sich. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht aufgrund einer Augenscheinseinnahme des Grundstücks unter gleichzeitiger Anhörung der Sachverständigen Dr. bHBI und Dipl. Die Annahme des Berufungsgerichts, durch die Versagung der Auskiesungsgenehmigung sei nicht ein bereits "ausgeübter Kiesabbau" untersagt worden, ist nicht zu beanstanden. Der letzte Kiesabbau im Jahre 1969 durch den Bauunternehmer Wieland war jedoch rechtswidrig, wie sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Diese - ohne durchgreifenden Rechtsfehler getroffenen -Feststellungen rechtfertigen die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin. Die Revision der Klägerin muß daher erfolglos bleiben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrundstückRechtsstreitBerufungsgerichtLandschaftsbildZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/ ilt
C-’V
III ZR 248/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Seraphine H
geb. NflB'
, Kreis
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land B
B«M-W Präsidium T
______ vertreten	durch	das	Innenministerium
, dieses vertreten durch das Regierungs-
~-NaflHB Straße,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II, Instanz:
Rechtsanwalt Dr, Hans Hu| Grüner-T®BI-Straße 4, II,
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
 am 26. Februar 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 1985 - 1 U 175/84 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 DM.
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Gründe:
1.	Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung
(§ 554 b ZPO). Der Senat hat zu den für den Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen bereits in seinem Urteil vom 20. September 1984 (III ZR 198/82 = AgrarR 1985, 146 = VerwBl BW 1985, 349) Stellung genommen. Eine Fortentwicklung der dort dargelegten Grundsätze ist nicht geboten.
2.	Die Revision verspricht keine Aussicht auf Erfolg.
Ausgehend von den im genannten Revisionsurteil dargelegten Grundsätzen hat das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch der Klägerin verneint, weil ein einsichtiger und vernünftiger Eigentümer, der auch das Allgemeinwohl nicht aus dem Auge verliere, auch schon im Jahre 1979 wegen überragender Interessen des Landschaftsschutzes von einer Auskiesung der Parzelle 590/1 abgesehen haben würde. Der Abbau des auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Kiesvorkommens bringe die Gefahr einer schweren Verunstaltung des Landschaftsbildes mit sich. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht aufgrund einer Augenscheinseinnahme des Grundstücks unter gleichzeitiger Anhörung der Sachverständigen Dr. bHBI und Dipl. Ing. DflB gelangt.
Dagegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
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Die Annahme des Berufungsgerichts, durch die Versagung der Auskiesungsgenehmigung sei nicht ein bereits "ausgeübter Kiesabbau" untersagt worden, ist nicht zu beanstanden. Zwar ist in früherer Zeit auf dem Grundstück immer mal wieder Kies abgebaut worden. Der letzte Kiesabbau im Jahre 1969 durch den Bauunternehmer Wieland war jedoch rechtswidrig, wie sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Oktober 1973 ergibt.
Wegen des geplanten Kiesabbaus müsse - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - in dem zusammenhängenden Wald des Laurentales, eines reizvollen, stadtnahen Erholungsgebietes, eine tiefe Schneise geschlagen werden. Dadurch werde das Landschaftsbild nachteilig beeinflußt. Zudem erstrecke sich der Abbau über einen Zeitraum von etwa 10 Jahren? je Arbeitstag werde die Baustelle von zehn bis fünfzehn Kiesfahrzeugen angefahren. Eine das bisherige Landschaftsbild berücksichtigende Rekultivierung sei in angemessener Zeit schon deshalb nicht möglich, weil im oberschwäbischen Raum Auffüllmaterial nicht in genügendem Umfang zur Verfügung stehe. Überragende Interessen des Landschaftsschutzes stünden daher einer Ausbeutung des Grundstücks der Klägerin entgegen.
Diese - ohne durchgreifenden Rechtsfehler getroffenen -Feststellungen rechtfertigen die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil
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M
einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler nicht erkennen (§ 565 a ZPO). Die Revision der Klägerin muß daher erfolglos bleiben.
Krohn
 Engelhardt
Kroner
 Halstenberg
Boujong