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BGH

Gericht: BGH

- Prozessbevollmächtigter% Rechtsanwalt hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu mehr als 750 DM abgev/j esen worden ist« Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wird in Höhe von 750 DM abgewiesen« Der Anwalt der Klägerin, die gegen das Urteii des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22® Juni 1351 formund fristgerecht Revision eingelegt hat, hat beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu mehr als 750 DU abgewiesen ist, und insoweit die An-schlussberufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen® Auf den Antrag des Anwalts der Klägerin war nach § 307 ZPO dem Anerkenntnis gemäss zu erkennen® Zur Klarstellung erschien es angebracht, die Urteilsformel zu Ziff 2 a neu zu fassen® ■ • Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war dem Landgericht, das im Betragsverfahren über die Höhe der Klagansprliche zu entscheiden hat, auch die Entscheidung ttbey, die Kosten dieser Revision zu überlassen®

RechtsanwaltCelle®Anspruch12KlägerinAnwaltRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR. 248/^1
Verkündet am 12. Hai 1952
Fieser Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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 Anerkenntni s* -Urt eil
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Im Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
 der Büroangestellten Ida R	?	OflIHHBKOflH)*'
Reflpstracse # bei
 Klägerin, Berufungsklügerin, Anschlussberufungsbe klagte und Revisionsklägerin,
 Prozescbcvollinüchtigterg Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbchndirektion in Hf
 Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Revisionsbeklagte«
- Prozessbevollmächtigter% Rechtsanwalt
 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Hai 1352 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Bundesrichter Prof. Dr. Heiß, Dr. Bock, Rietschel und Dr« Rotberg
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für Recht erkannt*
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsei&ts des Obcrlandesgerichts in Celle vom 22. Juni 1951 insoweit aufgehoben, al.s der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu mehr als 750 DM abgev/j esen worden ist«
Die Urteilsformel wird zu Ziff 2 a wie folgt neu gefasst*
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wird in Höhe von 750 DM abgewiesen«
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Insoweit wird die .Anschlussberufung als unzulässig verworfen,»
Den Landgericht wird auch die Entscheidung Uber die Kosten dieser Revision überlassen*
Von Rechts wegen
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Der Anwalt der Klägerin, die gegen das Urteii des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22® Juni 1351 formund fristgerecht Revision eingelegt hat, hat beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu mehr als 750 DU abgewiesen ist, und insoweit die An-schlussberufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen®
Der Anwalt der Beklagten hat diesen Anspruch anerkannt®. Auf den Antrag des Anwalts der Klägerin war nach § 307 ZPO dem Anerkenntnis gemäss zu erkennen® Zur Klarstellung erschien es angebracht, die Urteilsformel zu Ziff 2 a neu zu fassen® ■ • Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war dem Landgericht, das im Betragsverfahren über die Höhe der Klagansprliche zu entscheiden hat, auch die Entscheidung ttbey, die Kosten dieser Revision zu überlassen®
Dr® Riese •	Heiß
 Rietschel	Dr®	Rotberg
 Dr® Bock

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