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BGH · III ZR 248/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 248/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
SchlickRemmert16ZPOKlägerCelle

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 248/14
vom 16. Juli 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juni 2014 -11 U 298/13 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der "Mustergüteantrag" des Klägers hat mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbeigeführt (vgl. das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, Rn. 16 ff). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.423,49 €
Schlick	Herrmann	Hucke
 Tombrink
Remmert
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 06.11.2013 -11 0 31/13 -OLG Celle, Entscheidung vom 26.06.2014 - 11 U 298/13 -