BGH · III ZR 247/96 vom 11.12.1997
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
a) Ein im vorigen Jahrhundert von einem öffentlichen Fließgewässer in Württemberg abgezweigter Mühlkanal und dessen unter der Geltung des württembergischen Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 angelegte Fortführung (Verlängerung des alten Kanals mit anschließendem Stausee), deren Wasser in vollem Umfang wieder dem öffentlichen Fluß zugeleitet wird, sind öffentliche Gewässer auch dann, wenn zeitweise der Ablauf aus dem Stausee abgesperrt und das Wasser gespeichert wird, um die Leistung eines aus dem Stausee gespeisten Kraftwerks zu erhöhen (sog. b) Das Fischereirecht an dem neu entstandenen Gewässer steht nach württembergischem Recht dem Inhaber des Fischereirechts am Hauptgewässer (Fluß) zu, nicht dem Eigentümer der Grundstücke, auf denen Verlängerungskanal und Stausee errichtet wurden. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen, ist eingetragene Eigentümerin neben dem Kocher gelegener Grundstücke, auf denen ihr Rechtsvorgänger in den 20er Jahren im Zuge der Errichtung eines Kraftwerks unter Einbeziehung und in Verlängerung eines vom Kocher abzweigenden, schon 1849 vorhandenen ehemaligen Mühlkanals einen weiterführenden neuen Zulaufkanal mit anschließendem Stausee anlegte. Von dort wird das Wasser, dessen Auslauf am Ende des alten Mühlkanals zu dem Kocher hin verschlossen wurde, durch einen Stollen zu dem Kraftwerk geführt und dann in den Kocher zurückgeleitet. Die Kläger, für die Fischereirechte auch am Zulaufkanal nebst Stausee grundbuchlich eingetragen sind, haben vorgetragen, ihre unstreitig am Hauptgewässer Kocher bestehenden selbständigen Fischereirechte erstreckten sich in entsprechendem Umfang auch auf den neben dem Kocher verlaufenden Zulaufkanal und den Stausee, die wie der Kocher selbst und auch der alte Mühlkanal öffentliche Gewässer seien. hat demgegenüber geltend gemacht, Zulaufkanal und Stausee seien in Ermangelung eines ständig fließenden Ablaufs Privatgewässer, an denen ihr als Eigentümerin das Fischereirecht zustehe. Mit der Klage haben die Kläger, soweit im Revisionsrechtszug noch von Interesse, die Feststellung ihrer Fischereiberechtigung am Zulaufkanal und am Stausee verlangt. Das Berufungsgericht hat, anders als das Oberlandesgericht im Grundbuchverfahren (OLG Stuttgart BWNotZ 1994, 125), angenommen, bei dem von dem Rechtsvorgänger der Beklagten in den 20er Jahren erstellten Zulaufkanal mit Stausee habe es sich um ein Privatgewässer gehandelt, an dem jetzt die Beklagte als Eigentümerin fischereiberechtigt sei. Die 1938 erfolgte Umstellung des Kraftwerks auf Dauerbetrieb habe an dem zugunsten des Rechtsvorgängers der Beklagten entstandenen Fischereirecht im Kanal und Stausee nichts geändert. Wer Inhaber des Fischereirechts an den streitigen Nebengewässern des Kochers geworden ist, dem von dem Rechtsvorgänger der Beklagten in den 20er Jahren auf eigenen Grundstücken angelegten Zulaufkanal mit Stausee, beurteilt sich nach dem damals geltenden Recht, hier nach dem württembergischen Gesetz über die Fischerei vom 27. § 4 Abs. 2 BWFischG bestimmt, daß den Inhabern der Fischereirechte am Hauptgewässer das Fischereirecht auch an Nebenarmen, Ersatzstrecken, Flutkanälen und anderen Kanälen, die sich mit dem Hauptgewässer wieder vereinigen, im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte zusteht. Die streitigen, zwischen 1920 und 1930 künstlich angelegten neuen Gewässer sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von Beginn an, also auch in der Zeit seit ihrer Entstehung bis zur Umstellung des Kraftwerks auf Dauerbetrieb Ende der 30er Jahre, ungeachtet des am Gewässerbett bestehenden Privateigentums des Rechtsvorgängers und jetzt der Beklagten als öffentliche Gewässer anzusehen. vorhandene Mühlkanal zweigt vom Kocher ab und nimmt ständig Wasser von ihm auf.Bis zu dem Verschließen des Auslaufs am Ende des Mühlkanals im Zuge der Baumaßnahmen in den 2 0er Jahren führte der Mühlkanal sein gesamtes Wasser wieder unmittelbar dem Kocher zu. Seither fließt das Wasser durch den weiterfüh-renden neuen Zulaufkanal in den sich anschließenden Stausee, von dem aus es durch einen Stollen zu dem Kraftwerk geführt und dann in den Kocher zurückgeleitet wird. b) Nach württembergischem Recht ist anerkannt, daß ein künstlich angelegtes Gewässer, das seinen Zufluß aus einem öffentlichen Fluß erhält und dessen Wasser sich mit dem Hauptfluß wieder vereinigt, dessen Rechtsnatur teilt und grundsätzlich ebenfalls ein öffentliches Gewässer ist (vgl. c) Das ist im Streitfall nicht deshalb anders, weil das in den 20er Jahren errichtete Kraftwerk zunächst nur im Schwell- oder Speicherbetrieb genutzt wurde und Zulaufkanal nebst Stausee deshalb bis zur Umstellung des Kraftwerks auf Dauerbetrieb Ende der 30er Jahre nicht über einen ständig Auch Wasserläufe, die nur in Zeiten besonderer Trok-kenheit oder aber während eines ganz zurücktretenden Teils des Jahres austrocknen, sollten als ständig fließende Gewässer anzusehen sein. Ein "regelmäßig" fließendes Gewässer in diesem Sinne stellte der durch den alten Mühlkanal, den anschließenden Zulaufkanal, den Stausee und den Ablaufstollen gebildete künstliche Nebenarm des Kochers auch in den Jahren zwischen 1924 und 1938 dar. Denn auch in dieser Zeit wurde das aus dem Kocher zufließende Wasser ständig aufgenommen und über den Ablaufstollen in vollem Umfang regelmäßig dem Kocher wieder zugeführt. Daran ändert der Umstand nichts, daß das zufließende Wasser zeitweise im Stausee gespeichert und durch Verzögerung des normalen Abflusses zeitlich versetzt in größerer Menge wieder abgegeben wurde, um so die Leistung des Kraftwerks zu erhöhen. bb) Soweit im Schrifttum zu dem württembergischen Wassergesetz - im Hinblick auf Seen - ausgeführt wird, keine öffentlichen Gewässer seien Seen und künstliche Bassins, welche keine oder nur unbedeutende - in Gräben fließende - ständige Abläufe hätten, wie dies namentlich bei den örtlichen Feuerseen und zahlreichen Fischteichen zutreffe, aber auch bei Stauseen für Triebwerke Vorkommen möge, deren Abfluß regelmäßig während eines Teils des Tages sistiert sei (vgl. Von den Seen teilen diejenigen, die einen ständig in einem Bett fließenden Zu- und Ablauf besitzen, schon als natürliche oder künstliche Erweiterungen des Wasserlaufs, von denen sie durchflossen sind, die rechtliche Natur des letzteren (vgl. Hiervon sind die Seen zu unterscheiden, die zwar keinen ständig in einem Bett fließenden Zulauf, wohl aber einen solchen Ablauf haben; auch sie fallen nach Art. 1 Abs. 1 Württ. Art. 1 An. 5) entnimmt, daß der Schwellbetrieb der Einordnung des Sees als öffentliches Gewässer entgegenstehe, berücksichtigt es nicht, daß diese Ausführungen sich auf Seen beziehen, die keine oder nur unbedeutende ständige Abläufe, aber auch keinen ständig in einem Bett fließenden Zulauf haben. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn - wie hier - das aus einem öffentlichen Gewässer abgezweigte, den See durchfließende Wasser anschließend in vollem Umfang wieder dem öffentlichen Gewässer zugeleitet wird. Das Landgericht hat sich durch Ortsbesichtigung tatrichterlich davon überzeugt, daß der streitige Zulaufkanal einschließlich des miteinbezogenen alten Mühlkanals und des Stausees sich bei natürlicher Betrachtungsweise seinem Gesamterscheinungsbild nach (vgl. Von einem (stehenden) Stausee, der nach den eingangs genannten Ausführungen im Schrifttum - möglicherweise, d.h. bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall - kein öffentliches Gewässer ist, kann hiernach nicht ausgegangen werden. Es erscheint bei dieser Sicht ausgeschlossen, daß die Verleihungsbehörde seinerzeit mit der Genehmigung des zeitweiligen Aufstauens des Kanalwassers eine private Verfügungsbefugnis des Kraftwerkbetreibers über das aus dem Kocher zufließende und ihm schließlich wieder zugeführte (öffentliche) Gewässer hätte begründen wollen (vgl. Für das württembergische Recht war zudem anerkannt, daß das in Triebwerkskanälen fließende, aus einem öffentlichen Flußlauf abgeleitete Wasser auch "insolang" öffentliches Gewässer blieb, als es im Werkkanal fließt. Es bestand auch kein Zweifel daran, daß ein Werkkanal, der sein Wasser nicht nur aus natürlichen Gründen, sondern auch kraft allgemeinen Rechtssatzes (Art. 40 Abs.3 Württ. WassG) und nach dem Inhalt der Verleihung dem Mutterbett wieder zuführen muß, gegenständlich und rechtlich nur einen Teil des Wasserlaufs und mit diesem ein einheitliches Gewässer bildet (vgl. Das Fischereirecht an dem streitigen Zulaufkanal mit Stausee steht hiernach nicht der Beklagten, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sondern den Klägern zu. Für das württembergische Recht wurde in bezug auf öffentliche Gewässer, um die es sich hier, wie ausgeführt, auch hinsichtlich des Zulaufkanals und des Stausees handelt, überwiegend - wenn auch nicht unbestritten - die Auffassung vertreten, daß die Fischereiberechtigung in Kanälen, die von einem öffentlichen Gewässer abzweigen und ihr Wasser einem solchen wieder zuführen, demjenigen zusteht, der die Nutzung des Wassers haben würde, wenn es in seinem natürlichen Bett bliebe (vgl. Das den Klägern unstreitig seit alters her zustehende Fischereirecht am Kocher hat sich hiernach mit der Entstehung der streitigen Nebengewässer in den 20er Jahren auch auf den Zulaufkanal nebst Stausee erstreckt. Januar 1981 bestimmt jetzt § 4 Abs. 2 BWFischG, daß den Inhabern der Fischereirechte am Hauptgewässer das Fischereirecht entsprechend auch in den Nebengewässern zusteht. Mit dieser Regelung wird angestrebt, in Gewässern, die von einem Hauptfluß abgehen und in diesen später wieder einmünden, keine eigenständigen Fischereirechte zuzulassen (vgl. Die Einheit des Fischereirechts im Haupt- und in den Nebengewässern soll auch die durch die Teilung eines Gewässers für die Fischereiberechtigten im bisherigen Gewässer entstehenden Nachteile aus-gleichen (vgl.