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BGH · III ZR 247/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 247/89

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 9. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für die Kläger zutreffend auf (22.295 DM + 3.743,09 DM =) Da hiernach die Revisionssumme nicht erreicht, die Revision mithin unzulässig ist, kann den Anträgen der Kläger auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung schon aus diesem Grunde nicht entsprochen werden. 1. Die Kläger haben in der Berufungsinstanz beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 17. Mai 1985 für unzulässig zu erklären und festzustellen, daß der Beklagten keine Forderung "wegen Nichtabnahme des Darlehens" zustehe. Die damit geltend gemachten Ansprüche sind auf dasselbe Interesse, nämlich auf die Abwehr der von der Beklagten wegen der Nichtabnahme des Darlehens erhobenen Ansprüche in Höhe von insgesamt 22.295 DM, gerichtet und deshalb nicht gemäß § 5 ZPO zusammenzurechnen. 2. Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Wert der Vollstreckungsabwehrklage nicht auf mehr als 22.295 DM festgesetzt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, daß die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll. Im Streitfall haben die Kläger zwar den Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, nicht ausdrücklich der Höhe nach beschränkt. Daß die Beklagte in der Berufungsinstanz u.a. beantragt hat, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde "wegen des 22.295 DM ... Eines 22.295 DM übersteigenden Anspruchs, der Grundlage der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde sein könnte, hat sie sich damit, legt man ihre Ausführungen in der Berufungsbegründung zugrunde, allenfalls in Höhe eines Betrages von (25.701 DM - 22.295 DM =) 3.406 DM berühmt.

Zitierte Normen: § 5 ZPO
ZwangsvollstreckungAnspruchunzulässigKlägerUrkunde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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III ZR 247/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Joachim zmft den WJ
2.	Sabine D{
68, U®-J1 ebenda,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof, Dr.
und v.
gegen
 vertreten durch die satzungsmäßigen Vertreter, die Direktoren Dr. GflB und Dr. Z|
Straße 11, Mi
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:	Rechtsanwälte	Dr.
WII
2
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 9. November 1989
beschlossen:
Die Anträge der Kläger,
1.	den Wert ihrer Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen,
2.	die Zwangsvollstreckung
a)	aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Werner SfllHHHI in UH vom 17. Mai 1985
(UR-Nr. 2188/1985) und
b)	aus dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juli 1989
-	12 U 250/88 - nebst den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Ulm vom 31. August und 28. September 1989
-	1 0 24/87  
einstweilen einzustellen sowie
c)	hilfsweise: die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den vorbezeichneten Vollstreckungstiteln zu demindest bis zur Entscheidung über die Anträge auf einstweilige Einstellung anzuordnen,
 werden zurückgewiesen.
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Gründe :
Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für die Kläger zutreffend auf (22.295 DM + 3.743,09 DM =)
26.038,09 DM festgesetzt (zur Hinzurechnung der aberkannten Aufrechnungsforderung vgl. BGH Beschluß vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 18/88 - BGHR ZPO § 2 - Hilfsaufrechnung 1). Da hiernach die Revisionssumme nicht erreicht, die Revision mithin unzulässig ist, kann den Anträgen der Kläger auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung schon aus diesem Grunde nicht entsprochen werden.
1.	Die Kläger haben in der Berufungsinstanz beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 17. Mai 1985 für unzulässig zu erklären und festzustellen, daß der Beklagten keine Forderung "wegen Nichtabnahme des Darlehens" zustehe. Die damit geltend gemachten Ansprüche sind auf dasselbe Interesse, nämlich auf die Abwehr der von der Beklagten wegen der Nichtabnahme des Darlehens erhobenen Ansprüche in Höhe von insgesamt 22.295 DM, gerichtet und deshalb nicht gemäß § 5 ZPO zusammenzurechnen. Daß die Kläger mit der Vollstreckungsabwehrklage auch die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung in Zweifel ziehen, steht dem nicht entgegen; insoweit handelt es sich nur um eine zusätzliche Begründung für die geltend gemachte Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.
2.	Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Wert der Vollstreckungsabwehrklage nicht auf mehr als 22.295 DM festgesetzt hat. Zwar bemißt sich bei einer
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solchen Klage der Streitwert - und damit auch der Wert der Beschwer - regelmäßig nach dem gesamten Zahlungsanspruch. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, daß die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll. Dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen (BGH Beschluß vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60 - NJW 1962, 806; Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - BGHR ZPO § 3 - Vollstreckungsabwehrklage 1) .
Im Streitfall haben die Kläger zwar den Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, nicht ausdrücklich der Höhe nach beschränkt. Ihrer Berufungsbegründung ist aber zu entnehmen, daß sie sich nur insoweit gegen die Vollstreckbarkeit des Titels wenden wollten, als die Beklagte sich eines Anspruchs gegen sie berühmt hat. Nur so ist ihr Hinweis zu verstehen, daß es im vorliegenden Rechtsstreit um die Klärung der Frage gehe, ob die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde wegen behaupteter Sekundäransprüche der Beklagten aus dem Finanzierungsvertrag zulässig sei und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zustehe. Damit haben sie ihren Klageanspruch dem Umfang nach den von der Beklagten erhobenen Forderungen angepaßt, welche diese sowohl vorprozessual als auch im Rechtsstreit stets nur mit 22.295 DM beziffert hat. Beide Parteien tragen so dem Umstand Rechnung, daß das Darlehensverhältnis vorzeitig beendet worden und mit Ausnahme der aus der Nichtabnahme resultierenden Ansprüche der Beklagten abgewickelt ist.
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2Z
Daß die Beklagte in der Berufungsinstanz u.a. beantragt hat, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde "wegen des 22.295 DM ... übersteigenden Betrages" für unzulässig zu erklären, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dieser Antrag sollte, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung dargelegt hat, "nur der Klarstellung" dienen. Eines 22.295 DM übersteigenden Anspruchs, der Grundlage der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde sein könnte, hat sie sich damit, legt man ihre Ausführungen in der Berufungsbegründung zugrunde, allenfalls in Höhe eines Betrages von (25.701 DM - 22.295 DM =) 3.406 DM berühmt. Selbst wenn man die vom Berufungsgericht festgesetzte Beschwer um diesen Betrag erhöhen würde, wäre die Revisionssumme nicht erreicht.
Krohn		Kroner		Halstenberg
	Rinne		Wurm