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BGH · m zr 247/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m zr 247/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 22. a) Das sachverständig beratene Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Beklagten dem Kläger berechneten Kreditzinsen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgesetzt waren (ausgenommen die 11,5 % übersteigenden Zinsen aus dem Kredit über 417.000,— DM für die Zeit vom 1. Er hat deshalb die von der Beklagten verlangten Zinssätze mit den Zinssätzen verglichen, die für die Beklagte galten, wenn sie Hiernach waren die Zinserhöhungen der Beklagten gerechtfertigt, wobei die Beklagte nicht einmal jede Erhöhung ihres Refinanzierungsaufwandes auf den Kläger abgewälzt hat. Der Sachverständige hat sodann die von der Beklagten berechneten Kreditzinssätze anhand der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank mitgeteilten RahmenZinssätze (Streubreite) für einschlägige Kredite überprüft und seine Billigkeitsbeurteilung bestätigt gefunden. b) Der Kläger hatte demgegenüber in der Berufungsinstanz vorgetragen, daß sich die Beklagte in der fraglichen Zeit hauptsächlich mit dem (gegenüber den Refinanzierungs-konditionen ihrer Zentralbank) preiswerteren Geld ihrer Kundeneinlagen refinanziert habe. Daher kann, wie der Sachverständige ausgeführt hat, nicht schlechthin von einer einheitlichen Refinanzierung aus "Kundeneinlagen" gesprochen werden. Der Sachverständige hat zudem, um den Einwänden des Klägers - soweit möglich - Rechnung zu tragen, hilfsweise auch überprüft, ob bei einer Refinanzierung aus Kundeneinlagen die von der Beklagten geforderten Zinssätze nicht mehr der Billigkeit i.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 315 BGB
sachverständigZentralbankErgebnisKreditKundeneinlagenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
m zr 247/87 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Leonhard G
Straße
 Bauunternehmung,
Kläger und Revisionskläger/
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
e .G.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Werner SchMMBMMi, Klaus S<
Gerhard M
Franz
 Straße i
und
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 22. September 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9, Oktober 1987 - 23 U 3113/86 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Gründe ;
1.	Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO, nachdem die wesentlichen Rechtsfragen des Falles durch das im ersten Revisionsverfahren ergangene Senatsurteil BGHZ 97, 212 geklärt sind.
2.	Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Das sachverständig beratene Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Beklagten dem Kläger berechneten Kreditzinsen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgesetzt waren (ausgenommen die 11,5 % übersteigenden Zinsen aus dem Kredit über 417.000,— DM für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1982). Die Ausführungen des Berufungsgerichts, das dem Sachverständigen folgt, halten (zu demindest im Ergebnis) der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Der Sachverständige, gegen dessen Sachkunde keine Bedenken bestehen, hat die Ausgangszinssätze und die jeweiligen Zinserhöhungen als der Billigkeit entsprechend angesehen. Er ist dabei davon ausgegangen, daß sich die Beklagte, wie bei RIMHmftbanken üblich, innerhalb der RflHfr-fMPorganisationen bei ihrer Zentralbank refinanziert. Er hat deshalb die von der Beklagten verlangten Zinssätze mit den Zinssätzen verglichen, die für die Beklagte galten, wenn sie
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sich bei ihrer Zentralbank refinanzierte. Hiernach waren die Zinserhöhungen der Beklagten gerechtfertigt, wobei die Beklagte nicht einmal jede Erhöhung ihres Refinanzierungsaufwandes auf den Kläger abgewälzt hat. Der Sachverständige hat sodann die von der Beklagten berechneten Kreditzinssätze anhand der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank mitgeteilten RahmenZinssätze (Streubreite) für einschlägige Kredite überprüft und seine Billigkeitsbeurteilung bestätigt gefunden.
b) Der Kläger hatte demgegenüber in der Berufungsinstanz vorgetragen, daß sich die Beklagte in der fraglichen Zeit hauptsächlich mit dem (gegenüber den Refinanzierungs-konditionen ihrer Zentralbank) preiswerteren Geld ihrer Kundeneinlagen refinanziert habe. Mit diesem Einwand hat sich der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 1987 eingehend auseinandergesetzt. Er weist mit Recht darauf hin, daß ein bestimmter Kredit im allgemeinen nicht einer bestimmten Refinanzierungsquelle zugeordnet werden kann, und gelangt mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis, daß die "Kundeneinlagen" keinen einheitlichen Gesamtblock bilden, sondern die unterschiedlichsten Einlagearten mit verschiedenen Konditionen enthalten. Daher kann, wie der Sachverständige ausgeführt hat, nicht schlechthin von einer einheitlichen Refinanzierung aus "Kundeneinlagen" gesprochen werden.
Der Sachverständige hat zudem, um den Einwänden des Klägers - soweit möglich - Rechnung zu tragen, hilfsweise
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auch überprüft, ob bei einer Refinanzierung aus Kundeneinlagen die von der Beklagten geforderten Zinssätze nicht mehr der Billigkeit i. S. des § 315 BGB entsprächen. Er hat diese Frage verneint, wobei er sich an den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Durchschnittssätze für Festgelder und Spareinlagen orientiert hat.
Die von dem Sachverständigen gewählte Methode steht auch mit den Ausführungen im Senatsurteil BGHZ 97, 212 in Einklang. Dort wird auf die kapitalmarktbedingten Änderungen der Refinanzierungsmöglichkeiten für Kredite der betreffenden Art und Höhe abgehoben (aaO S. 222 f).
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Rinne