Die Beklagten haben der Klägerin ihr Miterben-rocht streitig gemacht» Das Erbrecht der Klägerin ist auf deren Klage hin (4 0 120/55 LG Essen) in Verhältnis zu den Beklagten Paul rechtskräftig fest- Inzwischen ist auch das Erbrecht der Klägerin in Verhältnis zu dem Beklagten Werner K^| imd Ursula rechtskräftig fcstgestcllt wor- Soweit aber das Erbrecht der Klägerin von de Beklagten Werner und Ursula Gestritten v; In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und gegenüber dem Beklagten Paul beantragt, in Anwendung des § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Der Beklagte Paul hat erklärt, daß er der Erledigterklärung zur Hauptsache nicht widerspreche, und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Als Polge der Erledigterklärung ergibt sich, daß das Gericht gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten und zwar durch Beschluß zu entscheiden hat. P^m in der Hcvisionsinstanz nicht vertreten waren und ihnen gegenüber auch keine Anträge gestellt worden sind, nur im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten Paul G Bie Parteien können also auf dem Wege de3 § 91 a ZPO dann nicht eine ihnen erwünschte abschließende, wenn auch in Ansehung der Hauptsache nicht verbindliche Vür-digung des Rechtsstreits erreichen, wenn das Gericht bei der Anwendung der Bestimmung in zulässiger Y/eisc weiteren Beweisantritten nicht stattgibt und, soweit dies möglich ist, über die Kosten nur unter Berücksichtigung des bereits angefallenen Akteninhalts entscheidet. Kann sich das Gericht mangels hinreichender Klärung der tatsächlichen Verhältnisse über den Ausgang des Rechtsstreits noch kein Urteil bilden, muß allein das billige Ermessen zu einer tragbaren Lösung führen. Der Kläger muß dehslab einen Aus-einandersetzungsplan vorlegen und bestirnte Anträge für die Art der Durchführung der Auseinandersetzung stellen, wobei der Teilungsplan, den der Kläger in seinen Klageantrag aufzustellen hat, sich nur auf Anordnungen des Erb lassers, Vereinbarungen der Miterben und auf gesetzliche Teilungsregelungen stützen kann (BGB RGRK, 11. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Aktivlegitimation der Klägerin und die Passivlegitimation des Beklagten Paul bereits aus ihrer Eintragung im Grundbuch als Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft ergibt. Ein solcher Grund ist darin zu sehen, daß der Schuldner gegen die: Zwangsvollstreckung Einwendungen erhobt und deshalb bei der Einleitung der Zwangsvollstreckung mit einer Vollstrcckungsabwehrklagc des Schuldners zu rechnen ist. In diesem Palle kann nicht davon gesprochen werden, daß durch die Erhebung der Klage -das Prozeßgericht überflüssig in Anspruch genommen und der Beklagte unnötig behelligt wird. Bei einer solchen Sachlage ist ein Prozeßverfahren und eine gerichtliche Entscheidung über die Einwendungen des Schuldners ohnehin nicht zu vermeiden, und es würde nur einen überflüssigen und daher dem Gläubiger nicht zu demutbaren Umweg darsteilen, ihn in einem Pall dieser Art zunächst auf die Einleitung der Zwangsvollstreckung zu verweisen und ihm den einfacheren \7eg, die Erhebung der Klage, zu verwehren (BGH IIDR 1961, 486; 1958, 215; RGZ 110, 117, 119). Dem durfte die Klägerin mit der hier erhobenen Klage zu-vorkomnen und der Beklagte Paul äer bei seiner noch zu erörternden Einwendung gegen die Zulässigkeit dos Zwangsversteigerungsvcrfahrens verblieben ist, kann nicht damit gehört werden, daß es insoweit an einem Rochtoochutz-intcresse der Klägerin fehle. Ebenfalls rechts irrtümlich ist es, wenn das Berufungsgericht dem Begehren der Klägerin auf Verteilung dos Netto-verotcigerungserlösos entsprechend den Erbquoten das Rechts-schutzbcdürfnis versagt mit der Begründung: Zur Zeit sei noch nicht übersehbar, wann der Vorotcigerungstermin stattfinden und ob sich überhaupt ein Bieter finden werde. Da mithin die Entwicklung des Nachlaßbestandes bis zur Beendigung des Zwangs versteigerungsvorfahrons noch völlig ungewiß sei, könne ein Rechtsschutzbedürfnis der I Klägerin an der Durchführung der Klage mit dem zweiten Teil des Hauptantrages im gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls nicht bejaht werden. Denn handelt es sich I bei dem Grundstück tatsächlich, wie von der Klägerin be- I hauptet, um den letzten Nachlaßgegenstand, dann steht auch I die gänzliche Erbauseinandersetzung in Rede und diese kann nicht zu einer Teilauseinandersetzung dadurch werden, daß noch Nachlaßverbindlichkeiten vorhanden sind. Dem Klagebegehren der Klägerin kann daher das Rechtsschutzbedürfnis nicht versagt werden, und die vom Berufungsgericht erfolgte Abweisung der Klage als unzulässig läßt sich nicht halten. Bann aber ist entscheidend, ob sich das Klagebegeh-ron der Klägerin als unbegründet erweist» Hierzu ergibt sich folgendess Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ist von dem Beklagten Paul bestritten r/orden, daß es sich bei dem hier in Rede stehenden Grundstück um den letzten Nachlaßgegcnstand handelt» Der Beklagte hat vielmehr vorgetragen, zu dem Nachlaß gehörten noch die Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen die Klägerin wegen der jahrelangen Nichtzahlung der von ihr geschuldeten Miete und außerdem erhebliche Entschädigungsansprüche gemäß dem Bundesent-3chädigungsgeeetz. Es bedürfte mithin noch der Sachaufklärung, ob ein teilungsreifer Nachlaß vorliegt oder ob bei Verneinung eines teilungsreifen Nachlasses besondere Gründe auch eine teilweise Auseinandersetzung rechtfertigen könnten« Nur bei Bejahung dieser Voraussetzungen wäre das Klage-begßhren der Klägerin gegenüber dem Beklagten Paul G| erfolgversprechend gewesen. Mangels insoweit hinreichender Klärung der tatsächlichen Verhältnisse kann sich das Revisionsgericht über den Ausgang des Rechtsstreits noch kein Urteil bilden. Diesem billigen Ermessen entspricht es, die Kosten im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten Paul G§dm^ in den drei Hechts zügen gegeneinander aufzuheben. Da die Kostenentscheidung im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten Werner Kd^^^ünd Ursula offen bleiben muß, kann also nur im
BUNDESGERICHTSHOF ni_ZR 241/62 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Witwe Julie tr aß e in El Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Dr„ gegen 1. den Rechtsanwalt Paul 2. den Dekorateur Yferner F|^HBstraße 3. die Frau Ursula P _ in J■■■■■/Israel, S in El in LI geh. K( Straße Beklagten und Revisionsheklagten, - Prozeßhevollmächtigter für den Beklagten zu 1 Rechtsanwalt Br 2 i' i Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung an 31» Januar 1966 unter Mitwirkung des 3c-natspräsidcnten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Krcft, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt beschlossen: Die Klägerin hat 1/4 der Gerichtskoatcn und ihre außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu tragen. Der Beklagte Paul G^m^^hat 1/4 der Gerichts-kosten und seine außergerichtlichen Kosten zu tragen. G rün de s Der im Jahre 1946 in Basel verstorbene Kaufmann Max G^^^l^war in zweiter Ehe mit der Klägerin verheiratet. Der Beklagte Paul und seine 1947 verstorbene Schwester Jenny 6ebo deren Kinder und Erben die Beklagten Werner K| und Ursula sind, entstammen der ersten Ehe von Max GfHHHH0 Kurz vor Scheidung seiner ersten Ehe setzte Max in einem mit seiner damaligen Ehe- frau geschlossenen Erbvertrag vom 21. April 1921 seine spätere zweite Ehefrau und seine beiden Kinder aus erster Ehe zu je 1/3 zu seinen Erben ein. Zum Nachlaß von Max gehört das Grundstück E®HBfc3traße Im Grundbuch dieses Grund- stücks sind die Parteien aufgrund eines Beschlusses der Y/icdcrgutmachungskamner beim Landgericht in Essen vom 4o Juni 1952 als Eigentümer in amgeteilter Erbengemeinschaft eingetragen. Die Beklagten haben der Klägerin ihr Miterben-rocht streitig gemacht» Das Erbrecht der Klägerin ist auf deren Klage hin (4 0 120/55 LG Essen) in Verhältnis zu den Beklagten Paul rechtskräftig fest- gestellt v/orden. Eine entsprechende Feststcllungsklage gegen die Beklagten Werner und Ursula PflHHI war zur Zeit des Berufungsverfahrens noch anhängig -(6 0 146/60 LG Essen). Inzwischen ist auch das Erbrecht der Klägerin in Verhältnis zu dem Beklagten Werner K^| imd Ursula rechtskräftig fcstgestcllt wor- den (BGH Urteil von 11.11.1965 - III ZR 54/64)« Die Klägerin begehrt mit dem Vortrag, das Grundstück F^||^^straße bilde den letzten Nachlaßgegen-stand, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Sie hat beantragt. die Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß das in E(HP-RflHIHHBBb» FfBHÄ^traße belegene Hausgrundstück zu dem Zwecke der Auseinandersetzung der zwischen der Klägerin und den Beklagten bestehenden Erbengemeinschaft öffentlich versteigert und der Uettoversteigerungserlös zu einen Drittel an die Klägerin, zu einem Drittel an den Beklagten zu 1. und zu je einem Sechstel an die Beklagten zu 2. und 3« aufgoteilt wird, hilfsweise, eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten festzustellen. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben hierzu im wesentlichen vorgetragen: Für die Klage fohle es an einem Rechtsschutzinteressc der Klägerin. Diese könne in einem Verfahren gemäß §§ 160 ZVG einfacher ihr Ziel erreichen. In Verhältnis zu dem Beklag ten Paul stehe das Erbrecht der Klägerin rechts- kräftig fest. Soweit aber das Erbrecht der Klägerin von de Beklagten Werner und Ursula Gestritten v; de, sei die Klärung dieses Rechtsverhältnisses bereits in einem anderen Rechtsstreit anhängig und werde in diesen * entschieden werden, so daß für eine Entscheidung hierüber auch in diesem Rechtsstreit kein B3dürfnio bestehe. Darüber-hinaus sei der Antrag der Klägerin auf Zustimmung aller drei Beklagten zur Auseinandersetzung auch deshalb unbegründet, weil er auf eine unzulässige Teilausoinandcr-setzung hinauslaufe. Das Hausgrundstück stelle nämlich keinesfalls den letzten Nachlaßwert dar. Zum Nachlaß gehörten vielmehr auch noch die Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen die Klägerin wegen der jahrelangen Nichtzahlung der von ihr geschludetcn Miete und außerdem erhebliche Entschädigungsansprüche gemäß dem Bundesentschädigungsge-setz nach dem Erblasser Max GdHHR* Das Landgericht hat die Klage mangels Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses der Klägerin abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist mir der gleichen Begründung erfolglos geblieben. In der Revision hat die Klägerin ihr Klagebegohren weiter verfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und gegenüber dem Beklagten Paul beantragt, in Anwendung des § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Der Beklagte Paul hat erklärt, daß er der Erledigterklärung zur Hauptsache nicht widerspreche, und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Die zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten II. Instanz zu dem Termin vom 31. Januar 1966 geladenen Beklagten Werner KMHHB und Ursula:_P®HB® sind in der Revisions ins tanz nicht vertreten gewesen. Ihnen gegenüber hat die Klägerin keine Anträge gestellt. 1 II Die Hauptsache ist für erledigt anzuschen, wenn von den Parteien dies, gleichgültig ob mit Hecht oder Unrecht, erklärt wird«, Erklärt, wie im vorliegenden Pall, nur eine Partei die Hauptsache für erledigt, widerspricht aber die andere nicht, dann liegt der Pall ebenso; desgleichen, wenn, wie hier ebenfalls, zur Hauptsache von beiden Parteien keine Anträge mehr gestellt werden. Als Polge der Erledigterklärung ergibt sich, daß das Gericht gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten und zwar durch Beschluß zu entscheiden hat. Zu entscheiden ist hier über die Kosten, da die Beklagten Werner und tTrsula P^m in der Hcvisionsinstanz nicht vertreten waren und ihnen gegenüber auch keine Anträge gestellt worden sind, nur im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten Paul G Die Bestimmung des § 91 a ZPO gibt dem Revisionsge-richt die Befugnis, über die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu entscheiden. Die Entscheidung ist nach der gesetzlichen Vorschrift unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Der Umstand, daß das Revisionsgericht dabei in die Lage kommt, eine die tatrichterliche Würdigung mitumfassende Billigkeitsentscheidung fällen zu müssen, pb-schon es nur Rechtsinstanz ist, bildet keinen Hinderungs-grund (BGH EU § 91 a ZPO Nr. 2). Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 18. Februar 1954 - III ZR 208/52 - (EM § 91 a ZPO Nr. 6 ) ausgesprochen hat, ist die Vorschrift des § 91 a ZPO aus § 4 Abs. 1 der Verordnung zur weiteren Vereinfachung der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtswege und des Ko3tenrechts vom 16. Mai 1942 (RGBl I, 335) hervorgegangen und bezweckt, wie das gerade bei der im Kriege eingeführten Vereinfachungsmaßnahmo sinnfällig zu Tage trat, die Präge der Kootenlast in denjenigen Rechts-Streitigkeiten, deren Hauptsache die Parteien für erledigt erklärt haben, einer'-.abgekürzten, Zeit- und Arbeitskraft ersparenden Behandlung und Entscheidung zuzuführen. Es soll daher grundsätzlich nicht das Verfahren fortgesetzt und Beweis erhoben werden, un noch benötigte Unterlagen für eine Entscheidung darüber zu gewinnen, welche Partei in der Hauptsache unterlegen und demgemäß kostenpflichtig geworden wäre. Bas Gericht soll vielmehr bei der Beurteilung des mutmaßlichen Ausganges des Rechtsstreits nur den bisherigen Sachund Streitstand berücksichtigen. Bie Parteien können also auf dem Wege de3 § 91 a ZPO dann nicht eine ihnen erwünschte abschließende, wenn auch in Ansehung der Hauptsache nicht verbindliche Vür-digung des Rechtsstreits erreichen, wenn das Gericht bei der Anwendung der Bestimmung in zulässiger Y/eisc weiteren Beweisantritten nicht stattgibt und, soweit dies möglich ist, über die Kosten nur unter Berücksichtigung des bereits angefallenen Akteninhalts entscheidet. Kann sich das Gericht mangels hinreichender Klärung der tatsächlichen Verhältnisse über den Ausgang des Rechtsstreits noch kein Urteil bilden, muß allein das billige Ermessen zu einer tragbaren Lösung führen. Im vorliegenden Pall läßt^sich mangels hinreichender Klärung der tatsächlichen Verhältnisse über den Ausgang \ des Rechtsstreits noch kein Urteil bilden,, Rach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der gesamten Erbengemeinschaft verlangen. Kommt eine vertragliche Einigung über die Auseinandersetzung zwischen den Miterben nicht zustande, so ist jeder Iliterbe berechtigt, sein Verlangen im Klagewege durchzusetzen. Biese Klage ist auf Zustimmung zu der von dem Kläger beantragten Auseinandersetzung, auf Schließung eines Auseinander- Setzungsvertrages zu richten«, Das Gericht hat alsdann zu befinden, oh die gestellten Anträge, an die es gebunden ist, berechtigt sind. Der Kläger muß dehslab einen Aus-einandersetzungsplan vorlegen und bestirnte Anträge für die Art der Durchführung der Auseinandersetzung stellen, wobei der Teilungsplan, den der Kläger in seinen Klageantrag aufzustellen hat, sich nur auf Anordnungen des Erb lassers, Vereinbarungen der Miterben und auf gesetzliche Teilungsregelungen stützen kann (BGB RGRK, 11. Aufl. § 2042 Anm. 22). Hier macht die Klägerin ein solches Auseinandersetzungsverlangen im Klagewege geltend, wobei ihre Klageantrag einen hinreichenden, auf gesetzliche Teilungsregeln gestützten Teilungsplan enthält. Inhaltlich geht der Klageantrag nämlich dahin, ein Grundstück als angeblich letzten Nachlaßgegenstand nach § 2042 Abs. 2 in Verbindung mit § 753 Abs. 1 Satz 1 und § 2047 Abs. 1 BGB Z7£]^gusversteigern und den verbleibenden Überschuß nach dem Verhältnis der Erbteile zu verteilen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Aktivlegitimation der Klägerin und die Passivlegitimation des Beklagten Paul bereits aus ihrer Eintragung im Grundbuch als Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft ergibt. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch in seiner Annahme, dem Klagebegehren der Klägerin fohle es an dem erforderlichen Rechtsschutzintoresse. Es mag dahin stehen, ob man den Klageantrag, so\.wie das Berufijngs-gericht es getan hat, in zwei Teile zerlegen kann, oder ob er nicht als ein einheitliches Ganzes anzusehen ist. Aber selbst, wenn man der Zweiteilung des Berufungsgerichts folgt, so ist zwar richtig, daß zur Einleitung der Zwangsversteigerung zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemein- schaft gemäß §§ 181 Abs0 1, 180 ZVG ein vollstreckbarer Titel nicht erforderlich ist, oo daß es für eine Klageerhebung grundsätzlich an Rochtsochutzintoressc fehlt. In ständiger Rechtsprechung wird jedoch die Auffassung vertreten, daß den Gläubiger trotz eines Vollstrockungs-titels die Erhebung einer Klage nicht verwehrt sein kann, wenn hierfür nach Lage der Dinge ein verständiger Grund angeführt werden kann. Ein solcher Grund ist darin zu sehen, daß der Schuldner gegen die: Zwangsvollstreckung Einwendungen erhobt und deshalb bei der Einleitung der Zwangsvollstreckung mit einer Vollstrcckungsabwehrklagc des Schuldners zu rechnen ist. In diesem Palle kann nicht davon gesprochen werden, daß durch die Erhebung der Klage -das Prozeßgericht überflüssig in Anspruch genommen und der Beklagte unnötig behelligt wird. Bei einer solchen Sachlage ist ein Prozeßverfahren und eine gerichtliche Entscheidung über die Einwendungen des Schuldners ohnehin nicht zu vermeiden, und es würde nur einen überflüssigen und daher dem Gläubiger nicht zu demutbaren Umweg darsteilen, ihn in einem Pall dieser Art zunächst auf die Einleitung der Zwangsvollstreckung zu verweisen und ihm den einfacheren \7eg, die Erhebung der Klage, zu verwehren (BGH IIDR 1961, 486; 1958, 215; RGZ 110, 117, 119). Die Sachlage ist keine andere, wenn, wie hier, die Einleitung der Zwangsversteigerung ohne Vollstreckungstitel zulässig war, der Schuldner aber gegen die Zulässigkeit der Zwangsversteigerung Einwendungen erhob, die mit der Notwendigkeit der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage rechnen lassen mußten. Dem durfte die Klägerin mit der hier erhobenen Klage zu-vorkomnen und der Beklagte Paul äer bei seiner noch zu erörternden Einwendung gegen die Zulässigkeit dos Zwangsversteigerungsvcrfahrens verblieben ist, kann nicht damit gehört werden, daß es insoweit an einem Rochtoochutz-intcresse der Klägerin fehle. Ebenfalls rechts irrtümlich ist es, wenn das Berufungsgericht dem Begehren der Klägerin auf Verteilung dos Netto-verotcigerungserlösos entsprechend den Erbquoten das Rechts-schutzbcdürfnis versagt mit der Begründung: Zur Zeit sei noch nicht übersehbar, wann der Vorotcigerungstermin stattfinden und ob sich überhaupt ein Bieter finden werde. Unter diesen Umständen besitze die Klägerin gegenwärtig noch kein Rechtsschutzinteresse für die Klago^uotcnmäßige Verteilung des künftigen Versteigerungserlöseso Es sei auch zu berücksichtigen, daß z.Zt, noch nicht die Frage abschließend beurteilt worden könne, ob der Nettoversteigerungserlös voll zur anteilsmäßigen Verteilung zur Verfügung stehen werde oder ob davon zunächst noch inzwischen möglicherweise entstehende Unkosten gedeckt werden müßten. Im letzteren Falle würde es sich bei dem erörterten Klagebegehren um das Verlangen nach einer unzulässigen Teilauseinandersetzung handeln. Da mithin die Entwicklung des Nachlaßbestandes bis zur Beendigung des Zwangs versteigerungsvorfahrons noch völlig ungewiß sei, könne ein Rechtsschutzbedürfnis der I Klägerin an der Durchführung der Klage mit dem zweiten Teil des Hauptantrages im gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls nicht bejaht werden. Zunächst verkennt das Berufungsgericht hierbei den Begriff der Teilauseinandersetzung. Denn handelt es sich I bei dem Grundstück tatsächlich, wie von der Klägerin be- I hauptet, um den letzten Nachlaßgegenstand, dann steht auch I die gänzliche Erbauseinandersetzung in Rede und diese kann nicht zu einer Teilauseinandersetzung dadurch werden, daß noch Nachlaßverbindlichkeiten vorhanden sind. Einen Aufschub der Auseinandersetzung bei noch bestehenden Nachlaß- | Verbindlichkeiten sieht das Gesetz nur im Falle des § 2045 BGB vor, dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Im übrigen hat nach der Rechtsprechung bei dsr Auseinandersetzungsklage der Richter besonders sorgfältig 10 - durch Ausübung des Fragcrcchts (§ 139 ZPO) darauf hinzuwirken, daß klare und sachgemäße Anträge gestellt werden (RG Warn Rspr 1913 Nr» 236 d). Es kann daher durchaus angenommen werden, daß bei pflichtgemäßer Ausübung des l'ragercchts die Klägerin ihren Antrag auf den Nettovor-stcigorung3erlös abzüglich der etwaigen bis zur Versteigerung entstandenen Hausunkosten beschränkt hätte. Einem an sich schlüssigen Klagebegehren kann aber niemals das Rechtsschutzbedürfnis damit abgesprochen werden, daß sich der Anspruch nur unter Schwierigkeiten oder erst nach längerer Zeit werde vollstrecken lassen» Dem Klagebegehren der Klägerin kann daher das Rechtsschutzbedürfnis nicht versagt werden, und die vom Berufungsgericht erfolgte Abweisung der Klage als unzulässig läßt sich nicht halten. Bann aber ist entscheidend, ob sich das Klagebegeh-ron der Klägerin als unbegründet erweist» Hierzu ergibt sich folgendess Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ist von dem Beklagten Paul bestritten r/orden, daß es sich bei dem hier in Rede stehenden Grundstück um den letzten Nachlaßgegcnstand handelt» Der Beklagte hat vielmehr vorgetragen, zu dem Nachlaß gehörten noch die Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen die Klägerin wegen der jahrelangen Nichtzahlung der von ihr geschuldeten Miete und außerdem erhebliche Entschädigungsansprüche gemäß dem Bundesent-3chädigungsgeeetz. Hierauf ist das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt berechtigt, nicht eingegangen. Es hat daher auch nicht festgestellt, daß das hier in Rede stehende Grundstück den gesamten, noch vorhandenen Nachlaß 11 darstelleo Die Möglichkeit, daß noch weitere Nachlaßgegen-stündo vorhanden sind, ist damit jedenfalls offon geblieben Nun setzt aber die Auseinandersotzungsklagc voraus, daß der Nachlaß teilungsrcif ist, daß also sein zur Aufteilung unter die Erben gelangender Bestand fcststeht oder doch wenigstens in vorliegenden Rechtsstreit festge-stellt werden kann. Dies aber wäre nicht der Pall, wenn die Behauptungen des Beklagten Paul GdHHHB zuträfen. In diesem Palle wäre die von der Klägerin erstrebte Auseinandersetzung in Y/ahrheit eine Teilauseinandorsetzung. Eine solche ist aber in der Regel unzulässig. Gegen den Willen eines Miterben kann eine teilweise Auseinandorsot2ii nur vorgenommen werden, wenn besondere Gründe dieses rocht fertigen und den Belangen der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben dadurch kein Eintrag geschieht (BGH RGRK, § 2042 Anm. 18; KG HOT 1961, 733). Es bedürfte mithin noch der Sachaufklärung, ob ein teilungsreifer Nachlaß vorliegt oder ob bei Verneinung eines teilungsreifen Nachlasses besondere Gründe auch eine teilweise Auseinandersetzung rechtfertigen könnten« Nur bei Bejahung dieser Voraussetzungen wäre das Klage-begßhren der Klägerin gegenüber dem Beklagten Paul G| erfolgversprechend gewesen. Mangels insoweit hinreichender Klärung der tatsächlichen Verhältnisse kann sich das Revisionsgericht über den Ausgang des Rechtsstreits noch kein Urteil bilden. Es muß daher allein das billige Ermessen zu einer tragbaren Kostenentscheidung führen. Diesem billigen Ermessen entspricht es, die Kosten im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten Paul G§dm^ in den drei Hechts zügen gegeneinander aufzuheben. Da die Kostenentscheidung im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten Werner Kd^^^ünd Ursula offen bleiben muß, kann also nur im 12 - Rahmen des Anteils des Beklagten Paul G an Rechte streit, der gleich dem Anteil der Beiden anderen Beklagten zusammen ist, über die Hälfte der insgesamt entstandenen Kosten entschieden werden. Die Klägerin hat demnach ein Viertel der Gerichtskostcn und ihre außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu tragen, während der Beklagte Paul G^mHt gleichfalls ein Viertel der Gerichtskosten und seine außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. Dr. Pagendarm Dr. Kreft Gähtgons Keßler Dr. Reinhardt