Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung' vom 5» April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br. Kreft, Br, Arndt und Br. Beyer für Recht erkannt; 63, 37 G 131 auf Zahlung eines Übergangsgehalts in Anspruch und verlangt, mit der Klage vorerst einen Teilbetrag von 200,— DM für die Zeit,ab 1. Sie vertritt die Auffassung, infolge der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis stünden ihm keinerlei beamten-rechtliche Ansprüche zu, insbesondere auch nicht Ansprüche Zu TJnfecht wendet sich die Revision- gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, in der Person des Klägers lagen die Voraussetzungen für die Zahlung eines Übergangsgehalts gemäß §§ 6337 0 131 vor; insbesondere ist die vom Berufungsgericht mit näherer Begründung dargelegte Meinung« die Ansprüche aus dem G 131 setzten eine Entnazifizierung nicht voraus und die Entlassung des Klägers nach §' 6 Ziff 2 der .1 e SparVO NRhWf •vom1 19o‘März 1949 sei ein Ausscheiden aus. eine -Anwendung des G 131 möglicherweise grundsätzlich aussehliessen, behauptet die Beklagte selbst nichtc Die Auffassung, daß die Ansprüche, .aus G 131 eine rechtskräftige Entnazifizierung nicht, voraussetzten? und nunmehr unbeschränkt; Ansprüche aus dem G 131 auf der Grundlage ihres früheren Amtes geltend machen* Denn die Vorschrift des § 7 G 131? Zu Unrecht beruft sich die Revision' für ihre Meinung, daß der Kläger infolge seiner nicht erfolge ten Entnazifizierung keinerlei Ansprüche geltend machen könnte, auf das Urteil des Senats in BGHZ 7? Ansprüche eines (wiedereingestellten) Beamten aus seinem früheren Amt für die'Zeit seiner Suspendierung* Hier stehen aber nicht Ansprüche des Klägers aus seinem, früheren Beamtenverhältnis, das durch seine Entlassung gemäß § 6 Ziff 2 der Io SparVO NRhWf rechtswirksam beendet worden ist, in Frage, sondern ausschließlich die durch das G 131 den ehemaligen Beamten, die ihr Amt aus ” nichtbeamtenrechtlichen Gründen n verloren haben, gewährten Rechtsansprüche. Ob diese,Ansprüche gegeben sind, richtet sich allein nach den Vorschriften des G-131 selbst* Daß diese, aber eine vorherige Entnaz-ifizierung nicht vorschreiben, ist bereits dargetan* Oktober 1955 - III ZR 48/54 -S 7 mit weiteren Nachweisen)& Wenn demgegenüber in § 6 Ziff 2 der 1c SparVO URhWfdas Vorhandensein politischer Rücksichten, d.h„ also ein M nichtbeamtenrechtlicher n Grund, sogar zu dem gesetzlichen Tatbestand der Entlassungsmöglichkeit erhoben worden ist, sc bedeutet das, daß eine auf Grund dieser Vorschrift ausgesprochene Entlassung ein Ausscheiden aus anderen als beamtenrechi^ liehen Gründen im Sinne des § 63 G 131 ist (vgl auch Goecke in ZBR 1954, S 309; OVG Münster in VerwRspr Band 6 ' i- Hr 69 und in DÖV1954, 573) c Demzufolge hat auch der Kläger sein Amt aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen verloren und fällt unter den Personenkreis des § 63 G 131c Ihm stehen also, solange die Beklagte von der Möglichkeit des § 7 G 131 keinen Gebrauch gemacht hat* und daß sie das getan habe? behauptet sie selbst nicht, die im G 131 normierten Ansprüche zUo Nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien, insbesondere nach dem vorgetragenen * Inhalt der Personalakten des Klagers hat dieser somit einen Anspruch auf Zahlung eines Übergangsgehalts nach § 37 G- 131; und zwar unabhängig davon, daß sein Beamtenverhältnis zur Beklagten selbst infolge deren Entlassungsverfügung vom 4c Juli 1949 rechtswirksam beendet worden ist (vgl auch Goecke aaG)« Da gegen die Hohe des Klageanspruchs von der Beklagten keine Einwendungen erhoben sind-, insoweit auch Bedenken nicht ersichtlich Sind, haben die Vorderge-richte der Klage mit Recht entsprochen- Hiernach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus §
2375 046 das Machschlagewerk! licht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: Reehtssatz: 1. wmmmm ' * * * >' w V G 131; §§ 37j 63 1c SparVO NRhWfs§ 6 Ziff 2 Die Ansprüche aus dem Cr 131 setzen eine rechtskräftige Entnazifizierung oder Kategor i Steigung nicht voraus» Eine' Entlassung nach § 6 Ziff 2 der 1, SparVO NRhWfist ein Ausscheiden aus anderen als beamtenrechtlichen G-ründen im Sinne des § 63 G 1310 Aktenzeichen; III ZR 247/54 ¥rtV des BGH vom 5o April 1956 IG Köln OLG Köln Ill ZR 247/54 Verkündet laut Protokoll am 5, April 1956 Vogte Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt Köln, vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagten, Berufungsklägerih und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt gegen den Oberinspektor z0 Wyc Hans B Istraße wr Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung' vom 5» April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br. Kreft, Br, Arndt und Br. Beyer für Recht erkannt; Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15. Juli 1954 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision trägt die Beklagte. Von Rechts wegen 2 Der Kläger« dear Altparteigenosse war, wurde von der Beklagten 1933 als Hilfskraft eingestellt, 1934 in das Angestelltenverhältnis und mit Wirkung vom 1, Februar 1935 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommene Im Jahre >1936 wurde er nach Ablegung einer für Altparteigenossen erleichterten Prüfung als Stadtsekretär endgültig in das Beamtenverhältnis.überführt * 1938 erfolgte seine Ernennung zu dem .Stadtinspektor, nachdem er mit Erfolg an einem allgemeinen Lehrgang für Inspektoren teilgenommen hatte. SFach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft trat der Kläger in den Dienst der britischen Besatzungsmacht, bei der er zur Zeit noch tätig ist. Durch Bescheid vom 4o Juli 194-9 wurde er von der Beklagten auf Grund des § 6 Ziff 2 der 1. SparVO KRhWf vom 19- März 194*9 (GVB1 S 25) entlassen. Der Einspruch des Klägers gegen diesen Be-, scheid blieb ohne Erfolg. Der Kläger nimmt die Beklagte unter Berufung auf §§ 63, 37 G 131 auf Zahlung eines Übergangsgehalts in Anspruch und verlangt, mit der Klage vorerst einen Teilbetrag von 200,— DM für die Zeit,ab 1. April 1951. Dementsprechend hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200 DM zu zählen,, Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie vertritt die Auffassung, infolge der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis stünden ihm keinerlei beamten-rechtliche Ansprüche zu, insbesondere auch nicht Ansprüche ■ :• , ■. • ■ . ■ ■■' 1 ■■-'*. ■ ■ ' • ■■■■.- ■. - f&Ä ■ . ■■ . "■' ' ‘ ■ ; . . i ,;/■.\,v':.: -Kv?-;/' ;■ ....: . . - - ": .■* . ■ aus dem Gr 131; ferner hätte der Kläger derartige Ansprüche nichto weil er sieh nicht habe entnazifizieren lasseno . " Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgerieht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,«* er hat sein Klagebegehren dahin klargestellt, daß er den Teilbetrag jeweils für den weitest v zurückliegenden- Zeitabschnitt,. hilfsweise für den jeweils folgenden Zeitabschnitt geltend macht. Ent scheidungsgründe s . „ *. Zu TJnfecht wendet sich die Revision- gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, in der Person des Klägers lagen die Voraussetzungen für die Zahlung eines Übergangsgehalts gemäß §§ 6337 0 131 vor; insbesondere ist die vom Berufungsgericht mit näherer Begründung dargelegte Meinung« die Ansprüche aus dem G 131 setzten eine Entnazifizierung nicht voraus und die Entlassung des Klägers nach §' 6 Ziff 2 der .1 e SparVO NRhWf •vom1 19o‘März 1949 sei ein Ausscheiden aus. dem Beamten-Verhältnis'aus;n nichtbearatenrechtlichen Gründen w im Sinne des § 63.‘G- -131 y zutreffend. , 11/1.. •;.%' •- :.1 ' l:'!',:-y. i ' • '' • .-V.- ••••--. • : •: ' ' ••••:', • . •' 7 ' --J.- • 1c. Mit Recht führt das Oberlandesgericht aus, daß aus der Tatsache, daß das G 131 in verschiedenen Bestimmungen die Berücksichtigung von rechtskräftigen Ka-tegorisierungsbescheiden vorschreibt, nicht gefolgert ' werden kann,daß die Anwendung des' G 131 auf einen ehe- maligen öffentlichen Bediensteten den vorherigen Nachweis seiner Entnazifizierung voraussetze * Vielmehr beinhalten diese Vorschriften des 0- 131 nur? daß Kate-gorisierungsbescheide? sofern so.lehe vor liegen? zu berücksichtigen sind (so auch die Erlasse der BASt vom 5o Dezember 1951 und des BMdl vom 6o Dezember 19-51? abgedruckt bei v- Werder-, G 131? 1953? Anhang zu § 3)* Daß bei dem Kläger Anhaltspunkte für eine Einstufung in die Kategorie I oder II vorlägen? die. eine -Anwendung des G 131 möglicherweise grundsätzlich aussehliessen, behauptet die Beklagte selbst nichtc Die Auffassung, daß die Ansprüche, .aus G 131 eine rechtskräftige Entnazifizierung nicht, voraussetzten? führt entgegen den Ausführungen der Hevision auch nicht zu ungerechten und unbilligen Ergebnissen? soweit nämlich ehemalige Beamte gerade wegen ihrer schweren politischen Belastung es verstanden haben? sich einer Entnazifizierung zu entziehen? und nunmehr unbeschränkt; Ansprüche aus dem G 131 auf der Grundlage ihres früheren Amtes geltend machen* Denn die Vorschrift des § 7 G 131? deren Anwendung - wie die Revision selbst an anderer Stelle betont - jederzeit möglich ist (vgl auch Oppermann in ” Der öffentliche Dienst n 195A S 127)? gibt eine ausreichende Sicherung?derartigen Ansprüchen wirksam zu begegnen dadurch? daß Ernennungen und Beförderungen und die damit verbundenen beamtenreclifliehen Ansprüche auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde unberücksichtigt zu bleiben haben? sofern sie n wegen enger Verbindung zu dem Nationalsozialismus ” vorgenommen worden sind. Zu Unrecht beruft sich die Revision' für ihre Meinung, daß der Kläger infolge seiner nicht erfolge ten Entnazifizierung keinerlei Ansprüche geltend machen könnte, auf das Urteil des Senats in BGHZ 7? 156* Die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze. gelten nur für beamtenrechtliche. Ansprüche eines (wiedereingestellten) Beamten aus seinem früheren Amt für die'Zeit seiner Suspendierung* Hier stehen aber nicht Ansprüche des Klägers aus seinem, früheren Beamtenverhältnis, das durch seine Entlassung gemäß § 6 Ziff 2 der Io SparVO NRhWf rechtswirksam beendet worden ist, in Frage, sondern ausschließlich die durch das G 131 den ehemaligen Beamten, die ihr Amt aus ” nichtbeamtenrechtlichen Gründen n verloren haben, gewährten Rechtsansprüche. Ob diese,Ansprüche gegeben sind, richtet sich allein nach den Vorschriften des G-131 selbst* Daß diese, aber eine vorherige Entnaz-ifizierung nicht vorschreiben, ist bereits dargetan* 2* Schließlich wendet sich die Revision auch ohne Erfolg gegen die Annahme des .Berufungsgerichts, der Kläger falle in den Personenkreis des § 63 G 131c Selbst wenn die durch § 6 Ziff 2-der 1. SparVO NRhWf eingeführte .Möglichkeit einer Entlassung eines Beamten als landesgesetzliche Normierung eines beam-tenrechtiichen Entlassungstatbestandes zu würdigen ist, worauf die Revision insbesondere abhebt, so schließt' dies doch nicht aus, daß eine auf Grund dieser Bestimmung erfolgte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ein Ausscheiden aus Vnichtbeamtenrechtlichen % Gründen im Sinne des § 63 G 131 ist« Daß eine Entlassung aus einem nicht beamtenrechtlichen oder beamtenrechtlichen Grunde sowie eine Entlassung nach beamtenrechtlichen Vorschriften verschiedene Begriffe sind,und daß deshalb selbst nach den Vorschriften des Deutschen Beamtenge-- seizes vollzogene Entlassungen unter bestimmten Vorraussetzungen- als ein auf anderen als ,beamtenrechtli-chen Gründen beruhendes Ausscheiden aus dem Amt im Sinne des § 63 G 131 gewertet werden können, hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen,(vgl BGHZ 6, 348; Urteil des Senats vom 13. Oktober 1955 - III ZR 48/54 -S 7 mit weiteren Nachweisen)& Wenn demgegenüber in § 6 Ziff 2 der 1c SparVO URhWfdas Vorhandensein politischer Rücksichten, d.h„ also ein M nichtbeamtenrechtlicher n Grund, sogar zu dem gesetzlichen Tatbestand der Entlassungsmöglichkeit erhoben worden ist, sc bedeutet das, daß eine auf Grund dieser Vorschrift ausgesprochene Entlassung ein Ausscheiden aus anderen als beamtenrechi^ liehen Gründen im Sinne des § 63 G 131 ist (vgl auch Goecke in ZBR 1954, S 309; OVG Münster in VerwRspr Band 6 ' i- Hr 69 und in DÖV1954, 573) c Demzufolge hat auch der Kläger sein Amt aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen verloren und fällt unter den Personenkreis des § 63 G 131c Ihm stehen also, solange die Beklagte von der Möglichkeit des § 7 G 131 keinen Gebrauch gemacht hat* und daß sie das getan habe? behauptet sie selbst nicht, die im G 131 normierten Ansprüche zUo Nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien, insbesondere nach dem vorgetragenen * Inhalt der Personalakten des Klagers hat dieser somit einen Anspruch auf Zahlung eines Übergangsgehalts nach § 37 G- 131; und zwar unabhängig davon, daß sein Beamtenverhältnis zur Beklagten selbst infolge deren Entlassungsverfügung vom 4c Juli 1949 rechtswirksam beendet worden ist (vgl auch Goecke aaG)« Da gegen die Hohe des Klageanspruchs von der Beklagten keine Einwendungen erhoben sind-, insoweit auch Bedenken nicht ersichtlich Sind, haben die Vorderge-richte der Klage mit Recht entsprochen- Hiernach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen-