* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und damit dem Antrag der Beklagten entsprochen, die ihre Verpflichtung zur Zahlung des verlangten Ruhegehalts unter Berufung auf die Verordnung Nr 132 der'Britischen Militärregierung sowie eine Bensionsvereinbarung der Bank Deutscher Länder, der Landeszentralbank sowie der Treuhänder für die Deutsche Reichsbank vom 15p April 1950 in Abrede gestellt hat« leistungen übergegangenen Forderungen geltend macht und nur, soweit Ansprüche aus der ersten Zeit nach dem 1» Oktober 1950 nicht gegeben sind, die Bezüge für die folgende Zeit bis zu dem 31» Mai 1953p Damit hat der Kläger die nach der Rechtsprechung des Senats (MDR 1952, 164$ BGHZ 11, 193 u.a») erforderliche Abgrenzung und Klarstellung der mit der Geltendmachung eines Teilbetrags zur Klage gestellten Ansprüche vorgenommen* 2o> Der Kläger war am 80 Mai 1945 als früherer Reichsbankbeamter versorgungsberechtigt und hat für die Zeit, für die er mit der Klage Versorgungsbezüge verlangt, aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine Versorgung mehr erhalten» Er gehört demnach zu dem von Art 131 GrundG umfaßten Personenkreis» Es stehen ihm daher gemäß § 77 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen vom 11. 86) errichtet worden ist, konnte gemäß § 61 (5) der genannten Verordnung "den innerhalb des Landes wohnhaften Versorgungsberechtigten o«« der Deutschen Reichsbank Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge gewähren"* Mit den innerhalb des Landes wohnhaften Versorgungsberechtigten waren nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht diejenigen Ruhestandsbeamten der Reichsbank gemeint, die im Land lediglich rechtlich ihren Wohnsitz im Sinn des § 7 BGB behalten haben mochten, sondern diejenigen, die im Lande auch tatsächlich ansässig waren0 Nur diese Ruhestandsbeamten hätten, so führt das Berufungsgericht weiter aus, zuvor von den Reichsbankstellen im Gebiet des Landes ihre Bezüge erhalten; diese Bezüge hätten festgestanden und auch unter der Geltung der ersten Verordnung Nr 132 weiterhin bezahlt werden dürfen« im Gebiet des Landes "wohnhaften” Ruhestandsbeamten die Rede ist9 dann spricht der Gesetzeswortlaut dafür, daß hier gerade nicht der "Wohnsitz" im Rechtssinn gemeint sein sollte, da anderenfalls sicherlich dieser rechts-technische Ausdruck gebraucht worden wäre0‘ Selbst wenn man mit der Revision den englischen Text, in dem der Ausdruck "residence" verwandt wird, zur Auslegung mit heranzieht, ergibt sich nichts anderes, da der Ausdruck "residence" insoweit farblos ist und nicht lediglich den Wohnsitz im Sinn des deutschen Rechts, sondern auch den tatsächlichen Wohn- und Aufenthaltsort bezeichnete Nach C dem deutschen Sprachgebrauch aber ist jemand dort "wohnhaft" , wo er seine Wohnung genommen hat und sich regelmäßig aufhälto Nach der in Rede stehenden Bestimmung der Verordnung Nr 132 sollten mithin Ruhegehälter nur an diejenigen Ruhestandsbeamten der Deutschen Reichsbank gezahlt werden können, die in einem Land der britischen Besatzungszone tatsächlich Wohnung genommen hatten und ansässig waren*» Der Kläger, der erst im September 1950 die sowjetische Besatzungszone verlassen und im Gebiet der britischen Besatzungszone wieder Wohnung genommen hat, kann daher aus der ersten Verordnung Nr 132, die durch die am 15o April 1949 in Kraft getretene Neufassung dieser Verordnung (ABI BrMR S 1067 = V0B1 BrZ 1949, 140) aufgehoben worden ist (§ 27 Abs 1 und 3 Satz 1 der VO), keine Ruhegehaltsansprüche gegen die Beklagte herleiten* Ebensowenig kann die neugefaßte Verordnung Nr 132 eine Rechts grundlage für die vom Kläger erhobenen Ansprüche abgeben<> Einem aus dieser Vereinbarung hergeleiteten Anspruch des Klägers steht die Bestimmung des § 14 daselbst , wonach die Versorgungsempfänger aus der Verein-barung keinerlei Rechtsansprüche erwerben* nicht ent-gegenc Denn aus dem eigenen Vortrag der Beklagten ergibt sich, daß sie an alle Versorgungsempfänger, bei denen die in der Vereinbarung normierten Zahlungsvoraussetzungen gegeben waren, die vorgesehenen Zahlungen hat leisten wollen und auch tatsächlich, soweit sie selbst diese Voraussetzungen als erfüllt ansah, geleistet hat«, Sie verweigert dementsprechend dem Kläger die Zahlung des verlangten Ruhegehalts auch lediglich deswegen, weil dieser nach ihrer Meinung die in der Pensionsvereinbarung aufgestellten Zahlungsvoraussetzungen nicht erfüllte3 Tatsächlich aber ist es nicht ausgeschlossen, daß auch bei dem Kläger - wie unten darzulegen ist - die Voraussetzungen Vorlagen, unter denen nach der Pensionsvereinbarung RuhegehaltsZahlungen erfolgen sollten«. gebiete wohnhaft war« Denn insoweit kann die in § 52 Abs 1 Nr 2 DBG (Bundesfassung) enthaltene und später auch in § 33 Abs 3 der ursprünglichen Passung des G 131 aufgenommenen Bestimmung zur entsprechenden Anwendung gebracht werden, nach der das Ruhegehalt ruht, solange der Versorgungsberechtigte Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets hat» Im vorliegenden Pall macht der Kläger zudem Ansprüche auch erst für die Zeit nach seiner tatsächlichen Rückkehr ins Bundesgebiet geltendo Wenn sonach in der Pensionsvereinbarung Zahlungen auch an solche Ruhestandsbeamte der Deutschen Reichsbank vorgesehen wären, die am Stichtag (la Oktober 1949) ihren Wohnsitz im Rechtssinn im Bundesgebiet hatten* mochten sie hier auch tatsächlich nicht wohnhaft sein* dann gewinnen die Behauptungen des Klägers Bedeutung, daß er bei seinem Umzug nach nicht den Willen ge- Palls das Berufungsgericht nach der erforderlichen Sachaufklärung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Kläger an dem maßgeblichen Stichtag noch einen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte und er mithin die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 der Pensionsvereinbarung erfüllt, dann steht dem Kläger der Ruhegehaltsanspruch gegen die Beklagte aus der Pensionsvereinbarung auch über den 1« April

Zitierte Normen: § 7 BGB
WohnsitzLandVerordnungPensionsvereinbarungAnspruchBrKlägerNrtatsächlich

Volltext der Entscheidung

Ö*® 'T'h
ISS. ZR. 247/51
Verkündet am 14o Juli 1955 Jodas, Justizangestellter s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Reichsbankoberzählmeisters aJ)« Hermann T in	Ke^pstraße	dv
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Landeszentralbank Nordrhein-Westfalen in D(
vertreten durch ihren Vorstand?„
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»	-
hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11«, Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„BroGeiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br „Weber, BrdCreft und Br„ Huß-la
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des I., Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom lo Oktober 1953 aufgehobeno
 Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückyer-wiesen*
I
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger war Reichsbankoberzählmeister in ^0 und trat als solcher am 1» Januar 1943 in den Ruhestand» Er wohnte auch nach seiner Zurruhesetzung zunächst weiterhin in	und sein Ruhegehalt wurde
 von der dortigen Reichsbankstelle bezahlt» Nachdem am 22o Juni 1943 ein schwerer Luftangriff auf K0P statt* gefunden hatte, zog der Kläger am 5o Juli 1943 zu Verwandten nach H^||^ in Thp^^p und meldete sich dorthin polizeilich um» Nunmehr wurde sein Ruhegehalt bis zu dem Einmarsch der Russen in $b0000 von der Reichsbankstelle in $0000 gezahlte Danach erhielt der Kläger lediglich Wohlfahrts- und später Sozialunterstützung» Im September 1950 verließ er HfHl? überschritt illegal die Zonengrenze und ließ sich in S00 nieder*
Er verlangt von der Beklagten Ruhegehalt und hat Klage auf Zahlung von 1*442,40 DM (für die Zeit von Oktober 1950 bis einschließlich März 1951) nebst Zinsen erhoben*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und damit dem Antrag der Beklagten entsprochen, die ihre Verpflichtung zur Zahlung des verlangten Ruhegehalts unter Berufung auf die Verordnung Nr 132 der'Britischen Militärregierung sowie eine Bensionsvereinbarung der Bank Deutscher Länder, der Landeszentralbank sowie der Treuhänder für die Deutsche Reichsbank vom 15p April 1950 in Abrede gestellt hat«
In der Berufungsinstanz hat der Kläger mit Rücksicht darauf, daß die Stadt	wegen der dem Kläger
 gewährten Wohlfahrtsunterstützung infolge Rechtsübesj-gangs Ansprüche gegen die Beklagte erhoben hat, die Klagesumme als Teilbetrag seiner Versorgungsbezüge für
t
 
die Zeit vom 1» Oktober 1950 bis 31p Mai 1953 verlangt0 Das Oberlandesgericht hat jedoch die Berufung des Klägers zurückgewiesen»
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weitero Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe %
mii — —II «|i‘ m —• m i m* iii.pii» m» mi*» m.».■	n
1®. Der Kläger macht in Höhe eines Teilbetrags von 1*442,40 DM Ruhegehaltsansprüche für die Zeit vom 1. Ok tober 1950 bis 31« Mai 1953 geltend» Hach dem Vortrag des Klägers ist davon auszugehen, daß er mit der -t-Teilklage zunächst die zeitlich am weitesten zurückliegenden, nicht auf die Stadt	wegen	ihrer	Fürsorge-
leistungen übergegangenen Forderungen geltend macht und nur, soweit Ansprüche aus der ersten Zeit nach dem 1» Oktober 1950 nicht gegeben sind, die Bezüge für die folgende Zeit bis zu dem 31» Mai 1953p Damit hat der Kläger die nach der Rechtsprechung des Senats (MDR 1952, 164$ BGHZ 11, 193 u.a») erforderliche Abgrenzung und Klarstellung der mit der Geltendmachung eines Teilbetrags zur Klage gestellten Ansprüche vorgenommen*
2o> Der Kläger war am 80 Mai 1945 als früherer Reichsbankbeamter versorgungsberechtigt und hat für die Zeit, für die er mit der Klage Versorgungsbezüge verlangt, aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine Versorgung mehr erhalten» Er gehört demnach zu dem von Art 131 GrundG umfaßten Personenkreis» Es stehen ihm daher gemäß § 77 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (G 131) außer den in diesem Gesetz
«—»	^	r-»
It
 vorgesehenen Ansprüche sonstige Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-rechtliche Dienstherren nicht zu, soweit nicht SonderbeStimmungen eine von der Rechtsbeschränkung des § 77 dieses Gesetzes unberührt gebliebene günstigere Regelung getroffen habeno
5* Die Land esz ent ralbanlc, die in der britischen Besatzungszone auf Grund der am 14» Februar 1948 in Kraft getretenen - ersten - Verordnung Nr 132 der Britischen Militärregierung (ABI Br MR 8 703 = V0B1 BrZ 1948,. 86) errichtet worden ist, konnte gemäß § 61 (5) der genannten Verordnung "den innerhalb des Landes wohnhaften Versorgungsberechtigten o«« der Deutschen Reichsbank Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge gewähren"* Mit den innerhalb des Landes wohnhaften Versorgungsberechtigten waren nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht diejenigen Ruhestandsbeamten der Reichsbank gemeint, die im Land lediglich rechtlich ihren Wohnsitz im Sinn des § 7 BGB behalten haben mochten, sondern diejenigen, die im Lande auch tatsächlich ansässig waren0 Nur diese Ruhestandsbeamten hätten, so führt das Berufungsgericht weiter aus, zuvor von den Reichsbankstellen im Gebiet des Landes ihre Bezüge erhalten; diese Bezüge hätten festgestanden und auch unter der Geltung der ersten Verordnung Nr 132 weiterhin bezahlt werden dürfen«
- /
/
Die gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründete
 Wenn in dem - nach § 64 der Verordnung Nr 132 maßgeblichen - deutschen 2?ext der Verordnung nicht der Ausdruck "Wohnsitz" gebraucht, sondern von den
k
im Gebiet des Landes "wohnhaften” Ruhestandsbeamten die Rede ist9 dann spricht der Gesetzeswortlaut dafür, daß hier gerade nicht der "Wohnsitz" im Rechtssinn gemeint sein sollte, da anderenfalls sicherlich dieser rechts-technische Ausdruck gebraucht worden wäre0‘ Selbst wenn man mit der Revision den englischen Text, in dem der Ausdruck "residence" verwandt wird, zur Auslegung mit heranzieht, ergibt sich nichts anderes, da der Ausdruck "residence" insoweit farblos ist und nicht lediglich den Wohnsitz im Sinn des deutschen Rechts, sondern auch den tatsächlichen Wohn- und Aufenthaltsort bezeichnete Nach C dem deutschen Sprachgebrauch aber ist jemand dort "wohnhaft" , wo er seine Wohnung genommen hat und sich regelmäßig aufhälto Nach der in Rede stehenden Bestimmung der Verordnung Nr 132 sollten mithin Ruhegehälter nur an diejenigen Ruhestandsbeamten der Deutschen Reichsbank gezahlt werden können, die in einem Land der britischen Besatzungszone tatsächlich Wohnung genommen hatten und ansässig waren*»
Der Kläger, der erst im September 1950 die sowjetische Besatzungszone verlassen und im Gebiet der britischen Besatzungszone wieder Wohnung genommen hat, kann daher aus der ersten Verordnung Nr 132, die durch die am 15o April 1949 in Kraft getretene Neufassung dieser Verordnung (ABI BrMR S 1067 = V0B1 BrZ 1949, 140) aufgehoben worden ist (§ 27 Abs 1 und 3 Satz 1 der VO), keine Ruhegehaltsansprüche gegen die Beklagte herleiten* Ebensowenig kann die neugefaßte Verordnung Nr 132 eine Rechts grundlage für die vom Kläger erhobenen Ansprüche abgeben<>
Denn in dieser Verordnung werden Ruhegehaltsansprüche der
*
früheren Beamten der Deutschen Reichsbank überhaupt nicht geregelto Es wird lediglich in § 27 Abs 3 Satz 2 bestimmt daß "alle Rechtshandlungen, welche auf Grund des § 61 der aufgehobenen Verordnung Nr 132 und in Übereinstim-
- 6 ~
mung mit demselben bisher vorgenommen worden sind»’, durch die Aufhebung unberührt bleiben«, Zugunsten des Klägers aber sind keine Rechtshandlungen auf Grund des § 61 der ursprünglichen Verordnung Nr 132 vorgenommen worden*und ihm standen nach dieser Bestimmung auch keine Ansprüche zu*
4» Jedoch ist die Beklagte möglicherweise auf Grund der im Tatbestand bereits erwähnten Pensionsverein-barung vom 15o April 1950 zur Zahlung des vom Kläger verlangten Ruhegehalts verpflichtet«,
Einem aus dieser Vereinbarung hergeleiteten Anspruch des Klägers steht die Bestimmung des § 14 daselbst , wonach die Versorgungsempfänger aus der Verein-barung keinerlei Rechtsansprüche erwerben* nicht ent-gegenc Denn aus dem eigenen Vortrag der Beklagten ergibt sich, daß sie an alle Versorgungsempfänger, bei denen die in der Vereinbarung normierten Zahlungsvoraussetzungen gegeben waren, die vorgesehenen Zahlungen hat leisten wollen und auch tatsächlich, soweit sie selbst diese Voraussetzungen als erfüllt ansah, geleistet hat«, Sie verweigert dementsprechend dem Kläger die Zahlung des verlangten Ruhegehalts auch lediglich deswegen, weil dieser nach ihrer Meinung die in der Pensionsvereinbarung aufgestellten Zahlungsvoraussetzungen nicht erfüllte3 Tatsächlich aber ist es nicht ausgeschlossen, daß auch bei dem Kläger - wie unten darzulegen ist - die Voraussetzungen Vorlagen, unter denen nach der Pensionsvereinbarung RuhegehaltsZahlungen erfolgen sollten«. Ist das aber der Pall, dann hat der Xläger unbeachtet der Bestimmung des § 14 der Pensionsvereinbarung einen Rechtsanspruch darauf* ebenso behandelt zu werden wie alle übrigen unter die Pensionsvereinbarung fallenden Versorgungsempfänger, an die die Ruhegehaltsbezüge in dem vorgesehenen Umfang voll bezahlt worden sind»
~ 7 ~
Nach § l.Abs 2 der Pensionsvereinbarung sollten Zahlungen nur erfolgen an ’’Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt svor dem Oktober '
1949 im Bundesgebiet mit Zustimmung der hierfür zuständigen Behörde genommen haben”* Hier ist mithin anders als in der ersten Verordnung Nr 132 ausdrücklich vom ’’Wohnsitz” die Hede«, Hierunter muß der Wohnsitz im Rechtssinn (§7 BGB) verstanden werden; es kann damit nicht lediglich das tatsächliche Wohnen gemeint sein, zu demal in der Bestimmung alternativ neben dem Wohnsitz der ’’dauernde Aufenthalt” noch besonders genannt ist*
Es wurden daher in § 1 Abs 2 der Vereinbarung Zahlungen nicht nur an diejenigen Personen vorgesehen, die vor dem genannten Stichtag im Bundesgebiet tatsächlich wohnhaft waren, sondern auch, an diejenigen, die hier zwar nicht mehr wohnhaft waren, aber doch noch ihren Wohnsitz im Rechtssinn behalten hatten* Eine Bestätigung dieser Auslegung kann darin gefunden werden, daß in § 4 Abs 1 Nr 1 G 131 insoweit die gleiche Formulierung wie in § 1 Abs 2 der Pensionsvereinbarung gewählt ist und daß auch dort nach allgemeiner Meinung der Wohnsitz im Rechtssinn gemeint ist (Anders, Gesetz zu Art 131 GrundG, Anm 3 zu § 4; Ambrosius-Löhns-Rengier, Gesetz zu Art 131 GrundG, Anm 2 u 3 zu § 4; die im MinBl NRhWf 1952, 667 wiedergegebene Stellungnahme des Bundesministers für Vertriebene zu der Frage des Wohnsitzes bei Evakuierten)* Die Sonderregelung in § 1 Abs 3b) der Pensionsvereinbarung greift daher nur für diejenigen Evakuierten ein, die ihren Wohnsitz im Rechtssinn im Bundesgebiet nicht behalten hatten er
 Gegen das hier gewonnene Ergebnis kann nicht eingewandt werden, daß danach Ruhegehaltszahlungen auch für die Zeit erfolgen müßten, in der der Ruhestandsbeamte zwar im Bundesgebiet noch einen Wohnsitz im Rechtssinn behalten hatte, aber tatsächlich außerhalb des Bundes-
A
 
/ &
gebiete wohnhaft war« Denn insoweit kann die in § 52 Abs 1 Nr 2 DBG (Bundesfassung) enthaltene und später auch in § 33 Abs 3 der ursprünglichen Passung des G 131 aufgenommenen Bestimmung zur entsprechenden Anwendung gebracht werden, nach der das Ruhegehalt ruht, solange der Versorgungsberechtigte Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets hat» Im vorliegenden Pall macht der Kläger zudem Ansprüche auch erst für die Zeit nach seiner tatsächlichen Rückkehr ins Bundesgebiet geltendo
 Wenn sonach in der Pensionsvereinbarung Zahlungen auch an solche Ruhestandsbeamte der Deutschen Reichsbank vorgesehen wären, die am Stichtag (la Oktober 1949) ihren Wohnsitz im Rechtssinn im Bundesgebiet hatten* mochten sie hier auch tatsächlich nicht wohnhaft sein* dann gewinnen die Behauptungen des Klägers Bedeutung, daß er bei seinem Umzug nach	nicht	den	Willen	ge-
habt habe, seinen Wohnsitz in KflBV aufzugeben, und daß er auch später seine Rückkehrabsicht niemals aufgegeben habe« Da der Sachverhalt aber insoweit noch nicht geklärt ist, konnte eine abschließende Entscheidung noch nicht getroffen werden, so daß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden mußt e 0
Palls das Berufungsgericht nach der erforderlichen Sachaufklärung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Kläger an dem maßgeblichen Stichtag noch einen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte und er mithin die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 der Pensionsvereinbarung erfüllt, dann steht dem Kläger der Ruhegehaltsanspruch gegen die Beklagte aus der Pensionsvereinbarung auch über den 1« April
- 9
1951 (Inkrafttreten des G 131) hinaus zu„ Denn es ist nichts dafür dargetan, daß die Verpflichtungen der Beklagten auf Grund der Pensionsvereinbarung mit Rückr-sicht auf die für die früheren Reichshankheamten in § 2 in Verbindung mit § 61 G 131 zu lasten des Bundes getroffenen Regelung gegenstandslos geworden seien*
Dr*Geiger	Rietschel	Dr0	Weber
 DrJCreft	BR	DreHußla	ist	beurlaubt
 und kann deshalb nicht unterschreiben*
Br* Geiger