Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 17. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. a) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte zu 1 in Höhe des Debetsaldos auf dem Girokonto Nr. SHBB29 Kredit in Anspruch genommen hat. Selbst wenn der der Beklagten zu 1 eingeräumte Überziehungskredit nur für Löhne und Krankenkassenbeiträge bestimmt gewesen sein sollte, brauchte das Berufungsgericht daraus entgegen der Auffassung der Revision nicht zu folgern, daß auch der "Umbuchungsauftrag" dieser inhaltlichen Beschränkung unterliege, zu demal weder der Auftrag selbst noch das Schreiben der Klägerin vom 13. b) Die Ermächtigung der Klägerin, monatlich 30.000,— DM vom Girokonto der Beklagten zu 1 auf das "Engagement" der OHG "umzubuchen", ist nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Zwar hat das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, die monatlichen Lasten der OHG hätten bei einem Schuldenstand von 2,3 Millionen DM rund 30.000,— DM betragen, möglicherweise die Behauptung der Beklagten nicht berücksichtigt, daß die OHG nach dem Zahlungsabkommen mit der Klägerin monatlich 16.200,— DM habe abtragen müssen. Gleichwohl ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zu folgen, daß die Klägerin sich mit der Ermächtigung, monatlich 30.000,— DM auf das Konto der OHG "umzubuchen", keinen unverhältnismäßigen Vorteil verschafft hat. Diese tragen nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts dem Risiko Rechnung, das die Klägerin eingegangen ist, indem sie der Beklagten zu 1 die Fortführung des Betriebes ermöglicht und damit - zunächst - von einer Verwertung der Betriebsgrundstücke und ihrer sonstigen Sicherheiten abgesehen hat. Die Behauptung der Beklagten zu 1, die Klägerin habe ihre wirtschaftliche Zwangslage ausgenutzt, findet hiernach in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage. Das angefochtene Urteil wird in diesem Punkt jedenfalls von der Erwägung getragen, im Verhältnis der Parteien zueinander habe es sich bei dem Wunsch der Beklagten zu 1, das Betriebsgrundstück zu erwerben, lediglich um ein einseitig gebliebenes Motiv gehandelt, das keinen Eingang in die gemeinsame Grundlage des Geschäftswillens gefunden habe. d) Zu Unrecht sieht die Revision in der von der Beklagten zu 2 Ende November 1984 gegenüber der Klägerin abgegebenen Erklärung, es sollten keine weiteren Abbuchungen vorgenommen werden, eine wirksame Kündigung des "Umbuchungsauf träges" aus wichtigem Grunde. Das Berufungsgericht hat eine gewerbsmäßige Tätigkeit der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht festgestellt. Ebensowenig kann ein Sorgfaltsverstoß der Klägerin darin gesehen werden, daß sie die Beklagte zu 1 nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, sie betrachte deren einseitige Erwartung, die Betriebsgrundstücke erwerben zu können, nicht als Geschäftsgrundlage der Tilgungsvereinbarung.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 246/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1* OBHHB Fleisch GmbH, GaBHHBP 8r vertreten durch die Geschäftsführerin Kauffrau Margitta OflHI, Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin, 2. Kauffrau Margitta GapMB| m, W< Beklagte und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwältin als Abwicklerin der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. gegen die Stadtsparkasse 0< WiBBBBstraße WhQ vertreten durch die Vorstandsmitglieder Franz-Josef HiBHi, Helmut KflBB und Peter Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 17. September 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. November 1986 - 14 U 38/86 - wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen zu 2/3 der Beklagten zu 1 und zu 1/3 der Beklagten zu 2 zur Last (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO). Streitwert: Klageforderung Widerklageanspruch Hilfsaufrechnung (maßgebend ist der den Widerklageanspruch übersteigende Wert des Gegenanspruchs, jedoch nur bis zur Höhe der Klageforderung) 20.000,— 45.000,— DM DM 20.000,— 85.000,— DM DM 3 33 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Inanspruchnahme der Beklagten zu 1: a) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte zu 1 in Höhe des Debetsaldos auf dem Girokonto Nr. SHBB29 Kredit in Anspruch genommen hat. Die Kreditgewährung beruht zu dem einen auf der Einräumung eines Überziehungskredits bis zu 30.000,— DM und außerdem auf dem "Umbuchungsauftrag" vom 16. Juli 1984. Das Berufungsgericht hat eine Vereinbarung der Parteien, Abbuchungen nur aus einem Guthabenbestand und nicht auch im Falle eines Debetsaldos vorzunehmen, nicht festzustellen vermocht. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Vorbringen der Beklagten zu 1 ergibt insoweit lediglich, daß sie erwartet hat, sie werde Gewinne erwirtschaften, aus denen die Zahlungen geleistet werden könnten. Diese Vorstellung hat in den Parteivereinbarungen aber keinen erkennbaren Niederschlag gefunden. Selbst wenn der der Beklagten zu 1 eingeräumte Überziehungskredit nur für Löhne und Krankenkassenbeiträge bestimmt gewesen sein sollte, brauchte das Berufungsgericht daraus entgegen der Auffassung der Revision nicht zu folgern, daß auch der "Umbuchungsauftrag" dieser inhaltlichen Beschränkung unterliege, zu demal weder der Auftrag selbst noch das Schreiben der Klägerin vom 13. Juli 1984 einen Hinweis auf eine solche Zweckbestimmung enthält. 4 b) Die Ermächtigung der Klägerin, monatlich 30.000,— DM vom Girokonto der Beklagten zu 1 auf das "Engagement" der OHG "umzubuchen", ist nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Zwar hat das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, die monatlichen Lasten der OHG hätten bei einem Schuldenstand von 2,3 Millionen DM rund 30.000,— DM betragen, möglicherweise die Behauptung der Beklagten nicht berücksichtigt, daß die OHG nach dem Zahlungsabkommen mit der Klägerin monatlich 16.200,— DM habe abtragen müssen. Gleichwohl ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zu folgen, daß die Klägerin sich mit der Ermächtigung, monatlich 30.000,— DM auf das Konto der OHG "umzubuchen", keinen unverhältnismäßigen Vorteil verschafft hat. Wenn die Klägerin der vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch stehenden OHG eine stärkere Belastung als 16.200,— DM monatlich nicht zugemutet hat, so besagt dies nichts über die Angemessenheit der mit der Beklagten zu 1 vereinbarten Raten. Diese tragen nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts dem Risiko Rechnung, das die Klägerin eingegangen ist, indem sie der Beklagten zu 1 die Fortführung des Betriebes ermöglicht und damit - zunächst - von einer Verwertung der Betriebsgrundstücke und ihrer sonstigen Sicherheiten abgesehen hat. Die Behauptung der Beklagten zu 1, die Klägerin habe ihre wirtschaftliche Zwangslage ausgenutzt, findet hiernach in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage. 5 33 c) Zu Recht lehnt das Berufungsgericht auch die Anwendung der Regeln über den Fortfall der Geschäftsgrundlage ab. Das angefochtene Urteil wird in diesem Punkt jedenfalls von der Erwägung getragen, im Verhältnis der Parteien zueinander habe es sich bei dem Wunsch der Beklagten zu 1, das Betriebsgrundstück zu erwerben, lediglich um ein einseitig gebliebenes Motiv gehandelt, das keinen Eingang in die gemeinsame Grundlage des Geschäftswillens gefunden habe. Diese im Kern dem Bereich der tatrichterlichen Würdigung zuzuordnende Annahme, die vom Revisionsgericht nur beschränkt nachgeprüft werden kann, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. d) Zu Unrecht sieht die Revision in der von der Beklagten zu 2 Ende November 1984 gegenüber der Klägerin abgegebenen Erklärung, es sollten keine weiteren Abbuchungen vorgenommen werden, eine wirksame Kündigung des "Umbuchungsauf träges" aus wichtigem Grunde. Die - nicht nachvollziehbare - Befürchtung der Beklagten, die Durchführung des Auftrages könne infolge des vorübergehenden Krankenhausaufenthaltes der Beklagten zu 2 außer Kontrolle geraten, stellte keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. 2. Inanspruchnahme der Beklagten zu 2: a) Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit der von der Beklagten zu 2 abgegebenen Mithafterklärung. Zwar steht seine Feststellung, die Vertreter der Klägerin hätten der Beklagten zu 2 das Formular für die 6 Erklärung schon am Vormittag des 23. März 1984 übergeben, im Widerspruch zur Behauptung der Beklagten zu 2, wonach dies erst um 17.00 Uhr geschehen ist. Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß die Beklagte zu 2 nach ihrem eigenen Vorbringen bereits vormittags davon Kenntnis erlangt hatte, daß die Klägerin ihren Beitritt zu den Verbindlichkeiten der OHG wünschte. b) § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO steht der Wirksamkeit des Schuldbeitritts nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat eine gewerbsmäßige Tätigkeit der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht festgestellt. Dagegen bringt die Revision nichts vor. 3. Gegenanspruch: Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagten zu 1 ständen gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen pflichtwidriger Einwirkung auf die Willensbildung der Beklagten zu 1 bei Übernahme der Tilgungsverpflichtung zu. Wenn die Klägerin als Grundpfandgläubigerin und Sicherungs-eigentümerin die Beklagte zu 1 in der gegebenen Situation vor die Wahl gestellt hat, zur Betriebseinstellung führende Verwertungsmaßnahmen hinzunehmen oder durch Eingehung von Verpflichtungen gegenüber der Klägerin mit deren Hilfe die 7 33 Möglichkeit einer Sanierung des Betriebes zu schaffen, so lag darin allein noch keine Pflichtwidrigkeit. Ebensowenig kann ein Sorgfaltsverstoß der Klägerin darin gesehen werden, daß sie die Beklagte zu 1 nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, sie betrachte deren einseitige Erwartung, die Betriebsgrundstücke erwerben zu können, nicht als Geschäftsgrundlage der Tilgungsvereinbarung. 4. Auch unter anderen Gesichtspunkten begegnet das ange-fochtene Urteil, soweit es mit der Revision angegriffen wird, keinen rechtlichen Bedenken. Krohn Halstenberg Kroner Rinne Boujong