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BGH · III ZR 246/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 246/85

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Für einen Kompensationsanspruch aus vertraglicher Risikoübernahme, den das Berufungsgericht ebenfalls verneint hat, ist jedoch im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet. Oktober 1985 aaO unter III, 4), hier ergibt sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang, daß eine solche Vereinbarung öffentlich-rechtlicher Natur wäre und deshalb Streitigkeiten über sie vor die Verwaltungsgerichte gehören (§ 40 VwGO). Ob eine Streitigkeit bürgerlich- oder öffentlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, Für die Abgrenzung von privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Vertrag kommt es auf dessen Gegenstand und Zweck an. Die Reichts-natur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist. Es handelte sich um eine der Stadt obliegende öffentliche Aufgabe, zu deren Erfüllung sie auch die (Zwangs-)Mittel des Städtebauförderungsgesetzes hätte einsetzen können.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 13 GVG § 40 VwGO
RisikoübernahmeNaturStreitigkeitStadtZPOöffentlichKlägerinvertraglich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 246/85
in dem Rechtsstreit
 der Firma Kommanditgesellschaft F. W.	&	Söhne,
 vertreten durch den alleinvertretungsberechtigter^Gesell-schafter Dipl.-Ing. Hans AflM, H®B®straße flBB,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stadt LUwMHr vertreten durch den Stadtdirektor Rathaus,
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. März 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/7? - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 1985 - 22 U 82/85 -wird nicht angenommen mit der Maßgabe, daß die Klage, soweit sie auf vertragliche Risikoübernahme gestützt wird, als unzulässig abgewiesen wird.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: DM 287.774,—
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Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision muß im Endergebnis erfolglos bleiben.
Ansprüche aus Amtspflichtverletzung oder aus culpa in contrahendo im Zusammenhang mit der Anbahnung eines Betriebsverlagerungsvertrages , die vor die Zivilgerichte gehören (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 60/84 = DVBl. 1986,
176 = UPR 1986, 176), hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint.
Für einen Kompensationsanspruch aus vertraglicher Risikoübernahme, den das Berufungsgericht ebenfalls verneint hat, ist jedoch im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet. Es handelt sich nicht um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit (§ 13 GVG).
Eine vertragliche Risikoübernahme kann zwar auch bürgerlich-rechtlicher Natur sein (Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 aaO unter III, 4), hier ergibt sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang, daß eine solche Vereinbarung öffentlich-rechtlicher Natur wäre und deshalb Streitigkeiten über sie vor die Verwaltungsgerichte gehören (§ 40 VwGO).
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Ob eine Streitigkeit bürgerlich- oder öffentlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, Für die Abgrenzung von privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Vertrag kommt es auf dessen Gegenstand und Zweck an. Die Reichts-natur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist. Dabei ist für den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch, daß er anstelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (GmS-OBG BGHZ 97, 312 ff m.w.Nachw.).
Gegenstand des von den Parteien beabsichtigten Betriebsverlagerungsvertrages war die Beseitigung eines städtebaulichen Mißstandes im Zentrum der beklagten Stadt. Es handelte sich um eine der Stadt obliegende öffentliche Aufgabe, zu deren Erfüllung sie auch die (Zwangs-)Mittel des Städtebauförderungsgesetzes hätte einsetzen können. Streitigkeiten aus einer etwaigen
 vertraglichen Risikoübernahme gehören daher hier vor die Verwaltungsgerichte. Insoweit ist der Zivilrechtsweg nicht eröffnet.
Krohn
 Engelhardt
Kroner
 Werp
Boujong