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BGH · III ZR 246/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 246/54

Durch Witterungseinflüsse sind die Wirtschaftsgebäude alsdann bis auf die Umfassungsmauern verfallene Die Klager haben dazu weiter vorgetragent Die Entnahme der Baumaterialien aus den Wirtschaftsgebäuden sei erfolgt unter Duldung, ausdrücklicher Zustimmung und auf Anordnung der damaligen - nacheinander von den Amerikanern eingesetzten - Bürgermeister der beklagten Gemeinde sowie des sog, "Ortsausschusses” oder "Politischen Ausschusses”? Zudem habe die Gemeinde für etwaige Maßnahmen der Mitglieder des "Ortsausschusses” nicht einzustehen» SchlHB habe nach sei-nearODienstantritt als Bürgermeister sogar mehrfach bekannt machen lassen, daß das Betreten der Hofstelle der Kläger und die Entnahme von Baumaterial verboten seien» Penn auch wenn man davon ausgeht, daß derartige Ansprüche zunächst ßegen die Beklagte zur Entstehung gelangt sind, so sind jedenfalls diese Ansprüche doch in Ersatzansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) ubergegangen und können als solche nicht mehr im ordentlichen Rechtsweg und auch nicht gegenüber der beklagten Gemeinde geltend gemacht werden«, Wie der Senat in BGHZ 8,256 ff eingehend dar gelegt und seitdem in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, können neben den nach dem Lastanausgleichsgesetz gewährten Ansprüchen anderweite Ansprüche aus Enteignung oder enteignungsähnlichen Tatbeständen und damit auch ausfdem Gesichtspunkt der Aufopferung insoweit nicht mehr geltend gemacht werden, als sie sich gegen die öffentliche Hand richten« der Bürgermeister die Materialentnahmen über das Ende des Monats Juli 1945 hinaus nicht mehr geduldet haben« Schließlich hat das Berufungsgericht auch festgestellt, daß der "Ortsausschuß" in der ersten Zeit nach der Besetzung des Dorfes durch die Amerikaner hoheitliche Gewalt in ausgeübt habe und als der eigentliche Träger der öffentlichen Gewalt auch bis zu dem Herbst 1945 von den Vorgesetzten Behörden anerkannt worden sei» Y/enn das Berufungsgericht auf Grund dieses Sachverhalts die von dem damaligen Bürgermeister (oder den Bürgermeistern) und vom "Ortsausschuß" über Materialentnahmen aus dem Anwesen der Kläger getroffenen Maßnahmen als "behördliche Maßnahmen" im Sinne des § 13 Abs 3 LAG angesehen hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Die Revision hat insoweit auch keine Bedenken geltend gemacht 0 Das von dem Grundstück der Kläger gewonnene Baumaterial sollte dazu dienen, die Gebäude in die bei den dem Einrücken der amerikanischen Truppen vorausgegangenen Kämpfen beschädigt worden waren, wieder herzurichten, Die hier in Rede stehenden behördlichen Maßnahmen standen mithin in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem konkreten kriegerischen Ereignis, nämlich der kur2 zuvor durch Kriegshandlungen erfolgten Zerstörung und Beschädigung von Gebäuden« Der unmittelbare Zusammenhang zwischen den behördlichen Maßnahmen und konkreten kriegerischen Ereignissen kann auch nicht, wie die Revision meint, deswegen verneint werden, weil nur diejenigen Gebäude, zu deren Wiederinstandsetzung das gewonnene Baumaterial dienen sollte, durch Kriegsereignisse beschädigt oder zerstört waren, hingegen die Gebäude, aus denen das Bauma- Insoweit hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben, daß der Zusammenhang zwischen den behördlichen Maßnahmen und den kriegerischen Ereignissen schon allein dadurch hergestellt ist, daß die Maßnahmen der Wiederherstellung kurz zuvor durch Kriegshandlungen zerstörter Gebäude dienten- Dem Umstand, ob die zu diesem Zweck in Anspruch genommenen Materialien selbst aus kriegsbeschädigten Gebäuden stammten oder sonstwie (aus unbeschädigten Gebäuden, aus Materiallagern u,a,) gewonnen wurden, kommt in diesem Zusammenhang eine entscheidende Bedeutung nicht zu* Insbesondere kommt es bei der Präge, ob es sich um in Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffene behördliche Maßnahmen gehandelt hat, nicht darauf an, ob diese Maßnahmen einen gültigen oder ungültigen Verwaltungsakt darstellen, oder ob gar die Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme der Sachen ohne Verfahren erfolgt isto Insoweit wird in § 13 Abs 3 LAG entscheidend allein auf die tatsächliche Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme abgestellt (vgl die Entscheidung des erkennenden-Senats in MLR 1954, 674 * IM Nr 7 zu § 13 LAG mit weiteren Nachweisen) . Im Rahmen der Entscheidung über den von den Klägern erhobenen Amtshaftungsanspruch hat d'as Berufungsgericht die Präge, ob die beklagte Gemeinde für etwaige Amtspflichtverletzungen nicht nur auf seiten der Bürgermeister, sondern auch auf seiten von Mitgliedern des "Ortsausschusses” einzustehen hat, bejaht. Im Rahmen des § 839 BGB muß sich das Verschulden gerade auf die Pflichtverletzung beziehen und eine schuldhafte Amtspflichtverletzung ist nur dann gegeben, wenn sich der betreffende Beamte schuldhaft über das, was ihm durch Gesetzesoder Dienstvorschriften geboten ist, hinwegsetzt• Eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung könnte den in dieser Sache tätig gewordenen Beamten einschließlich der Mitglieder des "Ortsausschusses” mithin nur dann zur last gelegt werden, wenn man ihnen den Vorwurf machen könnte, sie hätten erkennen müssen, daß sie sich mit der Duldung, Gestattung oder Anordnung der Wegnahme von Baumaterial aus dem Wirtschaftsgebäude der Kläger über das, was rechtlich zulässig war, hinwegsetzten., Deshalb war, selbst wenn man annehmen wollte, daß die hier interessierenden Maßnahmen - objektiv - rechtswidrig gewesen seien, diese Rechtswidrigkeit doch keineswegs auch nur einigermaßen eindeutig erkennbar, ist doch sogar das Landgericht bei der Prüfung des Sachverhalts unter rechtlichen Gesichtspunkten zu dem Ergebnis gekommen, daß die in Rede stehenden Maßnah-ge wessen men rechtmäßig, seien und aus Rechtsgründen dagegen Bedenken nicht erhoben werden könnten. spreehung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats anerkannten Grundsatz in aller Regel den handelnden Beamten nicht der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung gemacht werden, wenn sie sich in einer Weise verhalten haben, die von dem Kollegialgericht als objektiv berechtigt angesehen worden ist« "Dieser Grundsatz greift hier durch* Mit Recht hat das Berufungsgericht auch bereits verneint, daß den Beamten der beklagten Gemeinde aus dem Unterlassen von AufZeichnungen über die Materlaientnahmen ein Vorwurf zu machen sei* Die Auffassung, daß es auf derartige Aufzeichnungen über die Entnahmen im einzelnen nicht ankomme, entsprach der damaligen Rechtslage* Denn in dem Runderlaß des früheren Reichsministers des Innern vom 18* Februar 1944 (UinBliV 221^-Bergungserlaß - war ausdrücklich bestimmt, daß die zur Beseitigung von Kriegsschäden in Anspruch genommenen Baumaterialien als durch Kriegsereignis in Verlust geraten zu gelten hätten und dementsprechend nach der Kriegssachsphä-denverordnung zu vergüten seien* Für eine Entschädigung nach der Kriegssachschädenverordnung aber kam es - ebenso wie für die heutige Regelung nach dem Lastenausgleichsgesetz -nur auf den entstandenen Gesamtschaden, der hier auch ohne besondere Aufzeichnungen feststellbar blieb, an* Die Beamten der beklagten Gemeinde konnten deshalb, ohne daß ihnen insoweit ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte, davon ausgehen, daß die Kläger auch ohne Vorhandensein schriftlicher Unterlagen über dieeinzelnen Entnahmen für ihren Ge samt schaden eine Entschädigung bekommen und durch das Unterlassen von Aufzeichnungen über die Entnahmen in ihrer Rechtsposition nicht beeinträchtigt werden würden. Die [Revision der Kläger erweist sich nach alledem als unbegründet und mußte dementsprechend zurückgewiesen werden» Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß § 97 ZPO den Klägern aufzuerlegen»

Zitierte Normen: § 13 LAG § 839 BGB
BürgermeisterGebäudebeklagenMaterialentnahmenBerufungsgerichtMaßnahmeAnspruchKlägerGemeindeRevision

Volltext der Entscheidung

Qj 09
III ZR 246/54
Verkündet Ito Protokoll am 2o Februar 1956 tf/ff JObersekretär Is Urkundsbeamter er Geschäftsstelle
2373 044
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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der Bäuerin Maria K	,
der Bäuerin Katharina Elisabeth des Landwirts Johann K alle wohnhaft in	Wa'
9
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Gemeinde H MHHHHHp, Rheinhessen, gesetzlich vertreten durch ihren Bürgermeister,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Pagendarm, Dr.Kreft, Dr.Wolany, Dr.Beyer und Br oHußla
 für Recht erkannt?
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8, Juli 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt.
Von Rechtswegen
 Tatbestandg
Die Kläger sind als Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens? da in dem Ortsteil	der	beklagten Gemeinde gelegen
 ist. Bei den Kämpfen? die der am 20. März 1945 erfolgten Besetzung des Ortes	durch	amerikanische	Truppen
 vorausgingen? wurden die meisten Gebäude des etwa 100 Gehöfte zählenden Dorfes zerstört oder beschädigt. Auch das Wohnhaus der Kläger brannte bis auf die Umfassungsmauern nieder? während die Wirtschaftsgebäude nur geringfügige Beschädigungen erlitten. Die Kläger selbst hatten beim Anrücken der amerikanischen Truppen ihren Hof verlassen und waren auf die rechte Rheinseite geflüchtete
 Schon bald nach dem Einrucken der Amerikaner begann eine großeSinzahl .von Personen die Wirtschaftsgebäude des Klägers zwecks Gewinnung von Baumaterialien einzureißen.
Diese laufenden Materialentnahmen setzten sich-in den nächsten Monaten fort? bis schließlich u.a. sämtliche Dächer der Wirtschaftsgebäude entfernt und Ziegel, Latten und Sparren abgedeckt waren. Durch Witterungseinflüsse sind die Wirtschaftsgebäude alsdann bis auf die Umfassungsmauern verfallene Die Klager haben dazu weiter vorgetragent Die Entnahme der Baumaterialien aus den Wirtschaftsgebäuden sei erfolgt unter Duldung, ausdrücklicher Zustimmung und auf Anordnung der damaligen - nacheinander von den Amerikanern eingesetzten - Bürgermeister der beklagten Gemeinde sowie des sog, "Ortsausschusses” oder "Politischen Ausschusses”? der sich nach dem Einmarsch der amerikanischen Truppen in der beklagten Gemeinde gebildet, die tatsächliche Gewalt in der Gemeinde ausgeübt und deren Beschlußorgane dargestellt habe«
Den durch die Materialentnahmen aus den Wirtschaftsgebäuden angeblich entstandenen Schaden beziffern die Kläger
 auf Grund einer Berechnung der für die Wiederherstellung der Gebäude erforderlichen Kosten auf annähernd 19»000 DM«. Hiervon verlangen sie in dem vorliegenden Hechtsstreit Ersatz eines Teilbetrages von 3«>000 DM» Sie haben ihre Klage nicht nur gegen die beklagte Gemeinde, sondern auch gegen den früheren Bürgermeister ScbflHl sowie gegen die Landwirte gSHI und BrflÜBl; die sich an den Materialentnahmen beteiligt haben sollen, gerichtet. Die Beklagten SchM^B und G^^sind im Laufe des Rechtsstreits gestorben« Insoweit ist das Verfahren in erster Instanz ausgesetzt worden. Bezüglich des Beklagten BrflHHHPhat das Landgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet0
Die beklagte Gemeinde, die : um Abweisung der Klage gebeten hat, hat u.a. geltend gemacht? Die Materialentnahmen seien ohne das Zutun der Gemeindevertretung erfolgt« Der nOrtsaus-schuß” sei nicht Organ der Gemeinde gewesen und habe keine obrigkeitlichen Befugnisse gehabt« Dieser Ausschuß habe auch entgegen der Behauptung der Kläger keinen Beschluß Uber das Abreißen der Hofstelle der Kläger gefaßt» Y/eder die Bürgermeister, insbesondere SchWfe, noch Mitglieder des "Ortsaus-schusses” hätten irgend jemandam die Erlaubnis zur Entnahme von Baustoffen aus den Gebäuden der Kläger gegeben. Zudem habe die Gemeinde für etwaige Maßnahmen der Mitglieder des "Ortsausschusses” nicht einzustehen» SchlHB habe nach sei-nearODienstantritt als Bürgermeister sogar mehrfach bekannt machen lassen, daß das Betreten der Hofstelle der Kläger und die Entnahme von Baumaterial verboten seien»
Das Landgericht hat die beklagte Gemeinde aus dem Gesichtspunkt der Enteignung (Art 153 WeimVerf)'antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die beklagte Gemeinde abgewiesen» Mit der vom Berufungsgericht zugela senen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die beklagte Gemeinde bittet um Zurückweisung der Revision»
 
Entscheidungsgründe s
Io
 Pas Berufungsgericht hat den Klägern im ordentlichen Rechtsweg verfolghare Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Enteignung oder des enteignungsgleichen Eingriffs mit Recht versagt. Penn auch wenn man davon ausgeht, daß derartige Ansprüche zunächst ßegen die Beklagte zur Entstehung gelangt sind, so sind jedenfalls diese Ansprüche doch in Ersatzansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) ubergegangen und können als solche nicht mehr im ordentlichen Rechtsweg und auch nicht gegenüber der beklagten Gemeinde geltend gemacht werden«, Wie der Senat in BGHZ 8,256 ff eingehend dar gelegt und seitdem in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, können neben den nach dem Lastanausgleichsgesetz gewährten Ansprüchen anderweite Ansprüche aus Enteignung oder enteignungsähnlichen Tatbeständen und damit auch ausfdem Gesichtspunkt der Aufopferung insoweit nicht mehr geltend gemacht werden, als sie sich gegen die öffentliche Hand richten«
Pas Berufungsgericht hat insoweit zutreffend den den Klägern entstandenen Schaden als'Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs 3 LAG gekennzeichneto Pabei hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß der "Ortsausschuß11 tatsächlich alsbald nach dem Einrücken der amerikanischen Truppen den Beschluß gefaßt habe, das Anwesen der Kläger den Einwohnern von BIBB zur Gewinnung von dringend benötigtem Baumaterial zur Verfügung zu stellen, und daß auf Grund dieses Beschlusses einzelne Ausschußmitglieder und die Bürgermeister den Einwohnern, die Material zur WiedererStellung ihrer Kriegsbeschädigten Gebäuden benötigten, die Erlaubnis erteilt haben, solches Material aus der Hofreite der Kläger zu entnehmen, Pas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang jedoch andererseits die Feststellung getroffen, daß der "Ortsausschuß"und
 
der Bürgermeister die Materialentnahmen über das Ende des Monats Juli 1945 hinaus nicht mehr geduldet haben« Schließlich hat das Berufungsgericht auch festgestellt, daß der "Ortsausschuß" in der ersten Zeit nach der Besetzung des Dorfes durch die Amerikaner hoheitliche Gewalt in ausgeübt habe und als der eigentliche Träger der öffentlichen Gewalt auch bis zu dem Herbst 1945 von den Vorgesetzten Behörden anerkannt worden sei» Y/enn das Berufungsgericht auf Grund dieses Sachverhalts die von dem damaligen Bürgermeister (oder den Bürgermeistern) und vom "Ortsausschuß" über Materialentnahmen aus dem Anwesen der Kläger getroffenen Maßnahmen als "behördliche Maßnahmen" im Sinne des § 13 Abs 3 LAG angesehen hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Die Revision hat insoweit auch keine Bedenken geltend gemacht 0
Die Revision zieht aber in Zweifel, daß die für die Annahme eines Kriegssachschadens notwendige Voraussetzung, nach der die behördlichen Maßnahmen "im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen11 getroffen sein müssen, in vorliegendem Palle, gegeben sei« Die Bedenken der Revision sind jedoch nicht begründet. Das von dem Grundstück der Kläger gewonnene Baumaterial sollte dazu dienen, die Gebäude in die bei den dem Einrücken der amerikanischen Truppen vorausgegangenen Kämpfen beschädigt worden waren, wieder herzurichten, Die hier in Rede stehenden behördlichen Maßnahmen standen mithin in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem konkreten kriegerischen Ereignis, nämlich der kur2 zuvor durch Kriegshandlungen erfolgten Zerstörung und Beschädigung von Gebäuden« Der unmittelbare Zusammenhang zwischen den behördlichen Maßnahmen und konkreten kriegerischen Ereignissen kann auch nicht, wie die Revision meint, deswegen verneint werden, weil nur diejenigen Gebäude, zu deren Wiederinstandsetzung das gewonnene Baumaterial dienen sollte, durch Kriegsereignisse beschädigt oder zerstört waren, hingegen die Gebäude, aus denen das Bauma-
 
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terial entnommen wurde, von den Kriegsereignissen fast unberührt geblieben waren. Insoweit hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben, daß der Zusammenhang zwischen den behördlichen Maßnahmen und den kriegerischen Ereignissen schon allein dadurch hergestellt ist, daß die Maßnahmen der Wiederherstellung kurz zuvor durch Kriegshandlungen zerstörter Gebäude dienten- Dem Umstand, ob die zu diesem Zweck in Anspruch genommenen Materialien selbst aus kriegsbeschädigten Gebäuden stammten oder sonstwie (aus unbeschädigten Gebäuden, aus Materiallagern u,a,) gewonnen wurden, kommt in diesem Zusammenhang eine entscheidende Bedeutung nicht zu* Insbesondere kommt es bei der Präge, ob es sich um in Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffene behördliche Maßnahmen gehandelt hat, nicht darauf an, ob diese Maßnahmen einen gültigen oder ungültigen Verwaltungsakt darstellen, oder ob gar die Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme der Sachen ohne Verfahren erfolgt isto Insoweit wird in § 13 Abs 3 LAG entscheidend allein auf die tatsächliche Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme abgestellt (vgl die Entscheidung des erkennenden-Senats in MLR 1954, 674 * IM Nr 7 zu § 13 LAG mit weiteren Nachweisen) . II.

II.
Im Rahmen der Entscheidung über den von den Klägern erhobenen Amtshaftungsanspruch hat d'as Berufungsgericht die Präge, ob die beklagte Gemeinde für etwaige Amtspflichtverletzungen nicht nur auf seiten der Bürgermeister, sondern auch auf seiten von Mitgliedern des "Ortsausschusses” einzustehen hat, bejaht. Hingegen hat es die Frage, ob Bürgermeister und !!0rt saus schuß'” rechtswidrig gehandelt haben, offen gelassen und ein Verschulden hinsichtlich der - möglicherweise objektiv begangenen - Amtspflichtverletzungen verneint«. Ob dem in allen Punkten mit der vom Berufungsgericht
 
gegebenen Begründung gefolgt werden Kann, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls muß ein Verschulden auf seiten der Beteiligten, für die die beklagte Gemeinde einzustehen haben würde, aus folgenden Erwägungen verneint werden?
Im Rahmen des § 839 BGB muß sich das Verschulden gerade auf die Pflichtverletzung beziehen und eine schuldhafte Amtspflichtverletzung ist nur dann gegeben, wenn sich der betreffende Beamte schuldhaft über das, was ihm durch Gesetzesoder Dienstvorschriften geboten ist, hinwegsetzt• Eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung könnte den in dieser Sache tätig gewordenen Beamten einschließlich der Mitglieder des "Ortsausschusses” mithin nur dann zur last gelegt werden, wenn man ihnen den Vorwurf machen könnte, sie hätten erkennen müssen, daß sie sich mit der Duldung, Gestattung oder Anordnung der Wegnahme von Baumaterial aus dem Wirtschaftsgebäude der Kläger über das, was rechtlich zulässig war, hinwegsetzten., Das aber kann nicht gesagt werden. Die Drage nämlich, welche Maßnahmen in der Zeit des Zusammenbruchs und in den Monaten nachher zur Behebung von Kriegsschäden rechtlich zulässig waren, war eine äußerst schwierige, zu demal es an Bestimmungen, die diese Frage eindeutig regelten, mangelte und überhaupt die Weitergeltung früherer unter der nationalsozialistischen Herrschaft ergangener Vorschriften zweifelhaft war. Deshalb war, selbst wenn man annehmen wollte, daß die hier interessierenden Maßnahmen - objektiv - rechtswidrig gewesen seien, diese Rechtswidrigkeit doch keineswegs auch nur einigermaßen eindeutig erkennbar, ist doch sogar das Landgericht bei der Prüfung des Sachverhalts unter rechtlichen Gesichtspunkten
 zu dem Ergebnis gekommen, daß die in Rede stehenden Maßnah-ge wessen
 men rechtmäßig, seien und aus Rechtsgründen dagegen Bedenken nicht erhoben werden könnten. Sieht aber bei einer zweifelhaften Rechtslage ein Kollegialgericht ein bestimmtes Verhalten als rechtmäßig an, dann kann nach einem in der Recht-
 
spreehung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats anerkannten Grundsatz in aller Regel den handelnden Beamten nicht der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung gemacht werden, wenn sie sich in einer Weise verhalten haben, die von dem Kollegialgericht als objektiv berechtigt angesehen worden ist« "Dieser Grundsatz greift hier durch*
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch bereits verneint, daß den Beamten der beklagten Gemeinde aus dem Unterlassen von AufZeichnungen über die Materlaientnahmen ein Vorwurf zu machen sei* Die Auffassung, daß es auf derartige Aufzeichnungen über die Entnahmen im einzelnen nicht ankomme, entsprach der damaligen Rechtslage* Denn in dem Runderlaß des früheren Reichsministers des Innern vom 18* Februar 1944 (UinBliV 221^-Bergungserlaß - war ausdrücklich bestimmt, daß die zur Beseitigung von Kriegsschäden in Anspruch genommenen Baumaterialien als durch Kriegsereignis in Verlust geraten zu gelten hätten und dementsprechend nach der Kriegssachsphä-denverordnung zu vergüten seien* Für eine Entschädigung nach der Kriegssachschädenverordnung aber kam es - ebenso wie für die heutige Regelung nach dem Lastenausgleichsgesetz -nur auf den entstandenen Gesamtschaden, der hier auch ohne besondere Aufzeichnungen feststellbar blieb, an* Die Beamten der beklagten Gemeinde konnten deshalb, ohne daß ihnen insoweit ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte, davon ausgehen, daß die Kläger auch ohne Vorhandensein schriftlicher Unterlagen über dieeinzelnen Entnahmen für ihren Ge samt schaden eine Entschädigung bekommen und durch das Unterlassen von Aufzeichnungen über die Entnahmen in ihrer Rechtsposition nicht beeinträchtigt werden würden. Es kann danach offen bleiben, ob den Klägern durch das Unterlassen der Aufzeichnungen überhaupt ein\<Schaden 'entständen .istv	1 f . •;	4*	,
Wenn sonach der von den Klägern erhobene Amtshaftungsanspruch bereits an dem mangelnden Verschulden der beteiligten Beamten scheitern muß, bedarf es keiner weiteren Prüfung
 der Frage, oft die Amtshaftungsklage auch schon deswegen nicht hätte zu dem Erfolg fuhren können, weil die Kläger noch nicht dargetan haften, daß sie auf.andere Weise - vollen oder teilweisen - Schadensersatz nicht zu erlangen vermögen (§ 839 Afts 1 Satz 2 BGB)*
Die [Revision der Kläger erweist sich nach alledem als unbegründet und mußte dementsprechend zurückgewiesen werden» Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß § 97 ZPO den Klägern aufzuerlegen»
DroPagendarm	Dr.Kreft
 Dr«Beyer
 DroHußla
 Wolany