^ der Verfolgten im Sinne des Bundesgesetzes zur Rege lung der Wiedergutma chung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes • vom llo Mai 1951 gehört, auf seinen Antrag über die landesgesetzliche Altersgrenze für Richter von 65 Jahren bis zur Vollendung des 680 Lebensjahres im Dienst belassen werden muß , wie sie das Berufungsgericht aus § 4 Ziff 4 des Hessischen Gesetzes zur Änderung und Angleichung von Vorschriften des Besoldungs- und Beamtenrechts an bundesrechtliche Bestimmungen vom 18ö März 1952 (GVB1 80) hergeleitet hat* ist mit Art 9V Abs 2 GrundG vereinbar« hat der Iil0 Zivilsenat (‘des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13o Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof o Dr«, Geiger sowie der Bunde spricht er Br«, Pagendarm«, Br« Weber«, Br« Wolany und Br0Beyer für Recht erkannt? daß das Urteil der 4o Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt a.Main vom 12o Februar 1953 in der Hauptsache dahin gefaßt wird.? gehalt geltend; er ist während des Revisionsrechtszuges am 7o November 1954 verstorben und von seiner Ehefrau sowie seinen Kindern Almuts Ernst und Hans beerbt worden* Diese sind in das Verfahren anstelle des ursprünglichen Klägers eingetreten<> Der ursprüngliche Kläger, der seit 1922 in Frankfurt a„Mo Richter war, wurde im Jahre 1933 im Zuge der Verfolgungsmaßnahmen auf Grund des «Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums in den Ruhestand versetzt und mußte 1938 Deutschland verlassen^ Er gehörte wegen dieser Maßnahmen zu dem Kreis der Verfolgten im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11* Mai 1951 (BGBl I S 291)o Rach seiner Rückkehr nach Deutschland wurde er unter Ernennung zu dem Landgerichtsdirektor im justizdienst des Landes Hessen als Richter auf Lebenszeit angestellt«, Am 40 Mai 1951 hatte er sein 65, Lebenswahr vollendet, so daß er nach § 17 des Hessischen Richterwahlgesetzes vom 13* August 1948 (GVB1 S 95) zu dem 1«, April 1952 hätte in den Ruhestand treten müssen«, Auf Grund des Gesetzes zur Änderung und Angleichung von Vorschriften des Besoldungs- und Beamtenrechts an bundesrechtliche Bestimmungen vom 180 März 1952 (Hess AnglG - GVB1 S 80) beantragte der ursprüngliche Kläger am 27.0 März 1952, ihn bis zur Vollendung des 680 Lebensjahres im Dienste zu belassene Diesem Gesuch entsprach der Hessische Minister der Justiz mit Erlaß vom 310 März 19520 Mit Erlaß vom 14e Mai 1952 versetzte der Hessische Minister der Justiz den ursprünglichen Kläger jedoch mit , daß die Vorschriften des Hessischen Angleiehungs gesetzes auf Richter nicht anwendbar seien und deshalb keine Möglichkeit böten? Bis zu dem 18« Mai 1952 hat der ursprüngliche Kläger das Gehalt als im Dienst be findlicher Landgerichtsdirektor bezogen,. daß das Hessische Angleichungsgesetz auch auf Richter anwendbar sei; sie verlangen für die Zeit vom 19p Mai 1952 bis zu dem 18«, Juni 1952 den Unterschiedsbetrag von 317?50 daß ihr Erblasser ein im Bienst befindlicher Richter nach der Reichsbesoldungsgruppe A 2 b in Frankfurt a„Mo gewesen ist* über den Feststellungsantrag im Tenor jedoch keine Entscheidurg getroffen« Die Berufung des beklagten Landes ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden« Auf die Anschlußberufung des ursprünglichen Klägers ist dem Feststellungsantrag auch im Tenor entsprochen worden« Mit der Revision begehrt das beklagte Land Abweisung der Klage« Die in das Verfahren eingetretenen Erben des ursprünglichen Klägers beantragen? daß der verstorbene Kläger ein im Dienst befindlicher Richter nach der Besoldungsgruppe A 2 b in der Zeit vom 19c Mai 1952 bis 4o Mai 1954 gewesen ist0 daß der ursprüngliche Kläger auch nach Erreichung seines 65» Lebensjahres auf Grund seines gemäß dem Hessischen Angleichungsgesetz gestellten Antrages nicht in den Ruhestand getreten? sondern bis zu seinem 680 Lebensjahr aktiver Richter geblieben ist0 An diese auf irrevisiblem Hessischen Landesrecht beruhenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist das Re-Visionsgericht gebundenP Mit der Revision wird dementsprechend auch nur Verletzung des Art 97 Abs 2 GrundG gerügt p ’ nicht kraft Gesetzes eintritt9 ist nichts besonderes, Schlechthin ist das Verbleiben jedes Richters von seinem freien Willen abhängig; er kann jederzeit die Entlassung aus seinem Amt verlangen« Stellt ein Richter nun den Antrag auf Verlängerung seiner Tätigkeit bis zu dem 68« Lebensjahr und muß diesem Antrag stattgegeben werden, so ist dadurch seine weitere Tätigkeit als Richter nicht mehr und nicht weniger als auch sonst von seinem eigenen Willen abhängig; eine Einflußnahme der Justizverwaltung aber, die die Unabhängigkeit der Richter beeinträchtigen könnte, ist dagegen auch in diesem Palle ausgeschlossen, weil sie einem solchen Anträge immer stattgeben muß« Die Revision vertritt weiter die Auffassung, nach Art 97 Abs 2 Satz 2 GrundG beruhe die Zulassung der Altersgrenze für die Richter auf dem Grundgedanken? daß der Richter wie jeder Mensch mit Erreichung eines bestimmten Lebensalters nach der Lebenserfahrung nicht mehr über seine volle Leistungsfähigkeit verfüge? 58 ff /ß2/637 ausgeführt hat«, beruht die Festsetzung von Altersgrenzen auf d.er Anschauung«, daß nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens die Beamten regelmäßig mit dem Eintritt eines gewissen Lebensalters nicht mehr voll dienstfähig sind? jahr ergibt sich eindeutig* daß bereits das Reichsgericht A von einer recht weiten Spanne ausgegangen ist* innerhalb der es dem Gesetzgeber frei steht* zu bestimmen* von welchem Zeitpunkt ab er regelmäßig den Beamten nicht mehr als voll leistungsfähig ansieht *, Es ist weiterhin eine bekannte Tatsache* daß gerade in den Jahren nach dem. Zusammenbruch die Altersgrenzen zeitweilig erheblich höher als 65 Jahre gelegen haben und daß auch bei den neueren Gesetzen im Hinblick auf die tatsächlich hinaufgeschobene Grenze der Arbeitsfähigkeit keine einheitliche Regelung darüber getroffen ist* von welchem Zeitpunkt an in der Regel mit einem Nachlassen der Arbeitskraft der Beamten zu rechnen istG Es wäre daher möglich* daß der Gesetzgeber diesen Zeitpunkt auf das 680 Lebensjahr festsetzen könnte« Die Revision geht deshalb auch davon aus* daß für verschiedene Richterkategorien das Lebensalter höher als auf 65 Jahre festgesetzt werden könnte«, Ihre Ansicht* daß die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse eines Beamten bei Ausmessung dieser Grenze sachfremd sei* kann jedoch nicht geteilt werden« Auch dieser Regelung k ö n -n e n sachliche Erwägungen zugrunde liegen.. Bei den Verhandlungen im.hessischen Landtag war bereits darauf hingewiesen wörden* daß es sich gerade bei den verfolgten Beamten weitgehend um Beamte handelt* deren Tätigkeit bei dem Wiederaufbau von besonderer Bedeutung sei*, vor allem dann* wenn sie Wegen ihrer demokratischen Einstellung von dem nationalsozialistischen Regime aus dem Amte entfernt worden seien«, Es wäre auch nicht sachfremd* wenn der Gesetzgeber diesen Beamten und Richtern nicht nur die Fortzahlung ihrer vollen Bezüge vom 65« bis zu dem 68* Lebensjahre gewährte* wie es Z0B0 in der Vorlage der Hessischen Landesregierung vom 23« Mai 1953 (DrucksachemA^teilung I Nr 696 des Hessischen Landtages 2« Wahlperiode) vorgesehen ist* sondern wenn er ihnen diese Fortzahlung nur im Falle weiterer Dienstleistung aus der Erwägung heraus gewährt* daß die Zahlung voller.Bezüge trotz Zurruhe- dem Richter die Fortsetzung seines Dienstes vom 65* bis zu dem 68«, Lebensjahr gestatten will; wie oben bereits ausgeführt wurdeo Die Befürchtung; daß dienstunfähige Richter i auf Grund dieser Bestimmungen im Dienste belassen werden, besteht nicht; weil auf Grund der einschlägigen Gesetze (z*Bo Hess G vom 17o Dezember 1953 - GVBl 1953? Ein Verstoß der vom Berufungsgericht festgestellten Hessischen Regelung gegen Art 97 Abs 2 GrundG besteht daher nicht«. Deshalb ist die Revision des beklagten Landes mit
2410 082
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Gesetz? GrundG Art 97
Rechtssatz? Eine Regelung dahin, daß ein Richter, der zu dem Kreis*. ^ der Verfolgten im Sinne des Bundesgesetzes zur Rege lung der Wiedergutma chung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes • vom llo Mai 1951 gehört, auf seinen Antrag über die
landesgesetzliche Altersgrenze für Richter von 65 Jahren bis zur Vollendung des 680 Lebensjahres im Dienst belassen werden muß , wie sie das Berufungsgericht aus § 4 Ziff 4 des Hessischen Gesetzes zur Änderung und Angleichung von Vorschriften des Besoldungs- und Beamtenrechts an bundesrechtliche Bestimmungen vom 18ö März 1952 (GVB1 80) hergeleitet hat* ist mit Art 9V Abs 2 GrundG vereinbar«
Aktenzeichens III ZR 246 '53 Urteil des BGH vom 13* Juni 1955
lifiG Frankfurt OLG Frenkfurt
1II_ ZR_ 246/53
Verkünde t am 13o Juni 1955
jus tizange stellt er Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle
Im Namen de s V o 1 k es
In dem Rechtsstreit
des Landes Hessen? vertreten durch den Minister der Justiz« dieser vertreten durch den Generalstaatsan-wait in
;eh? Berufungsklägers und Revisionsklägers*
Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt
gegen
1) Frau Ruth L
2) Almut Gräfin von B
3) Gerichtsreferendar
4) stud» chem0 Hans L sämtliche wohnhaft in str0 ft« -
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Kläger . Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten«, -
- Prozeßbevollmächtigter?
Rechtsanwalt Br«
hat der Iil0 Zivilsenat (‘des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13o Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof o Dr«, Geiger sowie der Bunde spricht er Br«, Pagendarm«, Br« Weber«, Br« Wolany und Br0Beyer
für Recht erkannt?
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des lo Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in . Frankfurt (Main) vom 11o September 1953 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen? daß das Urteil der 4o Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt a.Main vom 12o Februar 1953 in der Hauptsache dahin gefaßt wird.? . ;
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Tatbestand^
Der ursprüngliche Kläger, der Landgerichtsdirektor Dr0 Richard macht Ansprüche auf Beamt en-
gehalt geltend; er ist während des Revisionsrechtszuges am 7o November 1954 verstorben und von seiner Ehefrau sowie seinen Kindern Almuts Ernst und Hans beerbt worden* Diese sind in das Verfahren anstelle des ursprünglichen Klägers eingetreten<>
Der ursprüngliche Kläger, der seit 1922 in Frankfurt a„Mo Richter war, wurde im Jahre 1933 im Zuge der Verfolgungsmaßnahmen auf Grund des «Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums in den Ruhestand versetzt und mußte 1938 Deutschland verlassen^ Er gehörte wegen dieser Maßnahmen zu dem Kreis der Verfolgten im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11* Mai 1951 (BGBl I S 291)o Rach seiner Rückkehr nach Deutschland wurde er unter Ernennung zu dem Landgerichtsdirektor im justizdienst des Landes Hessen als Richter auf Lebenszeit angestellt«, Am 40 Mai 1951 hatte er sein 65, Lebenswahr vollendet, so daß er nach § 17 des Hessischen Richterwahlgesetzes vom 13* August 1948 (GVB1 S 95) zu dem 1«, April 1952 hätte in den Ruhestand treten müssen«,
Auf Grund des Gesetzes zur Änderung und Angleichung von Vorschriften des Besoldungs- und Beamtenrechts an bundesrechtliche Bestimmungen vom 180 März 1952 (Hess AnglG - GVB1 S 80) beantragte der ursprüngliche Kläger am 27.0 März 1952, ihn bis zur Vollendung des 680 Lebensjahres im Dienste zu belassene Diesem Gesuch entsprach der Hessische Minister der Justiz mit Erlaß vom 310 März 19520 Mit Erlaß vom 14e Mai 1952 versetzte der Hessische Minister der Justiz den ursprünglichen Kläger jedoch mit ,
Wirkung ab 19p Mai 1952 in den Ruhestand mit der Begründung? daß die Vorschriften des Hessischen Angleiehungs gesetzes auf Richter nicht anwendbar seien und deshalb keine Möglichkeit böten? ihn noch weiterhin im Bienst zu belassen*. Bis zu dem 18« Mai 1952 hat der ursprüngliche Kläger das Gehalt als im Dienst be findlicher Landgerichtsdirektor bezogen,. Seitdem hat er die gesetzliche Pension? die um 317*50 BM monatlich geringer ist als das Richtergehalt ? erhaltene
Die Kläger sind der Auffassung? daß das Hessische Angleichungsgesetz auch auf Richter anwendbar sei; sie verlangen für die Zeit vom 19p Mai 1952 bis zu dem 18«, Juni 1952 den Unterschiedsbetrag von 317?50 BM und begehren darüberhinaus die Feststellung? daß ihr Erblasser ein im Bienst befindlicher Richter nach der Reichsbesoldungsgruppe A 2 b in Frankfurt a„Mo gewesen ist*
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt«, Es vertritt die Auffassung? daß das Hessische Angleichungsgesetz auf Richter nicht anwendbar sei oder? soweit es auf Richter anwendbar sei? gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstoße« Das Landgericht hat dem Antrag auf Zählung stattgegeben? über den Feststellungsantrag im Tenor jedoch keine Entscheidurg getroffen« Die Berufung des beklagten Landes ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden« Auf die Anschlußberufung des ursprünglichen Klägers ist dem Feststellungsantrag auch im Tenor entsprochen worden«
Mit der Revision begehrt das beklagte Land Abweisung der Klage« Die in das Verfahren eingetretenen Erben des ursprünglichen Klägers beantragen? di*e Revision des beklagten Landes zur ück'züwei sen und haben den Klagantrag
*
nunmehr folgendermaßen gefaßt%
1) Es wird festgestellt? daß der verstorbene Kläger ein im Dienst befindlicher Richter nach der Besoldungsgruppe A 2 b in der Zeit vom 19c Mai 1952 bis 4o Mai 1954 gewesen ist0
2) Das beklagte Land Hessen wird verurteilt? an die Kläger 317?75 BM zu zahlen«
Das Oberlandesgericht hat auf Grund irrevisiblen Hessischen Landesrechts ausgeführt? daß der ursprüngliche Kläger auch nach Erreichung seines 65» Lebensjahres auf Grund seines gemäß dem Hessischen Angleichungsgesetz gestellten Antrages nicht in den Ruhestand getreten? sondern bis zu seinem 680 Lebensjahr aktiver Richter geblieben ist0 An diese auf irrevisiblem Hessischen Landesrecht beruhenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist das Re-Visionsgericht gebundenP Mit der Revision wird dementsprechend auch nur Verletzung des Art 97 Abs 2 GrundG gerügt p ’
Die Revision meint? eine Verletzung des Art 97 Abs 2 GrundG liege in der Hessischen Regelung deshalb? weil es nicht zulässig sei? daß eine Altersgrenze festgesetzt werde? bei deren Erreichung der Richter zwar grundsätzlich? aber nicht notwendigerweise in den Ruhestand tritt? und daß daneben noch eine zweite hilfsweise Altersgrenze bestimmt werde? bei der dann endgültig der Übergang in den Ruhestand erfolgeo Die Auffassung der Revision? bereits aus dem Wortlaut des Art 97 GrundG ergebe sich? daß nur eine einheitliche gesetzlich festgesetzte Altersgrenze möglich sei? ist unrichtig? Dafür bietet der Wortlaut des Gesetzes keinerlei Anhalte Die richterliche Unabhängig-' keit ist auch nach der hessischen Regelung in vollem Umfange gewährleistet; der Justizverwaltung sind nach der Hessischen Regelung alle Möglichkeiten? einen ihr nicht genehmen Richter aus einem Amt zu entfernen? genommen«.
Das Berufungsgericht führt nämlich in einer das Revisionsgericht bindenden Weise aus? nach irrevisiblem Hessischem Landesrecht müsse die Justizverwaltung einem rechtzeitig gestellten Anträge eines ”verfolgten” Richters? ihn über das 65o Lebensjahr hinaus bis zur Erreichung des 68«, Lebensjahres im Dienste zu behalten? stattgeben«, Irgend
eine Wahlmöglichkeit, ob sie einem solchen Anträge stattgeben will oder nicht, hat die Justizverwaltung nicht.
Sie kann den Verlängerungsantrag eines Richters auch nicht mit der Begründung ablehnen, der Richter sei nicht mehr dienstfähig und so einen Einfluß darauf gewinnen, ob ein Richter weiter zu beschäftigen ist oder nicht« Die gegenteiligen Ausführungen der Revision stehen im Widerspruch mit den klaren Ausführungen des Berufungsgerichts« Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß ein derartiger über das 65o Lebensjahr hinaus beschäftigter Richter auch bis zur Erreichung seines 68« Lebensjahres nicht durch die Justizverwaltung entlassen werden kann« Auch diese Ausführungen binden das Revisionsgerichto Kann aber ein solcher Richter in der Zeit von seinem 65o bis zu seinem 68« Lebensjahre nur auf Grund solcher gesetzlicher Regelungen das Hessische Gesetz vom 17o Dezember 1953 - GVB1 , 191 -) entlassen werden, unter deren Voi-aussetzungen überhaupt Richter gegen ihren Willen vorzeitig pensioniert werden könnten, so ist durch die Hinaufschiebung der Altersgrenze vom 65.o auf das 68« Lebensjahr die richterliche Unabhängigkeit in keiner Weise gefährdet0 Der Umstand, daß das Verbleiben dieser Richter über das 65© Lebensjahr hinaus von einem Anträge abhängig ist und da-
her. nicht kraft Gesetzes eintritt9 ist nichts besonderes,
Schlechthin ist das Verbleiben jedes Richters von seinem freien Willen abhängig; er kann jederzeit die Entlassung aus seinem Amt verlangen« Stellt ein Richter nun den Antrag auf Verlängerung seiner Tätigkeit bis zu dem 68« Lebensjahr und muß diesem Antrag stattgegeben werden, so ist dadurch seine weitere Tätigkeit als Richter nicht mehr und nicht weniger als auch sonst von seinem eigenen Willen abhängig; eine Einflußnahme der Justizverwaltung aber, die die Unabhängigkeit der Richter beeinträchtigen könnte, ist dagegen auch in diesem Palle ausgeschlossen, weil sie einem solchen Anträge immer stattgeben muß«
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Die Revision vertritt weiter die Auffassung, nach Art 97 Abs 2 Satz 2 GrundG beruhe die Zulassung der Altersgrenze für die Richter auf dem Grundgedanken? daß der Richter wie jeder Mensch mit Erreichung eines bestimmten Lebensalters nach der Lebenserfahrung nicht mehr über seine volle Leistungsfähigkeit verfüge? und daß es deshalb im Interesse der Rechtspflege besser sei? wenn ihn eine jüngere? voll leistungsfähige Kraft ersetze. Ausgehend von diesem Grundgedanken meint die Revision«, fehle ein innerer Grund? daß zu Gunsten einzelner Richterkategorien bei derselben Gerichtsgattung? ZoB» Verfolgte, Heimatvertriebene usw«, ? wegen ihrer persönlichen Verhältnisse Ausnahmen von der Regel gemacht werden und für sie eine abweichende Altersgrenze festgesetzt wird«, Die Berücksichtigung solcher persönlichen Verhältnisse wäre ein sachfremder Gesichtspunkts das Amt des Richters und der Richterberuf diente nicht der Versorgung der Richter? sondern der Rechtspflege0 Auch diesen Ausführungen der Revision kann nicht beigetreten werden0 Wie bereits das Reichsgericht in RGZ 104? 58 ff /ß2/637 ausgeführt hat«, beruht die Festsetzung von Altersgrenzen auf d.er Anschauung«, daß nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens die Beamten regelmäßig mit dem Eintritt eines gewissen Lebensalters nicht mehr voll dienstfähig sind? ihre Dienst Unfähigkeit also zu unterstellen ist. Jedoch hat an der gleichen .Stelle das Reichsgericht bereits ausgeführt? daß die Bestimmung dieses Lebensalters der allgemeinen Lebenserfahrung angepaßt sein müsse? wann bei den meisten Beamten eine Unfähigkeit zur Erfüllung ihrer Amtspflicht infolge Nachlassens ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte einzutreten pflege,, Es hat darauf hingewiesen? daß z©Bo eine Bestimmung? wonach die Beamten mit Vollendung ihres 50o Lebensjahres in den Ruhestand treten? keine Bestimmung einer Altersgrenze in dem eben umschriebe nen Sinne sei* Schon aus diesem Hinweis auf das 50o Lebens
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jahr ergibt sich eindeutig* daß bereits das Reichsgericht A von einer recht weiten Spanne ausgegangen ist* innerhalb der es dem Gesetzgeber frei steht* zu bestimmen* von welchem Zeitpunkt ab er regelmäßig den Beamten nicht mehr als voll leistungsfähig ansieht *, Es ist weiterhin eine bekannte Tatsache* daß gerade in den Jahren nach dem. Zusammenbruch die Altersgrenzen zeitweilig erheblich höher als 65 Jahre gelegen haben und daß auch bei den neueren Gesetzen im Hinblick auf die tatsächlich hinaufgeschobene Grenze der Arbeitsfähigkeit keine einheitliche Regelung darüber getroffen ist* von welchem Zeitpunkt an in der Regel mit einem Nachlassen der Arbeitskraft der Beamten zu rechnen istG Es wäre daher möglich* daß der Gesetzgeber diesen Zeitpunkt auf das 680 Lebensjahr festsetzen könnte« Die Revision geht deshalb auch davon aus* daß für verschiedene Richterkategorien das Lebensalter höher als auf 65 Jahre festgesetzt werden könnte«, Ihre Ansicht* daß die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse eines Beamten bei Ausmessung dieser Grenze sachfremd sei* kann jedoch nicht geteilt werden« Auch dieser Regelung k ö n -n e n sachliche Erwägungen zugrunde liegen.. Bei den Verhandlungen im.hessischen Landtag war bereits darauf hingewiesen wörden* daß es sich gerade bei den verfolgten Beamten weitgehend um Beamte handelt* deren Tätigkeit bei dem Wiederaufbau von besonderer Bedeutung sei*, vor allem dann* wenn sie Wegen ihrer demokratischen Einstellung von dem nationalsozialistischen Regime aus dem Amte entfernt worden seien«, Es wäre auch nicht sachfremd* wenn der Gesetzgeber diesen Beamten und Richtern nicht nur die Fortzahlung ihrer vollen Bezüge vom 65« bis zu dem 68* Lebensjahre gewährte* wie es Z0B0 in der Vorlage der Hessischen
*
Landesregierung vom 23« Mai 1953 (DrucksachemA^teilung I Nr 696 des Hessischen Landtages 2« Wahlperiode) vorgesehen ist* sondern wenn er ihnen diese Fortzahlung nur im Falle weiterer Dienstleistung aus der Erwägung heraus gewährt* daß die Zahlung voller.Bezüge trotz Zurruhe-
Setzung leicht zu Mißstimmungen gegen diese Beamten *
und Richter führen könnte; es handelt sich dabei um I
Gedanken? die ebenfalls bei den Beratungen im Hessischen ' Landtag angeklungen sind; wenn darauf hingewiesen wurde« j)
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daß diese Gruppe von Beamten und Richtern keine Unter- |
Stützung; sondern die Möglichkeit zu weiterer Arbeit und die ihnen dafür zustehende Besoldung erstrebte«, Der Gesetzgeber ist daher in der Lage* diese Gruppe von Beamten und Richtern auch über das 65o Lebensjahr hinaus im Dienste zu behalten«, Diese vom Gesetzgeber getroffene Regelung bewegt sich innerhalb der ihm zustehenden Entscheidungsfreiheit und ist auch nicht von sachfremden Erwägungen bestimmteAuch der Umstand; daß es sich um die ] j
Verlängerung der Dienstzeit eines Richters handelt; er- !
fördert keine andere Beurteilung«, Irgend ein Einfluß der ! j Justizverwaltung auf die Besetzung der Gerichte tritt j
durch diese Verlängerung der Dienstzeit nicht ein3 weil es nicht im Belieben der Justizverwaltung steht; ob sie > |
dem Richter die Fortsetzung seines Dienstes vom 65* bis zu dem 68«, Lebensjahr gestatten will; wie oben bereits ausgeführt wurdeo Die Befürchtung; daß dienstunfähige Richter i auf Grund dieser Bestimmungen im Dienste belassen werden, besteht nicht; weil auf Grund der einschlägigen Gesetze (z*Bo Hess G vom 17o Dezember 1953 - GVBl 1953? 191 -} die Möglichkeit besteht; jeden dienstunfähigen Richter -also auch den verfolgten Richter im Alter zwischen seinem.
65o und 68o Lebensjahr - wider seinen Willen aus dem Dienste durch ein förmliches Verfahren zu entfernen«.
Ein Verstoß der vom Berufungsgericht festgestellten Hessischen Regelung gegen Art 97 Abs 2 GrundG besteht daher nicht«. Ein Verstoß gegen andere Bestimmungen des Grundgesetzes ist nicht ersichtlich; eine Rüge ist seitens 4 der Revision insoweit auch nicht erhoben«,
Deshalb ist die Revision des beklagten Landes mit
^ der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzu-
L weisen«, Dabei mußte der Tenor dahin klargestellt werden«,
i ■ . j
J daß sich die Feststellung ausschließlich auf die Zeit
| nach dem Monat bezieht* für den das Gehalt mit der
I Leistungsklage bereits beziffert verlangt wird* und daß
t ' nicht schlechthin die Feststellung begehrt wird* der
: ' Erblasser der Kläger sei aktiver Richter gewesen* sondern
| daß diese Feststellung* wie die Kläger vorsorglich im Reil : Visionsrechtszuge auf Befragen noch ausdrücklich haben
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\ erklären lassen* nur im Hinblick auf die vermögensreeht-1: liehen Ansprüche begehrt wird„ ' ;» ..
Drc Geiger Dr0 Pagendarm pr* Weber
Dr0 Wo1any Dr„ Beyer
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