Daraufhin wurden der Militärregierung je ein neuer Plan vom OPP (Plan Nr 3a) und von der Beklagten (Plan Nr eingereicht. Der Plan der Beklagten wurde schliesslich genehmigt, nachdem er auf Grund eines Schreibens der Militärregierung vom 31. mit, dass die nach den Anordnungen der Militärregierung vorzunehmenden Entfestigungsarbeiten an dem Hochbunker nur im Sprengverfahren durchgeführt werden könnten und sich deshalb Beschädigung und teilweise Zerstörung des fertigen Kinoausbaus nicht vermeiden lassen würden; auch weiche der vorläufige Ausbauplan der Baubehörde bezüglich des Kinoeinbaus von dem Kinoprojekt des Klägers ab; aus diesem Grunde müsse der weitere Ausbau des Kinos als nicht vertretbar angesprochen werden. Später wurde äuf Grund von Verhandlungen, die mit der Militärregierung, insbesondere unter dem Hinweis auf Hinsichtlich der Amtspflichtverletzung macht der Kläger geltend, dass die zu-ständigen Beamten der Beklagten bei den Planungen für die Entfestigung des Bunkers und ihren Verhandlungen mit der Militärregierung schuldhafterweise seine, des Klägers, Wenn auch der OPP bereits vor dem Schreiben der Militärregierung an den Senator Br. Sch^H^ vom 1. April 1949 mit Planungen für die Entfestigung des Bunkers befasst gewesen sei und darüber mit der Militärregierung verhandelt habe, so könne eine Amtspflichtverletzung eines Beamten der Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits darin gesehen werden, dass das er-...wähnte Schreiben nicht an den OPP weitergeleitet, sondern die Beklagte selbst tätig geworden sei und durch ihre Baubehörde einen eigenen Entfestigungsplan habe ausarbeiteh. Bie Art und Weise der Bearbeitung dieses Planes begründe für den Kläger keine Schadensersatzansprüche, zu demal bei den Erörterungen mit der Militärregierung über den Entfestigungsplan auf die Rechte des Klägers und sein Bauprojekt hingewiesen und die ihm ft erteilte Baugenehmigung beachtet worden- sei. Bie Beamten der Beklagten hätten deshalb von diesem Zeitpunkt an davon ausgehen können, dsss der Kläger durch die Beamten des OPP, seines Vermieters, von den Entfestigungsplänen unterrichtet werde, und hätten deshalb um eine besondere Unterrichtung oder Wahrnehmung der Rechte des Klägers nicht mehr besorgt zu sein brauchen. Auf Grund der damals bestehenden tatsächlichen Verhältnisse könne der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie in diesem - lediglich an den OPP gerichteten - Schreiben davor gewarnt habe, unnötige Aufwendungen durch die ten der Beamten der Beklagten nicht ursächlich für den Der Kläger habe eingehend vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Pläne den Kinobau doch beeinträchtigten; dies ergebe sich auch bereits aus dem März 1949 erteilten endgültigen Bauerlaubnis für das Kino der Militärregierung Befestigungspläne vorgelegt hätten, die den Bau des Kinos aufs Schwerste beeinträchtigt hätten. auf den Bau des Klägers hinzuwe und eine Entscheidung der Militärregierung darüber herbeizuführen, ob trotzdem die diesen Bau nicht berücksichtigenden Vorschläge der Be klagten durchzuführen seien. Weiter habe die auf eine Verschulden der Beamten der Beklagten beruhende mangelnde Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Beklagten und: des OEP dazu geführt, dass die Militärregierung die den Kinoausbau beeinträchtigenden Pläne der Beklagten, von denen der OEP nichts habe wissen w.ollen, genehmigt habe. Darauf, ob die Beamten der Beklagten damit hätten rechnen dürfen, dass der Kläger nach der Besprechung vom 4. Das Oberlandesgericht hat entgegen dem Vor-trag der Revision nicht festgestellt, dass die Pläne von den Kinoausbau des Klägers nicht beein-trächtigen könnten. den Entfestigungsplan auf die Rechte des Klägers und sein Bauprojekt hingewiesen, die ihm erteilte Baugeneh-migung beachtet worden und in dem von auf- Feststellungen stehen nicht in unlöslichem Widerspruch zu dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 15. September 1949; denn wenn auch nach diesem Schreiben bei Durchführung der damals geplanten Entfestigung nicht abweiche; denn damit, dass das Kino in dem Plan "vorge-sehen” wurde, war noch nicht gesagt, dass der Plan insoweit mit den Bauplänen des Klägers in allen Einzelheiten Übereinstimme» Es ist deshalb nicht därgetan, dass das Berufungsgericht sich bei seinen Feststellungen nicht innerhalb der durch § 286 ZPO gesetzten Grenzen gehalten habe. Zwar trifft es, wie die Revision insoweit mit Recht hervorhebt, nicht zu, dass eine etwaige Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten nicht ursächlich für den vom Kläger geltend gemachten Schaden sein könne; ' denn wenn auch das von dem Kläger beanstandete Verhalten der Beamten der Beklagten überwiegend, wenn nicht gar ausschliesslich in die erst nach der Einstellung In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht kann eine Amtspflichtverletzung nicht bereits darin gesehen werden, dass das Schreiben der Militärregierung vom 1. April 1949 nicht an den OPP weitergeleitet, sondern zu dem Anlass für die Aufstellung eigener Entfestigungspläne der Beklagten genommen wurde; denn dieses Schreiben enthielt eine so eindeutige Anweisung an die Beklagte zur beschleunigten Einreichung von Entfestigungsvorschlägen, dass den zuständigen Beamten der Beklagten selbst dann, wenn ihnen bekannt war, dass auch bereits mit dem OPP Ebenso ist ein Vorwurf deswegen, weil die von der Beklagten eingereichten Pläne sich nicht*auf eine den Kinoausbau des Klägers nicht berührende Entfestigung des Baches beschränkten, sondern die "Aüfschli'tzung" der Sei-te.nwände vorsahen, nicht begründet. April 1949 war .darauf hingewiesen, dass die Bunker zerstört werden müssten, wenn sie nicht Unter diesen Umständen durfte es dem mit dem Entwurf der Entfestigungspläne beauftragten Beamten durchaus als geboten erscheinen, in seinen Plänen eine wirklich gründliche Entfestigung und insbesondere mit Rücksicht auf die von der. de kann auch dem Zeugen nicht deswegen, weil bereits die Durchführung seines ersten Planes in gewissem Umfang eine Beeinträchtigung des geplanten und schon be-gonnenen Kinoausbaus des Klägers mit sich bringen mochte, die schuldhafte Verletzung einer ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Pflicht zu dem Vorwurf gemacht werden. ihren Plänen an der vom Kläger vorgesehenen Stelle wie der um wenn auch in den Einzelheiten nicht mit den Plä nen des Klägers übereinstimmend - ein Kino vorgesehen und in den Erörterungen mit der Militärregierung über den Entfestigungsplan auf die Rechte des Klägers und sein Bauvorhaben hingewiesen haben. Nach Lage der Dinge kann die mit dem Entwurf der Entfestigungspläne betraut gewesenen Beamten der Beklagten ein begründeter Vorwurf auch dann nicht treffen, wenn sie vor der Weitergabe ihrer Pläne hinsichtlich der Kosten der Durchführung keine Ermittlungen an-gestellt haben. Mit Rücksicht einerseits hierauf und zu dem anderen darauf, dass man sich noch im Stadium der Vorplanung befand - die Mi- Daraus, dass in den späteren mit Erfolg geführten Verhandlungen seitens der Beklagten nachdrücklich auf die hohen Kosten der Entfestigung nach den Plänen hingewiesen ist, kann der Kläger in dem vorliegenden' Zusammenhang nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten herleiten, zu demal keineswegs dargetan ist, dass die hohen Kosten tatsächlich massgeblich für die endgültige Nichtdurchfüh-rung der Entfestigung gewesen sind und" die Militärregierung sich auch bereits im Sommer 1949* wegen der ho- Mai 1949 geboten gewesen wäre, dazu gekommen sein würde, dass die Militärregierung sich mit einem weniger weitgehenden Entfestigungsplan, der das Bauvorhaben des Klägers in keiner Weise berührt den OFP auf die Auswirkungen, die die Durchführung des nunmehr von der Militärregierung endgültig genehmigten Entfestigungsplanes für das Bauvorhaben des Klägers haben würde, aufmerksam zu machen» Auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Entschädigung für einen ent eignungsgleichen Eingriff ist nicht begründet. Ein einer Enteignung gleich zu achtender Eingriff der öffentlichen Gewalt kann entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits in der Aufstellung und Einreichung der Entfestigungspläne gesehen werden, da es insoweit lediglich um Vorschläge ging, die für sich genommen die Rechte und Interessen des Klägers noch in keiner Weise beeinträchtigten» Es wurde vielmehr, wenn überhaupt 153 WeimVerf gestützt und vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden könnten, nicht gegeben» Es handelte sich bei der Bunkerentfestigung um Entmilitarisierungsmassnahmen, für die die Zuständigkeit der Besatzungsmacht in Ziff 2a des Besatzungsstatuts (ABi AHK 49» 13 und Die mit der Klage gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche sind sonach nicht begründet, so dass die Revision des Klägers zurückgewiesen werden musste.
Verkündet am 11.Juni 1953 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge schäftsstelle, Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit * des C gerne inn. Verband e.V. 9 vertreten durch seinen Vorstand 9 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Bau behörde, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs-iau^die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1953 unter. Jiitwir •• ' ^ • ', • •• • • 1 • •• kung der Bundesrichter Prof Dr Meiss Dr Pagendarm Prof Dr. Geiger, Rietschel und Dr Kreft für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13» Mai 1952 wird zurück-gewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: • • Dem Kläger wurde auf Grund eines zwischen ihm und - dem Oberfinanzpräsidenten in Hamburg (Verwaltungsstelle fUr Reichs- und Staatsvermögen) geschlossenen vorläufigen Mietvertrags vom 15» Juni 1948, später ersetzt durch endgültigen Mietvertrag vom 20, Oktober 1948, im Erdgeschoss des auf dem Heiligengeistfeld in Hamburg gelegenen sog Hochbunkers I mit Wirkung vom L Oktober 1948 eine Fläche von rund 500 qm zur Eröffnung eines Veranstaltungs raumes, der gleichzeitig als Kino dienen sollte,' überlassen. Die Baubehörde der Beklagten bewilligte unter dem 20. Dezember 1948 das geplante Bauvorhaben des Klägers und erteilte am 1. März 1949 die endgültige Baugenehmigung. Um die gleiche Zeit fanden zwischen der Militär-regierung und dem Oberfinanzpräsidenten (OFP) Verhandlungen über die Entfestigung des Hochbunkers statt, in deren Verlauf der OFP am 28. Dezember 1948 einen Ent festigungsplan (Nr einreichte. Unter dem 1. April 1949 richtete die Militärregierung an den Senator der Beklagten, Prof. Dr. Behörde für Wirtschaft und Verkehr, ein Schreiben, in dem der Genannte gebe ten wurde,, zu veranlassen, 'Sofortige Vorschläge für ei nen wirksamen Umbau der Türme für Friedenszwecke einzu- * reichen”. Dieses Schreiben wurde an die Baubehörde der Be klagten weitergegeben, die daraufhin einen Entfestigungsplan ausarbeitete (Nr 2), der im Gegensatz zu dem Ent-festigungsplan Nr 1 eine weitgehende Aufschlitzung der Seitenwände des Bunkers, aber keine Änderung des Bunker- # • • * :*.*. .'jf v .. . M "• , • • • • daches vorsah und am 27. April 1949 der Militärregierung eingereicht wurde. • • • • * • • Nachdem Vertreter der Militärregierung in einer Besprechung vom 29. April 1949 vom O^P Vorschläge für % eine weitere Entfestigung des Bunkerdaches, das als Flak , • träger nicht mehr verwendbar sein sollte, gefordert hatten, reichte letzterer am 4.Mai 1949 einen entsprechen-den weiteren Plan Nr 3 ein. Gleichfalls fand an diesem Tage eine Besprechung statt, an der Vertreter der Beklagten, des OPP und der Militärregierung teilnah'men und in der von der Militärregierung eine Kombinierung der Entfestigungspläne Nr 2 und Nr 3 verlangt wurde. Daraufhin wurden der Militärregierung je ein neuer Plan vom OPP (Plan Nr 3a) und von der Beklagten (Plan Nr eingereicht. Der Plan der Beklagten wurde schliesslich genehmigt, nachdem er auf Grund eines Schreibens der Militärregierung vom 31. August 1949 nochmals abgeändert worden war. Am 15. September 1949 teilte die Beklagte dem OPP • • mit, dass die nach den Anordnungen der Militärregierung vorzunehmenden Entfestigungsarbeiten an dem Hochbunker nur im Sprengverfahren durchgeführt werden könnten und sich deshalb Beschädigung und teilweise Zerstörung des fertigen Kinoausbaus nicht vermeiden lassen würden; auch weiche der vorläufige Ausbauplan der Baubehörde bezüglich des Kinoeinbaus von dem Kinoprojekt des Klägers ab; aus diesem Grunde müsse der weitere Ausbau des Kinos als nicht vertretbar angesprochen werden. Der.OPP setzte den Kläger mit Schreiben vom 27. September 1949 unter fast wörtlicher Wiedergabe der Mitteilung der Beklagten vom 15. September 1949 von der veränderten Sachlage in Kenntnis, und bald darauf wurde der zwischen den Genannten geschlossene Mietvertrag wieder aufgehoben, nachdem der Kläger die Bauarbeiten schon geraume Zeit vorher eingestellt hatte« Später wurde äuf Grund von Verhandlungen, die mit der Militärregierung, insbesondere unter dem Hinweis auf m die hohen Kosten der geplanten Entfestigungsmassnahmen gepflogen wurden, von der Durchführung der Entfestigung abge sehen. •• • • • • • • Der Kläger, der von dem OFP für vorgenommene Wert- Verbesserungen lediglich einen Betrag von rund 29.000 DM • • erhalten.hat, verlangt mit der vorliegenden Klage von * . a . • der Beklagten Ersatz der ihm durch die vergeblichen Bau- . •• arbeiten entstandenen und vom OPP nicht erstatteten wei- V teren Aufwehdungen in Höhe von 58.228,34- DM, und zwar in erster Linie aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und in zweiter Linie als Entschädigung nach den Grundsätzen der §§ 74, 75 EinlALR. Hinsichtlich der Amtspflichtverletzung macht der Kläger geltend, dass die zu-ständigen Beamten der Beklagten bei den Planungen für die Entfestigung des Bunkers und ihren Verhandlungen mit der Militärregierung schuldhafterweise seine, des Klägers, # Hechte nicht berücksichtigt hätten. • » • m • • Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen • • Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Ent scheidun^sgrUnde^. i. • Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung, •• *% für die die Beklagte einzustehen haben würde, verneint und dazu im wesentlichen folgendes ausgeführts • ' * Wenn auch der OPP bereits vor dem Schreiben der Militärregierung an den Senator Br. Sch^H^ vom 1. April 1949 mit Planungen für die Entfestigung des Bunkers befasst gewesen sei und darüber mit der Militärregierung verhandelt habe, so könne eine Amtspflichtverletzung eines Beamten der Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits darin gesehen werden, dass das er-...wähnte Schreiben nicht an den OPP weitergeleitet, sondern die Beklagte selbst tätig geworden sei und durch ihre Baubehörde einen eigenen Entfestigungsplan habe ausarbeiteh. lassen. Bie Art und Weise der Bearbeitung dieses Planes begründe für den Kläger keine Schadensersatzansprüche, zu demal bei den Erörterungen mit der Militärregierung über den Entfestigungsplan auf die Rechte des Klägers und sein Bauprojekt hingewiesen und die ihm ft erteilte Baugenehmigung beachtet worden- sei. Auch sei in dem von dem Baudirektor der Beklagten, auf- gestellten Plan das Kino vorgesehen gewesen. In der ^e-sprechung vom 4. Mai 1949 seien auch Vertreter des OPP anwesend gewesen. Bie Beamten der Beklagten hätten deshalb von diesem Zeitpunkt an davon ausgehen können, dsss der Kläger durch die Beamten des OPP, seines Vermieters, von den Entfestigungsplänen unterrichtet werde, und hätten deshalb um eine besondere Unterrichtung oder Wahrnehmung der Rechte des Klägers nicht mehr besorgt zu sein brauchen. Schliesslich enthalte auch das Schreiben vom 15. September 1949 keine Amtspflichtverletzung. Auf Grund der damals bestehenden tatsächlichen Verhältnisse könne der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie in diesem - lediglich an den OPP gerichteten - Schreiben davor gewarnt habe, unnötige Aufwendungen durch die 6 f * Fortsetzung der Bauarbeiten, entstehen zu lassen«. Bass die Entfestigungsarbeitei^. tatsächlich nicht durchge- führt werden würden, sei den Beamten der Beklagten da- . mals noch nicht erkennbar gewesen. Von all dem abgesehen könne eine etwaige Amtspflichtverletzung auf Sei- • • ten der Beamten der Beklagten nicht ursächlich für den * vom Kläger geltend, gemachten Schaden sein, da die Ar- * % beiten an dem Kinobau bereits seit Mai 1949 eingestellt gewesen seien, für eine etwaige Amtspflichtverletzung aber erst die Zeit ab Mai 1949 in Betracht komme. t « • I Soweit der Kläger sich zur Begründung seines Anspruchs auf §§ 74, 75 EinlALR stützt, hat das Oberlandes • 4 # gericht ausgeführt, dass nach der Sachlage der erhobenen Forderung kein vom Staat im Interesse der Allgemeinheit gefordertes Opfer zugrunde liege. Die Revision macht geltend, dass die Feststellung # • im oberlandesgerichtlichen Urteil, in dem von aufgestellten Plan sei das Kino berücksiöhtigttwor unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen worden.sei den ■ Der Kläger habe eingehend vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Pläne den Kinobau doch beeinträchtigten; dies ergebe sich auch bereits aus dem m eigenen Schreiben der Beklagten vom 15. September 1949, wenn es darin u.a. heisse, dass durch die Sprenger- schütterungen der fertige Kinoausbau beschädigt, wenn • # nicht in vielen Teilen sogar wieder zerstört würde. Im übrigen vertritt die Revision die Meinung, dass das Berufungsgericht eine die Beklagte zu dem Schadenser- % satz verpflichtende Amtspflichtverletzung zu Unrecht ver-ne int habe: Eine Amtspflichtvei*letzung der Beamten der Bekla, ten mtisse einmal darin gesehen werden, dass sie trotz der noch unter dem 1. März 1949 erteilten endgültigen Bauerlaubnis für das Kino der Militärregierung Befestigungspläne vorgelegt hätten, die den Bau des Kinos aufs Schwerste beeinträchtigt hätten. Es sei jedoch ihre Amtspflicht gewesen 9 bei den Verhandlungen mit der* Militärregierung auf den Bau des Klägers hinzuwe und eine Entscheidung der Militärregierung darüber herbeizuführen, ob trotzdem die diesen Bau nicht berücksichtigenden Vorschläge der Be klagten durchzuführen seien. Weiter habe die auf eine Verschulden der Beamten der Beklagten beruhende mangelnde Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Beklagten und: des OEP dazu geführt, dass die Militärregierung die den Kinoausbau beeinträchtigenden Pläne der Beklagten, von denen der OEP nichts habe wissen w.ollen, genehmigt habe. Ferner würde es überhaupt nicht zur (Je- / nehmigung der Pläne durch die Militärregierung gekommen sein * wenn die Beamten der Beklagten, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, rechtzeitig auf die Kostspieligkeit ihrer Pläne hingewiesen hätten. Darauf, ob die Beamten der Beklagten damit hätten rechnen dürfen, dass der Kläger nach der Besprechung vom 4. Mai 1949 durch den OFP von den veränderten Entfestigungsplanungen unterrichtet werde, komme es nicht an, da die Kosten, deren Ersatz verlangt werde, bereits vorher entstanden gewesen seien. Schliesslich macht die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen in * BGHZ 6, 270 ff noch geltend, dass die erhobenen Ansprü •• che auch unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für # • • I 0 t « 0 t •% « • • > I 4 *0 £ • • 0 • I 4 •I* • • V * ; • • • • enteignungsgleiche Eingriffe gerechtfertigt seien. III. • . • 1.) Die aus § 286 ZPO erhobene Bevisionsrüge ist nicht ■ ft - begründet. Das Oberlandesgericht hat entgegen dem Vor-trag der Revision nicht festgestellt, dass die Pläne von den Kinoausbau des Klägers nicht beein-trächtigen könnten. Vielmehr geht dis auf Grund der Aus- sagen der Zeugen und getroffene. -Fe.st 0 v Stellung lediglich dahin, dass in den •i den Entfestigungsplan auf die Rechte des Klägers und sein Bauprojekt hingewiesen, die ihm erteilte Baugeneh-migung beachtet worden und in dem von auf- gestellten Plan das Kino vorgesehen gewesen sei. Diese ‘• • .. Feststellungen stehen nicht in unlöslichem Widerspruch zu dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 15. September 1949; denn wenn auch nach diesem Schreiben bei Durchführung der damals geplanten Entfestigung nicht • . • zu vermeiden war, dass der fertige Kinoeinban durch die Sprengerschütterungen beschädigt, wenn nicht in vielen Teilen sogar wieder zerstört werden würde,, so widerspricht das doch nicht der Feststellung, dass die Bau-genehmigung des Klägers beachtet worden sei, da die "Beachtung" der Baugenehmigung noch nicht zu bedeuten braucht, dass damit auch jegliche Einwirkung der Entfestigungs- arbeiten auf den entsprechend der Genehmigung durch- • • * geführten Kinoeinbau verneint werden sollte. Ebenso steht die Feststellung, dass in dem M^^-OfllB-Plan das Kino "vorgesehen" gewesen sei, nicht in Widerspruch zu der Mit- • • » • teilung in dem in Rede stehenden Schreiben, dass der vorläufige Ausbauplan der Baubehörde bezgl. des Kinoeinbaus • m von dem bestehenden und bereits durchgeführten Kinoprojekt i* «• i • V 0 • • J •• s • / • i i i \ * \ • 9 \ 0 I * •I • I • • i« • ♦ • t. ••• t 1 * t • * «• •• • • \ ♦I* • • • • ♦ » i • 0 % 0 \ 1 f S' * • I ’I •* 4t * h \ « i * % 0 • • • * 0 \ I 0 • I abweiche; denn damit, dass das Kino in dem Plan "vorge-sehen” wurde, war noch nicht gesagt, dass der Plan insoweit mit den Bauplänen des Klägers in allen Einzelheiten Übereinstimme» Es ist deshalb nicht därgetan, dass das Berufungsgericht sich bei seinen Feststellungen nicht innerhalb der durch § 286 ZPO gesetzten Grenzen gehalten habe. 2») Das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint. • • ■ * Zwar trifft es, wie die Revision insoweit mit Recht hervorhebt, nicht zu, dass eine etwaige Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten nicht ursächlich für den vom Kläger geltend gemachten Schaden sein könne; ' denn wenn auch das von dem Kläger beanstandete Verhalten der Beamten der Beklagten überwiegend, wenn nicht gar ausschliesslich in die erst nach der Einstellung « der Bauarbeiten liegende Zeit fällt, so wird doch der Schaden gerade darin erblickt, dass durch das Verhalten der Beamten der Beklagten die vorher bereits ausgeführ- i ten Bauarbeiten für den Kläger wertlos geworden seien. S In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht kann eine Amtspflichtverletzung nicht bereits darin gesehen werden, dass das Schreiben der Militärregierung vom 1. April 1949 nicht an den OPP weitergeleitet, sondern zu dem Anlass für die Aufstellung eigener Entfestigungspläne der Beklagten genommen wurde; denn dieses Schreiben enthielt eine so eindeutige Anweisung an die Beklagte zur beschleunigten Einreichung von Entfestigungsvorschlägen, dass den zuständigen Beamten der Beklagten selbst dann, wenn ihnen bekannt war, dass auch bereits mit dem OPP • • • • % • •• 4 ♦V/'. Verhandlungen wegen der Entfestigung gepflogen wurden, • • wegen ihres hier in Hede stehenden Verhaltens ein berech tigter Vorwurf nicht gemacht werden kann. ♦ • Ebenso ist ein Vorwurf deswegen, weil die von der Beklagten eingereichten Pläne sich nicht*auf eine den Kinoausbau des Klägers nicht berührende Entfestigung des Baches beschränkten, sondern die "Aüfschli'tzung" der Sei-te.nwände vorsahen, nicht begründet. In dem Schreiben der Militärregierung vom 1. April 1949 war .darauf hingewiesen, dass die Bunker zerstört werden müssten, wenn sie nicht • • * • • so umgebaut werden könnten, dass sie künftig für Kriegszwecke unbrauchbar seien. Babei war noch;ausdrücklich be-. tont, dass die Tatsache, dass Fenster in den Wänden ein-gerichtet wurden, nicht als ausreichender Umbau anzusehen sei. Unter diesen Umständen durfte es dem mit dem Entwurf der Entfestigungspläne beauftragten Beamten durchaus als geboten erscheinen, in seinen Plänen eine wirklich gründliche Entfestigung und insbesondere mit Rücksicht auf die von der. Militärregierung als unzureichend bezeichne-ten vorhandenen Fenster das weitgehende Aufschlitzen der Seitenwände vorzusehen, da andernfalls die Gefahr bestand, dass die Militärregierung sich**-mit* Einern Umbau • der. Bunker überhaupt nicht zufrieden geben, sondern ihre* völlige Zerstörung fordern würde. Aus diesem Grün- • • de kann auch dem Zeugen nicht deswegen, weil bereits die Durchführung seines ersten Planes in gewissem Umfang eine Beeinträchtigung des geplanten und schon be-gonnenen Kinoausbaus des Klägers mit sich bringen mochte, die schuldhafte Verletzung einer ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Pflicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Um der Gefahr einer völligen Zerstörung des Bunkers zu begegnen, konnte er sich vielmehr, ohne sich einer solchen • • • • I • • t 4 I « • ♦ i %• .. • • « •• • *• • I « « « • • « « « • • : 9 ••• # • ** • % P % * I 1 • • • % • • I t • • • • • • • • % 1 • • * Pflichtverletzung schuldig zu machen, für verpflichtet halten, recht durchgreifende Entfestigungspläne aufzustel • • len. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob zur Erreichung dieses Zweckes auch etwas weniger weitgehende Pläne *• 1 bereits als ausreichend angesehen werden durften, da es .• insoweit jedenfalls an einem Verschulden des Beamten I • fehlt. Auf die Interessen des Klägers haben die Beam- ' * • • ten der Beklagten die durch die zuvor erteilte Baugenehmigung gebotene Rücksicht in einem unter den gege- t benen Umständen ausreichenden Maße genommen, da sie in m ihren Plänen an der vom Kläger vorgesehenen Stelle wie der um wenn auch in den Einzelheiten nicht mit den Plä nen des Klägers übereinstimmend - ein Kino vorgesehen und in den Erörterungen mit der Militärregierung über den Entfestigungsplan auf die Rechte des Klägers und sein Bauvorhaben hingewiesen haben. Nach Lage der Dinge kann die mit dem Entwurf der Entfestigungspläne betraut gewesenen Beamten der Beklagten ein begründeter Vorwurf auch dann nicht treffen, wenn sie vor der Weitergabe ihrer Pläne hinsichtlich der Kosten der Durchführung keine Ermittlungen an-gestellt haben. Die Einreichung der Entfestigungsvorschläge war in dem Schreiben der Militärregierung vom 1. April 1949 sehr dringlich gemacht. Mit Rücksicht einerseits hierauf und zu dem anderen darauf, dass man sich noch im Stadium der Vorplanung befand - die Mi- % litärregierung hatte ausdrücklich ”keine ins Einzelne gehenden Pläne, sondern eine allgemeine Idee für einen wirklich wirksamen Umbau” verlangt - würde es eine Überspannung der an die beteiligten Beamten zu stellenden Anforderungen bedeuten, wenn man in dem Unterlassen der Kostenermittlung vor der Weitergabe der Pläne eine 12 * schuldhafte Pflichtverletzung sehen wollte. Deshalb kann * es dahingestellt bleiben, ob eine derartige Pflicht, wenn sie überhaupt bestanden hätte, den Beamten auch gerade dem Kläger gegenüber obgelegen hätte. Daraus, dass in den späteren mit Erfolg geführten Verhandlungen seitens der Beklagten nachdrücklich auf die hohen Kosten der • ; Entfestigung nach den Plänen hingewiesen ist, kann der Kläger in dem vorliegenden' Zusammenhang nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten herleiten, zu demal keineswegs dargetan ist, dass die hohen Kosten tatsächlich massgeblich für die endgültige Nichtdurchfüh-rung der Entfestigung gewesen sind und" die Militärregierung sich auch bereits im Sommer 1949* wegen der ho- hen Kosten zu einer Abstandnahme von der Durchführung der Eritfestigungspläne ben würde. bereit gefunden ha Ferner fehlt es auch an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass es bei einer Zusammenarbeit zwischen • • der Baubehörde der Beklagten und dem OFP, wie sie nach • • \ der Auffassung des Klägers zu demindest im Anschluss an die Besprechung vom 4. Mai 1949 geboten gewesen wäre, dazu gekommen sein würde, dass die Militärregierung sich mit einem weniger weitgehenden Entfestigungsplan, der das Bauvorhaben des Klägers in keiner Weise berührt • • haben würde, begnügt haben würde. Deshalb kommt es darauf • • ob und gegebenenfalls wem aus der mangelnden Zusammen- • • arbeit ein Vorwurf zu machen ist, nicht mehr entsehei- J dend an. • • • % • Schliesslich ist auch in dem Schreiben •der^f-Kläg •* " -V .ft*JW V** - . * .SH: ;■* ten an den OFP keine Amtspflichtverletzung irgehdwälöher • # • • Art zu sehen, da es den damals gegebenen Verhältnissen entsprach und es der Beklagten geboten erscheinen durfte 9 den OFP auf die Auswirkungen, die die Durchführung des nunmehr von der Militärregierung endgültig genehmigten Entfestigungsplanes für das Bauvorhaben des Klägers haben würde, aufmerksam zu machen» 3.) Auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Entschädigung für einen ent eignungsgleichen Eingriff ist nicht begründet. Ein einer Enteignung gleich zu achtender Eingriff der öffentlichen Gewalt kann entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits in der Aufstellung und Einreichung der Entfestigungspläne gesehen werden, da es insoweit lediglich um Vorschläge ging, die für sich genommen die Rechte und Interessen des Klägers noch in keiner Weise beeinträchtigten» Es wurde vielmehr, wenn überhaupt 9 erst durch die Genehmigung dieser Pläne und die Anweisung zu ihrer Durchführung seitens der Militärregierung in die Rechtssphäre des Klägers eingegriffen. Für Eingriffe die ser Art sind Ansprüche, die auf Art 14 GrundG bezw Art 153 WeimVerf gestützt und vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden könnten, nicht gegeben» Es handelte sich bei der Bunkerentfestigung um Entmilitarisierungsmassnahmen, für die die Zuständigkeit der Besatzungsmacht in Ziff 2a des Besatzungsstatuts (ABi AHK 49» 13 und 51 9 792) ausdrücklich Vorbehalten ist.» Die Frage des Ersatzes für die durch die Besatzungsmacht verursachten Schäden ist geregelt durch das Gesetz Nr 47 der Alliier-. ten Hohen Kommission (ABI AHK 51» 767)- Danach aber wird über derartige Schäden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch besondere Behörden entschieden (Art 10 des Gesetzes). Davon abgesehen wird gemäss Art 4 Buchst g des genannten Gesetzes eine Entschädigung überhaupt nicht % « I J1 gewährt für "Verlust oder Schaden an Vermögensgegen-ständen, der aus der Durchführung der zur Beseitigung des Kriegspotentials genehmigten Massnahmen entstanden ist, soweit dieser Verlust oder Schaden den Eigentümer der von diesen Massnahmen betroffenen Vermögensgegenstän-de trifft". Wie nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht zweifelhaft sein kann, soll in diesem Zusammenhang nicht nur der Eigentümer der von den Massnahmen betroffenen Gegenstände im streng sachenrechtlichen Sinne gemeint und vön der Entschädigung ausgeschlossen sein, sondern jeder Inhaber von Vermögensrechten, die auf die betroffenen Gegenstände Bezug haben und nach BGHZ 6, 270 (278) Gegenstand einer Enteignung im Sinne des Art 14 GrundG sein können. • * Die mit der Klage gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche sind sonach nicht begründet, so dass die Revision des Klägers zurückgewiesen werden musste. Die Kosten des erfolglos gebliebepen Rechtsmittels hat der Kläger gemäss § 97 ZPO zu tragen. % Meiß Dr. Pagendarm Dr. Geiger Rietschel Dr. Kreft t •I •• • • % # ♦ « • • « • «l « k-%% ■ *>« V « / • • i t •• i « « I *1 I J * *1 • • i • • $ « « t ♦ $ % « • * •• • t • ♦ « ! t • • % . •** • « « % I • • # i « i ♦ » •• • • « $ $ % % • i « « i I P K « > I ■ « • • I