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BGH · III ZR 246/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 246/51

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Pagendarm, Br« Weber, Br» Kreft, Br» Wolany und Br» Beyer Durch die Amtspflichtverletzungen des Beklagten sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden, da sie ohne die Erfassung der drei Räume den Kaffeebetrieb selbst habe eröffnen, zu demindest aber ihn schon ab 1« Februar 1947 ver pachten können« Alle Versuche zur Verpachtung seien darin gescheitert, daß die Interessenten den Kaffeebetrieb ohne die drei beschlagnahmten Räume nicht hätten pachten wollen« Ihr Schaden bestehe in dem Pachtausfall, der sich für die Zeit vom 1« Februar 1947 bis 30« Juni 1948 nach Umstellung auf insgesamt 425 DM und ab 1« Juli 1948 auf monatlich je 250 DM belaufe« Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er bestreitet seine Sachbefugnis, hält aber im übrigen die Ver ir 1947 für gültig und die Erfassung fügung vom 28« Januar 1 der drei Räume für zulässig, da sie nicht gewerbliche Räu gerin selbst habe damals auch keine Konzession für den Kaffeebetrieb besessen; vielmehr sei ihr erst am 5 - April ‘1948 eine solche erteilt worden mit der ausdrücklichen Maßgabe; daß sie daraus kein Hecht auf Freimachung der in Anspruch genommenen Räume herleiten könne« Diese Räume würden von dem neuen Pächter überhaupt nicht benutzt,insbesondere nicht zu gewerblichen Zwecken« Schließlich hat der Beklagte die Entstehung eines Schadens bestritten, da • die Klägerin den Kaffeebetrieb stets auch ohne die drei Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen« Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen« Hiergegen richtet sich die Revision, mit der beantragt wird, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« da als Angestellter des Kreises in dem Beklagten seinen Dienstherrn hatte Der Vorderrichter hat mithin für den geltendgemachten Klage anspruch die Sachbefugnis des Beklagten bejahte Die vom Revisionsbeklagten ebenso wie schon in den Vorinstanzen - gegen seine Sachbefugnis erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Las Berufungsgericht hat ferner ohne Verstoß gegen die Lenkgesetze und Erfahrungsgrundsätze tatsächlich fest gestellt s daß der ehemalige Kreiswohnungskonmissar Gr als Angestellter des Kreises diesen zu dem Liehstherrn hatteo Mithin ist die Sachbefugnis des Beklagten für den hier geltendgemachten Anspruch aus Amtspflichtverletzung zu Recht bejaht terbringung von Flüchtlingen erfolgte demnach durch den Beklagten als der hierfür zuständigen Wohnungsbehörde, so daß wegen angeblich sachlicher Unzuständigkeit der Verwaltungsakt nicht unwirksam ist, Auch die vom Bürgermeister der Stadt 00 am 5<> Februar 1947 erfolgte Zuweisung der Flüchtlinge ist hinsichtlich ihref Gültigkeit rechtlich nicht zu beanstanden, da die Zuweisung und die hier erfolgte Zwangseinweisung der Flüchtlinge vom Bürgermeister nur in.Ausführung der Verfügung des Beklagten vom 28o Januar 1947 und in deren Auftrag sowie nach dem. Nach Art VII Abs 2 des Wohnungsgesetzes erfolgt die Erfassung durch Zustellung einer schriftlichen Mitteilung an den Hauseigentümer und den Wohnungsinhaber, Die Tatsache, daß die Verfügung vom 28, Januar 1947 Falls die Revision behaupten will, die Verfügung vom 28« Januar 1947 sei von dem Angestellten G^BHK nicht unterzeichnet, so ergibt sich aus der vorgenannten Wohnungsakte, daß sie in der üblichen und ausreichenden Weise .'gezeichnet ist0 Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht eine Nichtigkeit der Verfügung'des Beklagten vom 28« Januar 1947 und eine etwa daraus sich ergebende Amtspflichtverletzung des Angestellten nicht festzustelleno Damit war auch die später erfolgte Zuweisung der Flüchtlinge in die erfaßten Räume entgegen der Ansicht der Revision nicht rechts widrig oder nichtig, denn die ihr zugrundeliegende Er fassung war formell rechtswirksam ner darauf* daß eine Erfassung der drei Räume auf Grund des Wohnungsgesetzes nicht erfolgen durfte, da diese als gewerbliche Räume anzusehen seien, weil sie der Unterbringung des Personals des ehemals von ihrem Sohn betriebenen Kaffees dienten0 daß - unabhängig von den Fragen, ob die drei erfaßten Zimmer durch ihre räumliche und wirtschaftliche Verbindung mit gewerblichen Räumen auch selbst diese Eigenschaft haben, und ob gewerbliche Räume nach dem Wohnungsgesetz beschlagnahmefähig sind - zu demindest eine schuldhafte Amtspflichtverletzung schon deshalb nicht vorliege, weil der Angestellte CrdHB in Übereinstimmung mit einem Teil der Rechtslehre und Rechtsprechung die leerstehenden, ständig zu Wohnzwecken benutzten drei Räume als freien und demgemäß als erfassungsfähigen Wohnraum ira Sinne des Wohnungsgesetzes ansehen konnte* 150)o Selbst wenn man also den drei .in Anspruch genommenen Räumen die Eigenschaft von gewerblichen Räumen wegen ihres Zusammenhangs mit dem Kaffeebetrieb zuerkennen wollte - obwohl gegen eine solche Annahme auf Grund des von den Vorderrichtern festgestellten Sachverhalts erhebliche Bedenken bestehen - kann jedenfalls ein schuldhaftes. Diese Voraussetzungen sind jedoch nach dem vom Vorderrichter festgestellten Sachverhalt nicht gegebene Der allgemeine Hinweis der Klägerin, andere Wohnungsinhaber hätten vor ihr herangezogen werden müssen, und im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Räume habe sie die Absicht gehabt, den Kaffeebetrieb wieder zu eröffnen, was der Beklagte durch die Erfascungsverfügung der drei im Obergeschoß liegenden Zimmer verhindert habe, kann im Einblick auf die bedenkenfrei fe3tgestellten Tatumstände, daß nämlich die Räume jahrelang leerstanden und zur Unterbringung von Flüchtlingen, also im öffentlichen Interesse zur Behebung der Flüchtlingonot erfaßt wurden, eine "Willkür" nicht begründeno Es kann keine Willkür einer Wohnungsbehörde darin liegen, wenn sie jahrelang unbenutzte, tatsächlich freie Räume zu dem angegebenen, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erfaßt., während bei anderen Wohnungsinhabern nach dem eigenen Vortrag der Klägerin vielleicht nur eine gewisse Unterbelegung von V/ohnräumen vor-lag und auch die beabsichtigte Wiedereröffnung des Kaffeebetriebs selbst seinerzeit durchaus fraglich war, zu demal di Klägerin damals eine Konzession für diesen Betrieb nicht besaßo OVG Hamburg in MDR 49 S 576; Kleinrahm in DVerw 49 S 133)o Auch der erkennende Senat hat anerkannt, daß dem deutschen Verwaltungsrecht der Satz nicht fremd sei, behördliche Eingriffe in die PrivatrechtsSphäre seien tunlichst rückgängig zu machen, wenn und sobald ihr Grund entfalle, so daß sich bei einer Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz aus deren Zweckgebundenheit im Einzelfall die Pflicht für die Behörde ergeben kann, den in Anspruch genommenen Gegen-stand dem früheren Eigentümer zurückzugeben (vgl das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 27<■ April 1953 - III ZR 200/51 ~)o Die Präge, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verpflichtung besteht, erfaßte Räume wieder freizugebenm oder an deren Freimachung als Aufsichtsbehörde mitzuwirken, kann hier jedoch dahingestellt bleiben, da im vorliegenden Falle die Möglichkeit einer Vernichtung oder Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin schon deshalb nicht gegeben war, weil das so daß eine Ausnutzung dieses für die wirtschaftliche Existenz der Klägerin allein wesentlichen Raumes ihr jederzeit tatsächlich offenstand, wie schon die Folgezeit ergeben hat0 Bei der späteren Verpachtung des Kaffeebetriebes durch die Klägerin sind nämlich unstreitig die drei fraglichen Zimmer nicht mitverpachtet, und der Pächter des Kaffeebetriebes benötigt diese Räume auch nicht für die Unterbringung seines Personals; vielmehr werden diese Räume offensichtlich auch heute noch wie früher schließlich zu Wohnzwecken benutzt«, Im übrigen ist Bezug auf die Unterbringung der Flüchtlinge kann eine Amtspflichtverletzung des Beklagten auch insoweit nicht anerkannt werden, als der Beklagte in der Folgezeit nicht im Aufsichtswege die Beschlagnahme von sich aus aufgehoben oder die örtliche Wohnungsbehör- 4o Die Klägerin will.ferner eine Amtspflichtver-• letzung des Beklagten 'darin sehen, daß dieser ihre Beschwe de vom 31.0 März 1947 und auch spätere wiederholte "Beschwerden” nicht an den Regierungspräsidenten weitergeleitet und so eine Überprüfung der Angelegenheit durch die A.ufsichtsinstanz verhindert habe0 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts davon auszugehen, daß bei mehre-ren geltendgemachten Klagegründen Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Revisionsgerichts nicht weiter reichen, als die für den einzelnen Klagegrund zu ermittelnde Zu- Die Revision irrt, wenn sie meint, für den Anspruch aus Aufopferung oder gegebenenfalls enteignungsgleichem Eingriff seien nach § 71 Abs 3 GVG in Verbindung mit § 39 PrAGGVG ganz allgemein die Landgerichte ohne Rücksicht auf.den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig© Zwar können § 71 Abs 3 GVG (in der Passung des Art 1 Ziff 32 des Vereinheitlichungsgesetzes) durch die Landesgesetzgebung Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden ohne Rücksicht auf den Y/ert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zu- gewiesen werden« Eine solche allgemeine Zuweisung für Ansprüche wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden ist aber weder im Land Hessen für die Zeit nach 1945 noch durch das für das ehemals preusoische Gebiet insoweit hier maßgebliche Preussische Ausführungsgesetz zu dem Gericht sverfassungsgesetz vom 24« April 1878 (GS S 230) erfolgto Vielmehr betreffen die hier in Hede stehenden Bestimmungen des § 39 Abs 1 Nr 2 und 3 PrAGGVG delik-tische Ansprüche (so Urteil des Senats in BGHZ 1, 369 /382/3837)0 Soweit also eine schuldhafte Amtspflichtverletzung oder ein schuldhaftes Verhalten eines Beamten nicht vorliegt, ist auch für einen Anspruch aus Aufopferung, Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 39 PrAGGVG in Verbindung mit § 71 Abs 3 GVG nicht gegeben«

Zitierte Normen: § 71 GVG § 549 ZPO § 71 GVG
ErfassungAnspruchräumenVerfügungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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III ZR 246/51
Verkündet laut Protokoll am
7o Mai 1953 Vogt ? Justiz—
obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
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Namen
 des
Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Johanna
K
m
H
strasse
 Klägerin? Berufungsklägerin und ReVisionsklägerin9
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
 den Landkreis Gelnhausen« vertreten durch den Kreisaus-
*
schuß, dieser vertreten durch den Landrat in Gelnhausen,
 Beklagten
?
Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten
9

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Mai 1953 unter Mitwirkung
 der Bundesrichter Br* Pagendarm, Br« Weber, Br» Kreft, Br» Wolany und Br» Beyer
» •
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des •
Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 21» Juni 1951 wird zurückgewiesen0
Pie Kosten der Revisionsinstanz trägt die Klägerin«
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B
stras

in welchem ihr Sohn bis zu seiner
 Einberufung zur Wehrmacht im Erdgeschoß, ein Kaffee be
 trieb, Seitdem war dieses Geschäft geschlossene Mit Schrei
 ben des Kreiswohnungsamtes des Landrats in Gelnhausen vom 28e Januar 1947 wurden drei im ersten Stock des Grund stüclcs gelegene leerstehende Räume beschlagnahmte Diese
 Verfügung war an das Bürgermeisteramt der Stadt B
0
gerichtet und der Klägerin nachrichtlich schriftlich mit geteilte Es hatte folgenden Wortlaut?
,?Im August 1946 wurden Ihnen die durch die Kreis-wohnungskoramission beschlagnahmten Räume freige-geb en 0
In Anbetracht der grossen Wohnungsnot v/erden Ihnen die freigegebenen drei Räume beschlagnahmt und für die Unterbringung von Flüchtlingen bereitgestellto Die Räume werden bei der nächsten Flüchtlingseinweisung belegt o,!
Daraufhin wurden durch den Bürgermeister der Stadt 00 am 5„ Februar 1947 vier Flüchtlinge in diese erfaßten Räume eingewieseno Auf die ständigen Gegenvorstellungen der Klägerin wurden diese Flüchtlinge am 24« November 1949 ander-weit untergebracht und die Räume freigegeben„ Ab 1 * März 1950 verpachtete alsdann die Klägerin das Kaffeeo
 Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB geltend und hat hierzu vorgetragen?
Die Verfügung vom 28« Januar 1947 sei nichtig, zu demal sie keine gesetzliche Begründung und keine Rechtsmit-
telbelehrung enthalte» Der Beklagte sei zur Erfassung der
 drei leerstehenden Räume nicht befugt gewesen, sie hätten auch nicht erfaßt werden dürfen, weil es sich um gewerbliche Räume gehandelt habe, die zu dem Kaffeebetrieb insofern gehört hätten, als in ihnen das Personal habe wohnen müssen« Zur Zeit der Beschlagnahme habe sie die Absicht ge-habt,'das Kaffee wieder zu eröffnen« Dies sei dem Kreiswohnungsamt auch bekannt gewesen; man habe aber auf ihre wirtschaftlichen Interessen und Verhältnisse keine Rück-. sicht genommen« Eine Amtspflichtverletzung liege auch darin, daß vom Beklagten eine von ihr eingelegte Beschwerde vom 31° März 194-7 nicht an den zuständigen Regierungspräsidenten weitergeleitet worden sei«
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Durch die Amtspflichtverletzungen des Beklagten sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden, da sie ohne die
 Erfassung der drei Räume den Kaffeebetrieb selbst habe
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eröffnen, zu demindest aber ihn schon ab 1« Februar 1947 ver pachten können« Alle Versuche zur Verpachtung seien darin gescheitert, daß die Interessenten den Kaffeebetrieb ohne die drei beschlagnahmten Räume nicht hätten pachten wollen« Ihr Schaden bestehe in dem Pachtausfall, der sich für die Zeit vom 1« Februar 1947 bis 30« Juni 1948 nach Umstellung auf insgesamt 425 DM und ab 1« Juli 1948 auf monatlich je 250 DM belaufe«
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Hiervon macht die Klägerin einen Teilbetrag geltend und hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1«000 DM zu verurteilen«
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er bestreitet seine Sachbefugnis, hält aber im übrigen die Ver
 ir 1947 für gültig und die Erfassung
 fügung vom 28« Januar 1 der drei Räume für zulässig, da sie nicht gewerbliche Räu
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me seien und auch i'> leergestanden hätten« Die Klä-
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gerin selbst habe damals auch keine Konzession für den Kaffeebetrieb besessen; vielmehr sei ihr erst am 5 - April ‘1948 eine solche erteilt worden mit der ausdrücklichen Maßgabe; daß sie daraus kein Hecht auf Freimachung der in Anspruch genommenen Räume herleiten könne« Diese Räume würden von dem neuen Pächter überhaupt nicht benutzt,insbesondere nicht zu gewerblichen Zwecken« Schließlich hat der Beklagte die Entstehung eines Schadens bestritten, da • die Klägerin den Kaffeebetrieb stets auch ohne die drei
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beschlagnahmten Räume hätte verpachten können«
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen« Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen« Hiergegen richtet sich die Revision, mit der beantragt wird, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
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 Entscheidungsgründe s
I*
Soweit die Klage auf schuldhafte Amtspflichtverletr zung in Ausübung der.öffentlichen Gewalt (§ 839 BGB, § 17 HessBG vom 25« Juni 1948 in Verbindung mit Art 34 GrundG
und Art 136 der Verfassung des Landes Hessen) gestützt
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ergibt sich die Zulässigkeit der Revision aus
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Abs 1 Nr 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs 2 Nr 2 GVG (in
 der Passung des Art 1 Ziff 32 des Vereinheitlichungsge
 etzes vom
2
eptember 1950, BGBl S 455)* und zwar auch
 soweit der betreffende Beamte oder Angestellte im Dienst einer.Gemeinde oder eines Kommunalverbändes steht (BGHZ 2
 III ZR 265),
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550
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Urteil des Senats vom 2
Juni 1951
72/50 „ OGHZ 3, 136; auch
 schon
RGZ 150, 1 und 154
9
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ln Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Be
 klagte gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art 136 der Ver
V
fassung des Landes Hessen für eine etwaige Amtspflichtver
 letzung des ehemaligen'Kreiswohnungskommissars Goldbach
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der die beanstandete Verfügung vom 28, Januar 1947 erlas
 sen hat» zu haften hätte
9
da
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Angestellter des
 Kreises in dem Beklagten seinen Dienstherrn hatte
 Der
Vorderrichter hat mithin für den geltendgemachten Klage anspruch die Sachbefugnis des Beklagten bejahte
 Die vom Revisionsbeklagten
 ebenso wie schon in den
 Vorinstanzen - gegen seine Sachbefugnis erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß für Amtspflichtverletzungen eines Bediensteten einer Gemeinde oder eines Kreises’, mag er im Beam-
tenverhältnis oder im Angestolltenverhältnis beschäftigt
 sein
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diese auch dann haf
 wenn der Angestellte eine
 Amtspflichtverletzung in Ausübung von sogenannten Staat
 liehen Auftragsangelegenheiten begangen hat (BGHZ 2
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350
und 6
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 215)
Daß die YJohnungsbevfirt Schaffung nach Hessi
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schein Landesrecht in diesen Aufgabenkreis fällt«. hat der Vorderrichter in einer das Revisionsgericht bindenden Weise (§§ 549 Abs 1, 562 ZPO) angenommen«,
Las Berufungsgericht hat ferner ohne Verstoß gegen die Lenkgesetze und Erfahrungsgrundsätze tatsächlich fest gestellt s daß der ehemalige Kreiswohnungskonmissar Gr
 als Angestellter des Kreises diesen zu dem Liehstherrn hatteo Mithin ist die Sachbefugnis des Beklagten für den
 hier geltendgemachten Anspruch aus Amtspflichtverletzung zu Recht bejaht
20 Eine Amtspflichtverletzung könnte gegeben sein, wenn die Erfassung und Bereitstellung der drei Räume im Grundstück der Klägerin und die Zuweisung der Flüchtlin-
• •
ge nichtige Verwaltungsakte waren oder wenn diese Akte in un richtiger Anwendung des Gesetzes erfolgt wären0
a) Lie Nichtigkeit der Verfügung vom 28«, Januar 1947 könnte sich ergeben aus der sachlichen Unzuständigkeit des Beklagten oder aus wesentlichen formellen Mängeln des Verwaltungsaktes *
Hierzu-.hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß am 28c Januar 1947 der Beklagte als Kreiswohnungsbehörde die zuständige Stelle war, die nach dem Wohnungsgesetz (Kontrollratsgesetz Nr 18) zu treffenden Maßnahmen zur . Erfassung und Zuweisung von freiem Wohnraum vorzunehmen» Auch daran:ist das Revisionsgericht gemäß §§ 549 Abs 1 ? 562 ZPO gebunden, da es sich insoweit um die Anwendung
 und Auslegung nichtrevisiblen Rechts handelt« Lie Erfassung der drei Räume und ihre Bereitstellung für die Un-
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terbringung von Flüchtlingen erfolgte demnach durch den Beklagten als der hierfür zuständigen Wohnungsbehörde, so daß wegen angeblich sachlicher Unzuständigkeit der Verwaltungsakt nicht unwirksam ist, Auch die vom Bürgermeister der Stadt 00 am 5<> Februar 1947 erfolgte Zuweisung der Flüchtlinge ist hinsichtlich ihref Gültigkeit rechtlich nicht zu beanstanden, da die Zuweisung und die hier erfolgte Zwangseinweisung der Flüchtlinge vom Bürgermeister nur in.Ausführung der Verfügung des Beklagten vom 28o Januar 1947 und in deren Auftrag sowie nach dem. eigenen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 5* April 1950) in Form einer ordnungsgemässen Zuweisungsverfügung unter ausdrücklicher.Bezugnahme auf die Erfassungsverfügung vom 28, Januar 1947 erfolgtee
 Soweit die.Revision die Unwirksamkeit der Verfügung
 vom 280 Januar 1947 aus angeblichen Formfehlern herleiten will, gehen diese Angriffe ebenfalls fehl*
Nach Art VII Abs 2 des Wohnungsgesetzes erfolgt die Erfassung durch Zustellung einer schriftlichen Mitteilung an den Hauseigentümer und den Wohnungsinhaber,
 Die Tatsache, daß die Verfügung vom 28, Januar 1947
an den Bürgermeister der Stadt B0 00 und nur "nachricht-
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lieh", aber in schriftlicher Form an die Klägerin als Haus eigentümerin und gleichzeitig Wohnungsinhaberin erfolgte, ist nicht geeignet, den Verwaltungsakt, als nichtig anzusehen, Zwar setzt jeder Verwaltungsakt zu seiner Wirksamkeit voraus, daß er dem Betroffenen bekanntgegeben-wird.
jedoch macht im allgemeinen eine falsche Adressierung ihn dann nicht nichtig, wenn er an den gelangt, für den er
 bestimmt ist (Forsthoff, Verwaltungsrecht 1951 § 12 S 193?
HessVGH in NJW 1949 S 360) « Wenn auch aus Gründen der
 Rechtssicherheit und in Hinblick auf die einen erheblichen Eingriff darstellenden Maßnahmen der Wohnungsbehörden auf die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften formal-rechtlicher Art größter Ytert gelegt werden muß, so
 ist doch die in Art VII Abs 2 des Wohnungsgesetzes vorgeschriebene Zustellung nicht in den Formen der Zivilprozeßordnung erforderlich, vielmehr genügt es, wenn die Erfassung schriftlich in einer Form in die Hand des Hauseigentümers und des Y/ohnungsinhabers kommt, daß der Zeitpunkt des Zugehens festgestellt werden kann, und die Betroffenen die Möglichkeit bekommen, ihre Rechte z«B« durch die Beschv/erde oder Gegenvorstellungen zu wahren« Eine zufällige, etwa nachträglich erlangte Kenntnis dor Betroffenen von der Erfassung reicht.allerdings nicht aus (vgl Urteil des BGH vom 6« Juli 1951 - VZR 7/50 - in IM Nr 1 zu dem Wohnungsgesetz Art VIl/VIII; Hans, Wohnungsgesetz 6c/7o Aufl zu Art VII Anm IV S 83 ff)o Wenn hier, wie sich aus dem Wortlaut der Verfügung vom 280 Januar 1947 ergibt, und wie die Klägerin ursprünglich selbst vorgetragen hat (Schriftsatz vom 5« April 1950), diese schriftliche Verfügung ausdrücklich an die Klägerin gerichtet, ihr mit Willen des Beklagten auch zugegangen war, und.die Kläge-rin sich darauf eingelassen hat, wie sich'aus den beigezogenen die Klägerin betreffenden Wohnungsakten ergibt, so muß diese Mitteilung als ausreichende MZustellung” im Sinne des Art VII Abs .2 des Wohnungsgesetzes angesehen werden«
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Falls die Revision behaupten will, die Verfügung
 vom 28« Januar 1947 sei von dem Angestellten G^BHK nicht unterzeichnet, so ergibt sich aus der vorgenannten Wohnungsakte, daß sie in der üblichen und ausreichenden Weise .'gezeichnet ist0
Die zu erfassenden Räume sind in der Verfügung auch insofern genügend bestimmt, als unter Bezugnahme auf die früher beschlagnahmten drei Räume deren Identi tät zwischen den Parteien von vornherein feststand und niemals bezweifelt worden ist«
Wie jeder Verwaltungsakt, so bedarf auch die Erfas-sungsverfügung grundsätzlich nicht einer rechtlichen Begründung, d«ho hier der Bezugnahme auf das tatsächlich angewendete Wohnungsgesetz, sowie einer eingehenden tatsächlichen Begründung für das Vorgehen der Verwaltungsbehörde und schließlich auch nicht einer Rechtsmittelbelehrung (vgl auch Hans aaO Anm IV S 84), sofern solche Voraussetzungen nicht gesetzlich vorgeschrieben sind0 Da das Wohnungßgesefo? derartige Anforderungen an die Gültigkeit der Erfassungsverfügung nicht stellt, ist somit in

Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht eine Nichtigkeit der Verfügung'des Beklagten vom 28« Januar 1947 und eine etwa daraus sich ergebende Amtspflichtverletzung des Angestellten	nicht festzustelleno Damit war auch
 die später erfolgte Zuweisung der Flüchtlinge in die erfaßten Räume entgegen der Ansicht der Revision nicht rechts widrig oder nichtig, denn die ihr zugrundeliegende Er fassung war formell rechtswirksam
b) Die Klägerin beruft sich für die von ihr behauptete Amtspflichtverletzung des Angestellten GflUfe fer~
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ner darauf* daß eine Erfassung der drei Räume auf Grund des Wohnungsgesetzes nicht erfolgen durfte, da diese als gewerbliche Räume anzusehen seien, weil sie der Unterbringung des Personals des ehemals von ihrem Sohn betriebenen Kaffees dienten0
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Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt? daß - unabhängig von den Fragen, ob die drei erfaßten Zimmer durch ihre räumliche und wirtschaftliche Verbindung mit gewerblichen Räumen auch selbst diese Eigenschaft haben, und ob gewerbliche Räume nach dem Wohnungsgesetz beschlagnahmefähig sind - zu demindest eine schuldhafte Amtspflichtverletzung schon deshalb nicht vorliege, weil der Angestellte CrdHB in Übereinstimmung mit einem Teil der Rechtslehre und Rechtsprechung die leerstehenden, ständig zu Wohnzwecken benutzten drei Räume als freien und demgemäß als erfassungsfähigen Wohnraum ira Sinne des Wohnungsgesetzes ansehen konnte*
Diese Ansicht des Vorderrichters ist frei von Rechtsirrtum« In der Tat ist vor allem in der Zeit nach Erlaß des Wohnungsgesetzes in der Rechtslehre und Rechtspre-chung, insbesondere auch von Kollegialgerichten, die Auffassung vertreten, daß selbst gewerbliche Räume der Wohnungsbewirtschaftung im Sinne des Wohnungsgesetzes unterliegen; zu dem Teil wird diese Ansicht auch heute noch aufrechterhalten (vgl die Zusammenstellung bei Bettermann in JMinBIWRhWf 1949 S 133 und Hans aaO Art II Anm I 2 S 149/
150)o Selbst wenn man also den drei .in Anspruch genommenen Räumen die Eigenschaft von gewerblichen Räumen wegen ihres Zusammenhangs mit dem Kaffeebetrieb zuerkennen wollte - obwohl gegen eine solche Annahme auf Grund des von den Vorderrichtern festgestellten Sachverhalts erhebliche Bedenken bestehen - kann jedenfalls ein schuldhaftes. Verhalten des Angestellten (xflB in deren Erfassung nicht erblickt werden«
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3o a) Der von der Klägerin behauptete Ermessensmißbrauch des Beklagten beim Erlaß der Verfügung vom 280 Ja-
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nuar 1947 könnte nur dann1 eine Amtspflichtverletzung darstellend wenn eine als reine Willkür zu kennzeichnende Ermessensbetätigung vorliegen würde, oder wenn das Verhalt ten des Beamten in so hohem Maße fehlsam gewesen wäre, daß es mit den an eine Ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (Urteil
 des Senats in DM Nr 3 zu § 839 (Fg) BGrB)e
Diese Voraussetzungen sind jedoch nach dem vom Vorderrichter festgestellten Sachverhalt nicht gegebene
 Der allgemeine Hinweis der Klägerin, andere Wohnungsinhaber hätten vor ihr herangezogen werden müssen, und im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Räume habe sie die Absicht gehabt, den Kaffeebetrieb wieder zu eröffnen, was der Beklagte durch die Erfascungsverfügung der drei im Obergeschoß liegenden Zimmer verhindert habe, kann im Einblick auf die bedenkenfrei fe3tgestellten Tatumstände, daß nämlich die Räume jahrelang leerstanden und zur Unterbringung von Flüchtlingen, also im öffentlichen Interesse zur Behebung der Flüchtlingonot erfaßt wurden, eine "Willkür" nicht begründeno Es kann keine Willkür einer Wohnungsbehörde darin liegen, wenn sie jahrelang unbenutzte, tatsächlich freie Räume zu dem angegebenen, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erfaßt., während bei anderen Wohnungsinhabern nach dem eigenen Vortrag der Klägerin vielleicht nur eine gewisse Unterbelegung von V/ohnräumen vor-lag und auch die beabsichtigte Wiedereröffnung des Kaffeebetriebs selbst seinerzeit durchaus fraglich war, zu demal di Klägerin damals eine Konzession für diesen Betrieb nicht
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b) In diesem Zusammenhang ist ferner zu prüfen, ob für den Beklagten - wie die Klägerin behauptet- - eine Pflicht bestand, die erfaßten Räume in der Folgezeit wieder freizugeben, da die eigene Benutzung dieser Räume in Form der Unterbringung des Personals des Gewerbebetriebs im Hinblick auf die von der Klägerin selbst beabsichtig-te Wiedereröffnung des Kaffeebetriebs oder dessen Verpachtung notwendig geworden wäre«
Es wird zwar in der Rechtsprechung und Rechtslehre
 die Ansicht vertreten, daß die Maßnahmen der Wohnungsbe-
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hörden nicht die berufliche Existenz des Betroffenen vernichten oder ernstlich gefährden dürfen, so daß unter Umständen die Behörde zur Aufhebung einer Erfassung verpflichtet sein kann (HessVGH in ÖVerw 49 S 260 und DVerw 49 S 132j vgl auch OVG Lüneburg in DVerw 50 S 497? OVG Hamburg in MDR 49 S 576; Kleinrahm in DVerw 49 S 133)o Auch der erkennende Senat hat anerkannt, daß dem deutschen Verwaltungsrecht der Satz nicht fremd sei, behördliche Eingriffe in die PrivatrechtsSphäre seien tunlichst rückgängig zu machen, wenn und sobald ihr Grund entfalle, so daß sich bei einer Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz aus
 deren Zweckgebundenheit im Einzelfall die Pflicht für die Behörde ergeben kann, den in Anspruch genommenen Gegen-stand dem früheren Eigentümer zurückzugeben (vgl das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 27<■ April 1953 - III ZR 200/51 ~)o Die Präge, ob und unter welchen
 Voraussetzungen eine Verpflichtung besteht, erfaßte Räume wieder freizugebenm oder an deren Freimachung als Aufsichtsbehörde mitzuwirken, kann hier jedoch dahingestellt
 bleiben, da im vorliegenden Falle die Möglichkeit einer
 Vernichtung oder Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin schon deshalb nicht gegeben war, weil das
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für den Gewerbebetrieb eingerichtete Kaffeelokal
 selbst vom Beklagten nicht in Anspruch genommen is-t
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so daß eine Ausnutzung dieses für die wirtschaftliche Existenz der Klägerin allein wesentlichen Raumes ihr jederzeit tatsächlich offenstand, wie schon die Folgezeit ergeben hat0 Bei der späteren Verpachtung des Kaffeebetriebes durch die Klägerin sind nämlich unstreitig die drei fraglichen Zimmer nicht mitverpachtet, und der Pächter des Kaffeebetriebes benötigt diese Räume auch nicht für die Unterbringung seines Personals; vielmehr werden diese Räume offensichtlich auch heute noch wie
 früher
schließlich zu Wohnzwecken benutzt«, Im übrigen
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wie die die Klägerin betreffenden Wohnungsakten
 des Beklagten ergeben - der Beklagte allen Eingaben und
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’’Beschwerden" der Klägerin in der Folgezeit nachgegangen und auch nicht untätig gebliebene Er hat sogar schließlich der örtlichen Wohnungsbehörde die Freimachung der beschlagnahmten drei Räume nahegelegt0 Bei dem Sachverhalt sowie einer Abwägung der Interessen der Klägerin und de-
nen der Öffentlichkeit i

Bezug auf die Unterbringung der
 Flüchtlinge kann eine Amtspflichtverletzung des Beklagten
 auch insoweit nicht anerkannt werden, als der Beklagte
 in der Folgezeit nicht im Aufsichtswege die Beschlagnahme von sich aus aufgehoben oder die örtliche Wohnungsbehör-
de entsprechend angewie
 hat
• •
Der Beklagte hat .vielmehr
• * • * .
alles Zumutbare getan und objektiv die ihm obliegend
 Pflichten erfüllt
4o Die Klägerin will.ferner eine Amtspflichtver-• letzung des Beklagten 'darin sehen, daß dieser ihre Beschwe
 de vom 31.0 März 1947 und auch spätere wiederholte "Beschwerden” nicht an den Regierungspräsidenten weitergeleitet und so eine Überprüfung der Angelegenheit durch die A.ufsichtsinstanz verhindert habe0
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Hierzu hat das Berufungsgericht anhand der Wohnungs* akte hedenlcenfrei tatsächlich festgestellt9 daß die Klä-' gerin die Einlegung einer Beschwerde mit Datum vom 3 Io März 1947 nicht nachgewiesen hat, da in der Wohnungsakte diese behauptete Beschwerde nicht enthalten ist«,
Das nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz in dem der Klägerin nachgelasse
 nen Schriftsatz vom
 Juni 1951 erstmals erfolgte Vor
 bringen der Klägerin, der Beklagte habe auch andere spä tere "Beschwerden" nicht weitergegeben, hat das Berufungs
 gericht nach § 529 Abs 2 BGB nicht zugelassen9 da die Klä
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gerin aus grober Nachlässigkeit das rechtzeitige Vorbringen unterlassen habe* Insoweit ist auch eine Verfahrens-
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rüge der Revision nicht erhoben, so daß ein Eingehen hierauf dem Revisionsgericht verwehrt isto Lediglich yorsorglich wird in diesem Zusammenhang bemerkt1 Da ab
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August 1947 der Bürgermeister der Stadt
 die
für die Klägerin zuständige Wohnungsbehörde war, worauf der Beklagte die Klägerin auch hingewiesen hat, richteten sich die "Beschwerden" der Klägerin tatsächlich ge-
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gen die Nichtfreigabe der drei Räume durch die zuständige Ortswohnungsbehörde0 Der Beklagte war deshalb bei der Bearbeitung der späteren "Beschwerden" der Klägerin
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Aufsichtsbehörde tätig, so daß eine schuldhafte
 AmtspflichtVerletzung in der Nichtweitergabe der Ein gaben an den Regierungspräsidenten als nächsthöhere- Auf Sichtsinstanz im vorliegenden Pall nicht erblickt wer den kann
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Soweit die Klägeforderung in der Revisionsinstanz nunmehr aus Aufopferung (§75 EinlALR) oder gegebenen-

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falls entschädigungspflichtigera enteignungsgleichem Eingriff hergeleitet wird; ist die Revision unzulässig; da
 insoweit die Revisionssumme nicht erreicht und die Revi-
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sion auch nicht zugelassen ist (§ 546 ZPO)* ferner die Voraussetzungen des § 71 GVG weder nach Abs 2 Nr 2 noch nach Abs 3 gegeben sind, noch durch sonstige Bestimmungen die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist*
Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts davon auszugehen, daß bei mehre-ren geltendgemachten Klagegründen Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Revisionsgerichts nicht weiter reichen, als die für den einzelnen Klagegrund zu ermittelnde Zu-
lässigkeit des Rechtsmittels anzuerkennen ist; sonstige
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Klagebegründungen, für welche die Voraussetzungen der §§ 546, 547 ZPO nicht vorliegen, haben in der Revisionsinstanz grundsätzlich auch dann auszuscheiden, wenn sie
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mit dem nachzuprtifenden Kla gegrund. im Zusammenhang stehen (EGZ 130s 401; 139? 278; BGHZ 1, 369 /580/3817)»
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Die Revision irrt, wenn sie meint, für den Anspruch aus Aufopferung oder gegebenenfalls enteignungsgleichem Eingriff seien nach § 71 Abs 3 GVG in Verbindung mit § 39 PrAGGVG ganz allgemein die Landgerichte ohne Rücksicht auf.den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig© Zwar können § 71 Abs 3 GVG (in der Passung des Art 1 Ziff 32 des Vereinheitlichungsgesetzes) durch die Landesgesetzgebung Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts wegen Verfügungen
 der Verwaltungsbehörden ohne Rücksicht auf den Y/ert des
 Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zu-
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gewiesen werden« Eine solche allgemeine Zuweisung für Ansprüche wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden ist aber weder im Land Hessen für die Zeit nach 1945 noch durch das für das ehemals preusoische Gebiet insoweit hier maßgebliche Preussische Ausführungsgesetz zu dem Gericht sverfassungsgesetz vom 24« April 1878 (GS S 230) erfolgto Vielmehr betreffen die hier in Hede stehenden
 Bestimmungen des § 39 Abs 1 Nr 2 und 3 PrAGGVG delik-tische Ansprüche (so Urteil des Senats in BGHZ 1, 369 /382/3837)0 Soweit also eine schuldhafte Amtspflichtverletzung oder ein schuldhaftes Verhalten eines Beamten nicht vorliegt, ist auch für einen Anspruch aus Aufopferung, Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 39 PrAGGVG in Verbindung mit § 71 Abs 3 GVG nicht gegeben«
Da im vorliegenden Pall - wie oben ausgeführt
 ein
Verschulden des sachbearbeitenden Beamten des BeJdagten nicht gegeben ist, ist die Revision der Klägerin, so-weit sie eine Prüfung des Klageanspruchs aus dem Gesichts punkt der Aufopferung oder eines entschädigungspflichtigen enteignungsgleichen Eingriffs begehrt, mangels Vor-liegsns der Revisionssumme unzulässig und muß daher, ohne daß es einer weiteren sachlichen Prüfung bedarf, schon
 aus diesem Grunde zurückgewiesen werden
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Nach alle dem war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Dr.> Pagendarm
 Wolany
Dr« Weber	Pr«	Kreft
 Pro Beyer