Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 27. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Auch bei ordnungsgemäß durchgeführten Bauarbeiten zur Modernisierung und Anpassung der Anliegerstraße an gestiegene Verkehrsbedürfnisse kann die Grenze von der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung des Anlieger-Eigentums zu dem entschädigungspflichtigen enteignenden Eingriff überschritten werden, wenn die Arbeiten nach Art und Dauer sich besonders einschneidend, gar existenzbedrohend, auf den Anliegergewerbebetrieb ausgewirkt haben (z.B Senatsurteil vom 7. 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Gewerbebetrieb des Klägers durch die vom Juli 1980 bis November 1981 dauernden Straßenbauarbeiten in seiner Existenz gefährdet worden ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht seine Beurteilung nicht allein nach dem Kraftstoffverkauf in der fraglichen Zeit ausgerichtet, sondern auch die Bereiche "Zubehör” und "Dienstleistungen" in Betracht gezogen, also eine Gesamtbetrachtung der Erlöse des Betriebes vorgenommen. verlorener Marktanteil - darin bestehen soll, daß der Betrieb infolge des Eingriffs, aber nach dessen Beendigung nur Umsätze erzielt, die hinter den ohne Eingriff erzielbaren Zurückbleiben (Senatsurteil vom 26. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch (§ 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF in zb 2«/es BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Herr Adolf J ■■■■■ straße Neu Wl - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. MBH - gegen die Freie und Hansestadt Hf Bezirksamt HaflBB, Hammtm Rathausplatz Bf Hl - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr, BBH und 2 f ' ¥ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 27. November 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. Oktober 1985 - 1 U 161/84 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 51.000,— DM. Gründe : 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein gewerbetreibender Straßenanlieger, der den Gemeingebrauch an der Straße für seinen Gewerbebetrieb nutzt, in- sofern mit dem Schicksal der Straße verbunden ist, als er als Ausfluß der Sozialpflichtigkeit seines Anlieger-Eigentums Arbeiten, die der Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Straße dienen, bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze entschädigungslos dulden muß. Auch bei ordnungsgemäß durchgeführten Bauarbeiten zur Modernisierung und Anpassung der Anliegerstraße an gestiegene Verkehrsbedürfnisse kann die Grenze von der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung des Anlieger-Eigentums zu dem entschädigungspflichtigen enteignenden Eingriff überschritten werden, wenn die Arbeiten nach Art und Dauer sich besonders einschneidend, gar existenzbedrohend, auf den Anliegergewerbebetrieb ausgewirkt haben (z.B Senatsurteil vom 7. Juli 1980 - III ZR 32/79 = WM 1980, 1179 m.w.Nachw.). Dieser allgemeine Entschädigungsanspruch wegen enteig nenden Eingriffs ist durch § 39 des Hamburgisehen Wegegesetzes (HWG) in zulässiger Weise konkretisiert worden. Die se Vorschrift bestimmt in ihrem Absatz 1: "Wird die Benutzung eines öffentlichen Weges während der Ausführung von Bauarbeiten hierdurch beeinträchtigt, so hat Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 derjenige, der bei Beginn der Bauarbeiten ein an dem Weg liegendes Grundstück mit einem eingerichteten Gewerbebetrieb rechtmäßig genutzt hat, wenn die Beeinträchtigung der Wegenutzung vor dem Grundstück 1. seine wirtschaftliche Existenz gefährdet oder 2, länger als drei Jahre dauert". - k - 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Gewerbebetrieb des Klägers durch die vom Juli 1980 bis November 1981 dauernden Straßenbauarbeiten in seiner Existenz gefährdet worden ist. Dieses unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Berufungsgericht seine Beurteilung nicht allein nach dem Kraftstoffverkauf in der fraglichen Zeit ausgerichtet, sondern auch die Bereiche "Zubehör” und "Dienstleistungen" in Betracht gezogen, also eine Gesamtbetrachtung der Erlöse des Betriebes vorgenommen. Die Daten der EDV-erstellten Geschäftsanalyse für die Jahre 1977-1981 rechtfertigen die Annahme einer existenzbedrohenden Auswirkung der Straßenbauarbeiten nicht, mag auch der Betrieb zu einem für ihn unglücklichen Zeitpunkt (vor Beginn einer erwarteten Aufschwungphase) betroffen worden sein. Die Entschädigung für einen vorübergehenden Eingriff in den Gewerbebetrieb umfaßt zudem nicht den Ausgleich eines Schadens der - als sog. verlorener Marktanteil - darin bestehen soll, daß der Betrieb infolge des Eingriffs, aber nach dessen Beendigung nur Umsätze erzielt, die hinter den ohne Eingriff erzielbaren Zurückbleiben (Senatsurteil vom 26. Juni 1972 - III ZR 203/68 * WM 1972, 1027). Auch im übrigen erweist sich die Revision als unbe gründet. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch (§ 565 a ZPO). Krohn Kröner Boujong Engelhardt Rinne