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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat vorgetragens Das Darlehen von 7 500 DM sei vom Beklagten persönlich erbeten - um nicht zu sagen erbettelt - worden mit der Versicherung, es handele sich um eine Ehrenschuld, für die seino ganze Familie einstehen worde. September 1956« Auch der Umstand, daß der Beklagte die Wechsel als Aussteller persönlich unterzeichnet und gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsmittel eingelegt habe, zeige, daß der Beklagte für das Darlehen persönlich habe haften sollen und wollen» Wenn er eine Zeitlang in erster Linie mit der Filmgesellschaft korrespondiert habe, so allein deshalb, weil der Beklagte unauffindbar gewesen sei* lm übrigen habe für ihn keinerlei Anlaß bestanden, einer kleinen Filmgesellschaft, die bei Gewährung des Darlehens schon in Schwierigkeiten gewesen sei, ohne weitere Sicherheit ein Darlehen zu geben« Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragens Das Darlehen sei nicht ihm persönlich, sondern allein der Filmgesellschaft gewährt worden« Das ergebe 3ich aus der vorprozessualen Korrespondenz, in der immer wieder die Gesellschaft im Vordergrund stehe» Soweit er hier auch von sich gesprochen und die "Ich-Form1* gewählt habe, komme eine gewisse moralische Verpflichtung füx* ihn zu dem Ausdruck. Ber Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittelso Bnt scheidungsgründes Bas Berufungsgericht kommt auf Grund seiner Würdigung des beiderseitigen Tatsachenvortragee, soweit dieser unstreitig ist, zu der Feststellung, daß bei der Hingabe des Betrages von 7 300 BM an den Beklagten zwar auch die “OJHIBB Barlehensnehmerin gewesen sei, in erster Linie jedoch ein Barlehensvertrag zwischen dem Beklagten persönlich und dem Kläger abgeschlossen worden sei. Erfolglos wondet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß zwischen dem Kläger und dem Beklagten persönlich und nicht nur in seiner Eigenschaft als Kitgesellschafter und Geschäftsführer der ein Barlehens- Zuzugeben ist der iievision, daß jemand, der einen Wechsel, sei es als Annehmender oder, wie hier, als Aussteller, unterschreibt, wechselmäßig haftet und daraus auch in Verbindung mit der Interessenlage noch nicht auf ein irgendwie geartetes Grundgeschäft geschlossen werden kann« Hechtsfehlerhaft wäre es daher, wenn das Berufungsgericht die mit der V/echselverpflichtung verbundenen Willenserklärungen der Parteien dahin ausgelegt hätto, aus ihnen sei auf den Abschluß eines Barlehensverträges zwischen den Parteien zu schließen gewesen« Eine Auslegung der mit der Wechselverpflichtung verbundenen Willenserklärungen aber hat das Berufungsgericht gar nicht oder allenfalls nur insoweit, vorgenommen, als es die Tatsache der V/echselausstellungen als ein wesentliches Anzeichen dafür gewertet hat, daß bereits bei der Hergabe und Hinnahme des Geldbetrages der Wille der Parteien auf den Abschluß eines Barlehensvertrages gerichtet gewesen sei» Bies besagen eindeutig die hierzu angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts. Neben der Sache liegt der Hinweis der Hevision auf den vom Beklagten unter Beweis gestellten Vortrag, er habe das Darlehen nicht für sich haben wollen und entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht die Erklärung abgegeben, os sei eine Ehrenschuld für ihn, für die er und oeinc ganze Pamilie einstehen werde« Pür die unstreitige Tatsache, daß der Kredit der Filmgesellschaft zugeflocBen sei, bedurfte es keiner Beweiserhebung« Soweit die von den Parteien unter Beweis und Gegenbeweis gestellte angebliche Erklärung des Beklagten, das Darlehen sei für ihn eine Ehrenschuld, filr die er und seine ganze Pamilie einstehen werde, in Hede steht, hätte es möglicherweise zur Vereinfachung führen können, wenn das Berufungsgericht diesem Beweisantritt nachgegangen wäre« Dadurch, daß das Berufungsgericht dies nicht getan hat, ist jedenfalls nicht der Beklagte benachteiligt worden« Denn zu seinen Gunsten hat das Berufungsgericht im Ergebnis unterstellt, daß die Erklärung, dio eindeutig die Begründung einer Darlehenshaftung deo Beklagten erwiesen hätte, nicht abgegeben worden ist« Nicht ersichtlich ist, weshalb, wie die Revision meint., jemand, der sich wechselmäßig verpflichte, seine persönliche Haftung nur im Woge einer Bürgschaft oder Echuld-übernähme begründen könne« Bas der Wochseiverpflichtung zugrundeliegende Kauoalgeschäft kann von verschiedenster Art sein, und es ist durchaus keine Seltenheit, daß oine Barlehenshingabe auch noch durch eine Wechselhingabe gesichert wird» Zuzugeben ist der Revision, daß das Berufungsgericht keine ausdrücklichen Erklärungen der Parteien zu dem Abschluß des Barlehensvertrages festgestellt hat» Ber Abschluß eines solchen Vertrages kann jedoch auch stillschweigend durch schlüssige Handlungen erfolgen» Einen solchen Abschluß aber hat das Berufungsgericht unter Würdigung aller mit der Hingabe und Annahme des Geldes verbundenen Umstände sowie des späteren Verhaltens der Parteien angenommen. Unrichtig ist die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise einen nicht bestehenden Erfahrungssatz dahin angewandt, bei einer wechselmäßigen Verpflichtung stehe der dem Barlehensgeber persönlich bekannte Empfänger als Haftungsperson im Vordergrund« Wie dio Erörterungen des Berufungsgerichts zeigen, hat sich dieses nicht auf einen Erfahrungssatz gestützt, sondern gerade die hier vorliegenden besonderen Umstände haben es zu der Überzeugung einer begründeten Barlehenshaftung des Beklagten geführt, wobei die wechselmäßige Verpflichtung nur ein, wenn auch wesentliches Glied in einer Kette weiterer für eine Barlehenshaftung des Beklagten sprechender Tatsachen dargestellt hat« Bei diesen Rügen verkennt die Revision wiederum, daß auslegungsfähige Willenserklärungen bei der Hingabe und Annahme des Geldbetrages nicht Vorlagen, das Berufungsgericht es daher bei seiner Würdigung nur auf dio mit der Hingabe und Annahme des Geldbetrages verbundenen Umstände sowie das spätere Verhalten der Parteien abstellen konnte, um hieraus Schlüsse auf die vorhanden gewesene Willensrichtung der Parteien zu ziehen« Hiermit stellte; sich das Berufungsgericht nicht außerhalb des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, sondern ermittelte dessen Rechtsgrundlage» Babel kam es, entgegen der Ansicht der Revision, sehr wohl darauf an, inwieweit die einzelnen Umstände den Parteien erkennbar waren, und gerade der Umstand, daß die finanzielle Situation der Filmgesellschaft dem Kläger keine Sicherheit bot, konnte im besonderen Uaße für eine von beiden Parteien beabsichtigte Barlehenshaftung des Beklagten sprechen« Denn es ist nicht anzunehmen, daß der, wie das Berufungsgericht feststellt, rechtskundige Kläger sich mit einem formungültigen Wechsel zufrieden gegeben hätte, wenn nicht dahinter die persönliche Darlehenshaftung des Beklagten gestanden hätte« Unbegründet ist die weitere Rüge der Revision, die Stundungsbitten des Beklagten auch vor Erlaß des Zahlungsbefehls über 1 000 DM habe das Berufungsgericht nicht zugunsten einer persönlichen Darlehenshaftung heranziehen dürfen, denn der Beklagte sei nur immer von einer Wechselverpflichtung ausgegangen« Dem widerspricht bereits der unstreitige Sachverhalt insoweit, als der Beklagte schon zu einer Zeit um Stundung bat, als seine Wechselverpflichtung noch gar nicht bestand« Im übrigen hat das Berufungsgericht die Parteikorrespondenz sehr eingehend und sorgfältig gewürdigt, und es zeigt keinen Rechtsfehler, wenn es hierbei zu dem Ergebnis gekommen ist, daß alle Schreiben des Beklagten für eine auch von ihm angenommene persönliche DarlehenBhaftung sprechen und eine Änderung in der Einstellung des Beklagten sich erst erkennen läßt, als bei diesem Bedenken gegen eine wirksame Wechselverpflichtung infolge der nicht formgerechten Ausstellung Inwiefern, wie die Revision meint, das Berufungsgericht bei diesen Erwägungen nur von einem Unterschied zwischen persönlich-rechtlicher und moralischer Verpflichtung ausgegangen sei, dagegen dio wechselmäßige Verpflichtung übersehen habe, ist nicht ersichtlicho Das Berufungsgericht kommt im Gegenteil gerade zu dem Ergebnis, daß der Beklagte die Wechselverbindlichkeiten nur deshalb ein- Ebenfalls nicht durchgreifend ist die Rüge der Revision, wenn das Berufungsgericht sich auf das Schreiben des Sohnes des Beklagten vom 19« September 1956 stütze, so sei das nur damit zu erklären, daß allgemeine Billig-keitsgesichtspunkte dem Berufungsgericht irrtümlich zur ergänzenden Auslegung insgesamt genügt hätten« Gerade dieses Schreiben würdigt das Berufungsgericht besonders sorgfältig und läßt es offen, ob es im Auftrag und mit Wissen des Beklagten geschrieben ist« Das Berufungsgericht zieht dieses Schreiben auch nicht für irgend eine Auslegung heran, sondern wertet es nur ganz vorsichtig als ein weiteres ftu den Kläger sprechendes Indiz, da, wie das Berufungsgericht ausführt, dieses Schreiben deutlich mache, wie die eigene Familie des Beklagten die Verpflichtung angesehen habe, und daß insbesondere auch nach Meinung des Sohnes des Beklagten eine persönliche Darlehenshaftung des Beklagten bestanden habe« Denn sonst wäre es nicht zu erklären, weshalb der Schuldbetrag mit vom Beklagten selbst zu verdienendem Geld habe bezahlt werden sollen« Y/enn die Revision darauf hinweist, die Mittelbeschaffung durch den Beklagten sei, wie unter Beweis gestellt, dahin zu verstehen gewesen, daß der Beklagte sich persönlich Beide Schreiben des Beklagten aber hat das Berufungsgericht sehr eingehend gewürdigt mit dem von der Kevision nicht angegriffenen Ergebnis, daß auch aus ihnen nur auf einen persönlichen Haftungswillen des Beklagten aus Darlehen geschlossen werden kann. Wenn die Revision schließlich noch meint, das Derufungsurteil beschränke sich auf viel zu allgemeine Punkte, als daß diese mit dem Eingehen einer persönlichen Darlehensverpflichtung zusammengebracht werden könnten, im ganzen Berufungsurteil sei keine entsprechende Willenserklärung festgestellt, so kann hierauf nur noch einmal wiederholt gesagt v/erden, daß das Berufungsgericht zwar ausdrückliche Willenserklärungen der Parteien nicht festgestellt hat, aus den mit der Geldhergabe und -hinnahme verbundenen Hebonumständen aber rechtsirrtumsfrei die Überzeugung vom Abschluß eines Darlehensvertrages auch zwischen dem Beklagten persönlich und dem Kläger gewinnen konnte.

Zitierte Normen: § 607 BGB § 97 ZPO
BerufungsgerichtParteiDarlehenSchreibenKlägerwechselnpersönlichRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
3. März 1966 Scheibl, Justiz-obersokretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZR-245/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Gerhard B Straße 0 bei Wi
 Beklagten und Revisionsklägers, - ProzeßbevAllmachtigter: Rechtsanv/alt Dr<
gegen
DVo Fritz B
itr&ße
Kläger und Revision&beklagten, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt
2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf dio mündliche Verhandlung vom 3» März 1966 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Pagendarm sowio dor Bundesrichter Dr« Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr«Reinhardt
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Ürtoil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13o Juli 1964 wird zurückgowiesen«
Der Beklagte hat dio Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen»
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch«
Im Jahro 1955 zahlte der Kläger an den Beklagtem der Mitgesellschafter und Geschäftsführer der "0 
Fertigstellung eines Films« Dieser Betrag sollte am 23o Februar 1956 zurückgezahlt werden, was jedoch nicht geschah« Der Beklagto erhielt auf seine Bitten Stundung und stellte hintereinander mehrere Wechsel aus« Diese Unterzeichnete er als Aussteller persönlich und als Akzeptant mit dem Zusatz; “OK^^B	GmbH,(«
Im Jahre 1957 wurde ein Konkursantrag gegen die Filmgesellschaft, die ihren Sitz in K^fchatte, aus Mangel an Masse abgelehnt« Im September 1958 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
F
GmbH“ war, den Betrag von 7 500 DM zur
 
I
In der Folgezeit bat der Beklagte den Klager immer wieder um Geduld wegen der liiickzahlung. Am 4«»Dezember 1961 erwirkte der Kläger gegen den Beklagten einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl beim Amtsgericht München über einen Teilbetrag von 1 000 DM (2 B 16653/61). Diesen Betrog zahlte der Beklagte in Katen ab.
Auf weitere Mahnungen dos Klägers ließ der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 30.Juni 1962 dem Bevollmächtigten des Klägers mitteilen, es müsso noch geprüft werden, ob es sich bei dem Darlehen um eine persönliche Schuld des Beklagten oder möglicherweise ausschließlich um eine Verbindlichkeit der	Ombrl”
handele. Im nächsten Schreiben vom 30. Dezember 1962 ging der Bevollmächtigte des Beklagten hierauf jedoch nicht mehr ein, sondern bat den Kläger nur weiterhin um Geduld. Gleichzeitig teilto er mit, der Beklagte hoffe, aus einem neuen Filmprojekt die Bereinigung seiner alten Schulden im Wege eines außergeric* tlichen Vergleichs durchsetzen zu können.
Mit Schreiben vom 14. März 1963 bat der Bevollmächtigte des Beklagten um Mitteilung, ob der letzte Wechsel vom l.*.ärz 1958 an don Kläger indossiert sei, da in diesem Falle der Beklagte zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses bereit sei.
Der Kläger hat vorgetragens
 Das Darlehen von 7 500 DM sei vom Beklagten persönlich erbeten - um nicht zu sagen erbettelt - worden mit der Versicherung, es handele sich um eine Ehrenschuld, für die seino ganze Familie einstehen worde. Das Darlehen sei daher an den Beklagten persönlich und nicht an die damals schon in Schwierigkeiten befindliche Film-Gesellschaft gewährt worden. Allenfalls könne angenommen werden, daß neben dem Beklagten persönlich auch die Filmgesellschaft Darlehens-nehmerin geworden sei. Daß or seine Ansicht nicht erst im
 Laufe der Korrespondenz dahin gewechselt habe, der Beklagte sei ihm persönlich verpflichtet, zeige die Überreichte Korrespondenz und Insbesondere dao Schreiben des Sohnes des Beklagten vom 13. September 1956« Auch der Umstand, daß der Beklagte die Wechsel als Aussteller persönlich unterzeichnet und gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsmittel eingelegt habe, zeige, daß der Beklagte für das Darlehen persönlich habe haften sollen und wollen» Wenn er eine Zeitlang in erster Linie mit der Filmgesellschaft korrespondiert habe, so allein deshalb, weil der Beklagte unauffindbar gewesen sei* lm übrigen habe für ihn keinerlei Anlaß bestanden, einer kleinen Filmgesellschaft, die bei Gewährung des Darlehens schon in Schwierigkeiten gewesen sei, ohne weitere Sicherheit ein Darlehen zu geben«
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6 300 DM nebst Zinsen sowie 3 DM außergerichtliche Mahnauslagen zu zahlen«
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragens Das Darlehen sei nicht ihm persönlich, sondern allein der Filmgesellschaft gewährt worden« Das ergebe 3ich aus der vorprozessualen Korrespondenz, in der immer wieder die Gesellschaft im Vordergrund stehe» Soweit er hier auch von sich gesprochen und die "Ich-Form1* gewählt habe, komme eine gewisse moralische Verpflichtung füx* ihn zu dem Ausdruck. Persönlich habe er erst Stundungsbitten getan und Zahlungsvorschläge gemacht, als er aus Rechtsunkenntnis den Zahlungsbefehl über den Teilbetrag von 1 000 DM habe rechtskräftig werden lassen und daher diesen Betrag habe zahlen müssen. Der Lichtwechsel vom 1. März 1958 sei ungültig. Aus ihm könne auch für eine Verpflichtung nichts hergeleitet werden« Im Gegenteil
 zeige auch dieser Wechsel* daß die Gesellschaft als Akzeptant und damit auch als der nicht angeführte Bezogene in erster Linie haften solle, während er sich nur beschränkt wechselmäßig habe verpflichten wollen. Soweit ein persönliches Schuldanerkenntnis im Schreiben vom 30, Juni 1962 unter gewissen Voraussetzungen angekündigt v/orden sei, sei dieser Schritt nur für den Fall gedacht gewesen, daß ein gültiger Wechsel vorliege und es rechtlich wenig sinnvoll sei, hiergegen vorzugehen«
Bas Landgericht hat der Klage im wesentlichen statt-gegeben und sie lediglich wegen des Betrages von 3 BK abgewiesen, weil diese außergerichtlichen Lahnkosten zu den Kosten der Hechtsverfolgung gehörten und als Hauptsumme nicht geltend gemacht werden könnten. Bie Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben«
Kit der Revision verfolgt der Beklagte seinon Klageabweisungsantrag weiter. Ber Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittelso
 Bnt scheidungsgründes
 Bas Berufungsgericht kommt auf Grund seiner Würdigung des beiderseitigen Tatsachenvortragee, soweit dieser unstreitig ist, zu der Feststellung, daß bei der Hingabe des Betrages von 7 300 BM an den Beklagten zwar auch die “OJHIBB	Barlehensnehmerin	gewesen
 sei, in erster Linie jedoch ein Barlehensvertrag zwischen dem Beklagten persönlich und dem Kläger abgeschlossen worden sei. Biese Feststellung führt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagte persönlich Barlehensschuldner geworden und gemäß § 607 Abs« 1 BGB zur Rückzahlung des noch offenstehenden Restbetrages von 6 300 BM nebst Zinsen verpflichtet sei«
 
Erfolglos wondet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß zwischen dem Kläger und dem Beklagten persönlich und nicht nur in seiner Eigenschaft als Kitgesellschafter und Geschäftsführer der	ein Barlehens-
vertrag im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB abgeschlossen worden sei. Hierbei ist vorweg zu bemerken, daß tat-richterliche Feststellungen das Revistonsgericht im Rahmen des § 561 ZPO grundsätzlich binden« Deshalb kann eine tatrichterliche Feststellung mit der Revision erfolgreich nur angefochten werden, wenn der Tatrichter den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, gegen Denk-ge&etze oder Erfahrungssätze verstoßen oder Auslegungs-grundsätze oder Vorfahrenevorschriften verletzt hat«
Bas Revisionsgericht muß sich daher, soweit ein zulässiger Revisionsangriff erhoben ist, auf eine Nachprüfung in dem vorbezoichneten Umfange beschränken«
Steht es, wie hier, nur fest, daß der Beklagte im Jahre 1955 den Betrag von 7 500 DK empfangen hat, während nichts darüber verlautet, welche beiderseitigen Erklärungen hierbei von den Parteien abgegeben wurden, so konnte das Berufungsgericht zu seiner Feststellung nur durch eine eingehende ’Würdigung aller mit der Geldhingabe verbundenen Nebenumständo gelangen, wobei hier, wie es das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Intcressen-lage, die Wechselausstellung durch den Beklagten und die Parteikorrespondenz gehörten. Allo diese Uebenumstände stellten sich gewissermaßen als Indizien dar, die in ihrer Gesamtheit das Berufungsgericht zu der von ihm getroffenen Feststellung führen konnten«
Dies verkennt die Revision, wenn sie davon ausgeht, das Berufungsgericht habe aus der Wechselausstellung als
 
solcher auch auf die persönliche Haftungsübernahme des Beklagten geschlossen, und hierzu ausführt: Wenn jemand einen Wechsel ausstelle, so hafte er wechselmäßig. Eine andere Haftung außerhalb des Wechsels übernehme er damit nicht« Sei der Wechsel ungültig, dann entfalle die Haftung, über diese folge habe sich das Berufungsgericht nicht hinwegsetzen dürfen« Die Interessen lag© sei kein Vertragsinhalt. Es sei im Gegenteil unzulässig, aus der Interessenlage einen Vertrag nach Billigkeitsgesichtspunkten auslegen zu wollen« Habe der Kläger mit dem Beklagten außerhalb der Wechselverpflichtung keinen Vertrag abgeschlossen, dann könne or nicht über § 242 BGB einen solchen Vertrag ins Leben rufen»
Zuzugeben ist der iievision, daß jemand, der einen Wechsel, sei es als Annehmender oder, wie hier, als Aussteller, unterschreibt, wechselmäßig haftet und daraus auch in Verbindung mit der Interessenlage noch nicht auf ein irgendwie geartetes Grundgeschäft geschlossen werden kann« Hechtsfehlerhaft wäre es daher, wenn das Berufungsgericht die mit der V/echselverpflichtung verbundenen Willenserklärungen der Parteien dahin ausgelegt hätto, aus ihnen sei auf den Abschluß eines Barlehensverträges zwischen den Parteien zu schließen gewesen« Eine Auslegung der mit der Wechselverpflichtung verbundenen Willenserklärungen aber hat das Berufungsgericht gar nicht oder allenfalls nur insoweit, vorgenommen, als es die Tatsache der V/echselausstellungen als ein wesentliches Anzeichen dafür gewertet hat, daß bereits bei der Hergabe und Hinnahme des Geldbetrages der Wille der Parteien auf den Abschluß eines Barlehensvertrages gerichtet gewesen sei» Bies besagen eindeutig die hierzu angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten aber der rovisionsrechtlichen Nachprüfung stand« Es läßt keinen Hechtsfehler erkennen» daß das Berufungsgericht allgemein davon ausgegangen ist, einer Wechselverpflichtung liege-, in der Hegel ein Kausalgeschäft zugrunde» und daß es für den hier vorliegenden Pall aus der der Wechselverpflichtung vorausgehenden Geldhergabe und Geldhinnahme unter Berücksichtigung der Interessenlage und» wie noch zu erörtern sein wird, des Inhalts der späteren Partei-korrespondenz auf einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag geschlossen hat«
Neben der Sache liegt der Hinweis der Hevision auf den vom Beklagten unter Beweis gestellten Vortrag, er habe das Darlehen nicht für sich haben wollen und entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht die Erklärung abgegeben, os sei eine Ehrenschuld für ihn, für die er und oeinc ganze Pamilie einstehen werde«
Pür die unstreitige Tatsache, daß der Kredit der Filmgesellschaft zugeflocBen sei, bedurfte es keiner Beweiserhebung« Soweit die von den Parteien unter Beweis und Gegenbeweis gestellte angebliche Erklärung des Beklagten, das Darlehen sei für ihn eine Ehrenschuld, filr die er und seine ganze Pamilie einstehen werde, in Hede steht, hätte es möglicherweise zur Vereinfachung führen können, wenn das Berufungsgericht diesem Beweisantritt nachgegangen wäre« Dadurch, daß das Berufungsgericht dies nicht getan hat, ist jedenfalls nicht der Beklagte benachteiligt worden« Denn zu seinen Gunsten hat das Berufungsgericht im Ergebnis unterstellt, daß die Erklärung, dio eindeutig die Begründung einer Darlehenshaftung deo Beklagten erwiesen hätte, nicht abgegeben worden ist«
Nicht ersichtlich ist, weshalb, wie die Revision meint., jemand, der sich wechselmäßig verpflichte, seine persönliche Haftung nur im Woge einer Bürgschaft oder Echuld-übernähme begründen könne« Bas der Wochseiverpflichtung zugrundeliegende Kauoalgeschäft kann von verschiedenster Art sein, und es ist durchaus keine Seltenheit, daß oine Barlehenshingabe auch noch durch eine Wechselhingabe gesichert wird» Zuzugeben ist der Revision, daß das Berufungsgericht keine ausdrücklichen Erklärungen der Parteien zu dem Abschluß des Barlehensvertrages festgestellt hat» Ber Abschluß eines solchen Vertrages kann jedoch auch stillschweigend durch schlüssige Handlungen erfolgen» Einen solchen Abschluß aber hat das Berufungsgericht unter Würdigung aller mit der Hingabe und Annahme des Geldes verbundenen Umstände sowie des späteren Verhaltens der Parteien angenommen. Bas läßt einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen«
Unrichtig ist die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise einen nicht bestehenden Erfahrungssatz dahin angewandt, bei einer wechselmäßigen Verpflichtung stehe der dem Barlehensgeber persönlich bekannte Empfänger als Haftungsperson im Vordergrund« Wie dio Erörterungen des Berufungsgerichts zeigen, hat sich dieses nicht auf einen Erfahrungssatz gestützt, sondern gerade die hier vorliegenden besonderen Umstände haben es zu der Überzeugung einer begründeten Barlehenshaftung des Beklagten geführt, wobei die wechselmäßige Verpflichtung nur ein, wenn auch wesentliches Glied in einer Kette weiterer für eine Barlehenshaftung des Beklagten sprechender Tatsachen dargestellt hat«
Erfolglos bleibt die Revision mit ihren weiteren Rügen, die im wesentlichen dahingehen, das Berufungsgericht
 
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habe sich mit seiner Würdigung außerhalb des Vertrages bewegt und dem Kläger einen Anspruch zugebilligt, für den eine Rechtsgrundlage nicht bestehe«
Bei diesen Rügen verkennt die Revision wiederum, daß auslegungsfähige Willenserklärungen bei der Hingabe und Annahme des Geldbetrages nicht Vorlagen, das Berufungsgericht es daher bei seiner Würdigung nur auf dio mit der Hingabe und Annahme des Geldbetrages verbundenen Umstände sowie das spätere Verhalten der Parteien abstellen konnte, um hieraus Schlüsse auf die vorhanden gewesene Willensrichtung der Parteien zu ziehen« Hiermit stellte; sich das Berufungsgericht nicht außerhalb des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, sondern ermittelte dessen Rechtsgrundlage» Babel kam es, entgegen der Ansicht der Revision, sehr wohl darauf an, inwieweit die einzelnen Umstände den Parteien erkennbar waren, und gerade der Umstand, daß die finanzielle Situation der Filmgesellschaft dem Kläger keine Sicherheit bot, konnte im besonderen Uaße für eine von beiden Parteien beabsichtigte Barlehenshaftung des Beklagten sprechen«
Belanglos bleibt es dabei, ob auch der Kläger die Ungültigkeit des letzten Wechsels erkannt hat oder nicht« Wenn die Revision einen Widerspruch darin sehen will, daß das Berufungsgericht dem Kläger einerseits Rechtskenntnisse zugesprochen habe, andererseits annehmo, er habe die Ungültigkeit des Wechsels nicht erkannt, so liegt das schon deshalb neben der Sache, weil das Berufungsgericht nur angenommen hat, der Beklagte habe die Ungültigkeit des Wechsels nicht erkannt, während es hinsichtlich der Kenntnis oder Unkenntnis des Klägers überhaupt keine Feststellungen getroffen hat« lra übrigen spräche eine vorhanden gewesene Kenntnis des Klägers von
 
der Ungültigkeit dos Wechsels eher für als gegen das Vorliegen eines Darlehnsvertrages zwischen den Parteien«
Denn es ist nicht anzunehmen, daß der, wie das Berufungsgericht feststellt, rechtskundige Kläger sich mit einem formungültigen Wechsel zufrieden gegeben hätte, wenn nicht dahinter die persönliche Darlehenshaftung des Beklagten gestanden hätte«
Unrichtig ist es schließlich auch, daß, wie die Revision meint, im Berufungsurteil nur immer von einer wechselmäßigen Verpflichtung die Hede sei und nur hieraus das Berufungsgericht eine persönliche Darlehens ha ft ung des Beklagten gefolgert habe« Das Berufungsgericht folgert gerade umgekehrt, daß die Wechselverpflichtung des Beklagten sich nur daraus erklären lasse, daß er sich auch als persönlicher Darlehensschuldner gefühlt habe«
Unbegründet ist die weitere Rüge der Revision, die Stundungsbitten des Beklagten auch vor Erlaß des Zahlungsbefehls über 1 000 DM habe das Berufungsgericht nicht zugunsten einer persönlichen Darlehenshaftung heranziehen dürfen, denn der Beklagte sei nur immer von einer Wechselverpflichtung ausgegangen« Dem widerspricht bereits der unstreitige Sachverhalt insoweit, als der Beklagte schon zu einer Zeit um Stundung bat, als seine Wechselverpflichtung noch gar nicht bestand« Im übrigen hat das Berufungsgericht die Parteikorrespondenz sehr eingehend und sorgfältig gewürdigt, und es zeigt keinen Rechtsfehler, wenn es hierbei zu dem Ergebnis gekommen ist, daß alle Schreiben des Beklagten für eine auch von ihm angenommene persönliche DarlehenBhaftung sprechen und eine Änderung in der Einstellung des Beklagten sich erst erkennen läßt, als bei diesem Bedenken gegen eine wirksame Wechselverpflichtung infolge der nicht formgerechten Ausstellung
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des letzten Sichtwechsels vom lo März 1958 auftauchten0 Es läßt sich entgegen der Ansicht der Revision auch kein Verstoß gegen Denkgesetze daraus entnehmen, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der veränderten Einstellung des Beklagten ausführt* Die auffällige Änderung in der Einstellung des Beklagten bezüglich seiner Haftung und Rückzahlungsverpflichtung mache deutlich, daß seine früheren Stundungsbitten und Beteuerungen, die Schuld zahlen zu wollen, sich auf seine persönliche rechtliche Verpflichtung und Haftung aus dem Darlehensgeschäft bezogen und nicht allein seine moralische Verpflichtung dem Klagex' gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hätten , neben der rechtlich haftenden Gesellschaft auch persönlich alles zu tun, um dem Kläger wieder sein Geld zu verschaffen. Denn daraus erhelle, daß der Beklagte, der überdies als Filmkaufmann geschäftserfahren gewesen sei, sehr wohl zwischen moralischer Verpflichtung und rechtlicher Haftung zu unterscheiden gewußt habe. Aus bloßer moralischer Verpflichtung dem Kläger gegenüber aber hätte er bei dieser Sachlage, wie er es mit d*sa Sicht-v/echsel vom 1. März 1958 gewollt habe, niemals eine wechselmäßige Haftung begründet, und zwar - wirtschaftlich gesehen - seine persönliche und alleinige Haftung, da die Akzeptantin - die Filmgesellschaft - de facto bereits nicht mehr bestanden habe.
Inwiefern, wie die Revision meint, das Berufungsgericht bei diesen Erwägungen nur von einem Unterschied zwischen persönlich-rechtlicher und moralischer Verpflichtung ausgegangen sei, dagegen dio wechselmäßige Verpflichtung übersehen habe, ist nicht ersichtlicho Das Berufungsgericht kommt im Gegenteil gerade zu dem Ergebnis, daß der Beklagte die Wechselverbindlichkeiten nur deshalb ein-
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gegangen sei, weil er sich nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich als Darlehensschuldner für verpflichtet gehalten habe«
Ebenfalls nicht durchgreifend ist die Rüge der Revision, wenn das Berufungsgericht sich auf das Schreiben des Sohnes des Beklagten vom 19« September 1956 stütze, so sei das nur damit zu erklären, daß allgemeine Billig-keitsgesichtspunkte dem Berufungsgericht irrtümlich zur ergänzenden Auslegung insgesamt genügt hätten« Gerade dieses Schreiben würdigt das Berufungsgericht besonders sorgfältig und läßt es offen, ob es im Auftrag und mit Wissen des Beklagten geschrieben ist« Das Berufungsgericht zieht dieses Schreiben auch nicht für irgend eine Auslegung heran, sondern wertet es nur ganz vorsichtig als ein weiteres ftu den Kläger sprechendes Indiz, da, wie das Berufungsgericht ausführt, dieses Schreiben deutlich mache, wie die eigene Familie des Beklagten die Verpflichtung angesehen habe, und daß insbesondere auch nach Meinung des Sohnes des Beklagten eine persönliche Darlehenshaftung des Beklagten bestanden habe«
Wenn es in dem Schreiben heißts "«««««und auch nicht sagen, wann die	oder	mein	Vater in der Lage
 sein wird, Ihnen den Betrag in Raten abzuzahlen«
Mein Vater bemüht sich, durch Drehbuch- und Treatmeht-arbeiten diese Mittel zu beschaffen«, so spricht dies eindeutig für einen auch persönlichen Zahlungswillen des Beklagten au3 Darlehen. Denn sonst wäre es nicht zu erklären, weshalb der Schuldbetrag mit vom Beklagten selbst zu verdienendem Geld habe bezahlt werden sollen« Y/enn die Revision darauf hinweist, die Mittelbeschaffung durch den Beklagten sei, wie unter Beweis gestellt, dahin zu verstehen gewesen, daß der Beklagte sich persönlich
 
bemühen wolle, um der	Mittel	zu
 beschaffen, so ist dem nicht zu folgen, ln dem Schreiben des Sohnes ist nicht von zu beschaffenden Fremdmitteln die Hede, sondern von einer Bereitschaft des Beklagten, aus selbst zu verdienenden Mitteln die Schuld zu begleichen. Im übrigen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß sich die Schreiben des Beklagten vom 25* Februar 1957 und 23» Februar 1958 ihrem gesamten Inhalt nach durchaus dem Schreiben des Sohnes anpassen. Beide Schreiben des Beklagten aber hat das Berufungsgericht sehr eingehend gewürdigt mit dem von der Kevision nicht angegriffenen Ergebnis, daß auch aus ihnen nur auf einen persönlichen Haftungswillen des Beklagten aus Darlehen geschlossen werden kann.
Wenn die Revision schließlich noch meint, das Derufungsurteil beschränke sich auf viel zu allgemeine Punkte, als daß diese mit dem Eingehen einer persönlichen Darlehensverpflichtung zusammengebracht werden könnten, im ganzen Berufungsurteil sei keine entsprechende Willenserklärung festgestellt, so kann hierauf nur noch einmal wiederholt gesagt v/erden, daß das Berufungsgericht zwar ausdrückliche Willenserklärungen der Parteien nicht festgestellt hat, aus den mit der Geldhergabe und -hinnahme verbundenen Hebonumständen aber rechtsirrtumsfrei die Überzeugung vom Abschluß eines Darlehensvertrages auch zwischen dem Beklagten persönlich und dem Kläger gewinnen konnte.
 
Danach erweist sich die Revision dos Beklagten als unbegründet. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Beklagten erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück-zuweisen.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Gähtgens
 Keßler	Dr.	Reinhardt