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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 7» April 1955 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte aller weiter entstandenen und künftig entstehenden Schäden aus.dem Motorrad-Unfall vom 19« Juni 1952 zu ersetzen. Er habe die Arbeiter sehen können und hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit und herabgesetzter Geschwindigkeit auch das Brahtseil bemerken können* Es treffe ihn ein derart überwiegendes Verschulden» daß er auch deshalb schon den Schaden allein tragen müßte- In der Berufungsinstanz hat sich das beklagt o Land auch darauf berufen» daß es keinerlei Schuld daran trage» wenn sich die mit der Aufrichtung der Trauerweide befaßten Bediensteten einer Pflichtverletzung schuldig gemacht haben sollten* )as Landgericht hat die Klage abgewiesen» Bas Berufungsgericht hat die jetzigen Ansprüche des Klägers (Hälfte Gpsamtschadens) dem Grunde nach für gerechtfertigt er-Mit der Revision erstrebt das beklagte Land Wieder-llung des landgerichtlichen Urteils. a) Seine tatsächliche Feststellung» den mit der Aufrichtung dfer Trauerweide beschäftigten Bediensteten des Beklagten Landes sei bekannt gewesen» daß der Weg» Uber den sie das Brahtseil gespannt hatten» ungeachtet der ‘Verbotsschilder und der tatsächlich fehlenden Berech-tigurg auch von Rad- und Motorradfahrern benutzt wurde, wird von der Revision nicht angefochten, Ist aber von dieser Feststellung auszugehen, dann waren die Verrichtung! Deshalb müssen diese, eine besondere Gefahrenquelle darstellenden Hindernisse so gekennzeichnet werden, daß sie oder sonstig* Vorrichtungen getroffen werden, um ein Befahren des wiges mit der üblichen Geschwindigkeit auszuschließen* Der Umstand, daß jedes Pahren auf dem Wege unbefugt war, hat die Bediensteten des beklagten Lsndes von der Verpflichtung, Schädigungen anderer durch die von ihnen geschaffene besondere Gefahr mit den zu demutbaren Mitteln zu verhindern, nicht entbunden. Die Unterlassung von Sichexungsmaßnahmen war daher rechtswidrig» Die durch die Unterlassung herbeigeführte Schädigung des Klägers begründet eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes gemäß § 831 BGB, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, den urberücksichtigt gelassen, weil dieses Vorbringen 11 infolge grober Nachlässigkeit zu spät eingebracht war und eine weitere Verzögerung des Rechtsstreits verursacht hätteDie Revision wirft dem Berufungsgericht vor, daß es damit den § 529 Abs 2 ZPO angewandt habe, "ohne aber ihn auch nur aufzuführen und seine Voraussetzungen genau darzu:.egen", trächt kommen k nicht ausgehen« stung ist es ni für jeden der antritt, wie es Leiter der Arbe die Rechtspflic Gefahrenquelle darauf besehrär önnte, kann man nach dem Klagevorbringen Bei der nach § 831 BGB möglichen Entla-ilcht erforderlich^ daß das beklagte Land beteiligten Arbeiter den HEntlastungsbeweis,! das Berufungsgericht ausführt« Es war ein iten dajdann hatten die Arbeiter selbst nicht ht, auch von sich auf eine Kennzeichnung der bedacht zu sein, vielmehr konnten sie sich ken, die Anweisungen des Leiters auszuführen* Nach ailed Scheidung Uber gericht überlas Dr. Pagendarm noch ungeklärten Sachlage ist eine eigene r Mitverursachung und des Mitverschuldens ch das Revisionsgericht, die zu einer vollen Abweisung der hier geltend gemachten Ansprtt-GesamtSchadens) führen würde, noch nicht em war, wie geschehen, zu erkennen« Die Ent-die Kosten der Revision wird dem Serufungs-

Zitierte Normen: § 529 ZPO § 254 BGB
LandWegbeklagenBerufungsgerichtBediensteteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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III ZB 24Ü/55
Verkündet am 18 „Oktober 1956 Fie ser,Just *Ang» als Urkundsbet mter der Geschäftsstelle
 des Lande Präsident Finanzen
m Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
s H e s s e n, vertreten durch den Minister-en, dieser vertreten durch den Minister dex
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbsvollmächtigter* Rechtsanwalt Paulsen -
gegen
 den Mechaniker Edmund S
, u^HvIstraß
 in
Kläger, Berufungskläger und Bevisionsbeklagten,
- Prozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der I mündliche Wirkung de Dr* Kreft
 für Hecht
I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 18. Oktober 1956 unter Mit-r Bundesrichter Br« Pagendarm, Rietschel,
 Br» Wolany und Br-, Hußla
 erkannt t
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 7» April 1955 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Das beklagte Land unterhält hinter dem Kurhaus in Bad Schwalbtich einen Weg, der Fußgängern offen steht, für den Fährverkehr aber gesperrt ist- Am 19. Juni 1952 waren Bedienstete des beklagten Landes dabei, eine an diesem Weg stehende, vom Sturm beschädigte Trauerweide mit Hilfe eines Drahtseiles und eines Flaschenzuges wieder aufzurichten- Das Drahtseil führte dabei über den Weg hinweg* Der Kl4ger; der mit seinem Motorrad auf dem Wege ge-wurde durch das von ihm nicht bemerkte Drahtseil von seinem Fahrzeug heruntergerissen und erheblich verletzt. Ei verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil seine Bediensteten die Gefahrenstelle nicht angezeigt und das Drahtseil nicht kenntlich gemacht hätten- Br behaup-en die Benutzung des Weges durch Bad- und Mo-bekannt gewesen sei*
tet; daß ihn torradfshrei
 Der Kläger hat zuletzt beantragt
1.	den beklagten zu verurteilen, an den Kläger als die Hälfte des auf 15 024 DM bezifferten Schadens 7 512 DM nebst 4 # Zinsen aus DM 87,- seit dem 19. Juli 1952 und aus weiteren je DM 225j-bis zur Erschöpfung des Betrages von DM 7 512,-seit jeweils dem Ersten eines jeden, dem 19« Juli 1952 folgenden Monats zu zahlen?
2,	den Beklagten zu verurteilen, .dem Kläger die Hälfte eines vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Schmerzensgeldes zuzüglich 4 % Zinsen seit KlageZustellung zu zahlen?
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte aller weiter entstandenen und künftig entstehenden Schäden aus.dem Motorrad-Unfall vom 19« Juni 1952 zu ersetzen.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es stellt in Abrede, daß zu irgendwelchen Sicherungsmaßnahmen eine Verpflichtung bestanden hätte. Für Fußgänger . habe das Drahtseil keine Gefahr bedeutet; ein Fährverkehr sei aber auf dem Wege nicht statthaft gewesen. Der
 
Klagen sei schon früher einmal wegen eines unbefugten Befahrens des Weges bestraft worden. Er habe die Arbeiter sehen können und hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit und herabgesetzter Geschwindigkeit auch das Brahtseil bemerken können* Es treffe ihn ein derart überwiegendes Verschulden» daß er auch deshalb schon den Schaden allein tragen müßte- In der Berufungsinstanz hat sich das beklagt o Land auch darauf berufen» daß es keinerlei Schuld daran trage» wenn sich die mit der Aufrichtung der Trauerweide befaßten Bediensteten einer Pflichtverletzung schuldig gemacht haben sollten*
)as Landgericht hat die Klage abgewiesen» Bas Berufungsgericht hat die jetzigen Ansprüche des Klägers (Hälfte Gpsamtschadens) dem Grunde nach für gerechtfertigt er-Mit der Revision erstrebt das beklagte Land Wieder-llung des landgerichtlichen Urteils. Ber Kläger bit-Zurückweisung der Revision.
des klär herstle tet
 un
1.) Lande
 Entscheidungsgründe s
Bas Berufungsgericht hält eine Haftung des beklagten s auf Grund des § 831 BGB für gegeben»
a) Seine tatsächliche Feststellung» den mit der Aufrichtung dfer Trauerweide beschäftigten Bediensteten des Beklagten Landes sei bekannt gewesen» daß der Weg» Uber den sie das Brahtseil gespannt hatten» ungeachtet der ‘Verbotsschilder und der tatsächlich fehlenden Berech-tigurg auch von Rad- und Motorradfahrern benutzt wurde, wird von der Revision nicht angefochten, Ist aber von dieser Feststellung auszugehen, dann waren die Verrichtung! gehilfen des beklagten Landes verpflichtet, Vorkehrungen gegen eine Schädigung der Fahrer durch das Braht-seil zu treffen. Wenn an einem schmalen Wege gearbeitet wird! dann muß damit gerechnet werden, daß Rad- und Mo-

torradbenutzbr in erster Linie auf die Arbeiter achten und nicht in der Lage sind, ihre ganze Aufmerksamkeit
 niger in die Augen fallende Hindernisse vorhanden sind. Deshalb müssen diese, eine besondere Gefahrenquelle darstellenden Hindernisse so gekennzeichnet werden, daß sie
 oder sonstig* Vorrichtungen getroffen werden, um ein Befahren des wiges mit der üblichen Geschwindigkeit auszuschließen* Der Umstand, daß jedes Pahren auf dem Wege unbefugt war, hat die Bediensteten des beklagten Lsndes von der Verpflichtung, Schädigungen anderer durch die von ihnen geschaffene besondere Gefahr mit den zu demutbaren Mitteln zu verhindern, nicht entbunden. Die Revision vertritt zu Unrecht elpen gegenteiligen Standpunkt, Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um eine Verpflichtung, die in der Eröffnung eines Verkehrs auf dem hier fraglichen Gelände durch den Beklagten ihre Grundlage haben und sich deshalb nur auf eine Sicherung des erlaubten Verkehrs beziehen würdef sondern es geht um eine Verpflichtung, die aus der Schaffung einer besonderen Gefahrenquelle durch die Spannung des Drahtseils über den Weg entstanden ist. Diese Gefahr pedrohte jeden Befahrer des Weges ohne Rücksicht darauf, ob er zu dem Befahren berechtigt war oder nicht deshalb mußte auch der unbefugte Befahrer vor Schädigungen in der nach Lage der Umstände zu demutbaren Weise geschützt werden«
Die Unterlassung von Sichexungsmaßnahmen war daher rechtswidrig» Die durch die Unterlassung herbeigeführte Schädigung des Klägers begründet eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes gemäß § 831 BGB, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat,
I	•
b) Das EntlastungsVorbringen des beklagten Landes hinsichtlich des Gartenmeisters, der die Arbeiten gelei-
 
den urberücksichtigt gelassen, weil dieses Vorbringen 11 infolge grober Nachlässigkeit zu spät eingebracht war und eine weitere Verzögerung des Rechtsstreits verursacht hätteDie Revision wirft dem Berufungsgericht vor, daß es damit den § 529 Abs 2 ZPO angewandt habe, "ohne aber ihn auch nur aufzuführen und seine Voraussetzungen genau darzu:.egen", was eine"Nachprüfung überhaupt unmöglich mache". Die Rüge ist begründet» Einer ausdrücklichen Anführung des § 529 Abs 2 ZPO hat es zwar nicht bedurft; gemäß § 313 Abs 1 Ziff 4- ZPO war das Berufungsgericht nur gehalten, Seine hier in Frage stehende Entscheidung mit Oründan zu versehen; dem ist es nachgekommen. Aber seine Entscheidung ist von einem Rechtsirrtum beeinflußt. Daß es imuer als eine "grobe Nachlässigkeit" im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen wäre, wenn der Beklagte den Eatlastungsbeweis aus § 831 BOB erst in der 2» Instanz antritt, obwohl sich schon die Klage auf § 831 stützt, läßt sich nicht sagen * Es kommt auf den Einzelfall an. Im vorliegenden Falle haben die Parteien in der ersten Instanz nur darüber gestritten, ob überhaupt eine Haitungsgrundlage gegeben sei. Das beklagte Land hat durch das Iandgericht eine Bestätigung seiner Ansicht erhalten: Dem (bsiegenden läßt sich in der Regel%nich*c vorwerfen, daß er grob nachlässig gehandelt habe, wenn er die Rechtslage ebenso wie das Kollegialgericht beurteilt und sein Vorb]fingen entsprechend beschränkt hat (vgl auch HG in JW 1939 S 770). Das Berufungsgericht hat den Begriff der "großen Nachlässigkeit" verkannt; deshalb muß das hierauf berü lende Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückyerwiesen werden.
2») Eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht ist nicht möglich. Es läßt sich auch< nicht s* gen, daß es auf das Entlastungsvorbringen des Beklagten nicht ankäme. Davon» daß auch eine Ofganhaftung in Be-
 
trächt kommen k nicht ausgehen« stung ist es ni für jeden der antritt, wie es Leiter der Arbe die Rechtspflic Gefahrenquelle darauf besehrär
 önnte, kann man nach dem Klagevorbringen Bei der nach § 831 BGB möglichen Entla-ilcht erforderlich^ daß das beklagte Land beteiligten Arbeiter den HEntlastungsbeweis,! das Berufungsgericht ausführt« Es war ein iten dajdann hatten die Arbeiter selbst nicht ht, auch von sich auf eine Kennzeichnung der bedacht zu sein, vielmehr konnten sie sich ken, die Anweisungen des Leiters auszuführen*
Bei dieser Sachabwägung de (§ 254 BGB) dur oder teilweise^ che (Hälfte des möglich«
Nach ailed Scheidung Uber gericht überlas
 Dr. Pagendarm
 noch ungeklärten Sachlage ist eine eigene r Mitverursachung und des Mitverschuldens ch das Revisionsgericht, die zu einer vollen Abweisung der hier geltend gemachten Ansprtt-GesamtSchadens) führen würde, noch nicht
 em war, wie geschehen, zu erkennen« Die Ent-die Kosten der Revision wird dem Serufungs-
sen.
Hieuschel	Dr«	Kreft
 Wolany	Dr. Hußla