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BGH · III ZR 245/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 245/53

Rechtsanwalt hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4- Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr< Pagendarm, Dr. Weber, Dr0 Beyer und Dr. Hußla für Recht erkanntt Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf.vom 28« September 1953 wird zurückgewiesen. 1. Die Revision meint, der Kläger falle nicht unter diese Bestimmungen, weil er nicht aus dem Dienst ausgeschieden sei, vielmehr unstreitig nach 1945 bis zuletzt seine bisherige Tätigkeit ohne jede Änderung oder Einschränkung ihres Umfanges und ihrer Art weiter verrichtet habec Nur darauf komme es an, nicht auf die Bezeichnung des Amtes und den Titel. Auch diejenigen Beamten sind im Sinne des Art 131 GrundG ausgeschieden, die nach dem Zusammenbruch von 1945 ohne Unter brechung weiter tätig geblieben sind, aber aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen - wie hier infolge von Entnazifizierungsmaßnahmen - eine Herabstufung und Schmälerung ihrer bisherigen Rechtsstellung erfahren haben«, Auf die Arbeitsleistung und den übertragenen Aufgabenkreis kommt es dabei nicht an. Die spätere "entsprechende" Wiederverwendung des Klägers als Obersekretär machte eine Regelung seiner Rechtsverhältnisse zwar für die Zukunft entbehrlich, für die Zeit seiner Herabstufung und Minderbesoldung aber blieb sein Rechtsverhältnis regelungsbedürftigo Es wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27, September 1954 (BGHZ 14, 325) verwiesen, in dem diese Auffassung ausführlich begründet worden ist. 2, Die Revision macht weiter geltend, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangene günstigere Entscheidung vom 11, September 1951 gehe dem Gesetz zu Art 131 GrundG vor und wirke auf den Zeitpunkt der früheren Einstufung vom 15- Juli 1949 dergestalt zurück, daß sich daraus der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergebe. (§ 62 Abs 3 G 131)« Diese Regelung läßt es ausgeschlo sen erscheinen, dem Kläger, der von den Entnazifizierungsbestimmungen betroffen und gegen den ausdrücklich eine Berufsbeschränkung verfügt worden war, um der späteren Aufhebung dieser Beschränkung im Wiederaufnahmeverfahren willen Gehalt beziige für die hier streitige Zeit zuzuerkennen (vgl Ambrosi Löns-Rengier aaO § 62 Anm 15 a.Ec). 3o Die Revision hat sich in der mündlichen Verhandlung schließlich auf den Gedanken der Treupflicht des Dienstherrn berufen, Angesichts der Tatsache, daß der Kläger seinen Diem nach wie vor weiterversehen habe und dem Dienstherrn insoweit keine Einbuße entstanden sei, sei dieser verpflichtet, den Schaden, den der Kläger erlitten habe, wieder gutzu demachei nachdem in der letzten Entnazifizierungsentscheidung bescheinigt worden sei, daß der vorausgegangenen Entscheidung, die zur Herabstufung führte, falsche tatsächliche Annahmen zu Grunde gelegen hätten«, Die weitere Frage, ob der Kläger wegen der falschen Entnazifizierungsentscheidung Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung herleiten könnte, hat das Berufungsgericht mit Hecht offengelassen, denn auf Amtshaftung aus diesem Gesichtspunkt ist die Klage nicht gestützte 4- Daß dem Kläger auf Grund von Bestimmungen, die eine günstigere Regelung als das Gesetz zu Art 131 GrundG enthielten, ein die Klagforderung rechtfertigender Anspruch zustünde, ist nicht ersichtlich, vom Kläger auch nicht geltend gemacht

Zitierte Normen: § 97 ZPO
DienstherrnZeitAnspruchKlägerKategorieRevision

Volltext der Entscheidung

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III ZR 245/53
Verkündet am 4« Juli 1955 Fieser, Justizangestllter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bundesbafanobersekretärs Albert
O^HHPstraße
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Rrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion, in % Bfl^BB^latz,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter%
Rechtsanwalt
 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4- Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr< Pagendarm, Dr. Weber, Dr0 Beyer und Dr. Hußla
 für Recht erkanntt
 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 28« September 1953 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen-
 Tatbestands
 Der Kläger war seit 1942 Reichsbahnobersekretär, Er wurde auch nach 1945 als solcher weiterbeschäftigt0 Nachdem er 1947 im Entnazifizierungsverfahren zunächst in Kategorie III eingestuft worden war, wurde er auf seine Berufung hin am 15«. Juli 1949 in Kategorie IV mit der Maßgabe eingereiht , daß er nur als Reichsbahnsekr^tr beschäftigt werden dürfeo Daraufhin wurde er vom 1* August 1949 ab zu dem Reichsbahnsekretär herabgestuft und als solcher besoldet* Im Wege der periodischen Überprüfung gelangte der Kläger am 220 September 1950 in Kategorie V« Am 11* September 1951 erging im Wiederaufnahmeverfahren ein Beschluß des Sonderbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Entnazifizierung, durch den der Beschluß vom 15c Juli 1949 abgeändert und der Kläger in Kategorie IV ohne Berufsbeschränkung eingestuft wurde«, weil diesem Beschluß ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegen habe* Nunmehr wurde er vom Io Oktober 1951 an wieder als Reichsbahnobersekretär übernommen und entsprechend besoldete.
Der Kläger meint, er habe Anspruch auf die Dienstbezüge eines Obersekretärs vom 1« August 1949 an, weil er auch nach dieser Zeit dieselbe Tätigkeit ausgeübt habe wie vor seiner Herabstufung und weil die Entscheidung vom 11* September 1951 rückwirkende Kraft habe* Er hat Klage erhoben auf Zahlung * des Unterschiedshetrages zwischen den ihm gezahlten Bezügen eines Sekretärs und den Bezügen eines Obersekretärs für die Zeit ab 1« August 1949» Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte die Unterschiedsbeträge auf die Zeit vom 22* September 1950, dem Tage der Einstufung in Kategorie V* an bis zu dem 30* September 1951 nachgezahlt0
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil seit dem. ; Inkraft treten des .Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes der
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Rechtsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten verschlossen sei. Das Berufungsgericht, vor dem der Kläger seine Klage-forderung auf 969?06 DM beschränkt hat, hat die Berufung aus sachlich-rechtlichen Gründen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter,. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisenc
 Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht versagt dem Kläger seinen Anspruch weil er dem Personenkreis des Art 151 GrundG und des § 62 de Gesetzes zu Art 131 GrundG (G 131) angehöre und seinem Anspruch die Bestimmung in §§ 77? 85 dieses Gesetzes entgegenstehe o
1. Die Revision meint, der Kläger falle nicht unter diese Bestimmungen, weil er nicht aus dem Dienst ausgeschieden sei, vielmehr unstreitig nach 1945 bis zuletzt seine bisherige Tätigkeit ohne jede Änderung oder Einschränkung ihres Umfanges und ihrer Art weiter verrichtet habec Nur darauf komme es an, nicht auf die Bezeichnung des Amtes und den Titel. Diese Ansicht ist irrig;
Auch diejenigen Beamten sind im Sinne des Art 131 GrundG ausgeschieden, die nach dem Zusammenbruch von 1945 ohne Unter brechung weiter tätig geblieben sind, aber aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen - wie hier infolge von Entnazifizierungsmaßnahmen - eine Herabstufung und Schmälerung ihrer bisherigen Rechtsstellung erfahren haben«, Auf die Arbeitsleistung und den übertragenen Aufgabenkreis kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist die Rechtsstellung, in der sich der Kläger seit dem 1. August 1949 befand, insbesondere seine besoldungs rechtliche Einstufung« Den* diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts ist beizustimmen« Sie stehen in Einklang
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mit dem, was der Senat hinsichtlich des Begriffes Wiederverwendung in seinem Urteil vom 5« Juli 1954- (BGHZ 14, 138
dargelegt hat. Was dort zur "Wiederverwendung” gesagt ist, gilt entsprechend für das "Ausscheiden”*
Die spätere "entsprechende" Wiederverwendung des Klägers als Obersekretär machte eine Regelung seiner Rechtsverhältnisse zwar für die Zukunft entbehrlich, für die Zeit seiner Herabstufung und Minderbesoldung aber blieb sein Rechtsverhältnis regelungsbedürftigo Es wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27, September 1954 (BGHZ 14, 325) verwiesen, in dem diese Auffassung ausführlich begründet worden ist.
Die erforderliche Regelung ist durch §§ 77, 85 G 131 dahin getroffen worden, daß dem Kläger aus seinem ursprünglichen Dienstverhältnis als Obersekretär für die hier in Rede stehende Zeit vom 1. August 1949 bis zu dem 22, September 1950 die Gehaltsansprüche eines 'Obersekretäx's nicht zustehen. Die Gültigkeit des § 77 G 151 wird in Fällen der vorliegenden Art vom Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl BGHZ 14,
 138 /H3 ffj)-
2, Die Revision macht weiter geltend, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangene günstigere Entscheidung vom 11, September 1951 gehe dem Gesetz zu Art 131 GrundG vor und wirke auf den Zeitpunkt der früheren Einstufung vom 15- Juli 1949 dergestalt zurück, daß sich daraus der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergebe. Dem kann nicht zugestimmt werden, Sinn und Zweck der Vorschrift in § 77 G 131 ist es gerade, . die Auswirkung, der vielfältigen Entnazifizierungsmaßnahmen auf die Rechtsstellung der von Art 131 GruindG Betroffenen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art 131 im Interesse der Befriedung und der Rechtssicherheit einer Nachprüfung im Einzelfalle zu entziehen (vgl BVerwG vom 21*1*1955
 DVBe 1955 S 366 und Ambrosius-Löns-RengierGesetz zu Art 131 GrundG § 77 Anm 1)» Auch eine Benachteiligung? die sich nachträglich als ungerechtfertigt erweist, muß für die frag-' liehe Zeit in Kauf genommen werden, wie die Nachteile in Kauf genommen werden müssen, die alle verdrängten Beamten (Kapitel I G 131)- ohne ihr Verschulden erlitten haben* Selbs diejenigen von ihrem Amt - völlig zu Unrecht - entfernten Be amten, die weder der- NSDAP noch einer ihrer Gliederungen angehört haben und die entnazifizierungsrechtlich als nicht betroffen erklärt worden sind, erhalten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art 131 Bezüge nicht nachbezahlt. Erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab werden sie so behandelt, wie wenn sie nicht aus dem Dienst ausgeschiede wären. (§ 62 Abs 3 G 131)« Diese Regelung läßt es ausgeschlo sen erscheinen, dem Kläger, der von den Entnazifizierungsbestimmungen betroffen und gegen den ausdrücklich eine Berufsbeschränkung verfügt worden war, um der späteren Aufhebung dieser Beschränkung im Wiederaufnahmeverfahren willen Gehalt beziige für die hier streitige Zeit zuzuerkennen (vgl Ambrosi Löns-Rengier aaO § 62 Anm 15 a.Ec).
3o Die Revision hat sich in der mündlichen Verhandlung schließlich auf den Gedanken der Treupflicht des Dienstherrn berufen, Angesichts der Tatsache, daß der Kläger seinen Diem nach wie vor weiterversehen habe und dem Dienstherrn insoweit keine Einbuße entstanden sei, sei dieser verpflichtet, den Schaden, den der Kläger erlitten habe, wieder gutzu demachei nachdem in der letzten Entnazifizierungsentscheidung bescheinigt worden sei, daß der vorausgegangenen Entscheidung, die zur Herabstufung führte, falsche tatsächliche Annahmen zu Grunde gelegen hätten«,
Auch diese Ausführungen vermögen dem Kläger nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Denn die aus der wechselseitigen Treu-
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pflicht herzuleitende Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichtet diesen nicht, einen Schaden wieder gutzu demachen, der nicht auf einem Verschulden des Dienstherrn beruht, sondern darauf, daß dieser gezwungen war, einer ehtnazifizie-rungsrechtlichen Anordnung Polge zu leisten» Ob einem begründeten Anspruch aus Pürsorgepflichtverletzung,wie ihn der Kläger behauptet, nicht auch die Vorschrift in § 77 0.
131 entgegenstehen würde, kann deshalb hier dahingestellt . •	.
bleiben»
Die weitere Frage, ob der Kläger wegen der falschen Entnazifizierungsentscheidung Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung herleiten könnte, hat das Berufungsgericht mit Hecht offengelassen, denn auf Amtshaftung aus diesem Gesichtspunkt ist die Klage nicht gestützte
4- Daß dem Kläger auf Grund von Bestimmungen, die eine günstigere Regelung als das Gesetz zu Art 131 GrundG enthielten, ein die Klagforderung rechtfertigender Anspruch zustünde, ist nicht ersichtlich, vom Kläger auch nicht geltend gemacht

wordene Deshalb ist die Revision zurückzuv/eisen, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,.
Dr„ Geiger	Dr„ Pagendarm	Dr„	Weber
 Br„ Beyer '	Dra	Hußla
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