Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. Oktober 2011 - 4 U 35/09 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 245/11 vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit OLG Jena - Az. 4 U 35/09 vom 04.10.2011; LG Gera - Az. 2 O 222/07 vom 11.12.2008; Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. Oktober 2011 - 4 U 35/09 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten (§ 97 Abs. 1. § 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 24.052,70 € Tombrink Remmert Schlick Herrmann Hucke