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BGH · Ill ZR 245/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 245/11

Oktober 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert beschlossen: Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 13. 1 Die Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. 2 Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr im Schriftsatz vom 1.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
SchlickRemmert31AnhörungsrügeHerrmannBUNDESGERICHTSHOFKlägerin

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 245/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 31. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert
 beschlossen:
Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.
2	Der	Senat	hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden
 Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr im Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 erneut angesprochenen Rügen - in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entschei-
 
dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).
Schlick	Herrmann	Hucke
 Seiters	Remmert
 Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 11.12.2008 -20 222/07 -OLG Jena, Entscheidung vom 04.10.2011 - 4 U 35/09 -