Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Die Zulassung der Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Auslegung der streitgegenständlichen Vereinbarung ist auf den Einzelfall beschränkt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 245/08 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihnen zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. September 2008 -1 U 665/07-210- Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Er- folg. Die Zulassung der Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Auslegung der streitgegenständlichen Vereinbarung ist auf den Einzelfall beschränkt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Einen von dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung abweichenden Willen der Parteien hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Schlick Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.11.2007 - 15 0 365/06 -OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.09.2008 - 1 U 665/07-210 -