* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 245/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 245/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Die Zulassung der Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Auslegung der streitgegenständlichen Vereinbarung ist auf den Einzelfall beschränkt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
11BerufungsgerichtHarsdorf-GebhardtVereinbarungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 245/08
vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihnen zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. September 2008 -1 U 665/07-210- Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Er-
folg. Die Zulassung der Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Auslegung der streitgegenständlichen Vereinbarung ist auf den Einzelfall beschränkt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Einen von dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung abweichenden Willen der Parteien hat das Berufungsgericht nicht feststellen können.
Schlick
 Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.11.2007 - 15 0 365/06 -OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.09.2008 - 1 U 665/07-210 -