vertreten durch die Geschäftsführerin Edith Maria itraße^B, Ni Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. vertreten durch die Geschäftsführerin Angela T| Istraße Hl Beklagte und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 27. Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer aus dem Urteil des 23. vorliegenden Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer verweist; daraus, daß die Beklagte zu 1 aus einzelnen früheren Unternehmungen bzw.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 244/96 vom 27. Februar 1997 in dem Rechtsstreit WfP GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Edith Maria itraße^B, Ni Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. fund gegen 1. Grundstücksentwicklung und Baubetreuung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Angela Tfl^pund Bernd WM^^^Bstraße Hl 2. Partner GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Angela T| Istraße Hl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 /* Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 27. Februar 1997 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer aus dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. August 1996 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt . Gründe Wie die Klägerin zutreffend anführt, richtet sich der Wert der Beschwer der Klägerin nach dem Verkehrswert der den Streitgegenstand darstellenden Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1 am Tage der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der betreffende Verkehrswert zu dem maßgeblichen Zeitpunkt mehr als 50.000 DM betragen hat, die die Klägerin selbst in erster Instanz als Streitwert angegeben hatte, ohne die daran anknüpfende Wertfestsetzung im Berufungsverfahren in Frage zu stellen, sind in den Tatsacheninstanzen nicht zutage getreten, auch nicht aus den schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien, auf die die Klägerin mit ihrem 3 vorliegenden Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer verweist; daraus, daß die Beklagte zu 1 aus einzelnen früheren Unternehmungen bzw. in einem vorausgegangenen Geschäftsjahr bestimmte Gewinne gemacht haben soll, ergaben sich für sich genommen noch keine zwingenden Schlüsse auf den - nachhaltigen - Verkehrswert zu dem Stichtag. Zwar kann die betroffene Partei zur Höhe ihrer Beschwer in der Revisionsinstanz neue Tatsachen vortragen. Sie muß diese Tatsachen aber glaubhaft machen (BGH, Beschluß vom 18. Januar 1995 - IV ZR 182/94 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 3). Das hat die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer jetzigen erstmaligen Behauptung, der Verkehrswert der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1 liege "über 60.000 DM", nicht getan. Rinne Wurm Streck Schlick Dörr