September 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. 1. Das Berufungsgericht meint, der mit Schreiben des Beklagten vom 14. März 1991 gesehen; auch das Landgericht hat im erstinstanzlichen Urteil des vorliegenden Amtshaftungsprozesses auf diese aufschiebende Wirkung hingewiesen und ausgeführt, da eine sofortige Vollziehung nicht angeordnet gewesen sei, sei eine Verweigerung der Annahme der Shredderabfälle der Klägerin nicht gerechtfertigt gewesen. b) Der Umstand, daß im vorliegenden Fall die Ausschließung korrekterweise in Form eines mit der Anordnung sofortiger Vollziehung versehenen Verwaltungsaktes hätte ergehen müssen, vermag jedoch für sich allein genommen einen Amtshaftungsanspruch nicht zu begründen. Insoweit greift nämlich der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens durch, der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen Amtshaftungsansprüche zugelassen wird, die sich auf verfahrensfehlerhaft zustandegekommene Entscheidungen gründen, und der besagt, daß bei ordnungsgemäßen Verfahren eine gleichlautende behördliche Entscheidung hätte ergehen müssen (vgl. Deshalb konnte unter den Verfahrensbeteiligten kein Zweifel bestehen, daß das Verbot, diese Abfälle auf der Deponie zu lagern, sofort durchgesetzt werden mußte und nicht erst der Abschluß eines möglicherweisen langwierigen Widerspruchsverfahrens abge-wartet werden konnte. 2. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht angreifbarer tatrichterlicher Würdigung des Sachverhaltes festgestellt, daß der Regierungspräsident die nach § 3 Abs.3 AbfG erforderliche Zustimmung nachträglich stillschweigend erteilt hat. Zwar hatte der Vertreter des Regierungspräsidenten im Erörterungstermin vor dem Oberverwaltungsgericht vom 28.Februar 1991 ausdrücklich erklärt, eine Zustimmung liege nicht vor. Dem Berufungsgericht sei es hierdurch nicht verwehrt gewesen, aus dem Schweigen und der fehlenden Mißbilligung seitens des Regierungspräsidenten auf eine zu demindest konkludente Zustimmung zu schließen.
BUNDESGERICHTSHOF BGHR: ja BESCHLUSS III ZR 244/95 vom 26. September 1996 in dem Rechtsstreit Recycling GmbH, vertreten durch ihren Zur tsführer Bernd Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Abfallwirtschaftsverband, vertreten durch den Verbandsvorsteher, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 9 o Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 1995 - 7 U 201/94 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.620.316,00 DM 3 r\ X O Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) steht der Klägerin nicht zu. 1. Das Berufungsgericht meint, der mit Schreiben des Beklagten vom 14. August 1990 verfügte Ausschluß der Shredderabfälle der Klägerin von der weiteren Annahme in der Zentraldeponie LHB sei als Einzel fal lent Scheidung gemäß § 3 Abs. 3 AbfG in Verbindung mit S 8 LAbfG NW gerechtfertigt gewesen. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. a) Dieses Schreiben des Beklagten war - wie der Revision zuzugeben ist - in der Sache ein (belastender) Verwaltungsakt im Sinne des S 35 Satz 1 VwVfG. Das Antwortschreiben der Klägerin vom 15. August 1990 mußte deshalb bei objektiver Betrachtung als Widerspruch bewertet werden, dem an sich nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zugekommen wäre. So hat es das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 14. März 1991 gesehen; auch das Landgericht hat im erstinstanzlichen Urteil des vorliegenden Amtshaftungsprozesses auf diese aufschiebende Wirkung hingewiesen und ausgeführt, da eine sofortige Vollziehung nicht angeordnet gewesen sei, sei eine Verweigerung der Annahme der Shredderabfälle der Klägerin nicht gerechtfertigt gewesen. 4 b) Der Umstand, daß im vorliegenden Fall die Ausschließung korrekterweise in Form eines mit der Anordnung sofortiger Vollziehung versehenen Verwaltungsaktes hätte ergehen müssen, vermag jedoch für sich allein genommen einen Amtshaftungsanspruch nicht zu begründen. Insoweit greift nämlich der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens durch, der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen Amtshaftungsansprüche zugelassen wird, die sich auf verfahrensfehlerhaft zustandegekommene Entscheidungen gründen, und der besagt, daß bei ordnungsgemäßen Verfahren eine gleichlautende behördliche Entscheidung hätte ergehen müssen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1995 - III ZR 145/94 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Kausalität 9 m.w.N.). Im vorliegenden Fall bestand die Gefahrenlage, die den Beklagten zu dem Ausschluß veranlaßt hatte, darin, daß unter den von der Klägerin angelieferten Shredderabfällen sich auch solche aus Kühlschränken befinden konnten, die mit Kühlflüssigkeit und den darin enthaltenen Giftstoffen kontaminiert sein konnten und - unstreitig - zur Entsorgung auf der Deponie LQHi ungeeignet waren. Deshalb konnte unter den Verfahrensbeteiligten kein Zweifel bestehen, daß das Verbot, diese Abfälle auf der Deponie zu lagern, sofort durchgesetzt werden mußte und nicht erst der Abschluß eines möglicherweisen langwierigen Widerspruchsverfahrens abge-wartet werden konnte. Das hat auch die Klägerin in diesem Sinne verstanden, wie ihr weiteres Vorgehen zeigt: Sie hat nicht etwa das Widerspruchsverfahren weiterverfolgt, sondern den selbständigen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gestellt. Sie ist deshalb auch in der Sache nicht schlechter gestellt worden, als wenn der Beklagte die korrekte Handlungsform gewahrt hätte. 5 H 2. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht angreifbarer tatrichterlicher Würdigung des Sachverhaltes festgestellt, daß der Regierungspräsident die nach § 3 Abs. 3 AbfG erforderliche Zustimmung nachträglich stillschweigend erteilt hat. Zwar hatte der Vertreter des Regierungspräsidenten im Erörterungstermin vor dem Oberverwaltungsgericht vom 28.Februar 1991 ausdrücklich erklärt, eine Zustimmung liege nicht vor. Dem hält die Revisionserwiderung jedoch mit Recht entgegen, damit sei möglicherweise eine ausdrückliche (schriftliche) Zustimmung gemeint gewesen. Dem Berufungsgericht sei es hierdurch nicht verwehrt gewesen, aus dem Schweigen und der fehlenden Mißbilligung seitens des Regierungspräsidenten auf eine zu demindest konkludente Zustimmung zu schließen. Unstreitig war der Regierungspräsident spätestens Anfang Oktober 1990 über die Auseinandersetzung der Parteien informiert und hat das Vorgehen des Beklagten in keiner Weise mißbilligt, wozu er bei abweichender Rechtsauffassung verpflichtet gewesen wäre. 3. Ab dem 29. November 1990 hatte sich der Beklagte bereit erklärt, die Shredderabfälle der Klägerin wieder anzunehmen, sofern diese in "Big Bags" (d.h. Großsäcken) verpackt waren. Das Berufungsgericht hat diese Auflage als zulässig erachtet. Diese Ausführungen des Berufungsurteils lassen revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler nicht erkennen. Die Würdigung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums. Sofern die Auflage in Form eines sofort vollziehbaren Verwaltungsakts hätte ergehen müssen, kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden, die hierzu entsprechend gelten. 6 4. Auch ein Entschädigungsanspruch nach §§ 39, 40 OBG NW ist vom Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint worden. Rinne Wurm Streck Schlick Dörr