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BGH · III ZR 244/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 244/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 25. Der Kläger trägt die.Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Auch wenn man den Standpunkt des Berufungsgerichts nicht teilt, sind diese Ansprüche in jedem Fall aus materiellrechtlichen Gründen nicht gegeben. Nach den Bekundungen des Zeugen CflB/ den das Berufungsgericht für glaubwürdig gehalten hat, hat der Kläger bis zu dem Verkauf der Gesellschaft eine monatliche Vergütung von 3.500,— DM erhalten . bb) Rechtsbedenkenfrei hat es das Berufungsgericht abgelehnt, dem Kläger - über den Betrag von 21.000,— DM hinaus - einen weitergehenden Anspruch wegen Verdienstaus- Das Berufungsgericht stützt seine Würdigung auf die Ergebnisse der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sowie die Erklärungen des Klägers und berücksichtigt zu seinen Lasten auch den Umstand, daß er zur Frage des Verdienstausfallschadens wechselnde Darstellungen gegeben hat. cc) Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht von dem Verdienstausfall des Klägers während seiner Inhaftierung das in der Justizvollzugsanstalt erzielte Arbeitsentgelt von 1.000,— DM abgezogen hat. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Schadensberechnung (Differenzbetrachtung) ist das während der Haft erzielte Arbeitsentgelt bei der Ermittlung des haftbedingten Verdienstausfalls abzusetzen. Der Kläger hat im übrigen im ersten Rechtszug vorgetragen, daß er sich das Arbeitsentgelt von 1.000 DM anrechnen lasse. c) Fahrtkosten Von den geltend gemachten 3.240,— DM hat das Berufungsgericht 1. März 1974 den Haftpflichtversicherer des Schädigers auf einen Teilbetrag von 15.000,— DM in Anspruch genommen, das Mahnverfahren aber nach Widerspruch des Gegners nicht weiterbetrieben hat. Soweit der Kläger von vornherein nur einen Teilanspruch verfolgt hat, geht das wegen des überschießenden Betrages zu seinen Lasten. Der Kläger will offenbar geltend machen, schon wegen des damals anhängigen Ermittlungsverfahrens den Anspruch nicht weiterverfolgt zu haben. Dabei verkennt er, daß das Ermittlungsverfahren allein nach dem (für vorläufige Maßnahmen) abschließenden Katalog des § 2 StrEG (Senatsurteil BGHZ 72, 302, 305) keine entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme darstellt (Kleinknecht/Meyer StPO 37. e) Anwaltskosten und sonstige Kosten für das Wiederaufnahmeverfahren Auch insoweit ist die Klageabweisung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insoweit findet auch § 464 a StPO Anwendung; dessen Abs. 2 enthält keine abschließende Aufzählung; vielmehr sind alle Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren (KK-Schikora § 464 a Rn. 6, 7).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 7 StrEG § 44 StVollzG § 287 ZPO § 464a StPO § 2 StrEG § 473 StPO § 7 StrEG
KostenArbeitsentgeltStrEGBerufungsgerichtAnspruchZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 244/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Rudolf Zu den BflHi
B
7
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen, vegt^rch den Generalstaatsanwalt,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Hans ■Allee Hi
 Will
2
3/
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 25. Juni 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 1986 - 11 U 262/85 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die.Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 87.374,— DM.
3/
 
Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.
S. des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die geltend gemachten Ansprüche teilweise schon aus formellen Gründen (Nachschieben von Ansprüchen, die nicht Gegenstand des Vorverfahrens bei der Staatsanwaltschaft waren) entfallen, wie das Berufungsgericht meint. Auch wenn man den Standpunkt des Berufungsgerichts nicht teilt, sind diese Ansprüche in jedem Fall aus materiellrechtlichen Gründen nicht gegeben.
a)	Verdienstausfall
 aa) Die Abweisung des für März 1979 verlangten Ersatzes für Verdienstausfall wird schon von der Erwägung getragen, daß der Kläger in diesem Monat noch Geschäftsführer der GmbH u. Co. KG war. Die Gesellschaft wurde erst am 27. März 1979 veräußert, wie unter den Parteien unstreitig ist. Nach den Bekundungen des Zeugen CflB/ den das Berufungsgericht für glaubwürdig gehalten hat, hat der Kläger bis zu dem Verkauf der Gesellschaft eine monatliche Vergütung von 3.500,— DM erhalten .
bb) Rechtsbedenkenfrei hat es das Berufungsgericht abgelehnt, dem Kläger - über den Betrag von 21.000,— DM hinaus - einen weitergehenden Anspruch wegen Verdienstaus-
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falls zuzubilligen. Die nach § 287 ZPO vorgenommene Schadensschätzung liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet und ist in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfange nachprüfbar. Hiernach relevante Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Das Berufungsgericht stützt seine Würdigung auf die Ergebnisse der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sowie die Erklärungen des Klägers und berücksichtigt zu seinen Lasten auch den Umstand, daß er zur Frage des Verdienstausfallschadens wechselnde Darstellungen gegeben hat.
cc) Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht von dem Verdienstausfall des Klägers während seiner Inhaftierung das in der Justizvollzugsanstalt erzielte Arbeitsentgelt von 1.000,— DM abgezogen hat. Sie verweist darauf, daß es in den Ausführungsvorschriften zu dem StrEG (Anlage C zu den RiStBV) unter Teil I B II 2 c heißt: "Die während einer Haft gewährte Arbeitsund Leistungsbelohnung wird nicht auf die Entschädigung angerechnet".
Die AV mit ihren Hinweisen für die Schadensberechnung ist jedoch als Verwaltungsvorschrift für die Gerichte nicht verbindlich (Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 1985, § 7 StrEG Rdn. 8). Die AV besagt auch in Teil I B II 2, daß die Regelungen der §§ 249 ff. BGB und die dazu ergangenje Rechtsprechung gelten.
Nach den allgemeinen Grundsätzen der Schadensberechnung (Differenzbetrachtung) ist das während der Haft erzielte Arbeitsentgelt bei der Ermittlung des haftbedingten Verdienstausfalls abzusetzen. Das Arbeitsentgelt ist dem Kläger
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auch nicht zusätzlich zu belassen, etwa weil die Anrechnung für ihn unzu demutbar wäre. Das kann man allenfalls für Ausbildungsbeihilfe und Taschengeld vertreten (§§ 44, 46 StVollzG). Das Arbeitsentgelt nach § 43 StVollzG ist auch nach Maßgabe der §§ 850 ff. ZPO pfändbar (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 4. Aufl. § 43 Rdn. 6).
Der Kläger hat im übrigen im ersten Rechtszug vorgetragen, daß er sich das Arbeitsentgelt von 1.000 DM anrechnen lasse.
b)	Wohnungsaufwendungen und Umzugskosten
 Den geltend gemachten Anspruch von 19.217,78 DM hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil es den Ursachenzusammenhang zwischen der Verhängung und Verbüßung der Freiheitsstrafe und den Aufwendungen nicht für bewiesen gehalten hat. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Aufwendungen sind wegen der - von der Bestrafung unabhängigen - Veräußerung der Gesellschaft angefallen .
c)	Fahrtkosten
 Von den geltend gemachten 3.240,— DM hat das Berufungsgericht 1. 000,— DM als berechtigt angesehen. Diese nach § 287 ZPO durchgeführte Schätzung erscheint sachgerecht; ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.
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Soweit es um Kosten für Fahrten zu Rechtsanwälten geht, trifft die Begründung BU 18 Abs. 2 zu (vgl. auch unten zu e). Informationsreisen zu dem Verteidiger gehören zu den notwendigen Auslagen i. S. des § 464 a Abs. 2 StPO (KK-Schikora § 464 a Rn. 7 m.w.Nachw.).
d)	Unfallschaden
 Den verlangten Betrag von 24.202,12 DM hat das Berufungsgericht aberkannt. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, zu demal der Kläger am 14. März 1974 den Haftpflichtversicherer des Schädigers auf einen Teilbetrag von 15.000,— DM in Anspruch genommen, das Mahnverfahren aber nach Widerspruch des Gegners nicht weiterbetrieben hat.
Soweit der Kläger von vornherein nur einen Teilanspruch verfolgt hat, geht das wegen des überschießenden Betrages zu seinen Lasten. Der Kläger will offenbar geltend machen, schon wegen des damals anhängigen Ermittlungsverfahrens den Anspruch nicht weiterverfolgt zu haben. Dabei verkennt er, daß das Ermittlungsverfahren allein nach dem (für vorläufige Maßnahmen) abschließenden Katalog des § 2 StrEG (Senatsurteil BGHZ 72, 302, 305) keine entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme darstellt (Kleinknecht/Meyer StPO 37. Aufl. § 7 StrEG Rn. 9). Das StrEG hat insoweit die Sonderopfergrenze höher angesetzt.
e)	Anwaltskosten und sonstige Kosten für das Wiederaufnahmeverfahren
 Auch insoweit ist die Klageabweisung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger ist im Wiederaufnahmeverfahren auf
 Kosten der Staatskasse freigesprochen worden. Nach §§ 473 Abs. 5, 467 StPO hat die Staatskasse u.a. die gesamten Kosten des früheren Verfahrens zu tragen (vgl. KK-Schikora § 473 Rn. 14). Insoweit findet auch § 464 a StPO Anwendung; dessen Abs. 2 enthält keine abschließende Aufzählung; vielmehr sind alle Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren (KK-Schikora § 464 a Rn. 6, 7). Kosten, die hiernach im Strafverfahren nicht zu den notwendigen Auslagen gehören, werden in aller Regel auch keinen ersatzfähigen Schaden i. S. des § 7 StrEG bilden. Für einen Ausnahmefall (wenn es ihn überhaupt geben sollte) ist nichts vorgetragen .
Soweit das vereinbarte Verteidigerhonorar für das Wiederaufnahmeverfahren die gesetzlichen Gebühren überschreitet, besteht keine Entschädigungsfähigkeit nach § 7 StrEG (vgl. Senatsurteil BGHZ 68, 86, 88 f).
Krohn		Kroner		Boujong
	Halstenberg		Werp