Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 14. Das Berufungsgericht hat den Beklagten ohne Rechts-irrtum für verpflichtet gehalten, an die Klägerin aufgrund des am 3. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zu Lasten des Beklagten erheblichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen und den Sachverhalt nicht unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt. Gerade der im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Hausverkauf erfolgte Abschluß des Darlehensvertrages, von dessen Wirksamkeit das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgegangen ist, spricht dafür, daß die Klägerin vom Beklagten für die Verwertung ihres Hausgrundstücks entschädigt werden sollte. 3. Juli 1981 eine ausdrückliche Ausgleichspflicht des Beklagten begründeten, unterscheidet sich der Streitfall auch von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 47, 157 zugrundeliegenden Fall, auf den die Revision hinweist.
BUNDESGERICHTSHOF S3 III ZR 244/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Georg V Istraße Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Will - 2 S3 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 14. Juli 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Oktober 1985 - 13 U 2726/85 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 113.059 DM. 3 Gründe ; Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat den Beklagten ohne Rechts-irrtum für verpflichtet gehalten, an die Klägerin aufgrund des am 3. Juli 1981 zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages 113.059,31 DM nebst Prozeßzinsen zu zahlen. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zu Lasten des Beklagten erheblichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen und den Sachverhalt nicht unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt. Gerade der im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Hausverkauf erfolgte Abschluß des Darlehensvertrages, von dessen Wirksamkeit das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgegangen ist, spricht dafür, daß die Klägerin vom Beklagten für die Verwertung ihres Hausgrundstücks entschädigt werden sollte. Der Hinweis der Revision auf eine zwischen den Parteien jedenfalls im Innenverhältnis bestehende Gewinn- und Verlustgemeinschaft geht deshalb insoweit fehl. Dadurch, daß die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits mit Abschluß des Darlehensvertrages vom 4 3. Juli 1981 eine ausdrückliche Ausgleichspflicht des Beklagten begründeten, unterscheidet sich der Streitfall auch von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 47, 157 zugrundeliegenden Fall, auf den die Revision hinweist. Krohn Boujong Engelhardt Halstenberg Werp