Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 11. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision mit Recht geltend macht, zwischen der Klägerin und der Volksbank seien - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts - die AGB der Bank vereinbart und eine Kontokorrentabrede getroffen worden. 2. Selbst wenn man davon ausgeht, fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an einem Saldoanerkenntnis, auf das sich die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung stützen könnte. NJW 1983, 2879, 2880) hat das Berufungsgericht daher vom Beklagten die substantiierte Darlegung verlangt, daß sich aus der Gesamtheit der Geschäftsvorgänge zwischen der Klägerin und der Volksbank im Zeitpunkt der Abtretung für die Bank ein Guthabensaldo zu demindest in Höhe von 71.622,43 DM ergab. Mit eingehender Begründung ist das Berufungsgericht zu der Feststellung gekommen, der Vortrag des Beklagten entspräche diesen Anforderungen nicht. Es genügt nicht, daß der Beklagte sich pauschal auf die überreichte Kontoübersicht und auf seine Beweisantritte dazu beruft. Er hätte sich im einzelnen mit den Beanstandungen auseinandersetzen müssen, die das Berufungsgericht veranlaßt haben, die Abrechnung der Volksbank als
nil BUNDESGERICHTSHOF III ZR 244/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Bürovorstehers Hans » Bi Straße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die KflHB-Fertigbau GmbH & Co. KG in Kn vertreten durch den Notvorstand Günther meister, Am KflBberg f, Kn^HHB, GfBI, Zimmer- Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 11. Juli 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Juni 1984 - 9 U 173/79 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 71.622,43 DM. Gründe : Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision mit Recht geltend macht, zwischen der Klägerin und der Volksbank seien - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts - die AGB der Bank vereinbart und eine Kontokorrentabrede getroffen worden. 2. Selbst wenn man davon ausgeht, fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an einem Saldoanerkenntnis, auf das sich die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung stützen könnte. Diese Feststellung nimmt die Revision ausdrücklich hin. 3. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 5. Mai 1983 - III ZR 187/81 = NJW 1983, 2879, 2880) hat das Berufungsgericht daher vom Beklagten die substantiierte Darlegung verlangt, daß sich aus der Gesamtheit der Geschäftsvorgänge zwischen der Klägerin und der Volksbank im Zeitpunkt der Abtretung für die Bank ein Guthabensaldo zu demindest in Höhe von 71.622,43 DM ergab. Mit eingehender Begründung ist das Berufungsgericht zu der Feststellung gekommen, der Vortrag des Beklagten entspräche diesen Anforderungen nicht. Von dem - in den Abtretungserklärungen zugrunde gelegten - Saldo von 284.188,50 DM müßten nämlich zu demindest folgende streitige Posten abgesetzt werden: a) Zinsen 16.3.1974 bis 31.12.1975 b) Zinsen 1976 93.213,68 DM 25.186,45 DM Außerdem seien als Gutschriften nicht berücksichtigt worden: c) zu dem Einzug abgetretene Kundenforderungen von ca. 53.000,— DM d) Erlös des Grundstücks Knesebeck Bd. 39 Bl. 1084 30.000,— DM e) angemessene Habenzinsen aus dem Unterkonto 400665. Zu diesen Posten habe der Beklagte bis zur letzten mündlichen Verhandlung keine hinreichend substantiierte Darlegung gegeben; soweit der nachgereichte Schriftsatz vom 13. April 1984 dazu Angaben enthalte, sei der Vortrag gemäß § 296 a ZPO verspätet. Soweit die Revision dagegen Verfahrensrügen erhebt, sind sie nicht hinreichend begründet. Es genügt nicht, daß der Beklagte sich pauschal auf die überreichte Kontoübersicht und auf seine Beweisantritte dazu beruft. Er hätte sich im einzelnen mit den Beanstandungen auseinandersetzen müssen, die das Berufungsgericht veranlaßt haben, die Abrechnung der Volksbank als unsubstantiiert zu verwerfen. Das ist nicht geschehen. Krohn Kroner Boujong Halstenberg Werp