März 1955 stellte die Ehefrau des Beklagten der Klägerin bei einer Besprechung einen Schuldschein aus, der folgenden Wortlaut hat: Februar 1957 fuhr die Klägerin zusammen mit ihrem Schwiegersohn, dem Bildhauer del zu ihrer Schwester, der Ehefrau des Beklagten, um sich das Geld abzuholen. Der Schuldschein sei daher nicht nur als abstraktes Schuldanerkenntnis, sondern insbesondere als Bestätigung des zwischen ihr und ihrer Schwester mündlich abgeschlossenen Vergleiches formuliert worden. Den Schuldschein mit der auf dessen Rückseite gesetzten Quittung habe sie der Ehefrau des Beklagten nur deshalb zurückgegeben 9 weil diese die Zahlung der 5.000 DM hiervon abhängig gemacht und sie sich im Besitz einer beglaubigten Abschrift des Schuldscheines befunden habe. 1.) Das Berufungsgericht kommt unter Würdigung des unstreitigen Sachverhalts zu der Annahme, die beiden Schwestern hätten sich im Hinblick auf die Ungewißheit über die Gültigkeit des Testaments ihres Neffen, Franz D^l, im Wege gegenseitigen Nachgebens dahin geeinigt, daß sich einerseits die Ehefrau des Beklagten zur Zahlung von 15.000 DM verpflichtet habe, während andererseits die Verpflichtung der Klägerin dahingegangen sei, etwaige Einwände gegen die Gültigkeit des Testaments nicht zu verfolgen. Die Klägerin könne daher gern, den §§ 781, 1967 BGB von dem Beklagten die Zahlung der restlichen 10.000 DM verlangen, da der Beklagte als Alleinerbe seiner verstorbenen Ehefrau für die Nachlaßverbind-lichkeiton, hier eine Schuld der verstorbenen Ehefrau, hafte. März 1955 und in der schriftlichen "Bescheinigung” der Klägerin, die diese der Ehefrau des Beklagten Zug um Zug gegen die Aushändigung des Schuldscheins übergeben habe, so kann auch dann nur die Begründung eines selbständigen Schuldanerkenntnisses angenommen werden. Denn in der Regel ist solchen schuldbestätigenden Verträgen die Rechtsnatur eines Vergleiches beizu demessen, da der Begriff des ”gegenseitigen Nachgebens” nicht im streng juristischen Sinn zu verstehen ist, sondern hierfür grundsätzlich jedes, auch ganz geringfügiges Nachgeben genügt, hier also der Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung von Einv/änden gegenüber der Gültigkeit des Testaments ihres Neffen (BGHZ 39, 60, 63/64). Der Vergleich als solcher stellte daher schon ein selbständiges Schuldanerkenntnis dar, und der Erklärung in der Bescheinigung kan nur die Bedeutung einer Bedingung in dem Sinne zu, daß das Schuldanerkenntnis dann gegenstandslos sein sollte, wenn das Testament ungültig sei. 3. ) Erfolglos bleibt die Revision auch mit ihrer weiteren Rüge, es könne zweifelhaft sein, ob in dem Vertrag zwischen den Schwestern nicht eine Schenkung gelegen habe, die mangels der erforderlichen Form Dessen bedurfte es aber auch nicht, da das Berufungsgericht mit der Annahme eines zwischen den Schwestern abgeschlossenen Vergleiches, wie auch die Revision zugesteht, die für eine Schenkung erforderliche Einigung über die Unentgeltlichkeit (§ 516 Abs..1 BGB) verneint hat. 4. ) Gleichgültig ist, ob man im weiteren davon ausgeht, daß die Klägerin, so wie das Berufungsgericht es annimmt, ihren Anspruch aus einem selbständigen, vom Vergleich losgelösten Schuldanerkenntnis herleiton kann, oder daß, wie die Revision meint, Anspruchsgrundlage nur der zwischen den Schwestern abgeschlossene Vergleich sein kann. Hierzu stellt das Berufungsgericht jedoch fest, daß die Wirksamkeit des Vergleichs oder auch des Anerkenntnisses von der Präge, oh die Partner hei Vertragsah“ Schluß den Nachlaßwert etwa überschätzt hätten, nicht berührt worden sei, da der Wert des Nachlasses weder ausdrücklich noch auch nur stillschweigend zur Geschäfts grundlage des Vergleichs gemacht worden sei. Die eingesetzte Summe von 15.000 DM liege überdies keinesv/egs derartig unverhältnismäßig außerhalb des Wertes, den die Ehefrau des Beklagten zur Verhinderung der Testamentsanfechtung glaubte auf wenden zu können, daß aus ihrer Höhe etwa eine Erschütterung oder gar ein Wegfall der Geschäftsgrund-lagc dos zwischen den Schwestern geschlossenen Vertrages hergeleitot v/erden könnte. Unrichtig ist zunächst die Ansicht der Revision, zu dem nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zu-grundogolegten Sachverhalt habe es gehört, daß im Falle des Eintritts gesetzlicher Erbfolge die beiden Schwestern zu je 1/ 2 Erbinnen nach Franz Dorn sein würden, also jeder Schwester die Hälfte des Nachlasses zustände, während in Wirklichkeit die beiden Schv/estern bei gesetzlicher Erbfolge nur zu 1/2 am Nachlaß beteiligt gewesen wären, jeder also nur 1/4 des Nachlasses zugestanden hätte. Es liegen aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß etwa, wie die Revision meint, die Klägerin nur so habe gestellt werden sollen, wie es bei der gesetzlichen Erbfolge der Fall gewesen wäre. Im übrigen widerspricht □ich die Revision insoweit selbst, als sie im weiteren dann wieder meint, die Ehefrau des Beklagten sei beim Vergleich offenbar von dem Bestreben geleitet gewesen, die Klägerin, die im Testament D^p übergangen v/orden sei, wirtschaftlich so zu stellen, wie die Ehefrau des Beklagten sich bei der Gültigkeit des Testaments gestanden habe. Zunächst spricht einmal nichts dafür, daß auch nur die Ehefrau dos Beklagten davon ausgegangen sein könnte, ihr allein falle bei Gültigkeit des Testaments der ganze Nachlaß zu. Aber hierauf und die hiermit im Zusammenhang gemachte Aufstellung der Revision über eine bereits erfolgte Überzahlung der Klägerin kommt es gar nicht an, da nach den Pest“ Stellungen des Berufungsgerichts die Verpflichtung zur Zahlung von 15.000 DM in gar keinem Verhältnis zu dem Nachlaßwert stehen sollte, sondern die Ehefrau des Beklagten die Verpflichtung unabhängig vom Nachlaßwert und auch unabhängig, zu welchem Teil ihr dieser selbst zuficl, deshalb einging, um den Grundbesitz ihrer engeren Familie zu erhalten. Es kann demnach von einem gemeinsamen Irrtum über die Erbfolge und den Y/ert des Nachlasses nicht ausgegangen werden, dann verstößt es, entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin den Beklagten an dem Vergleich festhält. Zu folgen ist der Revision ferner nicht in der Erwägung, für eine hohe Zuwendung an die Klägerin habe auch deshalb keine Veranlassung bestanden, weil eine Anfechtung des Testaments durch die Klägerin in Hinblick auf das ausführliche und überzeugende Gutachten der Landesnervenklinik Andernach nur wenig Aussicht auf Erfolg geboten hätte. Auch läßt sich, entgegen der Ansicht der Revision, aus dem Umstand, daß die Klägerin eine nahe Verwandte der Ehefrau des Beklagten war, nicht etwa ein vom Berufungsgericht nicht berücksichtigter Erfahrungssatz dahin ableiten, das nahe Verwandtschafts-verhältnis hätte die Klägerin von einer Anfechtung des Testaments ohnehin abgehalten, um sich "nicht dem Odium eines Rechtsstreits unter Verwandten” auszusetzen. Weiterhin ist auch die Rüge der Revision nicht zutreffend, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin in ihrer Bescheinigung vom 6. Daß aber dem Vergleich ein Nachlaßwert von sogar 60.000 DM hätte zugrundegelegt sein sollen, hat selbst der Beklagte nicht einmal behauptet. Es läßt daher keinen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht den gewollten Inhalt der "Bescheinigung" dahin ausgelegt hat, die gewählte Formulierung lasse nur eine bloße Erläuterung zu der isoliert gefaßten Haupturkunde dahin erkennen, daß Ansprüche aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erledigt sein sollten und die in dem Schuldschein enthaltene neue Vereinbarung an ihre Stelle trete. Erfolgreich hätte das Vorbringen der Revision aber nur sein können, v/enn in ihm in der Revisionsinstanz beachtliche Rechtsfehler auf gezeigt v/orden wären, die dem Berufungsgericht bei der von ihm vorgenoramenen Auslegung unterlaufen seien. 5. ) Unbegründet ist die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtofehlorhaft den Zusammenhang zv/ischen der "Bescheinigung” und der Rückgabe des Schuldscheines nicht beachtet. Denn, so meint die Revision, aus dem sich aus der "Bescheinigung" ergebenden Willen der Vertragsteile sei hervorgegangen, daß die Rückgabe des Schuldscheins das Erlöschen der Verpflichtung habe darstellen sollen, so daß die unstreitige Rückgabe des Schuldscheins nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nur als eine Erklärung des Erlöschens der Restschuld hätte ausgelegt werden können. Dieser Pall ist jedoch nicht eingetreten, so daß für das Berufungsgericht auch keine Veranlassung bestand, aus der Rückgabe des Schuldscheins den von der Revision gewollten Schluß zu ziehen. 6. ) Im weiteren kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Zahlungsanspruch der Klägerin auf die restlichen 10.000 DM auch nicht durch die Zahlung der 5.000 DM, die Quittierung hierüber auf dem Schuldschein und dessen Rückgabe an die Ehefrau des Beklagten erloschen sei. 5.000 DM erhalten" legt das Berufungsgericht nach dem Sprachgebrauch als den Hinweis auf eine Anzahlung aus, der von den Vertragstoilen nur so verstanden sein könne und auch von ihnen, wie sich aus der Beweisaufnahme ergebe, so verstanden sei. Mit einem solchen Vorbringen kann die Revision jedoch nicht gehört werden, da sie nur ihre Auslegung an die Stelle der vom Berufungsgericht erfolgten, durchaus möglichen Auslegung setzt, dagegen nicht darlegt, was in der Revisionsinstanz allein beachtlich wäre, daß das Berufungsgericht mit seiner Auslegung insoweit Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Ganz abgesehen hiervon stützt das Berufungsgericht aber seine Ansicht nicht nur auf eine Auslegung des Quittungsvermerko, sondern findet sie auch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. Einen Verfahrensfehler will die Revision darin sehen, daß der Zeuge Karl (Schwiegersohn des Beklagten) in der Berufungsinstanz trotz ausdrücklichen ' Antrags nicht noch einmal vernommen und auf seine Aussage beeidigt v/orden ist. Soweit die Revision auch die unterlassene nochmalige Vernehmung und die Nichtbeeidigung der Zeugin Erna (Tochter des Beklagten) rügt, übersieht sie, daß das Berufungsgericht die einzige erhebliche Bekundung dieser Zeugin, nämlich gehört zu haben, daß der Zeuge del nach der Besprechung anläßlich der Zahlung der 5-000 DM zu dem Beklagten gesagt habe; "So Onkel, nun ist alles erledigt" als wahr unterstellt und ihr nur deshalb keine Bedeutung beigemessen hat, weil eine solche Redensart, wenn nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang gefallen, allgemein und vieldeutig sein könne, also auch zu dem Ausdruck gebracht haben könne, daß nun die Angelegenheit, soweit es sich um eine Anzahlung gehandelt habe, erledigt sei. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich schließlich ein zur Zurückverweisung berechtigter Verfahr ensmangel nicht daraus herleiten, daß das Berufungsgericht nicht den angetretenen Beweisen des Beklagten zu dessen Vortrag nachgegangen ist, die Klägerin habe mit dem Notar von dem sie sich eine beglaubigte Abschrift der Schuldurkunde machen ließ, weder über eine Teilzahlung oder dergleichen, noch über die Rückgabe des Schuldscheins gesprochen, und die Ehefrau des Beklagten habe nach der Zahlung der 5.000 DM niemals mehr von einer noch bestehenden Forderung der Klägerin gesprochen. Diese vom Beklagten behaupteten Tatsachen stellten lediglich Indizien dar, in deren Würdigung unter dem Gesichtspunkt, ob sie geeignet seien, den Schluß zu rechtfertigen, daß mit der Zahlung von 5-000 DM der ganze Anspruch der Klägerin habe als befriedigt gelten sollen, das Berufungsgericht nach § 286 ZPO frei war, ohne dabei an Bev/eis- oder Verfahrensregeln gebunden zu sein (BGH IM § 539 ZPO Nr. 1). Es kann daher ohne Bedenken davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht diese Tatsachen als wahr unterstellt hat, sie ihm aber nicht geeignet schienen, seine aus der Formulierung des Quittungsvermerks und der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung, daß mit der Zahlung von 5.000 DM nur eine Abzahlung auf die Schuld von 15.000 DM geleistet worden sei, in Präge zu stellen. Ergänzend sei noch bemerkt, daß selbst dann, wenn das Berufungsgericht aufgrund seiner Tatsachenund Beweiswürdigung noch Zweifel daran gehabt hätte, ob die gezahlten 5.000 DM nur eine Teilzahlung oder die Tilgung der ganzen Schuld von 15.000 DM sein sollten, Denn, v/ie oben erörtert, schuldete die Ehefrau des Beklagten der Klägerin 15.000 DM und unstreitig ist nur eine Rückzahlung von 5.000 DM erfolgt. Zu einer Tilgung der restlichen Schuldsumme von 10.000 DM hätte daher nur ein zwischen der Klägerin und der Ehefrau dos Beklagten abgeschlossener Erlaßvertrag im Sinne des § 397 BGB führen können.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III_ ^244/64 URTEIL Verkündet am 20. Oktober 1966 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landwirts Kaspar Straße 9 Beklagten und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Frau Maria straße 9 geb. K 9 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15* Mai 1964 v/ird zurückgewiesen. Ber Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber Beklrgte ist testamentarischer Alleinerbe seiner verstorbenen Ehefrau Barbara M^B» geborene KBHIft* Die Klägerin ist deren Schwester. Ara 8. Oktober 1952 errichtete der ira Jahre 1954 verstorbene Pranz ein Neffe der beiden Schwestern, ein Testament, in dem er die Ehefrau des Beklagten sowie deren Tochter und Enkel zu Je 1/3 als Erben seines Vermögens - im wesentliehen Haus- und Grundbesitz - einsetzte. Außerdem enthält das Testament ein Vermächtnis zugunsten einer gewissen Bora Ba^9 der ein Wohnrecht und ein Nutznießungsrecht an Miet- und Pachteinnahmen eingeräumt ist. Bie Klägerin ist in dem Testament nicht berücksichtigt. Nach Bekanntwerden des Testamentes machte die Klä- gerin gegenüber der Ehefrau des Beklagten Bedenken gegen die Testierfähigkeit des Erblassers geltend, weil dieser zu seinen Lebzeiten lange Zeit in Landesnerven-kliniken in Andernach und Neuß untergebracht und. am 24. April 1953 wegen Geistesschwäche entmündigt v/orden war. Bei Nichtigkeit des Testamentes wäre die gesetzliche Erbfolge mit der Folge eingetreten, daß die Hälfte dos Nachlasses zu gleichen Teilen an die Klägerin und an die Ehefrau des Beklagten gefallen wäre, während die andere Hälfte des Nachlasses dem väterlichen Stamme des Erblassers zugestanden hätte. Am 6. März 1955 stellte die Ehefrau des Beklagten der Klägerin bei einer Besprechung einen Schuldschein aus, der folgenden Wortlaut hat: "Schuldschein Ich, Frau Barbarageborene K^HIB» wohnhaft in H^^Bstraßefl|B, scnuide meiner Schwester, FrauMaria XjflHHFgeboreneKHHI^^, wohnhaft in W^BBH? Straße 15•000 DM (i.W.: fünfzehntausend). Wittlich, den 6.3.1955 gez. Frau K. geh. Zug um Zug gegen die Aushändigung des Schuldscheins gab die Klägerin der Ehefrau des Beklagten eine schriftliche Erklärung, die folgenden Inhalt hat: "Bescheinigung. Meine Schwester Barbara geborene IflHI, wohnhaft in FM, NMpfstraßo B? hat airoinen Schuldschein über 15.000 DM übergeben. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Hälfte des Erbteils (Erbe DfB-KfBBBB) ? der Frau und Frau KBBHH zu 1/2 zusteht. Der Schuldschein v/ird sofort zurückgegeben, wenn das Testament vom 8. Oktober 1952 keine Gültigkeit haben sollte.” In dem Nachlaßverfahren Franz Dpp wurde auf Ersuchen des Nachlaßgerichtes am 5- Januar 1956 ein Gutachten der landesnervenklinik in Andernach über die Testierfähigkeit des Erblassers Franz DPB erstattet. Der Gutachter kam hierin zu dem Ergebnis, daß der Erblasser trotz der verschiedenen Einweisungen in die Ner-venklinik und trotz seiner späteren Entmündigung testierfähig gewesen sei. Das Nachlaßgericht erteilte daraufhin am 8. Februar 1956 einen Erbschein gemäß dem Testament des Erblassers. In der Folgezeit bot die Ehefrau des Beklagten in mehreren, Briefen der Klägerin die Zahlung eines Teilbetrages gegen Rückgabe des Schuldscheines an und versprach hierbei gleichzeitig, die Restsumme zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen. In einem weiteren Brief vom 18. Januar 1957 teilte sie der Tochter der Klägerin mit, 5.000 DM könnten jederzeit abgeholt werden, den Rest v/erde sie zahlen, v/enn sie sich mit der Vermächtnisnehmerin geeinigt habe, sie habe das Geld noch nicht ganz beisammen. Am 1. Februar 1957 fuhr die Klägerin zusammen mit ihrem Schwiegersohn, dem Bildhauer del zu ihrer Schwester, der Ehefrau des Beklagten, um sich das Geld abzuholen. Auf der Fahrt dahin ließ sie sich in Daun von einem Notar eine beglaubigte Abschrift des Schuldscheines anfertigen. Bei der anschließenden Besprechung in der Y/ohnung des Beklagten setzte die Klägerin nach Empfang der versprochenen 5-000 DM ihre Unterschrift unter folgenden Quittungsvermerk auf den Schuldschein: __ den 1.2.1957 aui das Erbe von Franz D(0, CtLh^p, 5.000 DM (i.Yf.: Fünftausend) erhalten." Mit der Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten als Alleinerben seiner Ehefrau die Zahlung der Restsumme von 10.000 DM. Sie hat hierzu vorgetragen: Zwischen ihr und ihrer Schwester, der Ehefrau des Beklagten, sei ein Vergleich zustande ge kommen. Um kostspielige Rechtsotreitigkeiten über die Gültigkeit des Testaments und über die Erbauseinandersetzung zu vermeiden, hätten ihre Schwester und sie mit dem Ziel verhandelt, das Testament anzuerkennon, während ihre Schwester sie in bar habe entschädigen wollen. Der Schuldschein sei daher nicht nur als abstraktes Schuldanerkenntnis, sondern insbesondere als Bestätigung des zwischen ihr und ihrer Schwester mündlich abgeschlossenen Vergleiches formuliert worden. Unabhängig von der Höhe des Nachlaß-wertes habe sich ihre Schwester zur Zahlung der 15.000 DM verpflichtet, weil sie sich und ihren Abkömmlingen den Nachlaß, insbesondere den Grundbesitz, habe sichern wollen. Die Zahlung der 5.000 DM sei nur eine Teilleistung gewesen. Insbesondere sei mit ihr nicht etv/a ein Erlaß der Rcstschuld verbunden gewesen. Den Schuldschein mit der auf dessen Rückseite gesetzten Quittung habe sie der Ehefrau des Beklagten nur deshalb zurückgegeben 9 weil diese die Zahlung der 5.000 DM hiervon abhängig gemacht und sie sich im Besitz einer beglaubigten Abschrift des Schuldscheines befunden habe. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Juli 1956 zu zahlen. tJ Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Ein Vergleich sei nicht geschlossen worden. Es möge zutreffen, daß "irgend jemand" an der Gültigkeit des Testaments gezweifelt habe. Tatsache sei aber, daß sich die Gültigkeit des Testaments herausgestellt habe. Davon abgesehen habe die Klägerin nur etwas verlangt, ohne irgendwie nachzugeben, und seine Ehefrau habe schließ-lieh auf das ständige Drängen der Klägerin den Schuldschein ausgestellt. Dies sei lediglich aus Gewissensgrün-den geschehen, insbesondere weil die Klägerin die Schwester seiner Frau gewesen sei. Es handle sich daher um eine freiwillige Zuwendung, d.h. um eine Schenkung. Im übrigen sei bei der Besprechung am 1. Februar 1957 ausdrücklich vereinbart v/orden, daß mit der Zahlung von 5.000 DM alle Ansprüche der Klägerin aus der Erbschaftsangelegenheit erledigt sein sollten. Der Schwiegersohn der Klägerin habe daher den Schuldschein im allseitigen Einverständnis als erledigt zerrissen. Es habe sich nämlich gezeigt, daß die Parteien den reinen Nachlaßwert seinerzeit v/osentlich überschätzt hätten. Die Klägerin habe daher cingesehen, daß sie nicht auch noch die restlichen 10.000 DM verlangen könne. In jedem Falle stehe der Forderung der Klägerin die Bereicherungseinrede entgegen. Der gesamte Nachlaß habe nämlich - wie der erzielte Verkaufserlös zeige - nur einen Y/ert von 27-000 DM gehabt. Außerdem seien die Abfindung für die Vermächtnisnehmerin (7-000 DM), die Kosten für Gräber und Grabstein (1.800 DM, sowie für die Grundstückszusammenlegung 2.400 DM) zu berücksichtigen. Der Nachlaß sei damit auf weniger als 15*000 DM zusammengeschmolzen. Da seine Ehefrau nur mit 1/3 (5.000 DM) am Nachlaß beteiligt sei und sie die Hälfte davon der Klägerin habe überlassen wollen, habe die Klägerin bereits 2.500 DM zuviel erhalten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: 1.) Das Berufungsgericht kommt unter Würdigung des unstreitigen Sachverhalts zu der Annahme, die beiden Schwestern hätten sich im Hinblick auf die Ungewißheit über die Gültigkeit des Testaments ihres Neffen, Franz D^l, im Wege gegenseitigen Nachgebens dahin geeinigt, daß sich einerseits die Ehefrau des Beklagten zur Zahlung von 15.000 DM verpflichtet habe, während andererseits die Verpflichtung der Klägerin dahingegangen sei, etwaige Einwände gegen die Gültigkeit des Testaments nicht zu verfolgen. Mit der Ausstellung des Schuldscheins, so' nimmt das Berufungsgericht weiter an, habe nach dem Willen der Vertragschließenden eine selbständige, d.h. vom ursprünglichen Schuldgrund losgelöste Verpflichtung begründet werden sollen. Die Klägerin könne daher gern, den §§ 781, 1967 BGB von dem Beklagten die Zahlung der restlichen 10.000 DM verlangen, da der Beklagte als Alleinerbe seiner verstorbenen Ehefrau für die Nachlaßverbind-lichkeiton, hier eine Schuld der verstorbenen Ehefrau, hafte. 2.) Soweit die Revision hierzu die Verletzung dos § 7Q1 BGB rügt, kann sie damit nicht Erfolg haben. Es ist in wesentlichen eine Erage der tatrichterlichen Feststellung und Auslegung, welchen Inhalt das Schuldanerkenntnis vom 6. März 1955 gehabt hat, und dem Revisionsgericht ist insoweit nur eine beschränkte Nachprüfung möglich (BGH NJW 1963, 2316). Bei seiner Prüfung, ob ein selbständiges oder nur ein bestätigendes Schuldanerkenntnis - die Annahme eines SchuldverSprechens hätte vielleicht näher gelegen, jedoch kann dies dahingestellt bleiben - der verstorbenen Ehefrau des Beklagten vorliegt, hat das Berufungsgericht weder das Wesen eines selbständigen Schuldanerkenntnisses im Sinne des § 781 BGB verkannt, noch Denkgesetze, ErfahrungsSätze oder Auslegungsregeln verletzt. Es hat hierbei sowohl den Inhalt der Schuldurkunde vom 6. März 1955 selbst, als auch sonstige begleitende Umstände in einer Weise gewürdigt, die einen in der Revisions inst anz beachtlichen Fehler nicht erkennen läßt. Im übrigen kommt es hierauf aber nicht einmal entscheidend an. Denn selbst, v/enn man der Revision darin folgen wollte, das Schuldversprechen stelle nur einen unselbständigen Bestandteil eines kausalen, den Best immungsgrund in sich selbst tragenden Geschäftes dar, das einheitlich,aber in zwei Urkunden niedergelegt worden sei, nämlich in der Schuldurkunde vom 6. März 1955 und in der schriftlichen "Bescheinigung” der Klägerin, die diese der Ehefrau des Beklagten Zug um Zug gegen die Aushändigung des Schuldscheins übergeben habe, so kann auch dann nur die Begründung eines selbständigen Schuldanerkenntnisses angenommen werden. Hier sollte dom Streit der beiden Schwestern entrückt werden, ob das Testament ihres Neffen gültig und dem entsprechend die Ehefrau des Beklagten mit ihren Abkömmlingen Erhin v/ar oder ob das Testament ungültig und demzufolge gesetzliche Erfolge eingetreten war. Ein Schuldverhältnis zv/ischen den beiden Schwestern, das einer Bestätigung hätte bedürfen können, lag überhaupt nicht vor. Ein "bestätigender Schuldanerkenntniavertrag setzt aber voraus, daß ihm ein Sachverhalt zugrunde liegt, der geeignet ist, den vertraglich bestätigten Anspruch überhaupt auf irgend eine Weise zu rechtfertigen. Hier konnte durch die beiden Schwestern ein Schuldverhältnis allein durch ihre Erklärungen tatsächlich erst neu geschaffen werden, was aber nur in der Form eines selbständigen Schuldanerkennt-nisses möglich v/ar. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht in der Vereinbarung zv/ischen den beiden Schv/estern einen ein Schuldverhältnis zv/ischen ihnen schaffenden Vergleich im Sinne des § 779 BGB gesehen. Denn in der Regel ist solchen schuldbestätigenden Verträgen die Rechtsnatur eines Vergleiches beizu demessen, da der Begriff des ”gegenseitigen Nachgebens” nicht im streng juristischen Sinn zu verstehen ist, sondern hierfür grundsätzlich jedes, auch ganz geringfügiges Nachgeben genügt, hier also der Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung von Einv/änden gegenüber der Gültigkeit des Testaments ihres Neffen (BGHZ 39, 60, 63/64). Der Vergleich als solcher stellte daher schon ein selbständiges Schuldanerkenntnis dar, und der Erklärung in der Bescheinigung kan nur die Bedeutung einer Bedingung in dem Sinne zu, daß das Schuldanerkenntnis dann gegenstandslos sein sollte, wenn das Testament ungültig sei. Es bleibt daher belanglos, ob die Klägerin ihren Anspruch aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis allein oder aus dem diesem zugrundeliegenden Vergleich herleitet. Von Bedeutung -10- könnte dies nur bei der Beweislastfrage werden, die jedoch hier, wie noch zu erörtern sein wird, nicht zu dem Tragen kommt. 3. ) Erfolglos bleibt die Revision auch mit ihrer weiteren Rüge, es könne zweifelhaft sein, ob in dem Vertrag zwischen den Schwestern nicht eine Schenkung gelegen habe, die mangels der erforderlichen Form (§ 518 BGB) unwirksam gewesen sei. Es ist zutreffend, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Präge nicht auseinandergesetzt hat. Dessen bedurfte es aber auch nicht, da das Berufungsgericht mit der Annahme eines zwischen den Schwestern abgeschlossenen Vergleiches, wie auch die Revision zugesteht, die für eine Schenkung erforderliche Einigung über die Unentgeltlichkeit (§ 516 Abs..1 BGB) verneint hat. 4. ) Gleichgültig ist, ob man im weiteren davon ausgeht, daß die Klägerin, so wie das Berufungsgericht es annimmt, ihren Anspruch aus einem selbständigen, vom Vergleich losgelösten Schuldanerkenntnis herleiton kann, oder daß, wie die Revision meint, Anspruchsgrundlage nur der zwischen den Schwestern abgeschlossene Vergleich sein kann. Denn in jedem Palle könnte der vom Beklagten eingewandto Bereicherungsanspruch, der nicht nur ein Recht auf Rückforderung des Schuldversprechens, sondern auch die Einrede gegenüber dessen Geltendmachung gewähren würde, nur durchgreifen, v/enn der zwisehen den Schwestern abgeschlossene Vergleich unwirksam v/äre. Wie das Berufungsgericht feststellt, hat der Beklagte sich auf eine Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung, Drohung oder Irrtums im Sinne 11 der §§ 119 ff BGB nicht berufen. Aber auch aus § 779 BGB lüßt sich eine Unwirksamkeit des Vergleichs nicht herleiten. Selbst wenn man hier zunächst unterstellen wollte, die Vergleichspartner hätten bei Vertragsabschluß den Nachlaßwert überschätzt, so muß eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB jedenfalls an der zweiten, in dieser Vorschrift enthaltenen Voraussetzung scheitern, nämlich an der Voraussetzung, daß der Streit bei Kenntnis der hier in Hede stehenden Sachlage nicht entstanden sein würde. Der Streit ging im wesentlichen um die Präge, ob das Testament des Neffen rechtsgültig sei oder nicht, und hätte auch bestanden, wenn eine Überschätzung des Nachlaßv/ertes nicht Vorgelegen hätte. Nun könnte sich allerdings in einem Pall, in dem die Beteiligten bei Abschluß des Vergleichs von einem gemeinsamen Irrtum geleitet waren, hier also von einer Überschätzung des Nachlaßwertes, und den Vergleich jedenfalls nicht in der erfolgten Art geschlossen haben würden, wenn sie die wirkliche Sachlage gekannt hätten, keine Partei, auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 779 BGB nicht gegeben sind, auf den Vergleich berufen, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstoßen und der anderen Partei den Einwand der allgemeinen Arglist (§ 242 BGB) an die Hand zu geben. Läge eine solche irrige Geschäftsgrundlage vor, dann brauchte dies nicht in jedem Palle die Unv/irksamkeit des ganzen Vergleichs zur Polge zu haben. Es v/äre vielmehr zu prüfen, wie weit das Pesthalten an dem Vergleich auf die Erlangung eines sittenwidrigen Vorteils gerichtet wäre (RGZ 122, 200, 203/204; 153, 356, 358). Hierzu stellt das Berufungsgericht jedoch fest, daß die Wirksamkeit des Vergleichs oder auch des Anerkenntnisses von der Präge, oh die Partner hei Vertragsah“ Schluß den Nachlaßwert etwa überschätzt hätten, nicht berührt worden sei, da der Wert des Nachlasses weder ausdrücklich noch auch nur stillschweigend zur Geschäfts grundlage des Vergleichs gemacht worden sei. Me wesent“ liehen Erwägungen des Berufungsgerichts hierbei gehen dahin: Der Stroit oder die Ungewißheit über die Gültigkeit des Testaments sei ohne Rücksicht auf die wirkliche Hohe des Nachlaßwertes entstanden. Da die Vergleichspartner über genaue Unterlagen nicht verfügt hätten, sei der Wert des Nachlasses nicht als feststehender Sach* verhalt dem Vergleich zugrundegelegt worden. Das hohe Interesse der verstorbenen Ehefrau des Beklagten daran, sich und ihrer engeren Familie das Grundvermögen des Erblassers zu sichern und das drohende Anfechtungsrecht der Klägerin durch eine Abfindung auszuschalten, ergebe sich in aller Unbefangenheit aus ihren an die Klägerin gerichteten Briefen, in denen wiederholt ihr großer Wunsch, das Hausgrundstück zu erhalten, zu dem Ausdruck gekommen sei. Die der Klägerin auszuzahlende Abfindungssumme habe daher nicht nach einem bestimmten Teil des Nachlaßwertes bemessen werden können und sollen. Dementsprechend sei auch kein ausdrücklicher Vorbehalt in die Anerkenntnisurkunde oder in die "Bescheinigung" auf genommen worden, wie es in der "Bescheinigung" für den Fall der Ungültigkeit des Testaments geschehen sei. Die Bemerkung in der "Bescheinigung": Der Schuldbetrag setze sich zusammen aus der Hälfte des Erbteils der beiden Schwestern, könne nicht als Vorbehalt einer späteren Abänderung der Höhe des Schuldbetrages gedeutet werden. Dies v/erde schon durch die Interessenlage ausgeschlossen, in der sich die Vertragschließenden und namentlich die Ehefrau des Beklagten zur Zeit des Ver-gleichsahschlusses und der Errichtung des Anerkenntnisses befunden hätten. Die gewählte Formulierung lasse viel mehr als eine bloße Erläuterung zu der isoliert gefaßten Haupturkunde erkennen, daß Ansprüche aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erledigt sein sollten und die in den Schuldschein enthaltene neue Vereinbarung an ihre Stelle habe treten sollen. Die eingesetzte Summe von 15.000 DM liege überdies keinesv/egs derartig unverhältnismäßig außerhalb des Wertes, den die Ehefrau des Beklagten zur Verhinderung der Testamentsanfechtung glaubte auf wenden zu können, daß aus ihrer Höhe etwa eine Erschütterung oder gar ein Wegfall der Geschäftsgrund-lagc dos zwischen den Schwestern geschlossenen Vertrages hergeleitot v/erden könnte. Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts läßt in der Revisionsinstanz beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen, und auch von der Revision werden solche Fehler nicht aufgezeigt. Unrichtig ist zunächst die Ansicht der Revision, zu dem nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zu-grundogolegten Sachverhalt habe es gehört, daß im Falle des Eintritts gesetzlicher Erbfolge die beiden Schwestern zu je 1/ 2 Erbinnen nach Franz Dorn sein würden, also jeder Schwester die Hälfte des Nachlasses zustände, während in Wirklichkeit die beiden Schv/estern bei gesetzlicher Erbfolge nur zu 1/2 am Nachlaß beteiligt gewesen wären, jeder also nur 1/4 des Nachlasses zugestanden hätte. Es kann keine Rede davon sein, daß insoweit eine irrige Annahme bestanden hat. Von keiner der Parteien - H - i ist vorgotragen worden, daß sich die Schwestern bei gesetzlicher Erbfolge etwa über ihren Erbanteil im Irrtum befunden hättenUnd selbst in der '• Bescheinigung" ist eindeutig vom Erbe Dpp (väterlicher Stamm) -KP|^-(mütterlicher Stamm) die Rede, wovon den Schv/estcrn -als zu dem mütterlichen Stamm gehörend - die Hälfte zu je 1/2 zustehe. Darüber also, daß beide Schv/estern im Falle der gesetzlichen Erbfolge nur zu je 1/4 am Nachlaß beteiligt gewesen wären, hat nach dem Tatbestand des Berufungsurteils niemals ein Zweifel bestanden. Es liegen aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß etwa, wie die Revision meint, die Klägerin nur so habe gestellt werden sollen, wie es bei der gesetzlichen Erbfolge der Fall gewesen wäre. Im übrigen widerspricht □ich die Revision insoweit selbst, als sie im weiteren dann wieder meint, die Ehefrau des Beklagten sei beim Vergleich offenbar von dem Bestreben geleitet gewesen, die Klägerin, die im Testament D^p übergangen v/orden sei, wirtschaftlich so zu stellen, wie die Ehefrau des Beklagten sich bei der Gültigkeit des Testaments gestanden habe. Ebenso fehl geht die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht stelle zwar fest, daß die Ehefrau des Beklagten nach dem Testament nur zu 1/3 Erbin des Vermögens des Franz D^p gev/orden sei, trage in seinen Entscheidungsgründen aber nicht der falschen Vorstellung der Beteiligten Rechnung, die dahin gegangen sei, daß der Ehefrau des Beklagten der ganze Nachlaß zufallo. Zunächst spricht einmal nichts dafür, daß auch nur die Ehefrau dos Beklagten davon ausgegangen sein könnte, ihr allein falle bei Gültigkeit des Testaments der ganze Nachlaß zu. Das Testament ist insov/eit so eindeutig, -15- daß ein solcher Irrtum gar nicht aufkommen konnte und auch nicht auf gekommen ist. Etwas derartiges ist auch vom Beklagten niemals behauptet worden. Aber hierauf und die hiermit im Zusammenhang gemachte Aufstellung der Revision über eine bereits erfolgte Überzahlung der Klägerin kommt es gar nicht an, da nach den Pest“ Stellungen des Berufungsgerichts die Verpflichtung zur Zahlung von 15.000 DM in gar keinem Verhältnis zu dem Nachlaßwert stehen sollte, sondern die Ehefrau des Beklagten die Verpflichtung unabhängig vom Nachlaßwert und auch unabhängig, zu welchem Teil ihr dieser selbst zuficl, deshalb einging, um den Grundbesitz ihrer engeren Familie zu erhalten. Um dies zu erreichen,war sie zu dieser Aufwendung aus ihrem eigenen Vermögen bereit. Selbst wenn man aber, insoweit teilweise der Revision folgend, davon ausgehen woUte, daß die Ehefrau des Beklagten der Klägerin tatsächlich nur den halben wirtschaftlichen Wert dessen zuwenden wollte, was ihrem engeren Familienkreis bei Gültigkeit des Testamentes zufiel, so spricht nichts dafür, daß dies etwa bei den Vergleich stillschweigend mit Kenntnis der Klägerin zur Geschäftsgrundlage gemacht worden ist. Allenfalls hätte insoweit dann nur ein Motivirrtum der Ehefrau des Beklagten Vorgelegen, der nicht einmal eine Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB hätte rechtfertigen können. Es kann demnach von einem gemeinsamen Irrtum über die Erbfolge und den Y/ert des Nachlasses nicht ausgegangen werden, dann verstößt es, entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin den Beklagten an dem Vergleich festhält. Wenn die Revision in diesem Zusammenhänge noch ausführt. »* daß für die Ehefrau des Beklagten keinerlei Veranlassung bestanden habe, der Klägerin mehr als die Hälfte des ihr in Höhe von 5.000 DM wirklich zugefallenen Nachlaßwertes zuzuwenden, so verkennt sie zunächst, daß es der Ehefrau des Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht um ihren Anteil am Nachlaß, sondern um die Erhaltung des Grundbesitzes für ihren engeren Eamilienkrois ging. Zu folgen ist der Revision ferner nicht in der Erwägung, für eine hohe Zuwendung an die Klägerin habe auch deshalb keine Veranlassung bestanden, weil eine Anfechtung des Testaments durch die Klägerin in Hinblick auf das ausführliche und überzeugende Gutachten der Landesnervenklinik Andernach nur wenig Aussicht auf Erfolg geboten hätte. Dieses Gutachten wurde nämlich erst am 5. Januar 1956 erstattet, während der Vergleich bereits am 6. März 1955 abgeschlossen wurde. Auch läßt sich, entgegen der Ansicht der Revision, aus dem Umstand, daß die Klägerin eine nahe Verwandte der Ehefrau des Beklagten war, nicht etwa ein vom Berufungsgericht nicht berücksichtigter Erfahrungssatz dahin ableiten, das nahe Verwandtschafts-verhältnis hätte die Klägerin von einer Anfechtung des Testaments ohnehin abgehalten, um sich "nicht dem Odium eines Rechtsstreits unter Verwandten” auszusetzen. Die gerade in ErbschaftsSachen häufigen Verwandtenprozesse sprechen gegen einen solchen Erfahrungssatz. Weiterhin ist auch die Rüge der Revision nicht zutreffend, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin in ihrer Bescheinigung vom 6. März 1955 selbst erklärt habe, der Betrag von 15-000 DM entspräche der Hälfte des Erbteils der Ehefrau des Beklagten. Die in der "Bescheinigung" enthaltene Eormulierung: "Dieser Betrag (nämlich die im Schuldschein anerkannten 15.000 DM) setzt sich zusammen aus der Hälfte des Erb- daß hiermit die den Schwestern zustehenden Erbteile bei gesetzlicher Erbfolge gemeint sind. Der von der Revision gewollte Sinn könnte dieser Formulierung daher nur dann entnommen worden;, wenn man bei dem Vergleich von einem Nachlaßwert von 60.000 DM ausgegangen ware. Denn nur in diesem Falle hätten 15.000 DM der Hälfte des den beiden Schwestern zustehenden Erbteils entsprochen. Daß aber dem Vergleich ein Nachlaßwert von sogar 60.000 DM hätte zugrundegelegt sein sollen, hat selbst der Beklagte nicht einmal behauptet. Es läßt daher keinen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht den gewollten Inhalt der "Bescheinigung" dahin ausgelegt hat, die gewählte Formulierung lasse nur eine bloße Erläuterung zu der isoliert gefaßten Haupturkunde dahin erkennen, daß Ansprüche aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erledigt sein sollten und die in dem Schuldschein enthaltene neue Vereinbarung an ihre Stelle trete. Gewiß ist der Revision zuzugeben, daß eine Reihe von Umständen auch für die von ihr gewollte Auslegung hätten sprechen können. Sie schließen aber die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung nicht aus. Erfolgreich hätte das Vorbringen der Revision aber nur sein können, v/enn in ihm in der Revisionsinstanz beachtliche Rechtsfehler auf gezeigt v/orden wären, die dem Berufungsgericht bei der von ihm vorgenoramenen Auslegung unterlaufen seien. Solche Fehler zeigt die Revision jedoch nicht auf. teils (Er und Frau ), der Frau Maria M zu 1/2 zusteht", zeigt eindeutig, 18 - fl 5. ) Unbegründet ist die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtofehlorhaft den Zusammenhang zv/ischen der "Bescheinigung” und der Rückgabe des Schuldscheines nicht beachtet. Denn, so meint die Revision, aus dem sich aus der "Bescheinigung" ergebenden Willen der Vertragsteile sei hervorgegangen, daß die Rückgabe des Schuldscheins das Erlöschen der Verpflichtung habe darstellen sollen, so daß die unstreitige Rückgabe des Schuldscheins nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nur als eine Erklärung des Erlöschens der Restschuld hätte ausgelegt werden können. Die Revision übersieht hierbei, daß die in der "Bescheinigung" gesetzte Bedingung, v/ie schon oben erörtert, nur den Pall betraf, daß das hier in Rode stehende- Testament keine Gültigkeit haben sollte. Dieser Pall ist jedoch nicht eingetreten, so daß für das Berufungsgericht auch keine Veranlassung bestand, aus der Rückgabe des Schuldscheins den von der Revision gewollten Schluß zu ziehen. 6. ) Im weiteren kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Zahlungsanspruch der Klägerin auf die restlichen 10.000 DM auch nicht durch die Zahlung der 5.000 DM, die Quittierung hierüber auf dem Schuldschein und dessen Rückgabe an die Ehefrau des Beklagten erloschen sei. Es geht davon aus, daß zwar die Rückgabe eines Schuldscheins in der Regel einen tatsächlichen Anhaltspunkt für das Erlöschen der Schuld bieten könne, hält dieses Indiz jedoch durch den auf den Schuldschein gesetzten Quittungsvermerk in Verbindung mit dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme für ent- krüftet. Den Quittungsvermerk: "Auf das Erbe ..... 5.000 DM erhalten" legt das Berufungsgericht nach dem Sprachgebrauch als den Hinweis auf eine Anzahlung aus, der von den Vertragstoilen nur so verstanden sein könne und auch von ihnen, wie sich aus der Beweisaufnahme ergebe, so verstanden sei. Der Revision ist zuzugeben, daß sich der Quittungsvermerk auch dahin auslegcn ließe, daß die Klägerin die Zahlung der 5.000 DM als Abgeltung ihres gesamten Anspruchs entgegengenomraen habe. Mit einem solchen Vorbringen kann die Revision jedoch nicht gehört werden, da sie nur ihre Auslegung an die Stelle der vom Berufungsgericht erfolgten, durchaus möglichen Auslegung setzt, dagegen nicht darlegt, was in der Revisionsinstanz allein beachtlich wäre, daß das Berufungsgericht mit seiner Auslegung insoweit Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Ganz abgesehen hiervon stützt das Berufungsgericht aber seine Ansicht nicht nur auf eine Auslegung des Quittungsvermerko, sondern findet sie auch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. 7.) Soweit diese Beweisaufnahme in Rede steht, werden von der Revision lediglich Verfahrensrügen erhoben, die jedoch ohne Erfolg bleiben. Einen Verfahrensfehler will die Revision darin sehen, daß der Zeuge Karl (Schwiegersohn des Beklagten) in der Berufungsinstanz trotz ausdrücklichen ' Antrags nicht noch einmal vernommen und auf seine Aussage beeidigt v/orden ist. -20- Nach § 398 ZPO steht die wiederholte Vernehmung eines Zeugen im nicht nachprüfbaren Ermessen des Gerichts. Eine wiederholte Vernehmung muß das Gericht nur anordnen, v/enn die frühere Vernehmung nicht ordnungsmäßig war und nach § 295 ZPO nicht geheilt v/orden ist, oder wenn, wie in höchstrichterlicher Rechtsprechung ausgesprochen ist (BGH NJW 1964, 2414), das Berufungsgericht von der Würdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch das Gericht erster Instanz abweichen will. Beide Fälle liegen hier nicht vor. Denn die Vernehmung des Zeugen durch ein ersuchtes Gericht v/ar ordnungsmäßig und in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ist das Berufungsgericht von der Würdigung dos Landgerichts nicht abgewichen. Ebenso kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht durch die Nichtbeeidigung des Zeugen Wilbert die Grenzen des ihm im Rahnen dos § 391 ZPO verbleibenden Ermessens überschritten hat. Soweit die Revision auch die unterlassene nochmalige Vernehmung und die Nichtbeeidigung der Zeugin Erna (Tochter des Beklagten) rügt, übersieht sie, daß das Berufungsgericht die einzige erhebliche Bekundung dieser Zeugin, nämlich gehört zu haben, daß der Zeuge del nach der Besprechung anläßlich der Zahlung der 5-000 DM zu dem Beklagten gesagt habe; "So Onkel, nun ist alles erledigt" als wahr unterstellt und ihr nur deshalb keine Bedeutung beigemessen hat, weil eine solche Redensart, wenn nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang gefallen, allgemein und vieldeutig sein könne, also auch zu dem Ausdruck gebracht haben könne, daß nun die Angelegenheit, soweit es sich um eine Anzahlung gehandelt habe, erledigt sei. - 21 Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich schließlich ein zur Zurückverweisung berechtigter Verfahr ensmangel nicht daraus herleiten, daß das Berufungsgericht nicht den angetretenen Beweisen des Beklagten zu dessen Vortrag nachgegangen ist, die Klägerin habe mit dem Notar von dem sie sich eine beglaubigte Abschrift der Schuldurkunde machen ließ, weder über eine Teilzahlung oder dergleichen, noch über die Rückgabe des Schuldscheins gesprochen, und die Ehefrau des Beklagten habe nach der Zahlung der 5.000 DM niemals mehr von einer noch bestehenden Forderung der Klägerin gesprochen. Diese vom Beklagten behaupteten Tatsachen stellten lediglich Indizien dar, in deren Würdigung unter dem Gesichtspunkt, ob sie geeignet seien, den Schluß zu rechtfertigen, daß mit der Zahlung von 5-000 DM der ganze Anspruch der Klägerin habe als befriedigt gelten sollen, das Berufungsgericht nach § 286 ZPO frei war, ohne dabei an Bev/eis- oder Verfahrensregeln gebunden zu sein (BGH IM § 539 ZPO Nr. 1). Es kann daher ohne Bedenken davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht diese Tatsachen als wahr unterstellt hat, sie ihm aber nicht geeignet schienen, seine aus der Formulierung des Quittungsvermerks und der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung, daß mit der Zahlung von 5.000 DM nur eine Abzahlung auf die Schuld von 15.000 DM geleistet worden sei, in Präge zu stellen. Ergänzend sei noch bemerkt, daß selbst dann, wenn das Berufungsgericht aufgrund seiner Tatsachenund Beweiswürdigung noch Zweifel daran gehabt hätte, ob die gezahlten 5.000 DM nur eine Teilzahlung oder die Tilgung der ganzen Schuld von 15.000 DM sein sollten, - 22 diese Zweifel jedenfalls zu lasten des Beklagten hätten gehen müssen. Denn, v/ie oben erörtert, schuldete die Ehefrau des Beklagten der Klägerin 15.000 DM und unstreitig ist nur eine Rückzahlung von 5.000 DM erfolgt. Zu einer Tilgung der restlichen Schuldsumme von 10.000 DM hätte daher nur ein zwischen der Klägerin und der Ehefrau dos Beklagten abgeschlossener Erlaßvertrag im Sinne des § 397 BGB führen können. Wer sich aber auf einen solchen Erlaßvertrag beruft, hat auch dessen Zustandekommen zu beweisen, und Zweifel am Beweisergebnis gehen zu seinen lasten. 7.) Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Kreit Dr. Arndt Bundesrichter ; Dr. Hußla ist beurlaubt und verhindert,zu unterschreiben Dr. Kreft Keßler Dr. Reinhardt