Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin wollte im Jahre 1946 einen Tunnelofen bauen« Die bauv/irtsehaftliche Genehmigung hatte der Oberpräsident der Nordrheinprovinz zu erteilen- Er sandte mit Begleitschreiben vom 26* September 1946 die von ihm nach Zustimmung einer höheren englischen Dienststelle ausgestellte Genehmigungsurkunde an den Regierungspräsidenten; der sie seinerseits dem beklagten Kreis zur Aushändigung an die Klägerin übersandte» Die Klä gerin erhielt die Urkunde aber nicht» Sie behauptet, der Kreis baurat HöflHHfchabe die Urkunde aus unsachlichen Beweggründen eigenmächtig zurückgehalten« Dadurch sei ihr ein großer Schaden entstanden; sie habe schon Aufwendungen für den Bau gehabt, ausserdem sei ihr ein großer Verdienst entgangen. Das Berufungsgericht begründet die Zurückweisung der Berufung der Klägerin in erster Linie damit; daß die Klägerin die Beweislast für das Vorliegen einer schuldhaften Amts-Pflichtverletzung seitens des Kreisbaurates des Beklagten trage, und daß das Vorbringen des Beklagten, daß die Akten mitsamt der Genehmigungsurkunde der Militärregierung entsprechend ihrer Anordnung ausgehändigt worden seien, nicht, als unzutreffend bezeichnet werden könne« In zweiter Linie sieht das Berufungsgericht die Klage auch deshalb.als unbegründet an, weil der Bau auch bei Aushändigung der hier in Frage stehenden Genehmigungsurkunde nicht hätte ausgeführt werden können« wenn der Baurat des Beklagten, die Genehmigungsurkunde auf Grund einer Anordnung der Militärregierung nicht an die Klägerin ausgehändigt, sondern die Akten mitsamt der Urkunde entsprechend einem Verlangen der Militärregierung dieser gegeben hat, sind Bedenken nicht zu erhebeno Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügene Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Baurat des Beklagten in der damaligen Zeit verpflichtet war, den Anordnungen der Militärregierung Folge zu leisten* Wenn das aber zutrifft, dann stellte das vom Beklagten behauptete Verhalten seines Baurates keine Amtspflichtverletzung gegen«“ über der Klägerin dar, auch wenn sie dadurch nachteilig berührt wurde. Die Klägerin hat vorgetrsgen, daß der Kreisbaurat sich mit der kommunistischen Partei habe gutstellen wollen, daß er mit den für den Tunnelofen vorgesehenen Baumaterialien Schiebungen hätte machen wollen und daß er beabsichtigt habe, einer Person einen billigen Erwerb einer Beteiligung an dem Unternehmen der Klägerin zu ermöglichen« Hierzu stellt das Berufungsgericht mit näherer Begründung fest2 "Irgend ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieses Vortrages ergibt sich weder aus unstreitigen Tatsachen noch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme11* Insoweit werden von der Revision gegen das Urteil Rügen nicht erhoben» 3» Als unstreitig sieht das Berufungsgericht an, daß der Kreisbaurat spätestens Anfang 1947 der Klägerin fernmündlich mitgeteilt hat, daß er die Genehmigungsurkunde auf Anordnung der Militärregierung nicht habe aushändigen können, sondern daß er die Akten der Militärregierung habe geben müssen, daß die Vorgänge ebenso von dem Beklagten in seinem Bericht vom 7 „März 1947 an den Regierungspräsidenten und in seinem Bericht vom 3>April 1947 an den Wiederaufbauminister dargestellt worden sind, und daß bei den dann folgenden Verhandlungen der Klägerin mit Dienststellen der Militärregierung und der deutschen Verwaltung sowie bei der weiteren Behandlung der Berichte des beklagten Kreises durch die Vorgesetzten Dienststellen nicht festgestellt worden ist; daß die von dem beklagten Kreis gegebene Darstellung unzutreffend wäre* Auch diesbezüglich erhebt die Revision keine Rügen« Genehmigungsurkunde normalerweise verbundene Amtspflicht zur Aushändigung an die Klägerin gar nicht erst zur Entstehung kommen ließ, und daß es sich deshalb nicht um eine urechtsvernichtendew Einwendung des Beamten handelt, wenn er sich darauf beruft, daß er infolge einer ihn bindenden Anweisung nicht gehendelt habe, sondern daß damit ein Verstoß gegen eine Amtspflicht zu dem Handeln in Abrede gestellt wird, Die Frage einer Pflichtverle tzung stellt sich in ei* • nem solchen Fall stets nur bezogen auf einen bestimmten Zeifc.. daß der Beklagte von vornherein sowohl der Klägerin gegenüber« als auch gegenüber den Vorgesetzten Dienststellen eine Anordnung der Militärregierung als Grund für die Nichtaushändigung der Genehmigungsurkunde an die Klägerin angegeben hat,ist zwischen den Parteien unstreitig& Daß die Militärregierung bei einem Bauvorhaben, das, wie ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist, in erster Linie dazu dienen sollte, Materialien zu dem Bau von Indusfcriewerken herzustellen, 1946 eingegriffen habe; ist schließlich nichts Ungewöhnliches* Das Genehmigungsverfahren ist bei dem Beklagten eingeleitet worden«» Es sind darüber, wie auch die Klägerin nicht bestreitet, besondere Akten geführt worden* Für eine "schriftliche Fixierung" der Anweisung der Militärregierung, die vom Oberpräsidenten übersandte Genehmigungsurkunde nicht auszuhändigen, und ihres späteren Verlangens nach Übersendung der Akten war gerade in diesen Akten der gegebene Baum, die später unauffindbar geworden sihdo Mit einem Verlust der Akten brauchten die Beamten des beklagten Kreises nicht zu rechnen* Deshalb kann es ihnen nicht zu dem Verschulden angerechneb werden, wenn sie nicht auch noch in anderen Akben die hier streitigen Anordnungen vermerkt habeno Im übrigen haben die Beamten des Beklagben in den schon oben angeführten Berichten vom 7oMärz 1947 und 3oApriJ 1947 auch schriftlich das niedergelegt, was nach der Behauptung des beklagten Kreises Anlaß zur Nichtaushändigung der Genehmigungsurkunde gewesen ist« Die Klägerin hat sich nach ihrem eigenen Vorbringen zunächst die ihr vom Beklagten gemachte Darstellung der Vorgänge zu eigen gemacht und hat daraufhin bei der Milibärregierung und bei den Vorgesetzten deutschen Dienstsbellen vorgesprochen« Der Beweis für ihre Behauptung, daß das Vorbringen des beklagten Kreises un-zucreffend gewesen sei, ist ihr durch die von der Revision geltend gemachte angebliche Unterlassung einer schriftlichen I.ux-!.erung nienb erschwert worden«» Bei dieser Lage der Verhältnisse fehJ b es an einem hinreichenden Grund für eine Umkehr der Beweislast, wie sie die Revision fordert» 2. Soweit die Revision mit ihren Rügen aus § 286 ZPO sieh dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den Zeugen Kreisbaurat Hö®®® für glaubwürdig und die Bekundungen der Zeugen 0®B~ ' B®® Hi®® und nicht für ausreichend gehalten habe, um auf dieser Grundlage die Behauptung der Klägerin, daß die englischen Dienststellen nicht eingegriffen hätten, für bewiesen zu erachten, muß sie aus folgenden Gründen ohne Erfolg bleibens Zeugen7 die ausgesagt haben, daß die Klägerin sich immer wie- j der nach dem Stand der Angelegenheit hei dem Beklagten erkundigt habe, widerlegt werde, kann der Revision nicht zugestan- J den werden; denn Nachfragen nach der weiteren Entwicklung der Angelegenheit konnten durchaus einen Sinn haben, auch wenn die Klägerin darüber unterrichtet worden war, daß die Militärregierung eine Aushändigung der Genehmigungsurkunde an sie untersagt habe. Sie übersieht aber, daß den von ihr angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Urteil keine entscheidende Bedeutung beigelegt wird, und vermag auch nicht geltend zu machen, daß bei Ausserachtlassung der angeblichen »Irrtümer” der Zeugen die Möglichkeit bestehe, daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können0 Entscheidend Die Revision rügt zu Unrecht eine Verletzung des ,,Yerhandxungsgrundsatzesny indem sie ausfUhrt, eine solche Möglichkeit hätten die Parteien nicht behauptet» Das Berufungsgericht stützt oich ausdrücklich auf eine entsprechende Behauptung des Beklagten und darauf, daß auch die Klägerin selbst in einem zu den.Akten des vorliegenden Verfahrens gelangten Schreiben vom 7©März 1947 angegeben habe, daß ein VflHBer Konkurrenzunternehmen :, bei der Kreis-Militärregierung gegen ihr Bauvorhaben Einspruch eingelegt habe» Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß es sich auch nicht feststellen lasse, daß der Baurat HötHB die englischen Dienststellen von sich aus veranlaßt hätte, die Aushändigung der Genehmigungsurkunde an die Klägerin zu untersagen® Insoweit werden von der Revision gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils Angriffe nicht erhoben- Auf eine angebliche Unterlassung einer Mitteilung kann also der geltend gemachte Schaden nicht zurückgeführt werden, wie das Berufungsgericht - von der Revision unangefochten - mit Recht ausgeführt hat0
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz* BGB § 839 Rechtssatzs Beruft sich‘ein Beamter darauf, daß er eine von einetf. Vorgesetzten Stelle ausgestellte Urkunde an die Partei deshalb tdßbb easgehändigfc habe ? weil er bereits vor Eingang -der Urkunde angewiesen worden sei, sie nicht herauszu-geben, so macht er damit nicht eine - von ihm zu beweisende - "rechtsvernichtende Tatsache" geltend, sondern bestreitet das von der*Partei behauptete Vorliegen einer Amtspflichtverletzung« Aktenzeichen« III ZR 244/55 IG Wuppertal Urteil des BGH vom 25«Juni 1957 OLG Düsseldorf Verkündet Jt«Protoko-1 am 25oJum 1957 Fieser, Justizangestellter als Umondsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma kAHHH H0HHV? Heinz KG in 2®BBPweg, vertreten durch ihren persönlich haftenden geschäftsführenden Gesellschafter Heinz G»M#-in Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters RechtsanwaU gegen den Kreis Düsseldorf - Mettmann , vertreten durch den Oberkreisdirektor in Mettmann, Bandratsamt, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24«/25o Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Dr«Geiger sowie der Bundesrichter Dr-Weber, DrdCreft, Dr«Arndt und Dr«Wolanfy für Recht erkannt? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1:Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom lOoNovember 1955 wird zurückgewiesena Die Klägerin trägt die Kosten der Revision« Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin wollte im Jahre 1946 einen Tunnelofen bauen« Die bauv/irtsehaftliche Genehmigung hatte der Oberpräsident der Nordrheinprovinz zu erteilen- Er sandte mit Begleitschreiben vom 26* September 1946 die von ihm nach Zustimmung einer höheren englischen Dienststelle ausgestellte Genehmigungsurkunde an den Regierungspräsidenten; der sie seinerseits dem beklagten Kreis zur Aushändigung an die Klägerin übersandte» Die Klä gerin erhielt die Urkunde aber nicht» Sie behauptet, der Kreis baurat HöflHHfchabe die Urkunde aus unsachlichen Beweggründen eigenmächtig zurückgehalten« Dadurch sei ihr ein großer Schaden entstanden; sie habe schon Aufwendungen für den Bau gehabt, ausserdem sei ihr ein großer Verdienst entgangen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu ver-urteilen* an sie einen durch Sachverständigengutachten zu ermittelnden Schadensersatzbetrag von wenigstens 250 000 DM nebsx '»0 # Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen» Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Er behauptet, die Kreismilitärregierung habe die Aushändigung der Genehmig gungsurkunde an die Klägerin schon vor Eingang der Urkunde untersagt» Danach habe der Bauoffizier der Militärregierung auf der Ebene des Regierungspräsidenten die Geriehmigungs-akten mitsamt der Genehmigungsurkunde verlangt. Die Akten seien ihm gegeben worden» Spätere Nachforschungen nach den Akten seien ergebnislos verlaufen. Außerdem behauptet der Beklagte, daß die Klägerin auch bei Aushändigung der Genehmigungsurkunde den Bau nicht hätte durchführen können, weil sie am 8»Januar 1947 unter Vermögenskontrolle gestellt • • 3 worden sei und eine Genehmigung seitens der Property Control nicht erhalten haben würde* Pie beiden Vordergerichte haben die Klage als unbegrün-det angesehen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter« Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« Ent Scheidungsgründe g Das Berufungsgericht begründet die Zurückweisung der Berufung der Klägerin in erster Linie damit; daß die Klägerin die Beweislast für das Vorliegen einer schuldhaften Amts-Pflichtverletzung seitens des Kreisbaurates des Beklagten trage, und daß das Vorbringen des Beklagten, daß die Akten mitsamt der Genehmigungsurkunde der Militärregierung entsprechend ihrer Anordnung ausgehändigt worden seien, nicht, als unzutreffend bezeichnet werden könne« In zweiter Linie sieht das Berufungsgericht die Klage auch deshalb.als unbegründet an, weil der Bau auch bei Aushändigung der hier in Frage stehenden Genehmigungsurkunde nicht hätte ausgeführt werden können« I« Gegen den materiallrechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,. daß von einer Amtspflichtverletzung nicht gesprochen werden könne? wenn der Baurat des Beklagten, die Genehmigungsurkunde auf Grund einer Anordnung der Militärregierung nicht an die Klägerin ausgehändigt, sondern die Akten mitsamt der Urkunde entsprechend einem Verlangen der Militärregierung dieser gegeben hat, sind Bedenken nicht zu erhebeno Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügene Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Baurat des Beklagten in der damaligen Zeit verpflichtet war, den Anordnungen der Militärregierung Folge zu leisten* Wenn das aber zutrifft, dann stellte das vom Beklagten behauptete Verhalten seines Baurates keine Amtspflichtverletzung gegen«“ über der Klägerin dar, auch wenn sie dadurch nachteilig berührt wurde. II* 1, Die Behauptung der Klägerin, daß der Kreisbaurat HÖHM) ihr die Genehmigungsurkunde aus unsachlichen Beweggründen nicht ausgehändigt habe, behandelt das Berufungsgericht als unzutreffend. Die Klägerin hat vorgetrsgen, daß der Kreisbaurat sich mit der kommunistischen Partei habe gutstellen wollen, daß er mit den für den Tunnelofen vorgesehenen Baumaterialien Schiebungen hätte machen wollen und daß er beabsichtigt habe, einer Person einen billigen Erwerb einer Beteiligung an dem Unternehmen der Klägerin zu ermöglichen« Hierzu stellt das Berufungsgericht mit näherer Begründung fest2 "Irgend ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieses Vortrages ergibt sich weder aus unstreitigen Tatsachen noch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme11* Insoweit werden von der Revision gegen das Urteil Rügen nicht erhoben» 2. Auch die vom Berufungsgericht ausdrücklich hervorgehobene Feststellung, daß die Klägerin selbst nicht behauptet 5 n H habe, daß der Kreisbaurat aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus ihren beabsichtigten Tunnelofenbau mißbilligt und deshalb die Genehmigungsurkunde zurückbehalten hätte; beanstandet die Revision nicht« 3» Als unstreitig sieht das Berufungsgericht an, daß der Kreisbaurat spätestens Anfang 1947 der Klägerin fernmündlich mitgeteilt hat, daß er die Genehmigungsurkunde auf Anordnung der Militärregierung nicht habe aushändigen können, sondern daß er die Akten der Militärregierung habe geben müssen, daß die Vorgänge ebenso von dem Beklagten in seinem Bericht vom 7 „März 1947 an den Regierungspräsidenten und in seinem Bericht vom 3>April 1947 an den Wiederaufbauminister dargestellt worden sind, und daß bei den dann folgenden Verhandlungen der Klägerin mit Dienststellen der Militärregierung und der deutschen Verwaltung sowie bei der weiteren Behandlung der Berichte des beklagten Kreises durch die Vorgesetzten Dienststellen nicht festgestellt worden ist; daß die von dem beklagten Kreis gegebene Darstellung unzutreffend wäre* Auch diesbezüglich erhebt die Revision keine Rügen« Ihre Angriffe richten sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Ungeklärtheit der Tatfrage, ob wirklich die Militärregierung die Aushändigung der Genehmigungsurkunde an die Klägerin untersagt und dann die Akten an sich genommen habe, zu Lasten der Klägerin gehe« Damit kann sie aber keinen Erfolg haben. 1o Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtslehre und Rechtsprechung mit Recht davon aus, III. daß grundsätzlich bei einer auf § 839 BGB gestützten Klage der Kläger nicht nur die Schädigung, sondern auch das Vorliegen einer dafür ursächlichen schuldhaften Amtspflichtver letzung zu beweisen hat (vgl SoergeH&indenmaier B XI a zu § 839; Staudinger 10 zu § 839; mit weiteren Nachweisungen)« Gegen diesen Grundsatz erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts» daß der Bewilligungsakt der Genehmigung erst mit der Aushän digung der Urkunde wirksam geworden wäre und daß die Nichtaushändigung "kein den bestehenden Hechtskreis der Klägerin verletzender und darum grundsätzlich widerrechtlicher Ver-wa3 tungsakV* gewesen sei, so daß man auch nicht verlangen könne, daß der beklagte Kreis einen Hechtfertigungsgrund für die Unterlassung seinerseits darzutun und zu beweisen hätte« 2« Die Revision meint zu Unrecht, daß die im vorliegenden Palle zwischen den Parteien streitige Präge, ob tatsächlich die Militärregierung eingegriffen habe, nicht die Haftungsvoraussetzungen des § 839 Abs 1 Satz 1 BGB betreffe sondern sich auf eine " rechtsvernichtende" Einwendung beziehe, deren Voraussetzungen nach einer allgemeinen Regel die beklagte Partei zu beweisen habe. Der Beklagte behauptet, daß die Militärregierung schon vor Eingang der Genehmigungsurkunde des Oberpräsidenten den Kreisbaurat angewiesen habe, die Urkunde nicht auszuhändi-gen. In einem solchen Palle ist klar, daß diese den Beamten bindende Anordnung für ihn maßgeblich war, d.h. seine Amtspflicht konkretisierte und die mit der Zusendung der « I Genehmigungsurkunde normalerweise verbundene Amtspflicht zur Aushändigung an die Klägerin gar nicht erst zur Entstehung kommen ließ, und daß es sich deshalb nicht um eine urechtsvernichtendew Einwendung des Beamten handelt, wenn er sich darauf beruft, daß er infolge einer ihn bindenden Anweisung nicht gehendelt habe, sondern daß damit ein Verstoß gegen eine Amtspflicht zu dem Handeln in Abrede gestellt wird, Die Frage einer Pflichtverle tzung stellt sich in ei* • nem solchen Fall stets nur bezogen auf einen bestimmten Zeifc.. f-vikL, hier bezogen auf den Augenblick, in dem der Kreis baurat die Genehmigungsurkunde in die Hände bekam und sich entscheiden mußte, was weiter mit ihr geschehen sollte«, Es müßte aiso die Klägerin darlegen und notfalls beweisen, daß in dem Zeitpunkt, da die Urkunde bei dem beklagten Kreis eingegangen ist, seine Beamten die.Pflicht gehabt haben, sie ihr auszuhändigen«» 3o Freilich gibt es von dem Grundsatz, daß der Kläger alle klagebegründenden Tatsachen zu beweisen habe, Ausnahmen 0 Eine solche greift hier nicht Platz? a. Bei der Haftung aus § 839 BGB genügt es im allgemeinen, daß der Kläger einen Sachverhalt dartut, dar nach dem regelmäßigen Zusammenhang der Dinge die Folgerung rechtfertigt, daß der Beamte seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat (vgl HG Recht 22 Kr 433)o ♦ Im vorliegenden Falle fehlt es an einer derartigen Darlegung seitens der Klägerin, Wie schon in einem anderen Zusammenhang ausgeführt worden ist, ist die Behauptung der Klägerin, daß unsachliche Motive bei dem Kreisbaurat Vorgelegen hätten, als unzutreffend zu behandeln; die Tatsache, ■ • 8 «• daß der Beklagte von vornherein sowohl der Klägerin gegenüber« als auch gegenüber den Vorgesetzten Dienststellen eine Anordnung der Militärregierung als Grund für die Nichtaushändigung der Genehmigungsurkunde an die Klägerin angegeben hat,ist zwischen den Parteien unstreitig& Daß die Militärregierung bei einem Bauvorhaben, das, wie ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist, in erster Linie dazu dienen sollte, Materialien zu dem Bau von Indusfcriewerken herzustellen, 1946 eingegriffen habe; ist schließlich nichts Ungewöhnliches* Deshalb muß man, insbesondere angesichts der in den Akben des Beklagten festgehaltenen Berichte, davon ausgehen, daß der «Zusammenhang der Dinge” nicht an sich schon die Schlußfolgerung auf ein amtspflichtwidriges Verhalten des zuständigen Beamten des beklagten Kreises rechtfertigt oder auch nur nahelegt, und daß es deshalb bei der grundsätzlich der Klägerin obliegenden Darlegungsund Beweislast für eine Amts-* Pflichtverletzung sein Bewenden behalten muß* b' Zu Unrecht will die Revision zu einer "Umkehr der Beweislast” aus der Erwägung kommen, daß die Beamten des beklagten Kreises es schuldhaft unterlassen hätten, die angeblichen Anordnungen der Militärregierung »schriftlich zu fixieren», und dadurch einen »klaren Beweis" verhindert hätten* Das Genehmigungsverfahren ist bei dem Beklagten eingeleitet worden«» Es sind darüber, wie auch die Klägerin nicht bestreitet, besondere Akten geführt worden* Für eine "schriftliche Fixierung" der Anweisung der Militärregierung, die vom Oberpräsidenten übersandte Genehmigungsurkunde nicht auszuhändigen, und ihres späteren Verlangens nach Übersendung I v CJ • I der Akten war gerade in diesen Akten der gegebene Baum, die später unauffindbar geworden sihdo Mit einem Verlust der Akten brauchten die Beamten des beklagten Kreises nicht zu rechnen* Deshalb kann es ihnen nicht zu dem Verschulden angerechneb werden, wenn sie nicht auch noch in anderen Akben die hier streitigen Anordnungen vermerkt habeno Im übrigen haben die Beamten des Beklagben in den schon oben angeführten Berichten vom 7oMärz 1947 und 3oApriJ 1947 auch schriftlich das niedergelegt, was nach der Behauptung des beklagten Kreises Anlaß zur Nichtaushändigung der Genehmigungsurkunde gewesen ist« Die Klägerin hat sich nach ihrem eigenen Vorbringen zunächst die ihr vom Beklagten gemachte Darstellung der Vorgänge zu eigen gemacht und hat daraufhin bei der Milibärregierung und bei den Vorgesetzten deutschen Dienstsbellen vorgesprochen« Der Beweis für ihre Behauptung, daß das Vorbringen des beklagten Kreises un-zucreffend gewesen sei, ist ihr durch die von der Revision geltend gemachte angebliche Unterlassung einer schriftlichen I.ux-!.erung nienb erschwert worden«» Bei dieser Lage der Verhältnisse fehJ b es an einem hinreichenden Grund für eine Umkehr der Beweislast, wie sie die Revision fordert» Nach alledem ist dem Berufungsgericht bei der Beurteilung der Beweislastfrage ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen« IVo Auch mit ihren Rügen aus §§ 139, 286 ZPO kann die Revision keinen Erfolg haben* Io Die Revision macht geltend, der Berufungsrichter hätte der Klägerin gemäß § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, .. ;ü t $ Lf nach dem Tode des ursprünglich dafür benannten Zeugen einen anderen Beweis filr ihre Behauptung anzutreten, daß zwischen den deutschen und englischen Dienststellen vereinbart worden sei, nach außen sollten nur die deutschen Dienststellen auftreten* Auf diese Frage kommt es nicht an* Im vorliegenden Falle sind "nach außen” unstreitig nur die deutschen Dienststellen aufgetreten« 2. Soweit die Revision mit ihren Rügen aus § 286 ZPO sieh dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den Zeugen Kreisbaurat Hö®®® für glaubwürdig und die Bekundungen der Zeugen 0®B~ ' B®® Hi®® und nicht für ausreichend gehalten habe, um auf dieser Grundlage die Behauptung der Klägerin, daß die englischen Dienststellen nicht eingegriffen hätten, für bewiesen zu erachten, muß sie aus folgenden Gründen ohne Erfolg bleibens a/ Von einer "Glaubwürdigkeit*1 des Zeugen HÖ®B® in dem Sinne, daß seine Bekundungen als richtig anzusehen wären, geht das Berufungsgericht nicht aus* Sonst hätte es den Beweis für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten als erbracht angesehen« Das Berufungsgericht sagt nur, daß die Aussagen des genannten Zeugen nicht als unrichtig bezeichnet werden können« Dies ist eine tatrichterliche Würdigung, die in der Revisionsinstanz hingenommen werden muß« Ob einzelne Aussagen des Zeu- . gen den "Verdacht" nahelegen, daß er sich nur ausreden wollte, wie die Revision meint, steht nicht zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil es sich um eine Würdigung einer tatsächlichen Frage handelt«, Daß die Bekundung des Zeugen, er habe die Klägerin alsbald von dem Eingreifen der Militär-regierung unterrichtet, durch die von der Klägerin benannten. V ^ I Zeugen7 die ausgesagt haben, daß die Klägerin sich immer wie- j der nach dem Stand der Angelegenheit hei dem Beklagten erkundigt habe, widerlegt werde, kann der Revision nicht zugestan- J den werden; denn Nachfragen nach der weiteren Entwicklung der Angelegenheit konnten durchaus einen Sinn haben, auch wenn die Klägerin darüber unterrichtet worden war, daß die Militärregierung eine Aushändigung der Genehmigungsurkunde an sie untersagt habe. b) Die Bekundungen der früher bei den beteiligten englischen Dienststellen tätig gewesenen Zeugen sieht das Berufungsgericht als durch »andere Beweisergebnisse und unstreitige Tatsachen «3„ in ihrem Beweiswert .... in entscheidender Weise” erschüttert an. Hierbei stellt es auch die Erwägung * an, daß die Vernehmungen erst etwa acht Jahre nach den Vorgängen stattgefunden haben und daß die Erinnerung der Zeugen ”an das von ihnen bestimmt Bekundete nicht in a11erf Punkten ganz zuverlässig gewesen isc”0 [ Die Revision rügt, der Berufungsrichter habe übersehen, daß die von ihm angenommenen "Irrtümer" nur Nebenpunkte betreffen, und stellt auch das Vorhandensein solcher Irrtümer in Abrede. Die Revision mag recht haben, daß dieser oder jener der vom Berufungsgericht angenommenen »Irrtümer” in Wahrheit gar nicht Vorgelegen hat. Sie übersieht aber, daß den von ihr angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Urteil keine entscheidende Bedeutung beigelegt wird, und vermag auch nicht geltend zu machen, daß bei Ausserachtlassung der angeblichen »Irrtümer” der Zeugen die Möglichkeit bestehe, daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können0 Entscheidend r« i ist für das Berufungsgericht insbesondere das festgestelDte Behlen eines sonstigen Motivs für die Nichtaushändigung der Genebmigungsurkunde und die schriftliche Darstellung des An» lasses für die Nichtaushändigung in den Berichten vom 7.März, und 3*ApriJ 1947® Zu diesem Ergebnis kommt das Berufungsgericht aus einer Wertung der Umstände "in ihrer Gesamtheit”, wie es ausdrücklich in dem angefochtenen Urteil heißte Daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtbeurteilung mjt Yerfahrensvorschriften nicht zu vereinbaren wäre, ist nicht ersichtlicho 3® Unbegründet sind auch die restlichen Rügen der Revision <r a) Das Berufungsgericht sieht es als «möglich” an, daß die Militärregierung auf Grund eines Einspruchs eines Konkurrenzunternehmens eingegriffen habe«. Die Revision rügt zu Unrecht eine Verletzung des ,,Yerhandxungsgrundsatzesny indem sie ausfUhrt, eine solche Möglichkeit hätten die Parteien nicht behauptet» Das Berufungsgericht stützt oich ausdrücklich auf eine entsprechende Behauptung des Beklagten und darauf, daß auch die Klägerin selbst in einem zu den.Akten des vorliegenden Verfahrens gelangten Schreiben vom 7©März 1947 angegeben habe, daß ein VflHBer Konkurrenzunternehmen :, bei der Kreis-Militärregierung gegen ihr Bauvorhaben Einspruch eingelegt habe» Ebenso unzutreffend ist die Ansicht der Revision, daß es gegen die Denkgesetze11 verstoße; wegen der hier behandelten «Möglichkeit” auf eine "Unglaubwürdigkeit” der Zeugen von den früheren englischen Dienststellen zu schließen» So geht das . 1?.. Berufungsgericht nicht vor, vielmehr sieht es die der Klägerin günstigen Aussagen der früheren Bediensteten der englischen Dienststellen aus vielen anderen Gründen in ihrem Beweiswert« als derart «erschüttert” an, daß im Ergebnis von einer ünauf-gekiärtheib der zwischen den Parteien streitigen Hauptfrage gesprochen werden müsse« Das ist eine Gesamtwürdigung, die der Tatrichter ohne Verletzung von VerfahrensVorschriften vornehmen konnte« h) Zu Unrecht rügt die Revision weiterhin, daß der Berufungsrichter zwar zugunsten des Beklagten angenommen habe, daß der Baurat HöflBP mehreren Angestellten des Kreises von der Anordnung der Militärregierung Kenntnis gegeben habe, aber ausser acht gelassen habe, daß der Baurat gerade dem «für die weitere Bearbeitung der Genehmigung zuständigen Beamten« nichts von der angeblichen .Anordnung der Militärregierung gesagt habe* Die Revision bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den für die Zuteilung der Baumat er ialieu zuständigen Beamten BBD. Die Zuteilung der Baumaterialien hatte 8ber mit der hier in Präge stehenden «bauwirtschaftlichen Genehmigung« nicht wesentlich etwas zu tun, wie sich schon aus der unstreitigen Tatsache ergibt, daß Baumaterialien bereits vorder Genehmigung zugeteilt worden sind. Für eine "weitere Bearbeitung der Genehmigung" war übrigens bei dem beklagten Kreis kein Raum mehr* nachdem die für die Entscheidung zuständige Dienststelle beim Oberpräsidenten ihre Entschließung gefaßt hattet c) Schließlich kann der Revision auch nicht darin beigetreten werden, daß der Berufungsrichter die Vorschrift des § 286 ZPO dadurch verletzt habe, daß er nicht erörtert habe, warum der Baurat Hö^HBfc nicht eine schriftliche Anordnung. > JO'I» 14 - von der Militärregierung verlangt oder wenigstens seinerseits die Anordnung schriftlich fixiert hate. Es mag sein, daß im allgemeinen die Anordnungen der Militärregierung auch schon in der hier fraglichen Zeit von Ende 19^6 schriftlich gegeben wur* den* Das schließt aber nicht aus? daß im Einzelfal3 auch mündliche Anweisungen erteilt worden sinde Bei dieser Gesamtwürdigung der Verhältnisse brauchte der Tatrichter überdies nicht zu jedweder Einzelheit ausdrücklich Stellung zu nehmen® V« Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß es sich auch nicht feststellen lasse, daß der Baurat HötHB die englischen Dienststellen von sich aus veranlaßt hätte, die Aushändigung der Genehmigungsurkunde an die Klägerin zu untersagen® Insoweit werden von der Revision gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils Angriffe nicht erhoben- Da andere Haftungsgrundlagen als die bisher behandelten von der Klägerin nicht geltend gemacht worden sind, muß mit dem Berufungsgericht die Klage als unbegründet angesehen werden® Daß die Klägerin über die Nichtaushändigung der Genehmigungsurkunde unterrichtet war, bestreitet sie selbst nicht® Auf eine angebliche Unterlassung einer Mitteilung kann also der geltend gemachte Schaden nicht zurückgeführt werden, wie das Berufungsgericht - von der Revision unangefochten - mit Recht ausgeführt hat0 5 •- Nach alledem muß die Revision ala unbegründet ztfrüclcge-wiesen werden« Die Kostenentscheidung folgt aua § 97 ZPO. 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