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BGH · Ill ZR 244/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 244/54

Rechtsanwälte Pres hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« April 1956 unter Mitwixikung der Bundesrichter Pr* Pagendarm, Rietschel, Pr» Kreft, Pr0 Arndt und pr<, Beyer : Der Kläger war als Studienrat lebenslänglich Beamte der Stadt Lüdinghausen» Bei einer Umwandlung seiner Schule wurde er 1949 in den Wartestand versetzt und erhielt .-seitdem..Wartegeld von der Versorgungskasse der Westfälischen Gemeinden, zuletzt mit monatlich 585,43 DM» Durch Urkunde vom 4» April 1951 .wurde er voh dem beklagten Land unter Berufung in ein.Beamtenverhältnis auf Widerruf zu dem Mittelschullehrer ernannt» Durch Verfügung des Regierungspräsidenten vom 9* Januar 1953 widerrief der Beklagte das Beamtenverhältnis zu dem Land mit Ablauf des 31 <* März 1953 und stellte die Gehaltszahlung mit diesem Tage ein» Der Klager legte fristgerecht Einspruch ein, den der Regierungspräsident unter dem 9* März 1953 zurückwies» Der Kläger erhob sodann fristgemäß Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung der Widerrufsverfügung; der Rechtsstreit ist hoch nicht entschieden» Mit der vorliegenden;,' am'9*' Dezember 1953 zugestellten Klage verlangt der Kläger einen Teilbetrag von 2»000'DM seines ab 1» April 1953- fällig gewordenen Gehalts als Mittelschullehrer/ Durch.Urteil vom 29-» Januar 1954 hat das Landgericht den Klageanspruch wegen der aufschiebenden Kraft des Einspruches und der verwaltungsgerichtlichen Klage dem Grunde nach für.gerechtfertigt erklärt» Februar 1954 die „Vollziehung der WiderrufsVerfügung wieder aus; auf Beschwerde des Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster durch Beschluß vom 16» Juni 1954 diese Entscheidung dahin abs Ras Land hat Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt und vorgetragens Der Widerruf das Beamtenverhältnisses sei ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der sofort wirksam sei und keiner besonderen Vollziehung bedürfe« Im übrigen habe das Land durch sein Verhalten, insbesondere die Untersagung der Rienstgeschäfte, die Einstellung der Gehaltszahlung ünd den Bescheid vom 29» Oktober 1953 die sofortige Vollziehung des Widerrufes angeordnet. das wären ab I, April 1953 monatlich 818,18 DM brutto; sein Wartegeld sei mit 585?43 DM brutto also höher als die Hälfte der jetzigen Bezüge, so daß das Land auch nach dem Beschluß des OVG- Münster nichts zu zahlen brauche» Der Kläger hat ausgeführt% Sein Einspruch und die Klage hätten:aufschiebende Kraft auch gegenüber rechtsgestaltenden und vollzogenen Verwaltungsakteno Eine Anordnung des sofortigen Vollzuges könne nicht stillschweigend erfolgen und liege in dem Verhalten des Landes nicht» Ihm ständen die Bezüge der Besol- / dungsgruppe A 2 c 2 als Studienrat auch weiterhin zu? das seien'monatlich 1»173?50 DM brutto» Er könne die vollen Bezüge' bis zu dem 31» Januar-1954 und hinterher die Hälfte verlangen* weil nur das Wartegeld zu kürzen seio Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt das Land den Klageabweisungsantrag weiter; den im Berufungsverfahren in erster Linie, gestellten Aussetzungsantrag hat es.fallen gelassene Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten; er ist zu dem Verhandlungstermin ordnungsmäßig am X» März 1956 'geladen worden» ' 1, Durch den Widerruf erlosch das Beamtenverhältnis des Klägers, doch hatten der vom Kläger eingelegte Einspruch und seine verwaltungsgerichtliche Klage auf schiebende Wirkung nach § 51 Abs 1 MilRegVO Nr 165'* . Es ist zwar, gelegentlich die Meinung vertreten, daß eine aufschiebende Wirkung nur eintrete, soweit der Verwaltungsakt noch nicht vollzogen sei, so daß bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten keine aufschiebende Wirkung eintrete, weil diese gewissermaßen die Vollziehung in sich trügen und keiner besonderen Vollziehung fähig seien. Auch bei rechtsgestaltenden und vollzogenen Verwaltungsakten tritt die volle aufschiebende Wirkung des Einspruches und der Klage ein und kann das Gericht die Anordnung sofortigen Vollzuges aussetzen. Die Bestimmung des § 51 VO 165 und„ die entsprechenden Vorschriften in anderen Verwaltungsgerichtsordnungen sind ein Wesensmerkmal und Kernstück des neuen Verwaltungsrechtsschutzes0 Die Verwaltungsbehörde könnte sonst durch schnellen Vollzug stets den Eintritt dieser aufschiebenden Wirkung verhindern* Wenn bei rechtsgestaltenden 'Verwaltungsakten die Anordnung des sofortigen Vollzuges unabänderlich wäre, würde gerade Beamten für die einschneidensten Maßnahmen - nämlich Entlassungsverfügungen - die wichtigste Wirkung des Rechtsschutzes versagt; sie würden sogar schlechter > stehen als Beamte, gegen die ein Dienststrafverfahren eingeleitet ist. Der Staat und nicht der ihm Unterworfene soll die Gefahr der Prozeßverzögerung tragen, zu demal der Staat bei überwiegendem öffentlichem Interesse die Möglichkeit des sofortigen Vollzuges hat, über deren Zulässigkeit das Verwaltungsgericht im Streit fall befindeto Nach dem Sinn' dieser Bestimmung müssen deshalb alle Wirkungen eines Verwaltungsaktes durch Einspruch und Klage aufgeschoben werden, Allerdings gibt es gewisse Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden, bei denen eine Aussetzung des Vollzuges: nicht mehr möglich ist, beispielsweise bei der Tötung eines seuchenverdächtigen Tieres«, Aber die mit einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt verbundenen und durchgeführten Dauerwirkungen enthalten keine derartige endgültige unabänderliche Verwirklichung des Verwaltungsaktes0 Bei diesen gestaltenden Verwaltungsakten bedeutet die Hemmung nicht die Wiederaufhebung oder Beseitigung des Verwaltungsaktes, sondern nur die Hemmung seiner Wirkungen und das Verbot an die Verwaltungsbehörde, den seinem Inhalt entsprechenden tatsächlichen Zustand herzustellen oder aufrecht zu erhalten«, Die neuere:.Hecht-sprechung geht sogar soweit, daß sie die Verwaltungs-b ehord e für verpflicht et hält,>. den durch: Vollzug ge- ,■ schaffenen Zustand wieder rückgängig zu machen, also etwa die zwangsweise in eine Wohnung eingewiesenen Personen wieder herauszunehmen oder den behördlich Verwahrten wieder aus der Haft'zu entlassen, bis über den streit rechtskräftig entschieden, ist0; Diese letzte .Frage bedarf hier keiner Entscheidung, weiildie auf^-schiebende Wirkung bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten des Beamtenrechts von der Behörde nicht den Erlaß eines neuen Verwaltungsaktgs verlangt, sondern nur verbietet, weiterhin tatsächliche Folgen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt zu, .ziehen«, (So? 2 o Die aufschiebende Kraft des Einspruches und der verwaltungsgerichtlichen Klage endete durch die förmliche Anordnung des sofortigen Vollzuges vom 30o Januar 1954, an deren Stelle der;Beschluß des OVG vom 160 Juni 1954 getreten ist«. Ohne eine solche ausdrückliche Anordnung hat der Beamte nach Einlegung eines Einspruches infolge dessen Hemmungswirkung' weiterhin die Hechte eines Beamten und ist somit zur Ausübung seines Amtes befugt* Auch das Verbot einer weiteren amtlichen Betätigung muß ausdrücklich von der Behörde ausgesprochen werden, da es im Ermessen der Behörde steht, ob sie na^ch Einlegung eines Einspruches auf die Dienste des Beamten sofort verzichten will, und insbesondere gegenüber einem Richter nach § 6 Abs 2 DBG eine solche Anordnung nach Einlegung des Einspruches unzulässig wäre* Unerheblich ist es für den Gehaltsanspruch des Klägers, ob er tatsächlich noch Dienst geleistet hat« Januar 1954 für den vorhergehenden Zeitraum hat* Weder aus dem Urteil noch aus den Akten ergibt sich der Wortlaut dieser Anordnung»* Das Berufungsgericht mußte aber prüfen, ob sich diese Anordnung rückwirkende * Kraft ab I* April 1953 beigelegt hat» Eine solche rückwirkende Anordnung war zulässig (BGHZ 17? rückwirkende Kraft ab:1, April 1953 beizulegen* las Berufungsgericht mußte weiter prüfen, ob der Wille einer Rückwirkung in der Anordnung ausreichend deutlich zu dem Ausdruck kommt« Da der Kläger in erster Linie die am längsten zurückliegenden Monatsbeträge und die späteren Beträge nur hilfsweise geltend macht, durfte sich das Berufungsgericht nicht mit-der Reststellung begnügen, daß jedenfalls für die spätere Zeit der Anspruch des Klagers begründet war« 4o Falls das Berufungsgericht feststellt, daß die Anordnung vom 30v Januar 1954 rückwirkende Kraft ab h April 1953 hat, stehen dem Kläger Ansprüche nur ab *lo Februar 1954 und nach Maßgabe des Beschlusses des OVO vom 16c Juni 1954 zu«

BeamteLandVerwaltungsaktWirkungBerufungsgerichtKlägerAnordnung

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 244/54	2375	044
y e r k U n d e t	Versäumnisurteil
. am 5o April 1956 '	----------------
Fieser, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volk.es
m dem Rechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Münster/Westf*,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisiönsklägers,
— ProzeßbevoIlmächtigter? Recht
 gegen
den Studienrat Pro Josef B L®BNtr0
m
Kläger,, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte
IIa Instanz?	Rechtsanwälte	Pres
 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« April 1956 unter Mitwixikung der Bundesrichter Pr* Pagendarm, Rietschel, Pr» Kreft, Pr0 Arndt und pr<, Beyer	:
für Recht erkannt?
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 80 Juli 1954 aufgehoben«,
Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch übex1 die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Der Kläger verlang! nach Widerruf seines Beamtenver hältnisses die Fortzahlung des Gehalts wegen der aufschie benden V/irkung seines Einspruches »
Der Kläger war als Studienrat lebenslänglich Beamte der Stadt Lüdinghausen» Bei einer Umwandlung seiner Schule wurde er 1949 in den Wartestand versetzt und erhielt .-seitdem..Wartegeld von der Versorgungskasse der Westfälischen Gemeinden, zuletzt mit monatlich 585,43 DM» Durch Urkunde vom 4» April 1951 .wurde er voh dem beklagten Land unter Berufung in ein.Beamtenverhältnis auf Widerruf zu dem Mittelschullehrer ernannt» Durch Verfügung des Regierungspräsidenten vom 9* Januar 1953 widerrief der Beklagte das Beamtenverhältnis zu dem Land mit Ablauf des 31 <* März 1953 und stellte die Gehaltszahlung mit diesem Tage ein» Der Klager legte fristgerecht Einspruch ein, den der Regierungspräsident unter dem 9* März 1953 zurückwies» Der Kläger erhob sodann fristgemäß Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung der Widerrufsverfügung; der Rechtsstreit ist hoch nicht entschieden»
Am 19o September 1953 erbat der.Kläger einen Vorbescheid, weil er auf FortZahlung,des Gehalts klagen wollte; der Kultusminister lehnte den Anspruch am 29», Oktober 1953
Mit der vorliegenden;,' am'9*' Dezember 1953 zugestellten Klage verlangt der Kläger einen Teilbetrag von 2»000'DM seines ab 1» April 1953- fällig gewordenen Gehalts als Mittelschullehrer/ Durch.Urteil vom 29-» Januar 1954 hat das Landgericht den Klageanspruch wegen der aufschiebenden Kraft des Einspruches und der verwaltungsgerichtlichen Klage dem Grunde nach für.gerechtfertigt erklärt»
5 -
Am 30c Januar 1954 ordnete der Regierungspräsident förmlich die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfü-gung vom 9° Januar 1953 am Ras LandesVerwaltungsgericht Münster (3j?G-) setzte durch Beschluß vom 18. Februar 1954 die „Vollziehung der WiderrufsVerfügung wieder aus; auf Beschwerde des Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster durch Beschluß vom 16» Juni 1954 diese Entscheidung dahin abs
,fRie durch Verfügung des Beklagten vom 30. Januar 1954 angeordnete sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 9o Januar 1955 wird mit Wirkung vom 1« Februar 1954 bis zur Unanfechtbarkeit der .Entlassungsverfügung insoweit ausgesetzt, als dem Kläger mehr als die Hälfte seiner Dienstbezüge einbehalten werden» Etwa gezahlte Versorgungsbezüge sind darauf' anzurechnen11»
Ras Land hat Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt und vorgetragens
 Der Widerruf das Beamtenverhältnisses sei ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der sofort wirksam sei und keiner besonderen Vollziehung bedürfe« Im übrigen habe das Land durch sein Verhalten, insbesondere die Untersagung der Rienstgeschäfte, die Einstellung der Gehaltszahlung ünd den Bescheid vom 29» Oktober 1953 die sofortige Vollziehung des Widerrufes angeordnet. Rer Bescheid vom 30, Januar 1954 sei'.nur vorsorglich erlassen* Rer Kläger habe keine Gründe’ dafür vorgetragen, daß der Widerruf unwirksam sei» Bis zu dem 1, Februar 1954 habe der Kläger keinesfalls Ansprüche, weil für die vorangegangene Zeit der Verwaltungsakt durch Einbehaltung der Rienstbezüge vollzogen undbei vollzogenen Verwaltungsakten eine Aussetzung begrifflich undenkbar sei. Rem Kläger ständen als Mittelschullehrer nur die Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 4 a 2 zu,

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das wären ab I, April 1953 monatlich 818,18 DM brutto; sein Wartegeld sei mit 585?43 DM brutto also höher als die Hälfte der jetzigen Bezüge, so daß das Land auch nach dem Beschluß des OVG- Münster nichts zu zahlen brauche»
Der Kläger hat ausgeführt% Sein Einspruch und die Klage hätten:aufschiebende Kraft auch gegenüber rechtsgestaltenden und vollzogenen Verwaltungsakteno Eine Anordnung des sofortigen Vollzuges könne nicht stillschweigend erfolgen und liege in dem Verhalten des Landes nicht» Ihm ständen die Bezüge der Besol- / dungsgruppe A 2 c 2 als Studienrat auch weiterhin zu? das seien'monatlich 1»173?50 DM brutto» Er könne die vollen Bezüge' bis zu dem 31» Januar-1954 und hinterher die Hälfte verlangen* weil nur das Wartegeld zu kürzen seio
 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt das Land den Klageabweisungsantrag weiter; den im Berufungsverfahren in erster Linie, gestellten Aussetzungsantrag hat es.fallen gelassene Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten; er ist zu dem Verhandlungstermin ordnungsmäßig am X» März 1956 'geladen worden»	'
Entscheidungsgründe s
MM.Mk.tM «RKMk. **►.**.«■■*	'mm .****#.-. «#*■■■ ..
Dem Antrag des Revisionsklägers auf Aufhebung des angefochtenen Urteils durch Versäumnisurteil ist stattzugeben» '
Gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehen keine Bedenken, auch sind die Fristen für die Klage-. erhebung gewahrt.
Der Kläger verlangt Fortzahlung seines Gehalts gemäß § 38 DBG bezw, § 93 des Landesbeamtengesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 15» Juni 1954 (LBG), weil der Widerruf seines Beamtenverhältnisses gehemmt sei«. Er macht einen Teilbetrag von 2,000 DM auf die ab 1„ April 1953 fällig gewordenen Beträge geltend, ohne näher anzugeben, wie dieser Teilbetrag verteilt werden soll,.
Der Senat ist der Auffassung, daß der Klagantrag dahin* auszulegen ist, daß der Kläger jeweils die ältesten Ansprüche und Ansprüche aus?: späteren Zeiträumen nur hilfsweise geltend macht, Dann ist der Antrag ausreichend bestimmt (vgl dazu BGHZ 11, 192),
1, Durch den Widerruf erlosch das Beamtenverhältnis des Klägers, doch hatten der vom Kläger eingelegte Einspruch und seine verwaltungsgerichtliche Klage auf schiebende Wirkung nach § 51 Abs 1 MilRegVO Nr 165'*
. Es ist zwar, gelegentlich die Meinung vertreten, daß eine aufschiebende Wirkung nur eintrete, soweit der Verwaltungsakt noch nicht vollzogen sei, so daß bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten keine aufschiebende Wirkung eintrete, weil diese gewissermaßen die Vollziehung in sich trügen und keiner besonderen Vollziehung fähig seien. Der' rechtsgestaltende Verwaltungsakt habe mit seinem Erlaß bereits seine ganze Wirkung ausgelöst, sodaß sein Vollzug nicht mehr ausgesetzt werden könne. Denn gegenüber einer bereits ausgeführten Handlung-könne begrifflich;ihre Unterlassung nicht mehr angeordnet werden, sonst würde von der Verwaltungsbehörde ein neuer abändernder Verwal-
*“« 6 —
tungsakt gefordert, was § 51 VO 16b nicht vorsehe (so pischbach BBG § 32 III; Kammer DVB1 1950, 589? VGH Hessen DVB1 1951, 125; OVG Münster HJW 1951, 88; vgl auch Better-mann MDR 1955, 734)»
Dieser Auffassung kann nicht zugestimrat werden«,
Auch bei rechtsgestaltenden und vollzogenen Verwaltungsakten tritt die volle aufschiebende Wirkung des Einspruches und der Klage ein und kann das Gericht die Anordnung sofortigen Vollzuges aussetzen. Die Bestimmung des § 51 VO 165 und„ die entsprechenden Vorschriften in anderen Verwaltungsgerichtsordnungen sind ein Wesensmerkmal und Kernstück des neuen Verwaltungsrechtsschutzes0 Die Verwaltungsbehörde könnte sonst durch schnellen Vollzug stets den Eintritt dieser aufschiebenden Wirkung verhindern* Wenn bei rechtsgestaltenden 'Verwaltungsakten die Anordnung des sofortigen Vollzuges unabänderlich wäre, würde gerade Beamten für die einschneidensten Maßnahmen - nämlich Entlassungsverfügungen - die wichtigste Wirkung des Rechtsschutzes versagt; sie würden sogar schlechter > stehen als Beamte, gegen die ein Dienststrafverfahren eingeleitet ist. Das kann.nicht der Sinn der Rechtsordnung sein. Zwar bedarf es bei rechtsgestaltenden'Verwaltungsakten für den Eintritt der rechtsgestaltenden Wirkung keiner eigentlichen Vollzugs- oder Vollstreckungshandlung, aber die sich aus diesem Akt ergebenden Dauerwirkungen haben die gleiche Folge wie sonst ein Vollzug, so daß insoweit mindestens eine entsprechende Anwendung des § 51 VO 165 zulässig und nötig ist» Der Grundgedanke dieser Bestimmung ist eS,; jeden Verwaltungsakt in seiner ganzen Wirksamkeit zu hemmen, bis über den Streitfall rechtskräftig entschieden ist*. Der Staat und nicht der ihm Unterworfene soll die Gefahr der Prozeßverzögerung
 tragen, zu demal der Staat bei überwiegendem öffentlichem Interesse die Möglichkeit des sofortigen Vollzuges hat, über deren Zulässigkeit das Verwaltungsgericht im Streit fall befindeto Nach dem Sinn' dieser Bestimmung müssen deshalb alle Wirkungen eines Verwaltungsaktes durch Einspruch und Klage aufgeschoben werden, Allerdings gibt es gewisse Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden, bei denen eine Aussetzung des Vollzuges: nicht mehr möglich ist, beispielsweise bei der Tötung eines seuchenverdächtigen Tieres«, Aber die mit einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt verbundenen und durchgeführten Dauerwirkungen enthalten keine derartige endgültige unabänderliche Verwirklichung des Verwaltungsaktes0 Bei diesen gestaltenden Verwaltungsakten bedeutet die Hemmung nicht die Wiederaufhebung oder Beseitigung des Verwaltungsaktes, sondern nur die Hemmung seiner Wirkungen und das Verbot an die Verwaltungsbehörde, den seinem Inhalt entsprechenden tatsächlichen Zustand herzustellen oder aufrecht zu erhalten«, Die neuere:.Hecht-sprechung geht sogar soweit, daß sie die Verwaltungs-b ehord e für verpflicht et hält,>. den durch: Vollzug ge- ,■ schaffenen Zustand wieder rückgängig zu machen, also etwa die zwangsweise in eine Wohnung eingewiesenen Personen wieder herauszunehmen oder den behördlich Verwahrten wieder aus der Haft'zu entlassen, bis über den streit rechtskräftig entschieden, ist0; Diese letzte .Frage bedarf hier keiner Entscheidung, weiildie auf^-schiebende Wirkung bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten des Beamtenrechts von der Behörde nicht den Erlaß eines neuen Verwaltungsaktgs verlangt, sondern nur verbietet, weiterhin tatsächliche Folgen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt zu, .ziehen«, (So? Eyermann VerwGG- § 51; Haueisen NJW 1954, 1165; Kammer DVBl 1951, 698; Klinger Verwaltungsgerichtsbarkeit 3o Aufl S 328 ff
8
Rasch DÖV 1952, *>98; Reinicke DVBl 1951, 352; Rieger UJW 1956, 370; BVerwG 1, 11; 1, 45; OLG Braunschweig HJW 1953, 1638; OVG Hamburg DVBl 1954, 236; NJW 1954, 488; LVG Hannover DVBl 1950, 346; 1953, 705; Hess VGH DVBl 1951, 698; LVG Koblenz ZBR 1953, 224; OVG Lüneburg DVBl 1951, 351; DÖV 195*4, 511; OVGE 8, 431; OVG Münster MDR 1950, 697; ZBR 1950, 67; OVGE 6, 189;
8, 65)0 Der Senat hat das in seiner Entscheidung vom 28o März 1955 bereits ebenfalls ausgesprochen (BGHZ 17, 84).
2 o Die aufschiebende Kraft des Einspruches und der verwaltungsgerichtlichen Klage endete durch die förmliche Anordnung des sofortigen Vollzuges vom 30o Januar 1954, an deren Stelle der;Beschluß des OVG vom 160 Juni 1954 getreten ist«.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß das Land vor dem 30o Januar 1954 keine Anordnung des sofortigen Vollzuges erlassen hat0 Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, daß die Tatsache des Vollzuges nicht die Vollzugsanordnung ersetzt (OVG Lüneburg DÖV 1954, £ll), Diese Anordnung ist selbst ein Verwaltungsakt, der nur nach Abwägung'der gegenüberstehen-den Belange ergehen darf und klar und unmißverständlich
 zu dem Ausdruck bringen muß, daß.er nach Prüfung der ge-
. •
setzlichen Voraussetzungen unter Bejahung eines über-wiegenden öffentlichen Interesses die hemmende Kraft des Einspruches beseitigen will (BGHZ 17,.84)o Die Einbehaltung der Bezüge ab 1* April 1953 zog allerdings die Folgerung aus, dem Widerrufsakt«, Diese Folgerung aus der Tatbestandswirkung des jederzeit voll-streckbaren Verwaltungsaktes enthält und ersetzt aber nicht die besondere Anordnung des § 51 VÖ 165o Das be-
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klagte land hat nichtvorgetragen, daJ3 dem Kläger eine Yerfügung über die Einstellung der Gehaltszahlung zugegangen isto hie Entlassungsverfügung enthält darüber nichtSo Es.liegt also dann nur eine interne Kassenanweisung der Beklagten vor« Das Ausbleiben des Gehalts ab I. April 1953 ersetzte5 die nach Verwaltungsrecht erforderliche Bekanntgabe an den Kläger, nicht9l Das Lund hat ferner nicht behauptet, daß dem Kläger die Ausübung der Dienstgeschäfte verboten worden sei.« Ohne eine solche ausdrückliche Anordnung hat der Beamte nach Einlegung eines Einspruches infolge dessen Hemmungswirkung' weiterhin die Hechte eines Beamten und ist somit zur Ausübung seines Amtes befugt* Auch das Verbot einer weiteren amtlichen Betätigung muß ausdrücklich von der Behörde ausgesprochen werden, da es im Ermessen der Behörde steht, ob sie na^ch Einlegung eines Einspruches auf die Dienste des Beamten sofort verzichten will, und insbesondere gegenüber einem Richter nach § 6 Abs 2 DBG eine solche Anordnung nach Einlegung des Einspruches unzulässig wäre* Unerheblich ist es für den Gehaltsanspruch des Klägers, ob er tatsächlich noch Dienst geleistet hat«
Die Entscheidungen des Landes über den Einspruch und der für die Gehaltsklage erforderliche Vorbescheid ersetzen ebenfalls nicht die Anordnung nach § 51 VO 165, weil sie ganz andere Fragen betreffen und regeln,.
Im ersten Rechtszug hat endlich das Land stets vorgetragen, daß es eine besondere-Vollzugsanordnurg nicht für nötig halte„ Das Land hat eine solche Anordnung förmlich erst im zweiten Rechtszug erlassen-* Das zeigt, daß das Land vorher eine Vollzugsanordnung auch nicht erlassen wollteo Unrichtig ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die hemmende Wirkung sei
 schon deshalb nicht beseitigt, weil die etwaige Vollzugsanordnung der förmlichen Zustellung nach § 163 DBG- bedurft hätte* Der Zustellung nach dieser Bestimmung bedürfen nur Entscheidungen5 die den Beamten "nach den Vorschriften des Beamtengesetzes" bekannt zu machen sind* Die Anordnung des sofortigen Vollzuges nach § 51 VO 165 ist keine nach den Vorschriften des Beamtengesetzes erlassene Entscheidung^ die Form ihrer Bekanntgabe richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts *	-	.
Kraft der aufschiebenden Wirkung des Einspruches und der nachfolgenden Klage hatte der Kläger trotz des Widerrufes also zunächst weiterhin Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts vom 1. April 1953o
3; Eine Änderung trat durch die förmliche Anordnung des sofortigen Vollzuges am 30» Januar 1954 ein, die allerdings nur soweit wirksam geblieben ist, wie der Beschluß des OVG- vom 16« Juni 1954 bestimmte Der Beschluß des-OVGr beläßt es für die Zeit bis zu dem IcFebruar 1954 bei der Anordnung vom 30* Januar 1954 und hat diese Anordnung nur für die spätere Zeit abgeändert * Dafür ist es unerheblich, ob die rechtliche Begründung des OVG für die vorhergehende Zeit zutreffend ist* Das Berufungsgericht; erörtert nichty welche Wirkung die Anordnung vom 30. Januar 1954 für den vorhergehenden Zeitraum hat* Weder aus dem Urteil noch aus den Akten ergibt sich der Wortlaut dieser Anordnung»* Das Berufungsgericht mußte aber prüfen, ob sich diese Anordnung rückwirkende * Kraft ab I* April 1953 beigelegt hat» Eine solche rückwirkende Anordnung war zulässig (BGHZ 17? 84)« Es liegt auch nahe, daß es dem Willen des Beklagten entsprach, der nur vorsorglich nachgeholten Vollzugsanordnung vorsorglich auch
 
rückwirkende Kraft ab:1, April 1953 beizulegen* las Berufungsgericht mußte weiter prüfen, ob der Wille einer Rückwirkung in der Anordnung ausreichend deutlich zu dem Ausdruck kommt« Da der Kläger in erster Linie die am längsten zurückliegenden Monatsbeträge und die späteren Beträge nur hilfsweise geltend macht, durfte sich das Berufungsgericht nicht mit-der Reststellung begnügen, daß jedenfalls für die spätere Zeit der Anspruch des Klagers begründet war«
Diese unterbliebene Erörterung ist ein sachlich-rechtlicher Fehler,.der zur Aufhebung des Urteils nötigt«	-
4o Falls das Berufungsgericht feststellt, daß die Anordnung vom 30v Januar 1954 rückwirkende Kraft ab h April 1953 hat, stehen dem Kläger Ansprüche nur ab *lo Februar 1954 und nach Maßgabe des Beschlusses des OVO vom 16c Juni 1954 zu«
Das OVO hat angeordnet, daß etwa gezahlte Versorgungsbezüge auf die- ab 1« Februar 1954 zu zahlenden halben Dienstbezüge anzurechnen seien« Das Berufungsgericht meint, dem gehe: die Bestimmung des § 127 DBO (§ 165 LBO) vor, wonach bei Beamten, die von einer Stelle Versorgungsbezüge (Wartegeld) und von einer anderen Behörde,Oehalt beziehen, das Wartegeld und nicht das Oehalt zu kürzen ist«
Das OVO war bei seiner Anordnung nach § 51 VO 165 jedoch befugt, eine von § 127 DBO abweichende Regelung zu treffen« Von diesem Rechtsstandpunkt aus muß das Berufungsgericht erneut prüfen, ob die Entscheidung des OVO nach Wortlaut, Zweck und Oründen
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