Januar 1963 teilte die Klägerin dem Arbeitsamt u.a. mit, daß sie den Betrieb - wenn auch in verkleinertem Maße - aufrechterhalten werde und Massen* entlassungen nicht erforderlich würden. Februar 1963 legte sie gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch ein und begründete ihn damit, der Winter verlaufe derart streng, daß die in allen Vorjahren auch für die Frostperiode aus* reichende Vorratshaltung bei wirtschaftlicher Betriebsführung nicht mehr möglich sei. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Haftung aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG geprüft und eine Verpflichtung mit der Begründung verneint, daß der Vorsteher des Arbeitsamts bei der Ablehnung des Antrags auf Zahlung von Kurzarbeitergeld und der Zurückweisung des Widerspruchs jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt habe. Auf diese Begründung und die gegen sie gerichteten Angriffe der Revision braucht nicht eingegangen zu werden. Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "Dritten" gehört* beantwortet sich entscheidend danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amts-pflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet (Urteil des Senats vom 29. Diese Begründung läßt erkennen, daß das Kurzarbeitergeld auch insoweit, als es bei Teilarbeitslosigkeit einen teilweisen Ersatz des Lohnausfalls bewirkt, ein Mittel zu allgemeineren, umfassenderen Zwecken der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik darstellt (Draeger/Buchwitz/Schönefelder, AVAVG § 116 Rdnr. Für die hier zugrundezulegenden §§ 116 ff AVAVG ergibt sich dieses Zurücktreten des Einzelinteresses hinter das Allgemeininteresse vor allem aus der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, die Gewährung von Kurzarbeitergeld auf einzelne Wirtschaftsgebiete und Wirtschaftszweige, auf Betriebe be- Das grundsätzliche Anliegen der Regelung, bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit die Arbeitsplätze zu erhalten, dagegen bei Kräftemangel eine wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Bindung von Arbeitskräften an die Betriebe zu vermeiden (aaO Satz 4), weist Züge einer produktionsorientierten, den möglichst nutzbringenden Einsatz des Faktors Arbeit anstrebenden Beschäftigungspolitik (Pirkl aaO S. Gegen dieses Verständnis der §§ 116 f AVAVG spricht nicht, daß der einzelne Arbeitnehmer einen im Rechtsmittelverfahren verfolgbaren Rechtsanspruch auf Gewährung von Kurzarbeitergeld hat, sobald im Einzelfall die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Draeger/Buchwitz/Schönefelder aaO § 116 Rdnr. Die insoweit ihm gegenüber bestehende Amtspflicht, das Vorliegen dieser Voraussetzungen rechtsfehlerfrei zu prüfen, hält sich im Rahmen des "engeren" Gesetzeszwecks, dem Arbeitnehmer den bei Teilarbeitslosigkeit entstehenden Lohnausfall zu vergüten (vgl. Hingegen ist er in Ansehung des § 839 BGB - ebenso wie der Arbeitgeber -nicht "Dritter”, soweit die Einrichtung des Kurzarbeitergeldes das allgemeine Anliegen'verwirklichen soll, Betriebsgemeinschaften, deren Fortbestand im Interesse der in § 116 Abs. 1 Satz 4 AVAVG angesprochenen übergeordneten Soweit hiernach dem Arbeitnehmer als dem Gläubiger des Anspruchs auf Gewährung von Kurzarbeitergeld die Stellung eines "Dritten” zukommt, verbietet es bereits dieser auf die engere sozialpolitische Punktion der Regelung als LohnausfallVergütung abstellende Zweck, den Arbeitgeber für den Bereich seines Interesses an der Erhaltung seiner Belegschaft als "Dritten" anzusehen. Die ihm durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld an seine Arbeitnehmer tatsächlich zufallenden Vorteile stellen sich lediglich als "Reflex" der gegenüber den Arbeitnehmern vorzunehmenden Amtshandlung dar. Für die Auffassung der Klägerin ergibt sich auch nichts daraus, daß die Ansprüche der einzelnen Kurzarbeiter auf Lohn ausfallvergütung gemäß §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 188 Abs. 1 Satz 1 AVAVG eine von dem Arbeitgeber (oder der Betriebsvertretung, § 188 Abs. 1 Sa*2 2 AVAVG) zu erstattende Anzeige der Kurzarbeit voraus setzen. Ebenso verhält es sich mit dem Recht des Arbeitgebers, die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld für diese geltend zu machen und gegebenenfalls im Rechtsweg vor den Sozialgerichten durchzusetzen; (§ 188 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 1 AVAVG; Eine von der seiner Arbeitnehmer unterscheidbare Rechtsposition erlangt der Arbeitgeber hierdurch nicht, was sich u.a. darin zeigt, daß das Kurzarbeitergeld nur für die Zeiträume gewährt wird, in denen das Arbeitsentgelt tatsächlich ausgefallen ist (BSG, Urteil vom 27. Die Revision meint, der eingeklagte Anspruch sei, soweit sich die von der Klägerin gezahlten Löhne der Höhe nach mit dem vorenthaltenen Kurzarbeitergeld deckten, auch unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes wegen auftragsloser Geschäftsführung oder dem der ungerechtfertigten Bereicherung begründet. Die Beklagte hat durch die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Kurzarbeitergeld möglicherweise verhindert, daß im Betrieb der Klägerin Kurzarbeit eingeführt wurde und damit die Voraussetzungen für die Leistung von Lohnausfallvergütung eintraten. Sie hat nicht behauptet, den Willen gehabt zu haben, mit der (überhöhten) Lohnzahlung die Verpflichtung der Beklagten zur Gevrährung von Kurzarbeitergeld zu erfüllen, sondern zu dem Ausdruck gebracht, daß sie den vollen Lohn gezahlt hat, um eine Abwanderung der eingearbeiteten Arbeitnehmer zu verhindern (vgl. Ein Bereicherungsanspruch wegen rechtsgrundloser Erfüllung einer fremden Schuld entfällt schon deshalb, weil keine Kurzarbeit geleistet wurde und daher gegen die Beklagte gerichtete Ansprüche der Arbeitnehmer auf Lohnausfall Vergütung nicht entstanden sind.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 839 Cb Die Arbeitsämter erfüllten.bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld gemäß §§ 116 ff AVAVG Vorlagen, keine ihnen den Arbeitgebern gegenüber obliegende Amtspflicht. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1971 - III ZR 243/68 - OLG Schleswig LG Lübeck BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 243/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 28. Oktober 1971 Schorm, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Theodor B Kommanditgesellschaft, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter 1. Kaufmann St. PfHfe 2. Kaufmann Hans-Hermann in Bu über Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die Bundesanstalt für Arbeit, vertreten durch ihren Präsidenten, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom H. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Krohn für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats.des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. August 1968 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen• Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt eine Ziegelei. Am 16. Januar 1963 zeigte sie dem Arbeitsamt in Bad O^m an, sie beabsichtige, vom 21. Januar an verkürzt zu arbeiten und die Arbeitszeit von 102 Arbeitnehmern auf die Hälfte zu ermäßigen. Zur Begründung führte sie an, daß anhaltender außergewöhnlich starker Prost die Materialgewinnung erschwere und der vorhandene Tonbunker inzwischen leer geworden sei. Mit .Bescheid vom 19* Januar 1963 lehnte das Arbeitsamt die Gewährung von Kursarbeitergeld unter Hinweis darauf ab, daß kein "unvermeidbarer Arbeitsmangel" im Sinne von $ 117 AVAVG vorliege. Die Klägerin sei - wenn auch unter erschwerten Umständen und hei erhöhtem Kostenaufwand - in der Lage, die Förderung des Rohmaterials so zu steigern, daß der Arbeitsmangel behoben werden könne. In einem Schreiben vom 24. Januar 1963 teilte die Klägerin dem Arbeitsamt u.a. mit, daß sie den Betrieb - wenn auch in verkleinertem Maße - aufrechterhalten werde und Massen* entlassungen nicht erforderlich würden. Am 18. Februar 1963 legte sie gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch ein und begründete ihn damit, der Winter verlaufe derart streng, daß die in allen Vorjahren auch für die Frostperiode aus* reichende Vorratshaltung bei wirtschaftlicher Betriebsführung nicht mehr möglich sei. Am 4. März 1963 wies der Vorsteher des Arbeitsamts den Widerspruch zurück. In den Gründen führte er aus, die Klägerin habe Kurzarbeit tat-sächlich nicht durchzuführen brauchen. Dies beweise, daß der Arbeitsmangel nicht unvermeidbar gewesen sei. Auf An* fechtungsklage der Klägerin hob das Sozialgericht Lübeck die Bescheide vom 19. Januar und 4. März 1963 auf. In den Gründen seines Urteils führte es aus, daß der Fall eines "unvermeidbaren, vorübergehenden Arbeitsmangels” Vorgelegen habe. Den von der Klägerin weiter gestellten Antrag, die Beklagte zu verpflichten, an die Arbeitnehmer der Klägerin zu deren Händen Kurzarbeitergeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren, wies das Sozialgericht mit der Begründung zurück, daß die Arbeitnehmer der Klägerin voll weiterbeschäftigt worden seien und keinen Lohnausfall gehabt hätten, der für sie von der Klägerin geltend gemacht werden könnte. Das Urteil ist rechtskräftig. j In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin Ersatz für betriebliche Einbußen, die sie nach ihrem Vortrag in der Zeit vom 24. Januar bis 6. März 1963 durch amtspflichtwidrige Vorenthaltung des geforderten Kurzarbeitergeldes erlitten hat, weil sie die erwähnten 102 Arbeitnehmer habe voll entlohnen müssen, ohne sie in einem über die beabsichtigte Kurzarbeit hinausgehenden Umfang produktiv ein setzen zu können. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 80.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Haftung aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG geprüft und eine Verpflichtung mit der Begründung verneint, daß der Vorsteher des Arbeitsamts bei der Ablehnung des Antrags auf Zahlung von Kurzarbeitergeld und der Zurückweisung des Widerspruchs jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt habe. Auf diese Begründung und die gegen sie gerichteten Angriffe der Revision braucht nicht eingegangen zu werden. Denn eine Ersatzpflicht entfällt jedenfalls deshalb, weil die Klägerin als Arbeitgeberin nicht "Dritte” im Sinne von § 839 BGB ist. Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "Dritten" gehört* beantwortet sich entscheidend danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange hach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amts-pflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet (Urteil des Senats vom 29. März 1971 - III ZR 110/68 = BGHZ 56, 40 ss WM 1971, 622 m.w. Nachweisen). In der Begründung des Regierungsentwurfs für ein Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BT-Drucksache 1274 der 2. Wahlperiode vom 17. März 1955) waren Wesen und Zweck des in den §§ 116 ff AVAVG geregelten Kurzarbeitergeldes wie folgt umschrieben (aaO S. 94): wIm Rahmen der ArbeitslosenverSicherung stellt das Kurzarbeitergeld den teilweisen Ersatz des Lohnausfalls bei Teilarbeitslosigkeit dar. Als spezifisches Mittel zur Verhütung von Vollarbeitslosigkeit dient es zu dem Ausgleich kurzfristiger konjunktureller Schwankungen; sozialpolitisch betrachtet vermindert es die den Arbeitnehmer belastende Unsicherheit seiner Existenz. Den Arbeitnehmern soll der Arbeits 6 - platz, den Betrieben ihre eingearbeitete Belegschaft erhalten werden. ... Dagegen kann und darf es nicht Aufgabe der LohnausfallVergütung bei Kurzarbeit sein, die durch die Eigenart der Betriebsbedingten Schwankungen des Beschäftigungsgrades aufzufangen, den Betrieben das normale Betriebsrisiko abzunehmen oder Strukturveränderungen aufzuhalten, die wirtschaftlich geboten erscheinen. Endlich muß auch vermieden werden, daß sie zu einer indirekten Subventionierung der Betriebe führt ...". Diese Begründung läßt erkennen, daß das Kurzarbeitergeld auch insoweit, als es bei Teilarbeitslosigkeit einen teilweisen Ersatz des Lohnausfalls bewirkt, ein Mittel zu allgemeineren, umfassenderen Zwecken der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik darstellt (Draeger/Buchwitz/Schönefelder, AVAVG § 116 Rdnr. 3). Als Instrument einer aktiven, auf Verhütung von Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung gerichteten Arbeitsmarktpolitik (vgl. Pirkl, BayVerwBl 1970, 1 f, 6) ist diese Lohnausfallvergütung nicht entscheidend darauf ausgerichtet, dem einzelnen Arbeitnehmer "seinen” Betrieb, dem einzelnen Betriebsinhaber ”seine” Belegschaft zu erhalten. Wenn diese Wirkungen bei der Gesetzesanwendung im Einzelfall eintreten, handelt es sich lediglich um einen Niederschlag allgemeiner arbeitsmarktpolitischer Entscheidungen, die in erster Linie im Interesse der Gesamtheit ergehen. Für die hier zugrundezulegenden §§ 116 ff AVAVG ergibt sich dieses Zurücktreten des Einzelinteresses hinter das Allgemeininteresse vor allem aus der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, die Gewährung von Kurzarbeitergeld auf einzelne Wirtschaftsgebiete und Wirtschaftszweige, auf Betriebe be- stimmter Größe, auf bestimmte Bezirke, auf Personengruppen oder zeitlich zu beschränken (§ 116 Abs. 1 Satz 3 AVAVG). Das grundsätzliche Anliegen der Regelung, bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit die Arbeitsplätze zu erhalten, dagegen bei Kräftemangel eine wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Bindung von Arbeitskräften an die Betriebe zu vermeiden (aaO Satz 4), weist Züge einer produktionsorientierten, den möglichst nutzbringenden Einsatz des Faktors Arbeit anstrebenden Beschäftigungspolitik (Pirkl aaO S. 2, 3) auf, die mit der Annahme, der einzelne Arbeitgeber könne den Anspruch darauf erheben, gerade seine Interessen in einer seinem Betrieb nützlichen Weise gefördert zu wissen, nicht zu vereinbaren ist. Gegen dieses Verständnis der §§ 116 f AVAVG spricht nicht, daß der einzelne Arbeitnehmer einen im Rechtsmittelverfahren verfolgbaren Rechtsanspruch auf Gewährung von Kurzarbeitergeld hat, sobald im Einzelfall die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Draeger/Buchwitz/Schönefelder aaO § 116 Rdnr. 2). Die insoweit ihm gegenüber bestehende Amtspflicht, das Vorliegen dieser Voraussetzungen rechtsfehlerfrei zu prüfen, hält sich im Rahmen des "engeren" Gesetzeszwecks, dem Arbeitnehmer den bei Teilarbeitslosigkeit entstehenden Lohnausfall zu vergüten (vgl. Pirkl aa(T S. 6). Hingegen ist er in Ansehung des § 839 BGB - ebenso wie der Arbeitgeber -nicht "Dritter”, soweit die Einrichtung des Kurzarbeitergeldes das allgemeine Anliegen'verwirklichen soll, Betriebsgemeinschaften, deren Fortbestand im Interesse der in § 116 Abs. 1 Satz 4 AVAVG angesprochenen übergeordneten 8 - i Zwecke liegt, Uber kurzfristige Perioden unvermeidbaren Arbeitsmangels hinweg zusammenzuhalten* Soweit hiernach dem Arbeitnehmer als dem Gläubiger des Anspruchs auf Gewährung von Kurzarbeitergeld die Stellung eines "Dritten” zukommt, verbietet es bereits dieser auf die engere sozialpolitische Punktion der Regelung als LohnausfallVergütung abstellende Zweck, den Arbeitgeber für den Bereich seines Interesses an der Erhaltung seiner Belegschaft als "Dritten" anzusehen. Die ihm durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld an seine Arbeitnehmer tatsächlich zufallenden Vorteile stellen sich lediglich als "Reflex" der gegenüber den Arbeitnehmern vorzunehmenden Amtshandlung dar. Solche mittelbaren Auswirkungen einer nach dem "entscheidenden und wesentlichen Zweck" dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers vor Teilarbeitslosigkeit dienenden gesetzlichen Regelung begründen keine besonderen Amtspflichten gegenüber dem Arbeitgeber, sein Interesse an einer Bindung der Betriebsangehörigen an dieses Unternehmen zu fördern (vgl. auch die Urteile des Senats vom 2. Juli 1970 - III ZR 146/69 - und vom 7. Dezember 1967 - Ill ZR 178/65 = NJW 1968, 641 = LM BGB § 839 (Cb) Nr. 9). Für die Auffassung der Klägerin ergibt sich auch nichts daraus, daß die Ansprüche der einzelnen Kurzarbeiter auf Lohn ausfallvergütung gemäß §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 188 Abs. 1 Satz 1 AVAVG eine von dem Arbeitgeber (oder der Betriebsvertretung, § 188 Abs. 1 Sa*2 2 AVAVG) zu erstattende Anzeige der Kurzarbeit voraus setzen. Diese Regelung knüpft an eine entsprechende schuldrechtliche FürSorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag an (Draeger/Buchwitz/Schönefelder aaO § 117 Rdnr. 3). Sie unterstreicht, daß der Arbeit- geber in diesem Bereich in erster Linie für die Lohninteress seiner Arbeitnehmer tätig wird. Ebenso verhält es sich mit dem Recht des Arbeitgebers, die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld für diese geltend zu machen und gegebenenfalls im Rechtsweg vor den Sozialgerichten durchzusetzen; (§ 188 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 1 AVAVG; BSG 16, 66). Eine von der seiner Arbeitnehmer unterscheidbare Rechtsposition erlangt der Arbeitgeber hierdurch nicht, was sich u.a. darin zeigt, daß das Kurzarbeitergeld nur für die Zeiträume gewährt wird, in denen das Arbeitsentgelt tatsächlich ausgefallen ist (BSG, Urteil vom 27. September 1968-7 RAv 30/67 - SozR AVAVG § 121 B a 1). II. Die Revision meint, der eingeklagte Anspruch sei, soweit sich die von der Klägerin gezahlten Löhne der Höhe nach mit dem vorenthaltenen Kurzarbeitergeld deckten, auch unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes wegen auftragsloser Geschäftsführung oder dem der ungerechtfertigten Bereicherung begründet. Hiermit kann sie nicht durchdringen. Die Beklagte hat durch die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Kurzarbeitergeld möglicherweise verhindert, daß im Betrieb der Klägerin Kurzarbeit eingeführt wurde und damit die Voraussetzungen für die Leistung von Lohnausfallvergütung eintraten. Das ist aber ein Vorgang, der nach dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin hier allein einen Schadensersatzanspruch begründen kann. Der Vortrag der Klägerin gibt nichts dafür her, daß sie, wie 10. - für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag erforderlich, mit dem Willen gehandelt hat, ein Geschäft der Beklagten zu führen. Sie hat nicht behauptet, den Willen gehabt zu haben, mit der (überhöhten) Lohnzahlung die Verpflichtung der Beklagten zur Gevrährung von Kurzarbeitergeld zu erfüllen, sondern zu dem Ausdruck gebracht, daß sie den vollen Lohn gezahlt hat, um eine Abwanderung der eingearbeiteten Arbeitnehmer zu verhindern (vgl. S. 4 der Klage). Es fehlt hiernach an der \ • Darlegung von Vorgängen, aus denen sich der nach außen in Erscheinung getretene Wille der Klägerin ergeben könnte, auch ein fremdes Geschäft zu führen (vgl. BGHZ 40, 28, 30). Ein Bereicherungsanspruch wegen rechtsgrundloser Erfüllung einer fremden Schuld entfällt schon deshalb, weil keine Kurzarbeit geleistet wurde und daher gegen die Beklagte gerichtete Ansprüche der Arbeitnehmer auf Lohnausfall Vergütung nicht entstanden sind. 11 III. Danach erweist sich die Revision in vollem Umfang als unbegründet. Die KostenentScheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meyer Bundesrichter Dr. Arndt Gühtgens ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meyer Keßler Dr. Krohn