Wird ein finanziertes Abzahlungsgeschäft zwischen dem Finanzierungsinstitut (Darlehensgeber) und dem Käufer (Darlehensnehmer), nachdem das Finanzierungsinstitut den ihm sicherungsübereigneten Kauf gegenständ an sich genommen hat, entsprechend den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes abgewickelt, so ist für die Abwicklung zugunsten des Käufers eine Anzahlung zu berücksichtigen, die er dem Verkäufer geleistet hat* Dieser Rechnungsposten kann auch eine Saldo-I’orderung des Käufers gegen das Finanzicrungsinstitut begründen. Die Klägerin nahm den Darlehensantrag an und zahlte das Darlehen vereinbarungsgemäß an den Verkäufer aus» Der Beklagte, der das Fahrzeug alsbald in Besitz genommen hatte, blieb jedoch schon die erste Rückzahlungsrate schuldig» Die Klägerin erwirkte deshalb am 25« August 1961 über die drei ersten Rückzahlungsraten nebst Zinsen und Kosten beim Amtsgericht Keilbronn einen Vollstreckungsbefchl (B 7626/61), Weil der Vollstreckung daraus zunächst nur ein Teilerfolg bcschieden war, entschloß sie sich, von ihrem Sicherungseigentum Gebrauch zu machen, und klagte beim Landgericht Heilbronn auf Herausgabe des Fahrzeuges» Am 26» Januar 1962 erging dort ein entsprechendes Versäumnisurteil (,4 0 14/62), das die Klägerin am 20» Februar 1962»vollstrockon ließ» Das vom Gerichtsvollzieher weggenommene Fahrzeug stellte sie zunächst beim Verkäufer ab und verkaufte es schließlich zu dem Preise von 550 DM, nachdem sie es im April 1963 hatte schätzen lassen» Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 792,18 DM nebst 8 i Zinsen seit dem 31. 1o * Das Berufungsgericht nimmt das Yorliegen eines sogenannten finanzierten Abzahlungsgeschäftes an, auf das die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes entsprechend anzuv/enden seien, so daß die Klägerin vom Beklagten, da sie diesem den Besitz an dem Kraftfahrzeug entzogen und das Kraftfahrzeug aufgrund ihres Sicherungseigentums an sich genommen habe, die Erfüllung des Darlehensver-fbrages nicht mehr verlangen könne, sondern für das Verhältnis zwischen den Parteien die gesetzlichen Abwicklungsbestimmungen der §§ 1 bis 3 AbzG maßgebend seien» \7enn auch die Klägerin selbst im Berufungcverfahren ihren Anspruch nur noch in der Form der RUckabwick-lung eines Abzahlungsgeschäftes geltend gemacht hat, so entbindet dies das Revisionsgericht, v/ie der Revision zuzugeben ist, nicht von der Prüfung, ob hier tatsächlich das Abzahlungsgesetz entsprechende Anwendung zu finden hat» Denn insoweit handelt es sich um eine Rechtsfrage, die unabhängig von der Ansicht der Parteien durch das Gericht zu entscheiden ist und damit auch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Insbesondere beim Abzahlungskauf von Kraftfahrzeugen ist die Einschaltung eines Pinanziorungsinstitutos die Form, in der heute diese Geschäfte in der Regel durchgeführt werden» Die Gefahr, die für den Käufer in der Verlockung liegt, sich ohne oder gegen geringe Anzahlung in den Besitz von Sachwerten zu setzen, und die sich daraus ergebende Neigung, sich über seine wirtschaftlichen Kräfte hinaus zu belasten, ist aber nicht geringer, wenn statt dos Verkäufers ein Dritter den Kredit cinräumt» Dies rechtfertigt die Annahme, daß der Gesetzgeber diese Art von Geschäften auch in die Regelung der Bestimmung des § 6 AbzG mit einbezogen hätte, wenn es sie bei Erlaß des Gesetzes 06» Mai 1894-) och gegeben hätte oder sie zu jener Zeit schon voraussehbar gewesen wären» Dies hat die Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung der Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes auch auf diese Art von Abzahlungsgeschäften dann geführt, wenn ein berechtigter Anlaß besteht, das Kaufund Darlehensgeschäft als einen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang anzusehen, der infolge des engen Zusammenhanges zwischen Kaufund Darihensvertrag den Käufer in die gleiche ochutzwürdige wirtschaftliche Lage bringt, wie sier. malorwoisc geschäftlich unerfahrene Käuferschichten - mögen sie auch einem gehobenen Bildungsgrad und Stand angehören - beteiligt sind, die die ihnen in der Regel vom Verkäufer vorgelegten Darichensantragsformulare nur oberflächlich lesen und oft gar nicht erfassen, daß Verkäufer und Kreditgeber zwei voneinander getrennte Personen sind, oder zu demindest diesem Umstand keine Bedeutung beimessen, zu demal die Darlehens summe nicht an den Käufer, sondern unmittelbar an den Verkäufer ausgezahlt wird und der Kaufgegenständ in gleicher Weise wie beim gewöhnlichen Abzahlungsgeschäft als Kreditunterlage dient«, Für nicht . Kaufund Darl'ohens vertrag bezögen sich aufeinander, beide Verträge bildeten eine Einheit, Verkäufer und Darlehensgeber hätten sich ohne Zutun des Käufers dergestalt zusammengetan, daß sie ihm, dem es wirtschaftlich um den Ratenkauf und nicht um das Darlehen gegangen sei, als gemeinsam handelnde Partner gegenübergo/broten seien und der infolge der Verträge wirtschaftlich in die gleiche Lage wie ein gewöhnlicher Abzahlungskäufer gekommen sei» wie oben erörtert a genügt es5 daß keiner der beiden Verträge ohne Zustandekommen des anderen möglich gewesen wäre, z3« weil die Vermögens Verhältnisse des Käufers es nur zulioßon, den Kauf gegenständ ratenweise zu bezahlen« Diese Voraussetzung wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellte Es hätte daher nicht einmal im Darlehensvertrag einer Bezugnahme auf den Kaufvertrag bedurft und es bleibt belanglos, daß der Kaufvertrag nicht Vorgelegen hat, zu demal, entgegen der Ausführung der Revision, hinreichende Angaben über ihn im DarlchonovortreJ enthalten sind» Was jedoch die Kenntnis des Verkäufers Hinner von dem Darlehensvertrag anbetrifft, so kann es offen bleiben, ob und inwieweit es auf eine solche Kennt- I nis überhaupt ankommt, da sie jedenfalls hier vorlag» I Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Abrechnung zwischen den Parteien vorgenommen mit dem Ergebnis, daß der Klägerin noch eine Ausgleichsfordcrung von 2»343j40 DM zusteht, auf die sie sich jedöch 1»5?1922 DM als vom Beklagten erbrachte Geldleistungen anrechnen lassen muß, so daß der Klägerin noch ein Geldanspruch in Höhe von 792,18 DM zusteht» Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß der Darlehensgeber mit der Sicherungs Übereignung des Kauf gegenständes an ihn einen Sachwert erhält, in dem auch die vom Käufer an den Verkäufer geleistete Anzahlung enthalten ist. von ihm dem Verkäufer gezahlte Darlehens summe um die an den Verkäufer geleistete Anzahlung übersteigt* Dieser seine Darlehensleistung übersteigende Sachwert und nicht etwa nur der der Teilfinanzierung entsprechende Anteil liegt auch bei der Abwicklung nach § 2 AbzGr dem ihm gutzubringenden Rechnungsposten zugrunde, soweit es sich um vom Käufer zu vertretende Beschädigungen und die Nutzungs-Vergütung unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Wertminderung handelt. Der Darlehensgeber befindet sich daher dadurch, daß er dem Käufer den Kauf gegenständ fortgenommen hat, in der gleichen Lage, in der sich auch der Verkäufer bei einem gewöhnlichen Abzahlungsgeschäft nach Wiederansichnahme des Kaufgegenstandes befinden würde. Die Tragung dieses Risikos ist auch trotz nur "entsprechender” Anwendung des Abzahlungsgesetzes dem Darlehensgeber schon um dessentwillen zu demutbar, weil er regelmäßig in der Lage sein wird, sich durch geeignete Vereinbarungen mit dom Verkäufer hiergegen abzusichern, da der Verkäufer an dem Finanzierungsgeschäft in erster Linie selbst wirtschaftlich interessiert ist. \7enn die Klägerin dennoch in dem hier vorliegenden Einzelfall den Verkäufer von der Mithaft entbunden hat, so hat sie bewußt dieses Risiko in Kauf genommen, so daß kein Anlaß besteht, den Käufer für eine durch den Darlehensgeber bewußt in Kauf genommene Vergrößerung seines Risikos einstehen zu lassen. Bedenken könnten sich nur ergeben, wenn der Darlehensgeber sich zwar durch Vereinbarungen mit dem Verkäufer abgesichert hat^ ein Rückgriff auf diesen aber wegen dessen Insolvenz entfällt, zu demal sich hierbei für den Käufer möglicherweise eine günstigere Lage als bei einem gewöhnlichen Abzahlungsgeschäft ergeben könnte. Tut er das letztere, so ist es ihm in dem doch immerhin als Ausnahme anzusehenden Pall der Insolvenz des Verkäufers auch zu demutbar, das hiermit verbundene Risiko zu tragen« Unberücksichtigt darf hierbei nicht bleiben, daß der Darlehensgeber, jedenfalls v/enn er die Finanzierung von Abzahlungsgeschäften gewerbsmäßig betreibt, mit dem Verkäufer in der Regel auf zu demindest gewisse Dauer zusammenarbeitet, und daher in erster Linie nicht nur an einer Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage des Verkäufers interessiert sein muß, sondern auch ganz andere Möglichkeiten hat, sich hierüber zu unterrichten, als der Käufer, der dem Verkäufer im allgemeinen nur im Rahmen eines einzelnen Kaufgeschäftes,also nur in einem Einzelfall, gegenübertritt 0 Schließlich ist auch noch an den Pall zu denken, daß der Kaufgegenstand ohne Verschulden des Käufers oder durch einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umstand beschädigt wird oder gar gänzlich in Verlust geht, so daß die in § 2 AbaG vorgesehene Ausgleichsfunktion für den Darlehensgeber entfällt. Hier läßt sich aber auch wiederum nur sagen, daß es, soweit eine Beschädigung der Sache in Rede steht, der freien Entscheidung des Darlehensgebers obliegt, ob er von seinem Fortnahmerecht und dem damit verbundenen Risiko Gebrauch machen will oder nicht. Liegt aber ein gänzlicher Verlust des Kaufgegenstandes vor, so ist dessen Fortnahme durch den Darlehensgeber gar nicht mehr möglich und die entsprechende Anwendung der Bestimmungen de3 Abzahlungsgesetzes kann überhaupt nicht zur Erörterung stehen. Zutreffend ist mithin das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß bei dem nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes abzuv/iekelnden Verhältnis die vom Beklagten an den Verkäufer geleistete Anzahlung in Höhe von 1 000 DM ihm als Rechnungsposten gutzubringen ist. dann begründete er eine weitere Schuldverpflichtung, für die er einzustehen hatte« Wenn die Revision aber von der Möglichkeit einer weiteren Sicherungsübereignung spricht, dann geht diesttan dem unstreitigen Sachverhalt vorbei, wonach die Klägerin das Fahrzeug an sich genommen, zu Volleigentum erworben und sogar weiter veräußert hat, ohne hierbei durch irgendeine sachv/idrige Verfügung des Beklagten über das Fahrzeug gehindert worden zu sein» 5») Ins Leere geht schließlich die Rüge der Revision: Wenn das Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht auoführe, durch eine Vereinbarung zwischen dem Darlehensgeber und dem Verkäufer, letzterer solle von der Haftung für die Darlehensrückzahlnng frei sein, dürfe der Käufer nicht schlechter gestellt werden, denn er habe keinen Einfluß auf eine derartige Abmachung und regelmäßig auch keine Kenntnis davon, so übersehe es, daß eine derartige Vereinbarung für den Käufer nicht bindend sei, ihm bleibe das Recht gegen den Verkäufer, aufgrund der diesem gezahlten 1 000 DM den genannten Betrag zurückzufordern. Er ändert daher auch nichts daran, daß der Käufer bei der Rechnungsabwicklung zwischen sich und dem Darlehensgeber diesen mit der an den Verkäufer geleisteten Anzahlung belasten kann. davon ausgehen wollte, daß dem Käufer wegen der von ihm an den Verkäufer geleisteten Anzahlung auch ein Anspruch gegen diesen zustande, so könnte jedenfalls der Darlehensgeber hieraus nichts für sich herleiten.
* ITachschlagev/erk: ja BGHZ: ja AbzG §§ 1, 2, 3, 5 Wird ein finanziertes Abzahlungsgeschäft zwischen dem Finanzierungsinstitut (Darlehensgeber) und dem Käufer (Darlehensnehmer), nachdem das Finanzierungsinstitut den ihm sicherungsübereigneten Kauf gegenständ an sich genommen hat, entsprechend den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes abgewickelt, so ist für die Abwicklung zugunsten des Käufers eine Anzahlung zu berücksichtigen, die er dem Verkäufer geleistet hat* Dieser Rechnungsposten kann auch eine Saldo-I’orderung des Käufers gegen das Finanzicrungsinstitut begründen. BGH, Urt.v. 20. Februar 1967 - III ZR 243/64 - OLG Stuttgart LG Heilbronn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 243 /64 URTEIL Verkündet am fO o Februar chorm, Justizangostellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Co*, Kfz-Finanzicrungcn, Hl ___ a.No, AlleejKvo^'treten durch dor^persönl ich haftenden Gesellschafter Kaufmann Karl ItflIHBund Frau Ellen l^^gebo H' Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt gegen den Kraftfahrer Fred Krso Istraßo^pb Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„ 2 / I i ' Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr, Reinhardt für Rocht erkannt* Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20« Mai 1964 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsroehts-zuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand* Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Darlehen geltend, das sie dem Beklagten zur Durchführung eines Abzahlungsgeschäftes gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde? Der Beklagte kaufte am 2. Mai 1961 bei dem Auto-handler Paul H|HIBin ein gebrauchtes, im Jahre 1956 gefertigtes Opel-Rekord-Cabriolot zu dem Preise von 3-950 DM. Auf den Kaufpreis zahlte er 1.000 DM an. Zur Finanzierung des Restpreises richtete er am selben Tage an die Klägerin, die sich gewerbsmäßig mit Kundenfinanzierungen befaßt, einen vorgedruckten Darlehensantrag, den ihm der Verkäufer vorgelegt hatte. Darin be- antragte der Beklagte ein Darlehen in Höhe von 3«813,50 DM (Restkaufpreis 2*950 DM, Versicherungsprämie 294 DM, Zinsen und Kosten 569,50 DM) und verpflichtete sich, das Darlehen in 24 Monatsraten zuriiek zu zahlen. Zur Sicherung der Ruckzahlungsverpflichtung Übereigneten er und der Verkäufer das Fahrzeug dn die Klägerin» Die Klägerin nahm den Darlehensantrag an und zahlte das Darlehen vereinbarungsgemäß an den Verkäufer aus» Der Beklagte, der das Fahrzeug alsbald in Besitz genommen hatte, blieb jedoch schon die erste Rückzahlungsrate schuldig» Die Klägerin erwirkte deshalb am 25« August 1961 über die drei ersten Rückzahlungsraten nebst Zinsen und Kosten beim Amtsgericht Keilbronn einen Vollstreckungsbefchl (B 7626/61), Weil der Vollstreckung daraus zunächst nur ein Teilerfolg bcschieden war, entschloß sie sich, von ihrem Sicherungseigentum Gebrauch zu machen, und klagte beim Landgericht Heilbronn auf Herausgabe des Fahrzeuges» Am 26» Januar 1962 erging dort ein entsprechendes Versäumnisurteil (,4 0 14/62), das die Klägerin am 20» Februar 1962»vollstrockon ließ» Das vom Gerichtsvollzieher weggenommene Fahrzeug stellte sie zunächst beim Verkäufer ab und verkaufte es schließlich zu dem Preise von 550 DM, nachdem sie es im April 1963 hatte schätzen lassen» Mit der Klage verlangt die Klägerin 1.100 DM vom Beklagten, dor inzwischen unstreitig - teils freiwillig, teils im Wege mehrerer Lohnpfändungen - 1,145,63 DM an die IQfägerin gezahlt hat. Sie hat hierzu vorgetragen: Der Beklagte schulde ihr neben dem Finanzicrungsbetrag in Höhe von 3,813,50 Dil 594,41 DM Gerichts-, Anwalts- und Vollstrockungskosten, 35 DM Kosten für die zu dem Verkauf notwendige Schätzung und 6,40 DM Auskunftsgebühr, zusammen also 4«449,31 DM. Hierauf seien Zahlungen anzurechnen, außerdem der Erlös für das Fahrzeug, der sich jedoch um ^60 DM Standgeld für das Fahrzeug his zu dem Verkauf mindere. Das ergebe eine Restschuld von 2o913?68 DM, von der säö einen Teil mit der Klage geltend mache» Falls die Rücknahme des Fahrzeuges jedoch als Rücktritt vom Darlehensvertrag anzuschen sei, verlange sie als NutzungsentSchädigung 3»480 DM, nämlich für 290 Tage je 12 DM, ferner 476,72 DM Bankzinsen, die sie infolge des Darlehensvertrages habe aufv/enden müssen und 30 DM Bearbeitungsgebühr» Die Restschuld dos Beklagten sei bei dieser Berechnung also etwa glcichhoch, wie wenn der Darlehensvertrag als fortbestohend behandelt würdet Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten Sur Zahlung von 1.100 DM nebst 12 # Zinsen seit 31» Mai 1963 zu verurteilen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen? Nachdem die Klägerin die Herausgabe des Fahrzeuges verlangt und erwirkt habe, könns sie die Rückzahlung des Darlehens iiicht mehr verlangen. Denn von dem Darlehensvertrag sei sie damit zurückgetroten. Ihr stünden nur noch Ansprüche nach dem Abzahlungsgesetz zu» Die Kosten der Vorprozesse und der Zwangsvollstreckung habe er bereits bezahlt, wie ihm von der Klägerin ausdrücklich - und unstreitig - bestätigt worden sei. Außerdem habe ihm die Klägerin die an den Verkäufer angezahlten 1,000 DM im Rahmen der Oesamtabrechnung ebenfalls gutzuschreiben. Damit aber sei sie voll befriedigt. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 755*77 DM nebst 8 5* Zinsen seit dem 31« Mai 1963 zu zahlen und im übrigen die Klägerin mit ihrem Mehranspruch abgewiesen* Gegen das landgerichtliche Urteil haben die Klägerin Berufung und der Beklagte \selbständige Anschlußberufung eingelegt« Die Klägerin, die ihren Anspruch nunmehr nur noch als Ersatzanspruch aus § 2 AbzG geltend gemacht hat, hat beantragt, unter Abweisung der Anschlußberufung des Beklagten und Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Xlägerin 1«100 DM nebst 8 $6 Zinsen hieraus seit dem 31. Mai 1963 zu bezahlen?.* Der Beklagte hat beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 792,18 DM nebst 8 i Zinsen seit dem 31. Mai 1963 zu «zahlen, im übrigen hat es die weit ergehende Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag soweit ihm nicht stattgegeben worden ist, weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels 0 / A Entscheidungsgründe g 1o * Das Berufungsgericht nimmt das Yorliegen eines sogenannten finanzierten Abzahlungsgeschäftes an, auf das die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes entsprechend anzuv/enden seien, so daß die Klägerin vom Beklagten, da sie diesem den Besitz an dem Kraftfahrzeug entzogen und das Kraftfahrzeug aufgrund ihres Sicherungseigentums an sich genommen habe, die Erfüllung des Darlehensver-fbrages nicht mehr verlangen könne, sondern für das Verhältnis zwischen den Parteien die gesetzlichen Abwicklungsbestimmungen der §§ 1 bis 3 AbzG maßgebend seien» \7enn auch die Klägerin selbst im Berufungcverfahren ihren Anspruch nur noch in der Form der RUckabwick-lung eines Abzahlungsgeschäftes geltend gemacht hat, so entbindet dies das Revisionsgericht, v/ie der Revision zuzugeben ist, nicht von der Prüfung, ob hier tatsächlich das Abzahlungsgesetz entsprechende Anwendung zu finden hat» Denn insoweit handelt es sich um eine Rechtsfrage, die unabhängig von der Ansicht der Parteien durch das Gericht zu entscheiden ist und damit auch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. 2.' Erfolglos stellt jedoch die Revision die vom Berufungsgericht angenommene entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Abzahlungsgesotzes zur Nachprüfung, Donn das Berufungsgericht ist hiermit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ’vgl. insbesondere BGHZ 3, 257; BGH LU § 6 AbzG Nr. 2; BGHZ 5, 373; BGH NJW 1954, 185 gefolgt, von der abzuweichon für den erkennenden Senat keine Veranlassung besteht. Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, daß die im Laufe der Zeit erfolgte Ausweitung der Abzahlungsgeschäfte auch auf hochwertige Güter die Beteiligung Dritter als Kreditgeber an diesen Geschäften erforderlich gemacht hat. Insbesondere beim Abzahlungskauf von Kraftfahrzeugen ist die Einschaltung eines Pinanziorungsinstitutos die Form, in der heute diese Geschäfte in der Regel durchgeführt werden» Die Gefahr, die für den Käufer in der Verlockung liegt, sich ohne oder gegen geringe Anzahlung in den Besitz von Sachwerten zu setzen, und die sich daraus ergebende Neigung, sich über seine wirtschaftlichen Kräfte hinaus zu belasten, ist aber nicht geringer, wenn statt dos Verkäufers ein Dritter den Kredit cinräumt» Dies rechtfertigt die Annahme, daß der Gesetzgeber diese Art von Geschäften auch in die Regelung der Bestimmung des § 6 AbzG mit einbezogen hätte, wenn es sie bei Erlaß des Gesetzes 06» Mai 1894-) och gegeben hätte oder sie zu jener Zeit schon voraussehbar gewesen wären» Dies hat die Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung der Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes auch auf diese Art von Abzahlungsgeschäften dann geführt, wenn ein berechtigter Anlaß besteht, das Kaufund Darlehensgeschäft als einen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang anzusehen, der infolge des engen Zusammenhanges zwischen Kaufund Darihensvertrag den Käufer in die gleiche ochutzwürdige wirtschaftliche Lage bringt, wie sier. für ihn bei einem gewöhnlichen Abzahlungsgeschäft mit nur einem Vertragspartner gegeben ist» Denn auch in diesem Palle ist der Käufer nicht in der Lago, den Kaufpreis aus eigenen Kräften aufzubringen, sondern auf fremden Kredit angewiesen» Ebenso v/ie beim gewöhnlichen Abzahlungskauf hat er Ratenzahlungen zu erbringen, nur daß sie nicht an den Verkäufer, sondern an den Darlehensgeber zu leisten sind» Hinzu kommt, daß auch bei diesen finanzierten Ratenkäufen nor- 8 / • V - malorwoisc geschäftlich unerfahrene Käuferschichten - mögen sie auch einem gehobenen Bildungsgrad und Stand angehören - beteiligt sind, die die ihnen in der Regel vom Verkäufer vorgelegten Darichensantragsformulare nur oberflächlich lesen und oft gar nicht erfassen, daß Verkäufer und Kreditgeber zwei voneinander getrennte Personen sind, oder zu demindest diesem Umstand keine Bedeutung beimessen, zu demal die Darlehens summe nicht an den Käufer, sondern unmittelbar an den Verkäufer ausgezahlt wird und der Kaufgegenständ in gleicher Weise wie beim gewöhnlichen Abzahlungsgeschäft als Kreditunterlage dient«, Für nicht . erforderlich hält es die Rechtsprechung hierbei, daß zwischen Verkäufer und Kreditgeber enge interne Beziehungen, wie etwa eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung, bestehen» Auf dieses Merkmal hat sie es nur bei der ganz an-ders-gearteton Frage abgestellt, ob und inwieweit Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Kreditgeber geltend gemacht werden können» Es genügt vielmehr, daß Kaufund Dar-lchensvertrag sich in gegenseitiger Abhängigkeit zu einer wirtschaftlichen Einheit ergänzen, wobei es ohne eine im Vertragswert selbst zu dem Ausdruck gekommene Bezugnahme genügt, daß keiner der beiden Verträge ohne Zustandekommen des anderen möglich gewesen wäre,z»B»weiljEe Vermögensverhältnisse des Käufers es nur zuließen, den Kaufgegenständ ratenweise zu bezahlen» Andererseits darf aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Abzahlungsgesetz solche "DreiecksVerhältnissc”, wie sic dem finanzierten Abzahlungskauf zugrunde liegen, nun einmal in seinen Geltungsbereich nicht einbezogen hat, bei seiner entsprechenden Anwendung mithin nicht nur auf den Schutz abgestollt werden kann, den das Abzahlungsgesotz dem Käufer geben will» In gleicher Weise bedarf es auch der Berücksichtigung schutzwerter Interessen des Darlehensgebers, so daß nur die gerechte Abwägung aller Interessen zu dem zuti’offendon Ergebnis führen kann» Erforderlich ist es daher, daß auch der Kreditgeber zwar nicht der rechtlichen Form, wohl aber der wirtschaftlichen Gestaltung nach darauf abzielt, dem Käufer zu dem Erwerb eines Gegenstandes gegen Teilzahlung zu verhelfen, da nur in diesem Falle das zwischen Darlehensgeber und Käufer abgeschlossene Geschäft seinen gewöhnlichen Charakter verliert und zu dem Teil-Stück eines Abzahlungsgeschäftes wirdo Genügend ist dhher nicht allein die Kreditgewährung unter Übertragung des Kaufgegonstandes zur Sicherheit, sondern hinzu kommen muß immer noch eine auch von dem Darlehensgeber bezweckte mehr oder weniger eftgo Verbindung zwischen dem Kaufund Darlehensgeschäft, das heißt8 auch sein Interesse muß auf das Zustandekommen eines Abzahlungsgeschäftes gerichtet sein, so daß sich seine Leistung, eben wegen der gewollten engen Verbindung mit dem Kaufgeschäft, für den Käufer nicht als ein gewöhnlicher Pcrsonalkrodit, sondern vielmehr als ein Warenkredit (Teilzahlungskredit im Gegensatz zu dem Barkredit < darstollt, Ob dies zutrifft, wird sich bei den mannigfaltigen Arten, in denen heute finanzierte Abzahlungsgeschäfte abgeschlossen werden, allgemein nicht sagen lassen. Die Rechtsprechung hat es daher immer auf den Einzelfall abgostollt und die Frage nach dem äußersten Rahmen der Anwendung der Bestimmungen des Abzahlungsgesctzes bisher ausdrücklich offengelassen. Auch im vorliegenden Fall bedarf die Frage "nach dem äußersten Rahmen" nicht der Erörterung, Denn bei der Klägerin handelt es sich, wie das Berufungsgericht festge-steilt hat, um ein Institut, das sich gewerbsmäßig mit Kundonfinanzierungon befaßt, bei dom also ohne weiteres davon ausgegangen werden kann - wie auch immer die seinen Darlehensvorträgen zugrunde gelegten Bedingungen geartet *> sein mögen -, daß sein Interesse auf den Abschluß von Ab-zahlungskäufon gerichtet ist, seine Kredithingabe also der wirtschaftlichen Gestaltung nach darauf abzielt, dom Käufer zu dem Erwerb eines Gegenstandes gegen Teilzahlung zu verhelfen» Die übrigen Voraussetzungen eines finanzierten Abzahlungsgeschäftes, auf das die Bestimmungen des Abzah-lungsgesotzes entsprechende Anwendung zu finden haben, werden gleichfalls von den Feststellungen des Berufungsgerichts getragen, die insoweit dahin gehen? Kaufund Darl'ohens vertrag bezögen sich aufeinander, beide Verträge bildeten eine Einheit, Verkäufer und Darlehensgeber hätten sich ohne Zutun des Käufers dergestalt zusammengetan, daß sie ihm, dem es wirtschaftlich um den Ratenkauf und nicht um das Darlehen gegangen sei, als gemeinsam handelnde Partner gegenübergo/broten seien und der infolge der Verträge wirtschaftlich in die gleiche Lage wie ein gewöhnlicher Abzahlungskäufer gekommen sei» Erfolglos hält die Revision dem entgegen? Der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten als Käufer und dem Verkäufer liege nicht vor, der Darlohensvertrag mit seinen Bedingungen sei nur vom Beklagten unterschrieben, dagegen nicht vom Verkäufer» Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten sei zunächst der Kaufvertrag und anschließend der Dar-lchensvertrag geschlossen worden» Nichts sei dafür dargetan, daß der Verkäufer überhaupt etwas von dem Dar-lchensvertrag gewußt habe, so daß auch nicht festgestcllt habe werden können, daß beide Verträge miteinander gekoppelt gewesen seien und wirtschaftlich eine Einheit gebildet hätten» 11 Richtig ist9 daß der Kaufvertrag nicht vorliegt« Aber ? wie oben erörtert a genügt es5 daß keiner der beiden Verträge ohne Zustandekommen des anderen möglich gewesen wäre, z3« weil die Vermögens Verhältnisse des Käufers es nur zulioßon, den Kauf gegenständ ratenweise zu bezahlen« Diese Voraussetzung wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellte Es hätte daher nicht einmal im Darlehensvertrag einer Bezugnahme auf den Kaufvertrag bedurft und es bleibt belanglos, daß der Kaufvertrag nicht Vorgelegen hat, zu demal, entgegen der Ausführung der Revision, hinreichende Angaben über ihn im DarlchonovortreJ enthalten sind» Was jedoch die Kenntnis des Verkäufers Hinner von dem Darlehensvertrag anbetrifft, so kann es offen bleiben, ob und inwieweit es auf eine solche Kennt- I nis überhaupt ankommt, da sie jedenfalls hier vorlag» I Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt war es der Ver- j käufer Hinner selbst, der dem Beklagten das Darlehens- I antragsformular der Klägerin vorlegte, so daß sich seine I Kenntnis von dem Darlehensvertrag bereits hieraus ergibt« I Das Berufungsgericht hat daher zutreffend das Vor- I liegen eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts angenommen I auf das die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes entspre- I chende Anwendung zu finden haben« I 3° Da es sich im Hinblick auf den Darlehensgeber I immer nur um eine entsprechende Anwendung des Abzahlungs- I gesetzes handelt, tritt der Darlehensgeber zwar nicht in I die Rolle des Verkäufers ein, wird diesem aber in wesent- I liehen Beziehungen gleichgestellt» Auf ihn sind daher die I Bestimmungen der §§ 1 bis 3 AbzG entsprechend anzuwenden, I wenn er aufgrund des ihm übertragenen Sicherungsoigentums I dom Käufer den Besitz an dem Kaufgegenständ durch dessen I 12 Fortnahme entzieht» In diesem Fall gilt die aus § 5 AbzG abgeleitete Rücktrittsfiktion entsprechend;, wenn auch in der Fortnahme durch den Darlehensgeber kein "Wiederansich-nchmon” im eigentlichen Y/ortsinn des § 5 AbzG liegt» Übt der Darlehensgeber das Fortnahmorccht aus, so hat dies danach zur Folge, daß er einerseits das Volleigentum an dom Kaufgegenständ erwirbt, andererseits aber seine Ansprüche aus dem Darlehensvortrag verliert, an deren Stelle das AbwicklungsVerhältnis entsprechend den §§ 1 bis 3 AbzG tritt« Während die dem Käufer obliegende Rückgabepflicht bereits mit der Fortnahme des Kaufgegenstandes ihre Erfüllung gefunden hat, ergi'bt sich für den Darlehensgeber die Pflicht, dem Käufer die von ihm erbrachten Leistungen zurückzuerstatten, wobei der Darlehensgeber unter entsprechender Anwendung des § 2 AbzG die infolge des Dar-lohensverträges gemachten Aufwendungen, Ersatz für die von dem Kläger zu vortreton:den_Beschädigungcn der Kauf-sachc sowie eine Nutzungsvergütung * unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Wertminderung der Kaufsache zur Verrechnung stellen kann» Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Abrechnung zwischen den Parteien vorgenommen mit dem Ergebnis, daß der Klägerin noch eine Ausgleichsfordcrung von 2»343j40 DM zusteht, auf die sie sich jedöch 1»5?1922 DM als vom Beklagten erbrachte Geldleistungen anrechnen lassen muß, so daß der Klägerin noch ein Geldanspruch in Höhe von 792,18 DM zusteht» Diese vom Berufungsgericht vorgenommene Vcrrochn-nung läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision - allerdings erfolglos - nur insoweit angegriffen, als das Berufungsgericht in die Verrechnung 13 - die vom Beklagten an den Verkäufer geleistete Anzahlung in Höhe von 1 OOO DM zu Lasten der Klägerin nit einbezogen hat«. Die Rüge der Revision geht hier im wesentlichen dahin, da im Palle des Rücktritts vom Abzahlungsgeschäft jeder Teil verpflichtet sei, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, könne bei der Verrechnung nicht der Klägerin eine Leistung des beklagten angelastet werden, die dieser nicht der Klägerin, sondern dem Verkäufer erbracht habe« Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Zunächst ist einmal davon auszugehen, daß bei Durchgreifen der Rücktrittsfiktion des § 5 AbzGr dem Käufer alle von ihm erbrachten Leistungen, wozu auch die von ihm gemachte Anzahlung gehört, in gleicher V/eise zurückzugewähren sind, wie auch er die von ihm empfangene Leistung (durch die Port-nachme des Kauf gegenständes) voll zurückgev/ährt hat«, Da der Darlehensgeber nicht an die Stelle des Verkäufers tritt, sonderen die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes nur entsprechend öuf ihn anzuvienden sind, wird allerdings zu fragen sein, ob es bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Darlehensgeber auch zu demutbar ist, bei der Abrechnung eine Geldleistung des Käufers gegen sich gelten zu lassen, die tatsächlich gar nicht er, sondern der Verkäufer empfangen hat. Eine solche Zumutbarkeit ist jedoch zu bejahen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß der Darlehensgeber mit der Sicherungs Übereignung des Kauf gegenständes an ihn einen Sachwert erhält, in dem auch die vom Käufer an den Verkäufer geleistete Anzahlung enthalten ist. Damit erhält er zunächst einen Gegenstand zu Sicherungseigentum, der in seinem Wert die H - von ihm dem Verkäufer gezahlte Darlehens summe um die an den Verkäufer geleistete Anzahlung übersteigt* Dieser seine Darlehensleistung übersteigende Sachwert und nicht etwa nur der der Teilfinanzierung entsprechende Anteil liegt auch bei der Abwicklung nach § 2 AbzGr dem ihm gutzubringenden Rechnungsposten zugrunde, soweit es sich um vom Käufer zu vertretende Beschädigungen und die Nutzungs-Vergütung unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Wertminderung handelt. Der Darlehensgeber befindet sich daher dadurch, daß er dem Käufer den Kauf gegenständ fortgenommen hat, in der gleichen Lage, in der sich auch der Verkäufer bei einem gewöhnlichen Abzahlungsgeschäft nach Wiederansichnahme des Kaufgegenstandes befinden würde. Nun wird es sich zwar häufig ergeben, daß der Darlehensgeber bei der Verwertung des dem Käufer fortgenommenen Kaufgegenstandes nicht einen Preis erzielen kann, der zusammen mit der dem Darlehensgeber zustehenden NutzungsVergütung und möglichen Ansprüchen wegen vom Käufer zu vertretender Beschädigungen der Kaufsache nicht den Betrag erreicht, den der Darlehensgeber mit der Hingabe des Darlehens und der ihm zuzurechnenden Anzahlung erbracht hat. Dies ist aber ein Risiko, das nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes beim gewöhnlichen Abzahlungskauf der Verkäufer in gleicher Weise zu tragen hat. Die Tragung dieses Risikos ist auch trotz nur "entsprechender” Anwendung des Abzahlungsgesetzes dem Darlehensgeber schon um dessentwillen zu demutbar, weil er regelmäßig in der Lage sein wird, sich durch geeignete Vereinbarungen mit dom Verkäufer hiergegen abzusichern, da der Verkäufer an dem Finanzierungsgeschäft in erster Linie selbst wirtschaftlich interessiert ist. So sind denn auch in den Darlehensantragsformularen der Finanzierungsinstitute in der Regel eine Mithaftung des Verkäufers für das dem Käufer gewährte Darlehen oder zu demindesti*seine Bürg-ochaftsübernahme oder andere Sicherheiten vorgesehen» Auch das hier vorliegende Darlehensantragsformular der Klägerin sieht eine Gesamtschuldnerschaft von Verkäufer und Käufer vor. \7enn die Klägerin dennoch in dem hier vorliegenden Einzelfall den Verkäufer von der Mithaft entbunden hat, so hat sie bewußt dieses Risiko in Kauf genommen, so daß kein Anlaß besteht, den Käufer für eine durch den Darlehensgeber bewußt in Kauf genommene Vergrößerung seines Risikos einstehen zu lassen. In gleicher Weise kann sich der Darlehensgeber gegen einen überforderten Kaufpreis des Verkäufers schützen, ganz abgesehen davon, daß es dem Darlehensgeber auch zu demutbar ist, vor Hingabe des Darlehens zu überprüfen, ob der zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Kaufpreis in etv/a dem Y/ert des Kauf gegenständes entspracht. Bedenken könnten sich nur ergeben, wenn der Darlehensgeber sich zwar durch Vereinbarungen mit dem Verkäufer abgesichert hat^ ein Rückgriff auf diesen aber wegen dessen Insolvenz entfällt, zu demal sich hierbei für den Käufer möglicherweise eine günstigere Lage als bei einem gewöhnlichen Abzahlungsgeschäft ergeben könnte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten: Einmal ist beim finanzierten Abzahlungsgeschäft der Darlehensgeber am Zustandekommen dieses Geschäftes wirtschaftlich ebenso interessiert wie Verkäufer und Käufer. Er erwirbt das Sicherungseigentum am Kauf ge genstand und in seinem Belieben steht es, dieses Sicherungseigentum durch Ansichnahme des Kauf gegenständes zu seinem Volleigentum werden zu lassen. In seiner freien Entscheidung steht es mithin, ob er beim Darlehensvertrag verbleiben oder sich den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes unterwerfen will. 16 - t K Tut er das letztere, so ist es ihm in dem doch immerhin als Ausnahme anzusehenden Pall der Insolvenz des Verkäufers auch zu demutbar, das hiermit verbundene Risiko zu tragen« Unberücksichtigt darf hierbei nicht bleiben, daß der Darlehensgeber, jedenfalls v/enn er die Finanzierung von Abzahlungsgeschäften gewerbsmäßig betreibt, mit dem Verkäufer in der Regel auf zu demindest gewisse Dauer zusammenarbeitet, und daher in erster Linie nicht nur an einer Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage des Verkäufers interessiert sein muß, sondern auch ganz andere Möglichkeiten hat, sich hierüber zu unterrichten, als der Käufer, der dem Verkäufer im allgemeinen nur im Rahmen eines einzelnen Kaufgeschäftes,also nur in einem Einzelfall, gegenübertritt 0 Schließlich ist auch noch an den Pall zu denken, daß der Kaufgegenstand ohne Verschulden des Käufers oder durch einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umstand beschädigt wird oder gar gänzlich in Verlust geht, so daß die in § 2 AbaG vorgesehene Ausgleichsfunktion für den Darlehensgeber entfällt. Hier läßt sich aber auch wiederum nur sagen, daß es, soweit eine Beschädigung der Sache in Rede steht, der freien Entscheidung des Darlehensgebers obliegt, ob er von seinem Fortnahmerecht und dem damit verbundenen Risiko Gebrauch machen will oder nicht. Liegt aber ein gänzlicher Verlust des Kaufgegenstandes vor, so ist dessen Fortnahme durch den Darlehensgeber gar nicht mehr möglich und die entsprechende Anwendung der Bestimmungen de3 Abzahlungsgesetzes kann überhaupt nicht zur Erörterung stehen. Aber selbst insoweit pflegen sich die Darlehensgeber dadurch abzusichern, daß sie in ihren Vertragsbedingungen dem Käufer die Pflicht auferlegen, für den ihnen sicherungsübereigneten Gegenstand 17 - eine Sachversicherung abzuschließeno So war nach den Vertragsbedingungen auch hier der Beklagte verpflichtet, während der Laufzeit des Darlehensvertrages das Kraftfahrzeug in einer mit der Klägerin zu vereinbarenden Weise gegen Kaskoschäden versichert zu halten und im Schadensfall waren alle Zahlungen aufgrund der Kaskoversicherung seitens der Versicherungsgesellschaft an die Klägerin zu leisten. Zutreffend ist mithin das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß bei dem nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes abzuv/iekelnden Verhältnis die vom Beklagten an den Verkäufer geleistete Anzahlung in Höhe von 1 000 DM ihm als Rechnungsposten gutzubringen ist. Nicht ganz zutreffend ist es jedoch, wenn das Berufungsgericht hierbei von einem Zurückbehaltungsrecht des Beklagten spricht. Denn es handelt sich hierbei, wie schon gesagt, um einen im Rahmen dar Abwicklung zu brücksichtigenden Rechnungsposten, der unter Umständen auch zu einem Forderungsanspruch des Käufers führen könnte. 4.> Unverständlich ist die weitere Rüge der Revisions Wirtschaftlichen Erwägungen sei vom Berufungsgericht nicht genügend Rechnung getragen, da vom Beklagten weder dargetan noch vom Berufungsgericht festgestellt worden sei, daß der Beklagte die Anzahlung aus eigenen Mitteln geleistet habe. Denkbar sei, daß er sich den Betrag von 1 000 DM anderweit beschafft oder zur Beschaffung dieses Betrages das Kraftfahrzeug an andere sicherungsübereignet habe. Unstreitig steht fest, daß der Beklagte die Anzahlung von 1 000 DM geleistet hatffwRechtlich ohne jede Bedeutung bleibt es dabei, ob er diesen Betrag aus eigenen oder aus Fremdmitteln aufgebracht hat. \7aren es nicht eigene Mittel, 18 - dann begründete er eine weitere Schuldverpflichtung, für die er einzustehen hatte« Wenn die Revision aber von der Möglichkeit einer weiteren Sicherungsübereignung spricht, dann geht diesttan dem unstreitigen Sachverhalt vorbei, wonach die Klägerin das Fahrzeug an sich genommen, zu Volleigentum erworben und sogar weiter veräußert hat, ohne hierbei durch irgendeine sachv/idrige Verfügung des Beklagten über das Fahrzeug gehindert worden zu sein» 5») Ins Leere geht schließlich die Rüge der Revision: Wenn das Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht auoführe, durch eine Vereinbarung zwischen dem Darlehensgeber und dem Verkäufer, letzterer solle von der Haftung für die Darlehensrückzahlnng frei sein, dürfe der Käufer nicht schlechter gestellt werden, denn er habe keinen Einfluß auf eine derartige Abmachung und regelmäßig auch keine Kenntnis davon, so übersehe es, daß eine derartige Vereinbarung für den Käufer nicht bindend sei, ihm bleibe das Recht gegen den Verkäufer, aufgrund der diesem gezahlten 1 000 DM den genannten Betrag zurückzufordern. Es ist selbstverständlich, daß die Entlassung des Verkäufers durch die Klägerin aus der Mithaft Auswirkungen nur zwischen der Klägerin und dem Verkäufer haben, dagegen das Darlehensverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem nicht berühren konnte. Für die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes auf den Darlehensgeber bleibt dieser Umstand gleichfallsftohne Bedeutung. Er ändert daher auch nichts daran, daß der Käufer bei der Rechnungsabwicklung zwischen sich und dem Darlehensgeber diesen mit der an den Verkäufer geleisteten Anzahlung belasten kann. Selbst v/enn man mit der Revision davon ausgehen wollte, daß dem Käufer wegen der von ihm an den Verkäufer geleisteten Anzahlung auch ein Anspruch gegen diesen zustande, so könnte jedenfalls der Darlehensgeber hieraus nichts für sich herleiten. Ob dem Käufer ein solcher Anspruch tatsächlich auch gegenüber dem Verkaifer zustande, bödarf daher hier keiner Erörterung. Pür den Käufer würde diese Präge auch nur von Bedeutung werden, wenn der Darlehensgeber nach Ansichnahme des Kaufgegenstandes insolvent würde und der Käufer einen sich aus dem AbwicklungsVerhältnis zu seinen Gunsten ergebenden Anspruch gegenüber dem Darlehensgeber ndrcht verwirklichen könnte. 6.) Danach erv/eist sich die Revision der Klägerin als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Pagendarm Dr. Beyer Gähtgens Keßler Dr. Reinhardt