Da eine Instandsetzung des Wagens angeblich nicht mehr in Frage kam, überliess der EBV den Wagen mit einem nicht mehr auffindbaren und deshalb in seinem Wortlaut nicht bekannten Schreiben vom 8. Der Kläger hat gegen den beklagten Staat und die Firma Opel-HHP Klage erhoben mit dem Antrag» die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.812 DM nebst 6 $> Zinsen seit Klageerhebung zu verurteilen. Seinen geltend gemachten Anspruch gliedert der Kläger wie folgt aufs Wert des Fahrzeuges 3.250 DM, Verdienstausfall und Mehrkosten wegen Benutzung eines Mietwagens 3*200 DM, Kosten des Vorprozesses gegen die Khein-Main-Donau AG 362 DM. Der beklagte Staat gab zu, dass eine förmliche Inanspruchnahme des Wagens nicht erfolgt, mindestens aber dem Kläger nicht eröffnet worden sei. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers gegen den beklagten Staat dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage gegen die .Firma Opel-HflHBfcabgewiesen. Da der Kläger keine Hevision eingelegt hat, ist das klageabweisende Urteil gegen die Firma Opel-HHBBt rechtskräftig geworden. Die Verfügung vom 5* Oktober 1945 könne nicht als eine solche Inanspruchnahme angesehen werden; die später in die Form einer privatrechtlichen Übereig-nung gekleidete Übertragung des Wagens an die Firma Opel-HMHBB sei keine rechtmässige Inanspruchnahme gewesen. Da insoweit ein rechtmässiger Verwaltungsakt vorliegt, ist der.Wagen, ihm auch nicht abhanden gekommen; auf den Willen des bisherigen Besitzers kommt es für diesen Ball nicht an, da er durch die öffentlichrechtliche Befugnis des Eingreifenden ersetzt wird (BGHZ 4» 10/5jS7). term das Berufungsgericht daraus entnehmen will, dass eine ordnungsgemässe Enteignung*des Wagäns,*wie sie spätestens gleichzeitig mit der Übereignung des Wagens an die Pirma Opel-üMBBfc hätte angeordnet werden müssen, nicht stattgefunden habe, weil der HBV anstelle des Verwaltungsaktes die Form der bürgerlichrechtliohen Übereignung gewählt habe, so ist das allerdings missverständlich. Im Ergebnis ist jedoch dem Berufungsgericht dahin beizustimmen,.dass der NBV bei der Überlassung des Wagens an die Firma Opel-HflBHl schuldhaft seine Amtspflich- Die Kundmachung lediglich an die Firma C^el-SfMIHVgenügte nicht, da diese jswar auch Besitzerin des Wagens war, den Besitz aber nicht den Kläger, sondern für den NBV, der ihn beschlagnahmt und der Firma.in Reparatur gegeben hatte, ausübte. dem auch in der Zuweisung des Wagens an einen Dritten* ohne vorangegangene oder gleichzeitige Kundmachung der Inanspruchnahme, die den Kläger in die Lage versetzt hätte, noch rechtzeitig gegen die vorgenommene Verfügung Uber den Wagen vorstellig zu werden. Auch für den Fall einer schuldhaften Amtspflichtverletzung glaubt die Revision, dass dem Kläger keine Ansprüche zuständen. Eine Erfahrungstatsache, dass einmal beschlagnahmte .Wagen auch dann, wenn der Betroffene - möglicherweise mit stichhaltigen Gründen - gegen die Beschlagnahme vorstellig geworden ist, damals ausnahmslos nicht mehr zurückgegeben worden sind, besteht nicht. Dezember 1.945 .ergibt sich, dass der Kläger an diesem Tage bei der Firma Opel-HflHBPwegen seines Wagens vorgesprochen hat. dass er die Zeit bis zür Weitergabe des Wagens an die Firma PflBBl noch ausgenützt hat, um gegen die Inanspruchnahme Beschwerde einzulegen* Damit hat der Kläger es möglicherweise schuldhaft unterlassen, durch Gebrauch eines Rechtsmittels die Klage abzuwenden. Dem könnte dann auch, wie die Revision mit Recht ausführt, nicht entgegengehalten werden, dass die fehlerhafte Inanspruchnahme möglicherweise durch einen neuen ordnungsgemässen Verwaltungsakt ersetzt worden wäre, der Kläger also im Ergebnis nichts erreicht hätte. Da dadurch unter Umständen der Schadensersatzanspruch des Klägers aus Amtspflichtverletzung ausgeschlossen würde, kann das ängefochtene Urteil mit der von dem Berufungsgericht ‘gegebenen. Der Senat'ist aber auch noch nicht in der Rage, jetzt die Klage aus diesem Grunde ahzuweisen, da das Berufungsgericht hierzu noch keinerlei Feststellungen getroffen hat. Das Berufungsgericht wird dem Kläger Gelegenheit geben müssen, vorzutragen und zu beweisen, dass er sich tatsächlich rechtzeitig wegen der Verfügung über seinen Wagen ohne Erfolg beschwert oder aber eine solche Be schwerde ohne Verschulden unterlassen hat. Kommt d&s Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nicht zusteht, so wird es Leiter zu beachten habend dass der Kläger dann jedenfalls insoweit, als er Ersatz für den weggenommenen Wagen in Höhe von 3*230 EM beansprucht, einen Entschädigungsanspruch gegen das Land aus enteigriungsgleiehern Eingriff hat. Wie bereits ausgeführt worden ist, erfolgte nicht nur die nach § 25 RLG ergangene Beschlagnahme des Wagens, sondern auch- seine Übertragung an die Firma Opel-HflNfc durch Verwaltungsakt. Der Senat hat bereits früher entschieden (Urteil vom 6.5.1954 in III ZR 358/52 in IM 12 zu § 26 RLG), dass eine Behörde, die eine Inanspruchnahme von Gegenständen auf das Reichsleistungsgesetz stützt und über die Gegenstände auch tatsächlich so verfügt hat, wie wenn sie wirksam nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen worden wären, auch bei Unwirksamkeit der Inanspruchnahme in gleicher Weise Ersatz zu leisten hat wie bei einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz. Ber HBV hat allerdings die Inanspruchnahme des Wagens zugunsten der Firma Opel-HflHH nicht ausdrücklich auf das Reichsleistungsgesetz gestützt. Wagen,, wie dargelegt, durch einen Verwaltungsakt erging, der nur auf § 15 Abs 1 Ziff 5 RBG hätte gestützt werden.können, kann auch, davon ausgegangen werden, dass der KBV die Inanspruchnahme aus seinen auf dem Reichsleistungsgesetz beruhenden Befugnissen herleiten wollte, mag er dies auch nicht mit ausdrücklichen Worten gesagt haben* Da bei Erlass des Beschlusses der Rechtsstreit gegen den Beklagten bereits anhängig war, ist die Klagefrist des § 5 Abs 4 aaO auf jeden Fall gewahrt.
Ill I» 243/51 Verkündet am 8. November 1954 Justizangestellter als tfrkundsbeamter der Geschäftsstelle 2?S>2 072 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Freistaats Bayern, gesetzlich vertreten duroh die Oberfinanzdirektion liHMD, Zweigstelle ‘ Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigteri Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Ludwig X o mmmmmr j.» mmmrnwf Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof «Br .Neiger sowie der Bundesrichter Riet schel, Br.Kraft, Dr.Wolanyund Br «Beyer für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München, den Parteien anstelle der Verkündung zugestellt am 7« und 9« Februar 1953, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Bntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen •Tatbestand: Der Kläger war Eigentümer eines am Ende des Krieges stillgelegten Pkw, Marke Opel-Super, der in der garage in München abgestellt war-,Durch schriftliche Verfügung des Bevollmächtigten für den Hachverkehr in München (EBV) vom 5. Oktober 1945 wurde der Wagen gemäss § 25 HM für Zwecke der Militärregierung beschlagnahmt und gleichzeitig die mitverklagte Firma Opel-HMMä beauftragt, das Fahrzeug bei AVHHRW abzuholen und fahrbereit zu machen. Da eine Instandsetzung des Wagens angeblich nicht mehr in Frage kam, überliess der EBV den Wagen mit einem nicht mehr auffindbaren und deshalb in seinem Wortlaut nicht bekannten Schreiben vom 8. Bovember 1945 der Firma Öpel-HflNMPsur Verwertung- Diese hat den Taxpreis von 590 EM plus 10 i>649 HM an die Strassenverkehrsdirektion (SVD) in München überwiesen. Am 12. Februar 1946 verkaufte die Firma mit Genehmigung des EBV den Wagen für 765 BH als Schrottfährzeug an die Firma PMHB* in Fürstenfeldbruck. Einzelteile des Wagens wurden später in einen Opel-Wagen der Hhein-Main^Donau AG eingebaut. Die SVD widerrief am* 20. September 1949 die Beschlagnahmeverfügung. ' Durch Beschluss vom 7. Dezember 1951 stellte sie die Eichtigkeit der mit Schreiben vom 8. Hove mb er 1945 erfolgten Inanspruchnahme des Wagens fest. Am 18. Januar 1952 setzte die SVD die an den Kläger zu leistende Entschädigung auf 3*11 DM (Benutzungsvergütung) und 59 DM (Sachentschädigung) fest * Der Kläger hatte in einem Vorprozess, gegen die Rhein-Main-Donau AG auf Herausgabe seines Wagens geklagt. Seine Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München vom 15. Dezember 1949 - 3 0 714/48 - abgewiesen. Der Kläger hat gegen den beklagten Staat und die Firma Opel-HHP Klage erhoben mit dem Antrag» die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.812 DM nebst 6 $> Zinsen seit Klageerhebung zu verurteilen. Er hat vorgeträgen, der Wagen sei nicht enteignet worden. Der KBV habe deshalb unbefugt. Uber den Wagen verfügt, sein ungesetzliches Vorgehen stelle einen schuldhaften Amtsmissbrauch dar. Die Firma Opel-HMMP sei niemals Eigentumerin des Wagens geworden, da der Kläger diesen durch verbotene Eigenmacht verloren habe und die Firma überdies schlechtgläubig gewesen sei. Seinen geltend gemachten Anspruch gliedert der Kläger wie folgt aufs Wert des Fahrzeuges 3.250 DM, Verdienstausfall und Mehrkosten wegen Benutzung eines Mietwagens 3*200 DM, Kosten des Vorprozesses gegen die Khein-Main-Donau AG 362 DM. Die Beklagten beantragten Klageabweisung. Der beklagte Staat gab zu, dass eine förmliche Inanspruchnahme des Wagens nicht erfolgt, mindestens aber dem Kläger nicht eröffnet worden sei. Er bestritt aber, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des HBV. Auch die Firma Opel-üflMB bestritt ihre Haftung. Sie sei Eigentümerin des Wagens geworden und habe deshalb über ihn verfügen dürfen. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers gegen den beklagten Staat dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage gegen die .Firma Opel-HflHBfcabgewiesen. Die Berufungen des Klägers und des beklagten Staates wurden von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen. U Mit der Revision strebt der beklagte Staat die Abweisung* der gegen ihn gerichteten Klage an. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Hevision. Da der Kläger keine Hevision eingelegt hat, ist das klageabweisende Urteil gegen die Firma Opel-HHBBt rechtskräftig geworden. 1. Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des HBV bejaht. Die am 5. Oktober 1945 erfolgte. Beschlagnahme des Wagens sei zwar rechtmässig gewesen, es habe aber keine ordnungsgemässe Inanspruchnahme, für die als Hechtsgrundlage § 15 HLO in Frage gekommen sei, stattgefunden. Die Verfügung vom 5* Oktober 1945 könne nicht als eine solche Inanspruchnahme angesehen werden; die später in die Form einer privatrechtlichen Übereig-nung gekleidete Übertragung des Wagens an die Firma Opel-HMHBB sei keine rechtmässige Inanspruchnahme gewesen. Der HBV habe daher durch die Überlassung des Wagens seine Amtspflichten schuldhaft verletzt. Dafür habe der beklagte Staat einzustehen. Duroh § 839 «Abs 1 Satz 2 und Abs 3 BOB sei der Ersatzanspruch nicht ausgeschlossen. 2. a) Die Zulässigkeit der am 5. Oktober 1945 erfolgten Beschlagnahme des Wagens ist von dem Berufungsgericht mit Recht bejaht worden, wird auch von dem Kläger nicht in Frage gestellt* Mit der übergäbe des beschlagnahmten Wagens an die Firma Opel-BflMHl zu dem Zwecke der Reparatur ist diese aber auch rechtmässige unmittelbare Besitzerin des Wagens geworden; der Kläger hat dadurch ' > 4 seinen Besitz an dem Bisher hei iMHHl eingestellten Y/agen verloren. Da insoweit ein rechtmässiger Verwaltungsakt vorliegt, ist der.Wagen, ihm auch nicht abhanden gekommen; auf den Willen des bisherigen Besitzers kommt es für diesen Ball nicht an, da er durch die öffentlichrechtliche Befugnis des Eingreifenden ersetzt wird (BGHZ 4» 10/5jS7). Damit erledigen sich auch die fehlgehenden Ausführungen der Revision zu der Präge, ob der Wagen abhanden gekommen ist. Irrig ist die Auffassung dar Revision, der Verwaltungsakt vom 5. Oktober 1945 stelle.bereits eine Inanspruchnahme zur Verfügung dar. Dem steht die Anfühfung des § 25 RI/ö und der Gebrauch des Wortes «beschlagnahmt11 eindeutig entgegen. ’ b) Grundlage des Schadensersatzanspruches des Klägers ist.die am 8. November 1945 erfolgte Überlassung des Wagens an die Pirma Opel-Häusler zu Eigentum. Das Schreiben vom Qi November 1945 liegt nicht mehr vor, sein Wortlaut ist nicht bekannt, sein Inhalt kann nur aus dem Brief der Pirma Opel-HflBHivom 21. Dezember 1945 erschlossen werden. Danach ist das Fahr zeug/von tysm EBV (Br.Ka^HMHM zur Verwertung zu dem Taxpreis zttWfl&ch 10 # Übergeben worden. term das Berufungsgericht daraus entnehmen will, dass eine ordnungsgemässe Enteignung*des Wagäns,*wie sie spätestens gleichzeitig mit der Übereignung des Wagens an die Pirma Opel-üMBBfc hätte angeordnet werden müssen, nicht stattgefunden habe, weil der HBV anstelle des Verwaltungsaktes die Form der bürgerlichrechtliohen Übereignung gewählt habe, so ist das allerdings missverständlich. Die Übertragung einer Sache zu einem bestimmten Preis kann sowohl in Form £ T- I ; ^ einer bürgerlichrechtlichen Übereignung wie in der Form eines Verwal.tungsaktes erfolgen. Nichts spricht dafür, dass hier der erstere Weg gewählt wurde, d.h. ein privatrecht liehes Rechtsgeschäft abgeschlossen werden woll-'te. Alles spricht dafür, dass der NBV das Eigentum im Wege eines Verwaltungsaktes übertragen, d.h. kraft seiner Hoheitsstellung über den Wagen verfügen wollte. Mit Recht, stellt daher auch die SVD in ihrem Beschluss vom 7. Dezember 1951 fest, dass die "Inanspruchnahme11 vom 8. November 1945 ein nichtiger ."Verwaltungsakt" sei. Im Ergebnis ist jedoch dem Berufungsgericht dahin beizustimmen,.dass der NBV bei der Überlassung des Wagens an die Firma Opel-HflBHl schuldhaft seine Amtspflich- 4 ten verletzt hat. Die Zuweisung des Wagens an die Firma Opel-HflBBP durfte nicht ohne vorangegangene oder mindestens gleichzeitige Inanspruchnahme des Wagens geschehen. Eine solche ist aber in rechtmässiger Weise nicht erfolgt.. Auch wenn aus dem Schreiben vom 8. November 1945 nicht nur eine Zuweisung, sondern auch eine gleichzeitige Inanspruchnahme entnommen werden will, 90 würde es doch an der Rechtswirksamkeit derselben fehlen;* weil sie dem Eigentümer oder Besitzer nicht kundgemacht worden ist. Die Kundmachung lediglich an die Firma C^el-SfMIHVgenügte nicht, da diese jswar auch Besitzerin des Wagens war, den Besitz aber nicht den Kläger, sondern für den NBV, der ihn beschlagnahmt und der Firma.in Reparatur gegeben hatte, ausübte. Fehlte es deshalb an einer rechtswirksamen Inanspruchnahme, so war auch die Zuweisung rechtswidrig und eine Amtspflichtverletzung. Diese bestand also nicht nur in dem Unterlassen der Kundmachung der Inanspruchnahme an den Kläger, son- 4 * t ' * dem auch in der Zuweisung des Wagens an einen Dritten* ohne vorangegangene oder gleichzeitige Kundmachung der Inanspruchnahme, die den Kläger in die Lage versetzt hätte, noch rechtzeitig gegen die vorgenommene Verfügung Uber den Wagen vorstellig zu werden. Mit Hecht hat das Berufungsgericht auch ein Verschulden des EBV bejaht. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er erkennen müssen, dass er den Wagen nicht ohne Bekanntgabe an .den Kläger enteignen und der Firma Opel-üflHB Überlassen durfte. Er konnte sich auch nicht, wie .die Revision meint, zu seiner Entschuldigung auf die infolge der ständigen Eingriffe und Forderungen der Besatzungsmacht damals herrschenden ungeordneten Verhältnisse berufen. Vielmehr musste von ihm erwartet werden, dass er, der damals täglich Kraftfahrzeuge in Anspruch nahm, die hierfür erlassenen einfachsten gesetzlichen Vorschriften kannte und beachtete, zu demal wenn es sich, wie hier, um einen keineswegs dringlichen Fall handelt, dessen Erledigung bis zur Ermittlung der. Anschrift des Eigentümers noch jederzeit hätte verschoben werden können. 3. Auch für den Fall einer schuldhaften Amtspflichtverletzung glaubt die Revision, dass dem Kläger keine Ansprüche zuständen. a) Die Annahme der. Revision, dem Kläger stehe ein anderweitiger Ersatzanspruch zu (5 839 Abs 1 Satz 2 BGB), ist irrig. In Frage käme nur ein Anspruch gegen die Firma • Opel-üflHMI oder die angebliche jetzige Besitzerin des Wagens, die Rhein-Mäin-Donau AG. Gegen beide hatte der Kläger bereits Klage erhoben und ist damit abgewiesen worden, ly & i yj V L %r. k V * gegen letztere in dem Vorverfahren vor dem Amtsgericht München, gegen erstere in diesem Rechtsstreit durch das insoweit rechtskräftige Urteil des Berufungsgerichts, Damit sind aber etwaige Ansprüche des Klägers gegen beide endgültig ausgeschlossen* b) Die Revision trägt weiter vor, dass sich das Band auf die sogenannte ”überholende Kausalität” - gemeint ists auf die Grundsätze über die Berücksichtigung der hypothetischen Kausa-* lität - berufen könne. Das Fahrzeug wäre nämlich auf Grund der zuerst erfolgten Beschlagnahme auch ohne das schädigende Er-eignis dem Kläger verloren gegangen, da bei dem ungeheuren Bedarf an Fahrzeugen eine Rückgabe nicht in Frage gekommen wäre« Damit kann die Revision aber nicht gehört werden, weil es insoweit an einett substanziierten Vortrag in den Tatsacheninstanzen fehlte. Eine Erfahrungstatsache, dass einmal beschlagnahmte .Wagen auch dann, wenn der Betroffene - möglicherweise mit stichhaltigen Gründen - gegen die Beschlagnahme vorstellig geworden ist, damals ausnahmslos nicht mehr zurückgegeben worden sind, besteht nicht. Der Beklagte hätte also im einzelnen behaupten und unter Beweis stellen müssen, .dass der Wagen in der Tat auf jeden Fall der Inanspruchnahme anheimgefallen und ihm in keinem Fall mehr zurückgegeben worden Wäre. Ob die in diesem Eusaimaenhang erhobene Rüge der Verletzung des § 139 ZPO begründet ist, braucht nicht erörtert zu werden, da der Senat aus anderem Grund bereits zur Aufhebung und Zu-rüc'kverweisung kommen muss. * " * ' 7 » m S * x c) Mit R$cht rügt nämlich die Revision die Verletzung ' des § 839» Abs. 3 BGB. Aus dem Schreiben der Firma Opel-BflHBB an den EBV vom 21. Dezember 1.945 .ergibt sich, dass der Kläger an diesem Tage bei der Firma Opel-HflHBPwegen seines Wagens vorgesprochen hat. Das ist auch von ihm niemals ausdrücklich abgestritten worden. Der Kläger hat bis jetzt auch nichts dafür vorgetragen, * s\\ V* y.N i X % ^ * W* ’’ | ■ ^4 z £ ** \ * dass er die Zeit bis zür Weitergabe des Wagens an die Firma PflBBl noch ausgenützt hat, um gegen die Inanspruchnahme Beschwerde einzulegen* Damit hat der Kläger es möglicherweise schuldhaft unterlassen, durch Gebrauch eines Rechtsmittels die Klage abzuwenden. Dem könnte dann auch, wie die Revision mit Recht ausführt, nicht entgegengehalten werden, dass die fehlerhafte Inanspruchnahme möglicherweise durch einen neuen ordnungsgemässen Verwaltungsakt ersetzt worden wäre, der Kläger also im Ergebnis nichts erreicht hätte. Die Folgen der schuld- • * haften Amtspflichtverletzung wären jedenfalls beseitigt gewesen; die Folgen eines etwa neu ^erlassenen fehler-.. J > freien Verwaltungsaktes kann der Kläger aber nicht zur Aufrechterhaltung seines Schadenersatzanspruches aus der ersten fehlerhaften Amtshandlung verwerten. Da dadurch unter Umständen der Schadensersatzanspruch des Klägers aus Amtspflichtverletzung ausgeschlossen würde, kann das ängefochtene Urteil mit der von dem Berufungsgericht ‘gegebenen. Begründung* nicht aufrechterhalten werden. Der Senat'ist aber auch noch nicht in der Rage, jetzt die Klage aus diesem Grunde ahzuweisen, da das Berufungsgericht hierzu noch keinerlei Feststellungen getroffen hat. 4. Das ängefochtene. Urteil .war deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, ah das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird dem Kläger Gelegenheit geben müssen, vorzutragen und zu beweisen, dass er sich tatsächlich rechtzeitig wegen der Verfügung über seinen Wagen ohne Erfolg beschwert oder aber eine solche Be schwerde ohne Verschulden unterlassen hat. Kommt d&s Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nicht zusteht, so wird es Leiter zu beachten habend dass der Kläger dann jedenfalls insoweit, als er Ersatz für den weggenommenen Wagen in Höhe von 3*230 EM beansprucht, einen Entschädigungsanspruch gegen das Land aus enteigriungsgleiehern Eingriff hat. Wie bereits ausgeführt worden ist, erfolgte nicht nur die nach § 25 RLG ergangene Beschlagnahme des Wagens, sondern auch- seine Übertragung an die Firma Opel-HflNfc durch Verwaltungsakt. Als Grundlage für einen solchen Verwaltungsakt kam § 15 Abs 1 Ziff 5 RLG in Frage. Die Inanspruchnahme des «agens zugunsten der Firma Opel~HflHBP war, wie dargelegt, nichtig. Bern Kläger steht dann aber mindestens der gleiche Anspruch wie bei einer rechtswirksamen Inanspruchnahme zu. Der Senat hat bereits früher entschieden (Urteil vom 6.5.1954 in III ZR 358/52 in IM 12 zu § 26 RLG), dass eine Behörde, die eine Inanspruchnahme von Gegenständen auf das Reichsleistungsgesetz stützt und über die Gegenstände auch tatsächlich so verfügt hat, wie wenn sie wirksam nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen worden wären, auch bei Unwirksamkeit der Inanspruchnahme in gleicher Weise Ersatz zu leisten hat wie bei einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz. Biese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ber HBV hat allerdings die Inanspruchnahme des Wagens zugunsten der Firma Opel-HflHH nicht ausdrücklich auf das Reichsleistungsgesetz gestützt. Barauf kann es aber hier nicht entscheidend * V ankommen. Da die rechtswirk same Beschlagnahme des Wagens vorher ausdrücklich nach § 25 RLG erfolgt ist und die Verfügung über den. Wagen,, wie dargelegt, durch einen Verwaltungsakt erging, der nur auf § 15 Abs 1 Ziff 5 RBG hätte gestützt werden.können, kann auch, davon ausgegangen werden, dass der KBV die Inanspruchnahme aus seinen auf dem Reichsleistungsgesetz beruhenden Befugnissen herleiten wollte, mag er dies auch nicht mit ausdrücklichen Worten gesagt haben* Der nach $ 15 des Kraf t f ahrzeugbereinigungsgese t ze s erlassene Vergütungsfestsetzimgsbeschluss vom 18. Januar 1952 steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen, vielmehr sogar ausdrücklich zugelassen. Da bei Erlass des Beschlusses der Rechtsstreit gegen den Beklagten bereits anhängig war, ist die Klagefrist des § 5 Abs 4 aaO auf jeden Fall gewahrt. Dr. Geiger Rietschel Dr. Kreft Wolany Dr.Beyer