dass der Beklagte verpflichtet •ist, der Klägerin allen weiteren Schneien zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, dass an 1» Kürz 1949 die Criebel vzand des Hauses dos Beklagten auf das Haus der IClägerin herunterfielo 30 Sie Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil Vorbehalten». Architekten gewesen» ITach dem Abbruch habe sich der 'Beklebte nicht mehr um den Giebel gekümmert0 Die Klägerin hat‘beantragt? dass auch ein Architekt bei einer Be-V gutachtung der Standfestigkeit des Giebels nicht damit habe • rechnen • können?_ Sorgfalt angewendetAr hohe sich auf.die Angaben seines Uaurerpoliers Aiemann verlassen könnend; Das Stadtbauamt habe sich' auch mit der Abbrucharbeit, deszufrieden gegeben und nichts mehr veranlasst;, Das Berufungsgericht'stellt, fest, dass das Herab-stürzen von Teilen der Giebelwand eine Holge mangelhafter Unterhaltung der Gebäuderoste gewesen seit Der Sturm vom lo Harz 1949 könne nicht als aussergev;öhhliches ITaturer-eignis ang(3sehen Werden, mit dessen Eintritt erfahrungs-gemäss nicht zu rechnen gev;esen sei.« 1949 das Vorliegen eines ausse.vgewöhnlichen Naturereignisses verneint» >venn es zu dieser Feststellung kommt, indem es sich den Inhalt der Auskunft des Lleteorologi-sehen Amtes zu eigen.macht, so lässt das nicht, wie die Revision meint, einen Verstoss gegen § 286 ZPO erkennen» Lie in dieser Auskunft aufgestellte'Behauptung, es habe sich bei diesem Sturm um kein aussergewöhnliches Naturereignis gehandelt, hat nicht die Bedeutung einer nur dem Gericht zustehenden rechtlichen Wertung, sondern ist in Verbindung mit der Feststellung, dass schon einige Haie in letzter Zeit Stürme gleicher Stärke vorgekommen sind, ebenfalls als eine fachkundige Feststellung anzusehen» Aus der Bemerkung in dem angefochtenen Urteil, es beständen keine Bedenken, dieser Auskunft zu folgen, kann nicht, wie die Revision das will, gefolgert werden, das Berufungsgericht habe eine eigene Würdigung unter- -lassen» 2» Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Entlastungsbeweis des Beklagten als nicht erbracht angesehen, ist nicht begründet» Beklagten, einmal darin, dass er die Beurteilung, wieweit der Giebel abgenoirmen werden müsse, ausschliesslich dem Lfeureipolier witfHP übertragen habe, obwohl dies nur durch einen Architekten hätte geschehen können,; hinzu komme, dass der Beklagte in seinem Betrieb selbst einen Architekten beschäftige, eine fachkundige Überprüfung der Standfestigkeit des Giebels ihm also ein beichtes gewesen wäre* Der Beklagte könne sich auch nicht dadurch entlasten, dass seine Arbeiter und Angestellten regelmässig an dem Ruinengrundstück vorbeigekommen seien und von einer Einsturzgefahr nichts gemerkt hätten* Auch die Tatsaöhe, dass das Bauamt nach erfolgtem . Abbruch keine weiteren Auflagen mehr gemacht habe, könne nicht zu seiner Entlastung dienen, da die Untätigkeit des Bauamts ihn noch nicht von seiner eigenen Sorg-faltspflicht befreie* Dies gelte umso mehr, als er noch nach dem Abbruch von der Zeugin auf Hisse an der Ruine hingewiesen worden sei,: die zwar an einer anderen Stelle gewesen seien, den Kläger aber doch zu besonderer Sorgfalt hätten veranlassen müssen* > kennen* kenn auch, was das Berufungsgericht niciit verkennt , bei Trümrnergrundstüeken keine übertriebenen Anforderungen an die Borgfaltspf licht der Besitzer gestellt werden dürfen (BGHZ ly 103 ZlOö/OV kann der Entlastungsbeweis des Beklagten nicht als erbracht angesehen werden* Die Beurteilung der Präge, ob eine stehengebliebene Giebelwand gegenüber stärkeren Stürmen noch die nötige Standfestigkeit aufweist, erfordert eine gründliche Kenntnis der Gesetze der Statik, die bei einem Maurerpolier, mag er auch ein tüchtiger Handwerker sein, nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann» Dass der Maurerpolier Ui^|^ auf Grund besonderer Ausbildung oder Erfahrungen solche Kenntnisse besass, hat der Beklagte nicht dargetan» Der Beklagte hätte daher bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit dieser Überprüfung einen fachkundigen Architekten beauftragen müssen. Dass das Urteil der an dem Gebäude nur vorübergehenden Arbeiter und Angestellten des Beklagten nicht ausreicht« um eine solche Überprüfung zu ersetzen, bedarf keiner weiteren Begründung» Mit Hecht sieht das angefochtene Urteil es auch nicht als eine Entlastung des Beklagten an, wenn er von dem Bauamt keine weiteren Auflagen erhalten hat» Man wird zwar in der Hegel die Sorgfaltspflieht des Gebäudebeeitzers als erfüllt ansehen können, wenn er auf Crund einer gutachtlichen lusserung des Stadtbauamtes keine weiteren Massnahmen trifft . Der Sachbearbeiter des Bauamtes, der Zeuge We^|^, hat zv,:ar das Gebäude nach erfolgtem Abbruch besichtigt, hat sich aber mit einer Besichtigung von unten begnügt und nach seinen eigenen Angaben bei dieser Besichtigung die Standfestigkeit des Giebels nicht nachgeprüft„ Dem Beklag- ' ten ist auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein ausdrücklicher Bescheid des Bauamtes in dem Sinne, dass der von ihm vorgenommene Abbruch genüge, zu-gegangen» Das Schweigen des Bauamtes konnte den Beklagten noch nicht von seiner Pflicht, die Standfestigkeit des Giebels selbst nachzuprüf en,- befreien (OLG Hamburg HEZ ly 153)o Auch der Hinweis der Zeugin auf Hisse im Gebäude, mögen diese auch an einem anderen Teil der Ruine aufgetreten sein, musste den Beklagten, worauf das 'Berufungsgericht mit Hecht 'hinweist auf den zuneh-menden Verfall der Ruine und die HotWendigkeit einer . Februar und 24» Mai 1950, auf die sich die Revision bezieht, nicht zu entnehmen, dass die Klägerin diesen angeblichen Riss erst nach dem teilweisen Abbau des Giebels beanstandet hat» In dem Schriftsatz vom 80 Februar 1950 wird sogar ausdrücklich behauptet, dass die Klägerin deswegen Anfang Februar 1948, also vor dem Abbau des Giebels, bei dem Beklagten vorstellig geworden sei, \7enn die Klägerin, nachdem das Bauamt die Sache in die Hand genommen hatte und der-Beklagte auf eine, entsprechende Auflage des Bauamts hin den Giebel auch teilweise hatte abtragen lassen, nicht noch weitere Schritte unternahm, so kann ihr das nicht als Verschulden angerechnet werden., Selbst wenn sie auch nachher noch gewisse Bedenken gegen die^Standfestigkeit des Giebels gehabt haben sollte, so musste sie sich doch darauf verlassen können, dass-das Bauamt und der Beklagte, der selbst ein Bruge schüft,.mit fachkundigen Mitarbeitern hat, die erforderlichen Massnahmen in ausreichendem Masse getroffen haben und es weiterer Schritte ihrerseits nicht mehr be-.
Verkündet an 17. April 1952 Pieser, Justizangcstellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle Im IT a m end es V o 1 k es In dem Rechtsstreit f • des Eauunternehmers II ermann Beklagten, Berufungsklägers und.Revisionsklägers, - Brozessbevollnäehtigter Recht sanwal t Br. g e g e n die Kitwe Sofia V®pstrasse B, Klägerin■, .Berufungsbeklagte und. Revisionsbeklägte ....: - - ■ . .-. & - Prosessbevollr.ächtigter: Rechtsanwalt Justisrat ip'piKI. Br. ~ Kat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshof auf die mündliche Verhandlung von 17 »t'April- 1952 unter Kit-* 1 ■ Wirkung der Bundesrichter Br; Belbrucki Prof„‘Br» Heiß Br.« Kleinov/efers, Br. Bock und Rietschel für Recht erkannt: I* Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22a Juni 1951 wird mit der Haßgäbe zurückgewiesen, dass der entscheidende Teil des Urteils der 4o Zivilkammer des Landgerichts in Llünster von 10o Oktober 1950 wie folgt neu gefasst wird: 1. Der Zahlungsanspruch ist dem Grunde nach ge rechtfertigto Hl III cl — 2o 3 s v/ird festgoctollt? dass der Beklagte verpflichtet •ist, der Klägerin allen weiteren Schneien zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, dass an 1» Kürz 1949 die Criebel vzand des Hauses dos Beklagten auf das Haus der IClägerin herunterfielo 30 Sie Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil Vorbehalten». IIoDie Kosten des Hevisionsrcchtszuges tragt der Beklagte» Ton Hechts wegen . ♦ / - 3 ~ Tatbestands Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses Ja( 9 in An ihr Haus stösst das dem Beklagten ge- hörende Eckhaus zur K9|9s^r&s,seo Letzteres ist während des Krieges ausgebrannt, Es standen nur noch die Umfassungsmauern und die an das Haus der Klägerin grenzende • (xiebelv;and mit eingebautem Schornstein,, ^ie Giebelwand" überragte das Haus der Klägerin um einige Dieter» Hach einer vergeblichen mündlichen Aufforderung erteilte das Sto.dtbauant C^|99 19o Bebruar 1948 dem Beklagten die schriftliche Auflage 5 die vom Einsturz bedrohten Gebäudeteile des Eckhauses zu beseitigen*.^er Beklagte beauftragte daraufhin den bei ihn beschäftigter^ Ilaurer-polier Di9119? den oberen Teil der Giebelwand so weit • abzutragen5 alseine Absturzgefahr bestehe* Die Entscheidung darüberA wieweit abgerissen werden sollte, überliess er ,Der nach erfolgtem Abbruch stehchgebliebene Teil der die be lv. and überragte immer noch das Haus der Klägerin* Bei einem heftigen Sturm cm 1». Kärz, 1949 stürzte; gegen lO^^- Uhr ein Teil der Giebelwand ein und fiel auf das Haus der Klägerin, das dadurch erheblich beschädigt wurdeo Die Klägerin beansprucht hierfür :• Schadensersatz©.-Sie hat geltend gemacht, der Beklagte sei mehrfach,erst-'nclig durch die Tochter der Klägerin Anfang 1948, '-auf die Gefährlichkeit des Giebels •'hingewiesen worden* Der Abbruch sei nicht in ausreichender Keise geschehen«, Der Ilrurerpo-Her Di^H9 habe nicht die nötigen Bachkenntnisse gehabt, um beurteilen zu können, ob der von ihn vorgonommono Ab- t f bruch auorcichGo Dios zu beurteilen wäre Sache eines \ Architekten gewesen» ITach dem Abbruch habe sich der 'Beklebte nicht mehr um den Giebel gekümmert0 Die Klägerin hat‘beantragt? den Beklagten zur Zahlung von 8766<>60 DU nebst A £ Zinsen seit Klagzustellung su verurteilen und festzustellen? dass der Beklagte verpflichtet ist? der Klägerin allen weiteren aus diesen ‘Einsturz entstandenen Schaden zu ersetzen* | ■■ '■ Ai ' :■ : ^ ■ i 1 • . I I' 1 ' “0 ' ’ -.. : ::-r Der Beklagte hat Alagabweisung beantragt» Ar hat aus-, geführt? die Voraussetzungen für eine Haftung der Klägerin lägen schon deshalb nicht vor? uerii es, sich bei den Sturm •rem 1. Kürz 1949 um einen so aussergcwulinlicli starken Orkan 'gehandelt habe? dass auch ein Architekt bei einer Be-V gutachtung der Standfestigkeit des Giebels nicht damit habe • rechnen • können?_ derAinsturz also nicht auf eine Behlerliaf tigkeit des Giebels? sondern auf' ein ungewöhnliches ITaturereignls zuruckzuBührcn sei<> In übrigen habe der Beklagte aber auch alle im Verkehr’erforderliche: Sorgfalt angewendetAr hohe sich auf. die Angaben seines Uaurerpoliers Aiemann verlassen könnend; Das Stadtbauamt habe sich' auch mit der Abbrucharbeit, deszufrieden gegeben und nichts mehr veranlasst;, h Das Landgericht hat ’Uen Klaganspruch” dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt0 Das Oberiondesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückge\viesen0 Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Bevision eilige 1e gt * Ar b e ant ragt ? unt e r Aufhe bung d e s angefochtenen Urteils das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Blage abzuweisen? hilfsweise die Sache zur anderweit-en 4 T 5 - Verhandlung und Entscheidung an das■ Berufungsgericht sü-ruckzuverweisen0 Dio klügerin beantragt Zuruckv*eiaung der Devision« Dnt sehe 1 dun/^ ; 1o. Das Berufungsgericht'stellt, fest, dass das Herab-stürzen von Teilen der Giebelwand eine Holge mangelhafter Unterhaltung der Gebäuderoste gewesen seit Der Sturm vom lo Harz 1949 könne nicht als aussergev;öhhliches ITaturer-eignis ang(3sehen Werden, mit dessen Eintritt erfahrungs-gemäss nicht zu rechnen gev;esen sei.« 2s stützt seine Feststellung aufdie Auskunft des Heteorologiechen Amtes,.,'nach der Stürme solcher Heftigkeit in Gebiet von swar verhältnismässig selten seien, aber nicht als aussergewohnliches Haturereignis bezeichnet werden könnten«; Stürme ähnlicher Heftigkeit seien in; letzter Zeit am 20» auf 21_•« Januar 1949, 260 Oktober 1949?. 4o Dezember 1949 und 1» auf 2o Dezember 1950 vorgekomneno Der .hiergegen-gerichtete-Angriff der Revision geht; fehl«^ Aussergewöhnliche ITaturereignisse scliliessen nur dann eine Haftung nach § 836 DGB aus, Wenn sie allein ; ursächlich für den Einsturz sind,: ihnen also auch eine fehlerlose Anlage nicht widerstanden haben würde (Planck DGB 44 AUfi Anm 1' c zu §... 856 5 Palandt 9» Auf 1 § 5 zu § 836; LG Hanau IIJ\7 1948 , 428)o musste der Grundstücks- eigentümer mit starken Stürmen, ’wie sie besonders rm Frühjahr und Herbst Vorkommen, rechnen, so kann ein Sturm dieser Art auch nicht als ’’höhere Gewalt”, doh0 6 als unaasweichbar anerkannt werden (OLG- Frankfurt IIJV/ 1948 426 /42Ö7)o Nicht erforderlich für eine Haftung aus § 836 BGB ist, dass die fehlerhafte Errichtung und Unterhaltung des Gebäudes die alleinige Ursache des Einsturzes ist0 • Es genügt eine Verbindung mit anderen Einflüssen (Staudinger BGB 9o Aufl Anm 4b zu § 836) s m ■ Las Berufungsgericht hat auf Grund der eingezogenen Auskunft ohne Rechtsirrtum bei dem Sturm vom 1. Harz , 1949 das Vorliegen eines ausse.vgewöhnlichen Naturereignisses verneint» >venn es zu dieser Feststellung kommt, indem es sich den Inhalt der Auskunft des Lleteorologi-sehen Amtes zu eigen.macht, so lässt das nicht, wie die Revision meint, einen Verstoss gegen § 286 ZPO erkennen» Lie in dieser Auskunft aufgestellte'Behauptung, es habe sich bei diesem Sturm um kein aussergewöhnliches Naturereignis gehandelt, hat nicht die Bedeutung einer nur dem Gericht zustehenden rechtlichen Wertung, sondern ist in Verbindung mit der Feststellung, dass schon einige Haie in letzter Zeit Stürme gleicher Stärke vorgekommen sind, ebenfalls als eine fachkundige Feststellung anzusehen» Aus der Bemerkung in dem angefochtenen Urteil, es beständen keine Bedenken, dieser Auskunft zu folgen, kann nicht, wie die Revision das will, gefolgert werden, das Berufungsgericht habe eine eigene Würdigung unter- -lassen» 2» Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Entlastungsbeweis des Beklagten als nicht erbracht angesehen, ist nicht begründet» Las Berufungsgericht sieht das Verschulden des ■ ■ • . ■ ■ . ' : - - 7 • • Beklagten, einmal darin, dass er die Beurteilung, wieweit der Giebel abgenoirmen werden müsse, ausschliesslich dem Lfeureipolier witfHP übertragen habe, obwohl dies nur durch einen Architekten hätte geschehen können,; hinzu komme, dass der Beklagte in seinem Betrieb selbst einen Architekten beschäftige, eine fachkundige Überprüfung der Standfestigkeit des Giebels ihm also ein beichtes gewesen wäre* Der Beklagte könne sich auch nicht dadurch entlasten, dass seine Arbeiter und Angestellten regelmässig an dem Ruinengrundstück vorbeigekommen seien und von einer Einsturzgefahr nichts gemerkt hätten* Auch die Tatsaöhe, dass das Bauamt nach erfolgtem . Abbruch keine weiteren Auflagen mehr gemacht habe, könne nicht zu seiner Entlastung dienen, da die Untätigkeit des Bauamts ihn noch nicht von seiner eigenen Sorg-faltspflicht befreie* Dies gelte umso mehr, als er noch nach dem Abbruch von der Zeugin auf Hisse an der Ruine hingewiesen worden sei,: die zwar an einer anderen Stelle gewesen seien, den Kläger aber doch zu besonderer Sorgfalt hätten veranlassen müssen* Biese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum.er- > kennen* kenn auch, was das Berufungsgericht niciit verkennt , bei Trümrnergrundstüeken keine übertriebenen Anforderungen an die Borgfaltspf licht der Besitzer gestellt werden dürfen (BGHZ ly 103 ZlOö/OV kann der Entlastungsbeweis des Beklagten nicht als erbracht angesehen werden* Die Beurteilung der Präge, ob eine stehengebliebene Giebelwand gegenüber stärkeren Stürmen noch die nötige Standfestigkeit aufweist, erfordert eine gründliche Kenntnis der Gesetze der Statik, die bei einem • 8 •- . Maurerpolier, mag er auch ein tüchtiger Handwerker sein, nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann» Dass der Maurerpolier Ui^|^ auf Grund besonderer Ausbildung oder Erfahrungen solche Kenntnisse besass, hat der Beklagte nicht dargetan» Der Beklagte hätte daher bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit dieser Überprüfung einen fachkundigen Architekten beauftragen müssen. Dass das Urteil der an dem Gebäude nur vorübergehenden Arbeiter und Angestellten des Beklagten nicht ausreicht« um eine solche Überprüfung zu ersetzen, bedarf keiner weiteren Begründung» Mit Hecht sieht das angefochtene Urteil es auch nicht als eine Entlastung des Beklagten an, wenn er von dem Bauamt keine weiteren Auflagen erhalten hat» Man wird zwar in der Hegel die Sorgfaltspflieht des Gebäudebeeitzers als erfüllt ansehen können, wenn er auf Crund einer gutachtlichen lusserung des Stadtbauamtes keine weiteren Massnahmen trifft . (BGHZ 1,i103 /MO3/; OGHZ 3, 138; OLG Hamburg MDR 1949, 355; OLG Braunschweig MDR.1949> 556)0; Eine solche gutachtliche Äusserung lag aber nicht vor« Der Sachbearbeiter des Bauamtes, der Zeuge We^|^, hat zv,:ar das Gebäude nach erfolgtem Abbruch besichtigt, hat sich aber mit einer Besichtigung von unten begnügt und nach seinen eigenen Angaben bei dieser Besichtigung die Standfestigkeit des Giebels nicht nachgeprüft„ Dem Beklag- ' ten ist auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein ausdrücklicher Bescheid des Bauamtes in dem Sinne, dass der von ihm vorgenommene Abbruch genüge, zu-gegangen» Das Schweigen des Bauamtes konnte den Beklagten noch nicht von seiner Pflicht, die Standfestigkeit ggif -" ; . . ,;: des Giebels selbst nachzuprüf en,- befreien (OLG Hamburg HEZ ly 153)o Auch der Hinweis der Zeugin auf Hisse im Gebäude, mögen diese auch an einem anderen Teil der Ruine aufgetreten sein, musste den Beklagten, worauf das 'Berufungsgericht mit Hecht 'hinweist auf den zuneh-menden Verfall der Ruine und die HotWendigkeit einer . umso sorgfältigeren Überprüfung des Giebels auf seine Standfestigkeit veranlassen. lg:.-.-:. , - ■' ' • • g.' 3o . Bic Revision rügt schliesslich Verletzung des § 254 BGB. Bas Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin, 'obwohl sie nach ihrer eigenen'Einlassung . ■ einen Riss an der Giebelwand entdeckt habe, sich wegen einer Abhilfe nur an einen 'Angestellten' des Beklagten,, aber nicht an das Ba.uamt gewandt habe. In dieser Unterlassung sei ein Mitverschulden der Klägerin im Sinne des § 254 BGB zu sehen. Biese, Rüge ist nicht begründet. Ein Mitverschulden des Geschädigten kann zwar in derartigen Fällen u.U. schon darin gesehen werden, dass er es unteifLassen hat,, eine Schadensabwendung zu erreichen, indem er selbst beim Beuamt vorstellig wird und in stetem Bemühen eine entsprechende Massnahme veranlasst (OLG Hamburg HEZ 1, 153; OLG Frankfurt ITJW 1948, 426 /4207).. Ber Beklagte hat aber in den Vorinstanzen zu diesem Punkt nichts ausgeführt, sondern dies erstmalig in der Revisionsinstanz vorgebrachto Im übrigen ist auch aus den Schriftsätzen der Klägerin vom 8. Februar und 24» Mai 1950, auf die sich die Revision bezieht, nicht zu entnehmen, dass die Klägerin diesen angeblichen Riss erst nach dem teilweisen Abbau des Giebels beanstandet hat» In dem Schriftsatz vom 80 Februar 1950 wird sogar ausdrücklich behauptet, dass die Klägerin deswegen Anfang Februar 1948, also vor dem Abbau des Giebels, bei dem Beklagten vorstellig geworden sei, \7enn die Klägerin, nachdem das Bauamt die Sache in die Hand genommen hatte und der-Beklagte auf eine, entsprechende Auflage des Bauamts hin den Giebel auch teilweise hatte abtragen lassen, nicht noch weitere Schritte unternahm, so kann ihr das nicht als Verschulden angerechnet werden., Selbst wenn sie auch nachher noch gewisse Bedenken gegen die^Standfestigkeit des Giebels gehabt haben sollte, so musste sie sich doch darauf verlassen können, dass-das Bauamt und der Beklagte, der selbst ein Bruge schüft,.mit fachkundigen Mitarbeitern hat, die erforderlichen Massnahmen in ausreichendem Masse getroffen haben und es weiterer Schritte ihrerseits nicht mehr be-. dürft e o ■ ■ 4o Die Eevision war daher als unbegründet zurtickzuweisen. Der Senat hielt es jedoch für angebracht, den Urteilsspruch des Landgerichts; neu zu fassen, las Landgericht hat den gesamten klägerisehen Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dies konnte aber nur für den bezifferten Anspruch erfolgen, da es im Gesetz nicht vorgesehen ist, einen Feststellung .-anspruch noch dem Grunde nach für ge- - 11 rechtfertigt zu erklären ( § 304 Z?0)o Die Kosten des Bevisionsrechtszuges waren gemäss 5 97 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen» Br« Delbrück Heiß Dr0 Kleinewefers .* Br* Bock Rietschel