und Kaufmann Wulf von M( Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). angenommen und der Klage aus dem Gesichtspunkt des Anerkenntnisses stattgegeben hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF ? Ill ZR 242/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma J. & Söhne, eingetragene Einzelfirma, Inhaber Kaufmann Kurt B^HHHKstraße 32, / Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. Dr. gegen Firma F^^^ & van KG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Frank M. und Kaufmann Wulf von M( R^Ästraße 43, El Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: WH 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Oktober 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Oktober 1987 - 6 U 30/87 -wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 98.108,52 DM Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Streitfall das Zustandekommen eines Abrechnungsverhältnisses (§ 782 BGB; vgl. dazu insbesondere RGZ 95, 18 und Staudinger/Marburger BGB 12. Aufl. § 782 Rn. 3 m.w.Nachw.) angenommen und der Klage aus dem Gesichtspunkt des Anerkenntnisses stattgegeben hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Krohn Kroner Halstenberg Werp Rinne