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BGH · III ZR 242/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 242/85

"feindliches Grün") kann den Verkehrsteilnehmern gegenüber eine rechtswidrige Maßnahme i.S. des § 39 Abs. 1 Buchst, b OBG darstellen (Aufgabe von BGHZ 54, 332). Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Die Klägerin fuhr mit ihrem Pkw aus der SchflBHHPstraße in die Kreuzung ein und stieß dort mit dem VW-Bus des die FrflMP-#■■■1 Straße befahrenden Norbert Jährling zusammen. W| grünes Licht, wie das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - festgestellt hat. Nach dem Unfall der Klägerin wurde die Anlage erneut überprüft, ein Fehler konnte nicht ermittelt werden. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit welcher sie eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schmerzensgeld nach §§ 839, 847 BGB, Art. 34 GG mit der Begründung verneint, daß bereits eine objektive Verletzung von Amtspflichten und auch eine Verletzung von Verkehr ssicherungspflichten nicht vorliege. Die hierzu gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen, sie werden von der Revision - als ihr günstig - auch nicht angegriffen. Den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen Schadens hat das Berufungsgericht für teilweise begründet erachtet und hierzu ausgeführt: Danach sei ein materieller Schaden, den jemand durch rechtswidrige Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleide, unabhängig vom Verschulden der Ordnungsbehörde zu ersetzen. Zutreffend sieht das Berufungsgericht in § 39 Abs. 1 b OBG die Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer materiellen Schäden. Nach dieser Vorschrift ist ein Schaden zu ersetzen, den jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme einer Ordnungsbehörde erlitten hat, gleichgültig ob die Ordnungsbehörde ein Verschulden trifft oder nicht. Juni 1971 - Ill ZR 120/68 ■ NJW 1971, 2220 ff erörterte Frage, ob darin, daß eine Lichtzeichenanlage einen falsch gesteuerten Befehl ausstrahlt, eine rechtswidrige ordnungsbehördliche Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 b OBG NW liegt. So hatder Senat dazu gerechnet: Die ablehnende Bescheidung einer Bauvoranfrage, die Erteilung einer Baugenehmigung und die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans durch die Baugenehmigungsbehörde (Urteile vom 2. Oktober 1978 - III ZR 9/77 = BGHZ 72, 273, 275 und vom 12. Januar 1980 - III ZR 140/78) sowie die Zurückstellung (§ 15 BBauG) und die Ablehnung eines Baugesuchs durch die Baugenehmigungsbehörde (Urteile vom 17. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Entziehung der Erlaubnis zu dem Betrieb eines Hotels gemäß § 15 Abs. 2 GastG als vom weiten Begriff der Maßnahme erfaßt angesehen (Urteil vom 30. Nicht nur den förmlich erlassenen Verwaltungsakt hat der Senat als Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 OBG gewertet, sondern auch die Erteilung einer mündlichen Auskunft, wenn und solange der aus- , b) Hiervon ausgehend ist die Abgabe von Wechsellichtzeichen nach § 37 StVO durch eine Lichtzeichenanlage als Maßnahme im Sinne des § 39 Abs.l OBG einzustufen. c) Mit der Einrichtung einer Lichtzeichenanlage macht die Verkehrsbehörde - eine SonderOrdnungsbehörde nach § 12 OBG - von ihrer Befugnis, den Verkehr zu regeln (§ 44 StVO), Gebrauch. Die Entscheidung, in welchen Intervallen die Anlage bei ihrem Betrieb die möglichen Lichtzeichen aussendet, wird dabei nicht von der Maschine selbsttätig getroffen, sondern die Verwaltungsentscheidung liegt für jede einzelne der von der Ampelanlage ausgestrahlten Allgemeinverfügungen bereits in ihrer Programmierung und wird durch das jeweilige Farbzeichen den Adressaten lediglich bekanntgegeben (vgl, Senatsurteil vom 14. Daraus folgt, daß jedem einzelnen Lichtzeichen der Anlage ein auf die Regelung des Verkehrs gerichtetes Handeln der Verkehrsbehörde zugrundeliegt, so daß die einzelnen Lichtzeichen ihr jeweils auch als Maßnahmen zuzurechnen sind. Diese Auslegung des § 39 Abs. 1 OBG engt den Begriff "Maßnahme" unzulässig ein. 2. Das ausgestrahlte Lichtzeichen "Grün" bedeutete für die Klägerin "Der Verkehr ist freigegeben" (§ 37 Abs.3 Nr. 1 StVO). Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß undeutliche und irreführende Verkehrszeichen sowie Verkehrsregelungen, die geeignet sind, Verkehrsteilnehmer zu gefährden, rechtswidrig sind (BGH Urteil vom 26. Die Begriffe "Rechtmäßigkeit" und "Rechtswidrigkeit" dürfen bei der Beurteilung einer behördlichen Maßnahme nicht unmittelbar auf ein menschliches Verhalten bezogen werden (Bull Verwaltung durch Maschinen S. b) Entgegen der Auffassung der Revision kann die Rechtswidrigkeit der im Streitfall ausgestrahlten Lichtzeichen nicht mit der Begründung verneint werden, daß nur ein unrichtiges Verkehrssignal gegeben worden sei, ohne daß bestimmt werden könne, auf welches der Lichtsignale dies zutreffe. Im übrigen hat die Revision gegen sich: War das Grünsignal für die Klägerin in der richtigen Abfolge erschienen, so war es ihr gegenüber rechtswidrig, daß gleichzeitig auch in der "feindlichen" Fahrtrichtung die Fahrt für Norbert Jährling freigegeben wurde. feindlichen Grüns liegende rechtswidrige Maßnahme hat das unrichtige (d.h. das der wirklichen Verkehrslage nicht entsprechende) Verhalten der Klägerin und des Norbert und damit ihren Unfall unmittelbar verursacht. Es läßt sich daher sagen, daß sich die rechtswidrige Maßnahme nach ihrer Eigenart unmittelbar auf das Sacheigentum der Klägerin ausgewirkt hat. 4. Für den Sachschaden, den die Klägerin infolge der rechtswidrigen Maßnahme (Ausstrahlen des feindlichen Grüns) erlitten hat, haftet die Beklagte. Doch stellt das Ausstrahlen der Lichtzeichen - ein Verwaltungsakt -immer eine Maßnahme der Verkehrsregelung dar, die als solche auch dann, wenn sie aufgrund einer Funktionsstörung unrichtig wird, in den Zuständigkeitsbereich der Verkehrsbehörde fällt und dieser zuzurechnen ist, da sie sich der Lichtzeichenanlage zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient. 5. a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Höhe des der Klägerin nach §§ 39 Abs. 1 Buchst, b, 40 OBG zu ersetzenden Schadens die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 40 Abs.4 OBG NW mit 30 v.H. mindernd berücksichtigt. Zwar ist die bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachensbeiträge angestellte Erwägung, daß auch die Beklagte nur aus "Gefährdungshaftung" für die Folgen des Unfalls einzustehen habe, unrichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Ersatzanspruch nach Abs. 1 insoweit ausgeschlossen, als der Geschädigte bereits anderweitig Ersatz erlangt hat. Diese Regelung ist bewußt abweichend von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, der bereits eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für den Ausschluß des Ersatzanspruches genügen läßt, getroffen worden. Der Senat hat zwar - worauf die Revision hinweist - in seinem Urteil vom 15. Oktober 1970 (III ZR 169/67 = BGHZ 54, 332) ausgeführt, daß bei Versagen einer Verkehrssignalampelanlage eine Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht eintrete.

Zitierte Normen: § 554 ZPO § 847 BGB Art. 34 GG § 15 BBauG § 15 GastG § 37 StVO § 839 BGB § 708 ZPO
LichtzeichenOBGrechtswidrigKreuzungMaßnahmeKlägerinBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
NRW OrdnungsbehördenG i.d.P. v. 13. Mai 1980,
GV NW S. 528, § 39 Abs. 1 Buchst, b
Oie Abgabe einander widersprechender Lichtzeichen durch eine Lichtzeichenanlage (sog. "feindliches Grün") kann den Verkehrsteilnehmern gegenüber eine rechtswidrige Maßnahme i.S. des § 39 Abs. 1 Buchst, b OBG darstellen (Aufgabe von BGHZ 54, 332).
BGH, Urt. v. 18. Dezember 1986 - III ZR 242/85 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 242/85	URTEIL
Verkündet am:
18. Dezember 1986 Freitag
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Stadt eUB, vertreten durch den Rathaus, E<
Oberstadtdirektor
9
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.'
gegen
 Angestellte itraße fl
9
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und Par tner,
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong,
 Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revi-sionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Die Klägerin begehrt Ersatz der - materiellen und immateriellen - Schäden, die sie am 28. November 1980 um 20.50 Uhr in EfB^ durch einen Verkehrsunfall auf der Kreuzung KdfllP-MIBstr a ße/Fr {■■■■■£ Straße/SchflHBBstraße erlitten hat.
Die Klägerin fuhr mit ihrem Pkw aus der SchflBHHPstraße in die Kreuzung ein und stieß dort mit dem VW-Bus des die FrflMP-#■■■1 Straße befahrenden Norbert Jährling zusammen. Die Klägerin wurde durch den Unfall verletzt. Sie erlitt Prellungen der linken Körperseite mit hämatomverfärbtem Hautbereich über der Schulterpar tie, den unteren Rippenbögen sowie über der Knieregion. Hierfür hält sie ein Schmerzensgeld von mindestens 750,— DM für angemessen. Der ihr infolge der Beschädigung ihres Pkw entstandene materielle Schaden beträgt insgesamt 4.472,44 DM.
An der genannten Kreuzung wird der Verkehr durch eine Lichtzeichenanlage geregelt. Diese ist seit 1975 mit einer Signalsicherung versehen, welche die Aufgabe hat, die gleichzeitige Freigabe einander feindlicher Verkehrsströme (feindliches Grün) zu verhindern. Gleichwohl zeigte die Ampelanlage im Unfallzeitpunkt sowohl für die Fahrtrichtung der Klägerin als auch für die - kreuzende - Fahrtrichtung des Norbert JflBb
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W| grünes Licht, wie das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - festgestellt hat.
Am Unfalltag hatte sich auf der Kreuzung bereits gegen 18.15 Uhr ein Verkehrsunfall ereignet. Dabei zeigten die Ampeln für die beiden daran beteiligten Fahrer jeweils rotes und gelbes Licht gleichzeitig. Die daraufhin nach Ausschaltung der Ampelanlage durch die Polizei veranlaßte Überprüfung der Anlage durch den Störungsdienst der Firma S. führte nicht zur Feststellung eines Fehlers. Die Anlage wurde deshalb gegen 20.00 Uhr wieder eingeschaltet. Nach dem Unfall der Klägerin wurde die Anlage erneut überprüft, ein Fehler konnte nicht ermittelt werden. Die Anlage wurde sodann bis zu dem nächsten Morgen ausgeschaltet. Nach nochmaliger Prüfung - dabei war das Programmauswahlrelais in den Steuersätzen des Gruppensteuergerätes ausgetauscht worden -wurde sie wieder eingeschaltet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe eines Betrages von 3.130,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Juli 1981 stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit welcher sie eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
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Entscheidungsgründe
I.
Die Säumnis der Revisionsbeklagten (der Klägerin) schließt eine Sachprüfung zu ihren üngunsten nur insoweit aus, als solche Tatsachen als zugestanden gelten würden, deren Geltendmachung in der Revisionsinstanz überhaupt zulässig ist (vgl. §§ 554 Abs. 3 Nr. 3b, 561 ZPO) und die in der Revisionsbegründung vorgetragen sind (§§ 557, 331 ZPO). Derartige Tatsachen liegen hier jedoch nicht vor. Infolgedessen ist trotz Säumnis Sachprüfung im vollen revisionsinstanzlichen Umfang geboten';
Sie ergibt, daß die Revision unbegründet ist.
Infolgedessen hat das Urteil nicht gegen die säumige Revisionsbeklagte, sondern gegen die nichtsäumige Revisionsklägerin (die Beklagte) zu ergehen. Es ist nicht ein Versäumnisurteil, sondern ein normales Endurteil (kontradiktorisches Urteil, auch sogenanntes "unechtes Versäumnisurteil") = vgl.
BGH Urteil vom 17. Juli 1967 - V ZR 112/64 = BGH NJW 1967,
2162.
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II.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schmerzensgeld nach §§ 839, 847 BGB, Art. 34 GG mit der Begründung verneint, daß bereits eine objektive Verletzung von Amtspflichten und auch eine Verletzung von Verkehr ssicherungspflichten nicht vorliege. Die hierzu gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen, sie werden von der Revision - als ihr günstig - auch nicht angegriffen.
Den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen Schadens hat das Berufungsgericht für teilweise begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Zugunsten der Klägerin greife die Entschädigungsregelung des § 39 Abs. 1 b des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - des Landes Nordrhein-Westfalen i.d.F. d. Bek. v. 13. Mai 1980 (GV NW S. 528) ein. Danach sei ein materieller Schaden, den jemand durch rechtswidrige Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleide, unabhängig vom Verschulden der Ordnungsbehörde zu ersetzen. Das Ausstrahlen von Ampelsignalen sei, wenn - wie im Streitfall -für zwei "feindliche" Richtungen Grün angezeigt würde, eine rechtswidrige Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung. Durch sie sei der Unfall der Klägerin unmittelbar (mit-)verursacht worden. Der
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Entschädigungsanspruch der Klägerin müsse jedoch wegen der Betriebsgefahr ihres Pkw um 30 v.H. gemindert werden.
Das wird von der Revision vergeblich angegriffen.
III.
Zutreffend sieht das Berufungsgericht in § 39 Abs. 1 b OBG die Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer materiellen Schäden.
Nach dieser Vorschrift ist ein Schaden zu ersetzen, den jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme einer Ordnungsbehörde erlitten hat, gleichgültig ob die Ordnungsbehörde ein Verschulden trifft oder nicht.
1. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht bejaht der Senat die bereits in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1971 - Ill ZR 120/68 ■ NJW 1971, 2220 ff erörterte Frage, ob darin, daß eine Lichtzeichenanlage einen falsch gesteuerten Befehl ausstrahlt, eine rechtswidrige ordnungsbehördliche Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 b OBG NW liegt.
a)	Der Begriff der "Maßnahme" ist vom Gesetz bewußt weit gefaßt worden (Senatsurteil vom 23. Februar 1978
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- Ill ZR 97/76 = NJW 1978, 1522/3; Rietdorf/Heise/Böckenförde/ Strehlau Ordnungs- und Polizeirecht in Nordrhein-Westfalen 2. Auf1. OBG § 41 Rn. 11; vgl. auch Krämer/Müller OBG NW 2. Auf 1. § 41 Rn. 4) . So hatder Senat dazu gerechnet: Die ablehnende Bescheidung einer Bauvoranfrage, die Erteilung einer Baugenehmigung und die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans durch die Baugenehmigungsbehörde (Urteile vom 2. Oktober 1978 - III ZR 9/77 = BGHZ 72, 273, 275 und vom 12. Oktober 1978 - III ZR 162/78 = WM 1978, 1328 = NJW 1979,
34), die Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Abwehr einer vom Nachbargrundstück drohenden Gefahr (Beschluß vom 31. Januar 1980 - III ZR 140/78) sowie die Zurückstellung (§ 15 BBauG) und die Ablehnung eines Baugesuchs durch die Baugenehmigungsbehörde (Urteile vom 17. Dezember 1981 - III ZR 88/80 = BGHZ 82, 361/2 und vom 24. Juni 1982 - III ZR 169/80 = BGHZ 84, 292,
294). Auch dem betroffenen Uachbarn gegenüber kann eine zu Unrecht erteilte Baugenehmigung eine entschädigungspflichtige rechtswidrige Maßnahme darstellen (Urteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 131/81 ■ BGHZ 86, 356, 358).Schließlich hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Entziehung der Erlaubnis zu dem Betrieb eines Hotels gemäß § 15 Abs. 2 GastG als vom weiten Begriff der Maßnahme erfaßt angesehen (Urteil vom 30. Oktober 1984 - VI ZR 18/83 = VersR 1985, 140). Nicht nur den förmlich erlassenen Verwaltungsakt hat der Senat als Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 OBG gewertet, sondern auch die Erteilung einer mündlichen Auskunft, wenn und solange der aus- ,
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kunftsuchende Bürger auf ihre Richtigkeit vertrauen durfte (Urteil vom 23. Februar 1978 aaO).
b)	Hiervon ausgehend ist die Abgabe von Wechsellichtzeichen nach § 37 StVO durch eine Lichtzeichenanlage als Maßnahme im Sinne des § 39 Abs.l OBG einzustufen. Die einzelnen Lichtzeichen einer Verkehrssignalanlage stellen Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen dar. Sie richten sich an die anwesenden Verkehrsteilnehmer (Senatsurteil vom 14. Juni 1971
- Ill ZR 120/68 = NJW 1971, 2220, 2222; BGH Urteil vom 4. Dezember 1964 - 4 StR 307/64 = BGHSt 20, 127; BVerwG VRS 33 Nr. 64; OLG Köln VRS 59, Nr. 224; Ossenbühl JuS 1971,
575, 577; Landwehrmann NJW 1971, 840; Drews/Wacke/Vogel/
Martens Gefahrenabwehr (Allgemeines Polizeirecht) 9. Aüfifl.
§ 23 Nr. 7; Bull Verwaltung durch Maschinen S. 147). Auch durch Automaten gegebene Gebots- oder Verbotszeichen sind Maßnahmen, soweit sie dem Handeln der Behörde ihre Existenz verdanken und ihr deshalb zuzurechnen sind (vgl. Meyer/Borgs VwVFG § 35 Rn. 24; v. Mutius VerwArch 67 - 1967 - S. 116 f).
c)	Mit der Einrichtung einer Lichtzeichenanlage macht die Verkehrsbehörde - eine SonderOrdnungsbehörde nach § 12 OBG - von ihrer Befugnis, den Verkehr zu regeln (§ 44 StVO), Gebrauch. Sie bezweckt damit eine Vereinfachung der Verkehrsregelung und will insbesondere an vielbefahrenen Kreuzungen die Weisungen von Polizeibeamten ersetzen. Die Verkehrsregelung durch eine Licht-
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Zeichenanlage hat somit die gleiche Funktion wie die Regelung durch Polizeibeamte (vgl. BGHSt 20, 125, 127/128). Die Entscheidung, in welchen Intervallen die Anlage bei ihrem Betrieb die möglichen Lichtzeichen aussendet, wird dabei nicht von der Maschine selbsttätig getroffen, sondern die Verwaltungsentscheidung liegt für jede einzelne der von der Ampelanlage ausgestrahlten Allgemeinverfügungen bereits in ihrer Programmierung und wird durch das jeweilige Farbzeichen den Adressaten lediglich bekanntgegeben (vgl, Senatsurteil vom 14. Juni 1971 aaO; Drews/Wacke/Vogel/Martens aaO). Daraus folgt, daß jedem einzelnen Lichtzeichen der Anlage ein auf die Regelung des Verkehrs gerichtetes Handeln der Verkehrsbehörde zugrundeliegt, so daß die einzelnen Lichtzeichen ihr jeweils auch als Maßnahmen zuzurechnen sind.
d)	Abzulehnen ist die Auffassung von Weimar (DÖV 1961, 379 ff), daß von Maßnahmen nur gesprochen werden könne, wenn eine auf einen bestimmten Erfolg planvoll abzielende zweckerfüllte Tätigkeit der Ordnungsbehörde vorliege. Diese Auslegung des § 39 Abs. 1 OBG engt den Begriff "Maßnahme" unzulässig ein.
2.	Das ausgestrahlte Lichtzeichen "Grün" bedeutete für die Klägerin "Der Verkehr ist freigegeben" (§ 37 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Sie durfte grundsätzlich darauf vertrauen, daß sie von jedem Seitenverkehr abgeschirmt wurde und brauchte mit Quer-
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verkehr nicht zu rechnen (Senatsurteil vom 27. Februar 1967
-	Ill ZR 210/64 = VersR 1967, 602).
In Widerspruch dazu strahlte aber auch das für den Querverkehr auf der Fr4HBHHfc Straße bestimmte Lichtzeichen, das Norbert Jährling zu beachten hatte, ebenfalls "Grün" aus.
a) Diese der Verkehrsbehörde zuzurechnende Maßnahme war im Streitfall rechtswidrig. Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß undeutliche und irreführende Verkehrszeichen sowie Verkehrsregelungen, die geeignet sind, Verkehrsteilnehmer zu gefährden, rechtswidrig sind (BGH Urteil vom 26. Mai 1966
 -	Ill ZR 59/64 = NJW 1966, 1456, 1457; BGH Urteil vom 27. Februar 1967 - III ZR 210/64 = VersR 1967, 602; Landwehrmann NJW 1971, 840; Ossenbühl JuS 1971, 575, 579). Ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig rier rechtswidrig ist, ist allein nach den Maßstäben des Gesetzes zu entscheiden (Müller-Heidelberg DVBl. 1961, 11, 13). Die Begriffe "Rechtmäßigkeit" und "Rechtswidrigkeit" dürfen bei der Beurteilung einer behördlichen Maßnahme nicht unmittelbar auf ein menschliches Verhalten bezogen werden (Bull Verwaltung durch Maschinen S. 83). Es kommt nicht darauf an, ob die Personen, die für die Behörde gehandelt haben, sich rechtmäßig oder rechtswidrig verhalten haben. Entscheidend ist vielmehr, ob die getroffene Regelung sachlich richtig war und mit der objektiven Rechtslage übereinstimmte oder ob sie sachlich falsch war und gegen die Rechtslage ver-
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stieß. Der Verwaltungsakt ist selbständig, so wie er sich im Ergebnis präsentiert, zu beurteilen (Bull aaO S. 84, Ule Verwaltungsgerichtsbarkeit § 42 Anm. IV 7; so im Ergebnis auch Rietdorf/Heise/Böckenförde/Strehlau aaO 41 OBG Rn. 16). Danach können auch maschinell hergestellte Verwaltungsakte - also auch die von einer Ampelanlage ausgestrahlten Lichtzeichen -rechtswidrig sein. Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, worauf der Mangel des Verwaltungsakts, der seine Rechtswidrigkeit begründet, beruht. Es ist unerheblich, ob menschliches Verschulden oder technisches Versagen vorliegt.
b) Entgegen der Auffassung der Revision kann die Rechtswidrigkeit der im Streitfall ausgestrahlten Lichtzeichen nicht mit der Begründung verneint werden, daß nur ein unrichtiges Verkehrssignal gegeben worden sei, ohne daß bestimmt werden könne, auf welches der Lichtsignale dies zutreffe. Bei einer an einer Kreuzung stehenden Signalanlage, die aus mehreren Ampeln besteht und den Verkehr in verschiedenen, einander "feindlichen" Fahrtrichtungen regelt, müssen alle Lichtzeichen, die von ihr ausgehen, im Zusammenhang gesehen werden (Landwehrmann NJW 1971, 840). Widersprechen sie einander, so sind alle falsch und damit rechtswidrig. Im übrigen hat die Revision gegen sich: War das Grünsignal für die Klägerin in der richtigen Abfolge erschienen, so war es ihr gegenüber rechtswidrig, daß gleichzeitig auch in der "feindlichen" Fahrtrichtung die Fahrt für Norbert Jährling freigegeben wurde. War hingegen das Grün-
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Signal für die Fahrtrichtung der Klägerin unrichtig, so war dessen Ausstrahlung selbst rechtswidrig.
3.	Die im Ausstrahlen des sog. feindlichen Grüns liegende
 rechtswidrige Maßnahme hat das unrichtige (d.h. das der wirklichen Verkehrslage nicht entsprechende) Verhalten der Klägerin und des Norbert	und	damit	ihren Unfall unmittelbar
 verursacht. Beide hatten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Rotlicht an der Kreuzung gehalten. Als sie das Lichtzeichen "Grün" erhielten, bedeutete das für sie nicht nur "freie Fahrt", sondern auch die Anordnung, die Kreuzung zügig, wenn auch nicht unachtsam, zu überqueren (s. Ossenbühl aaO S. 578). Bei Befolgung dieser Anordnung mußte es nahezu zwangsläufig zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge der Klägerin und des Norbert	auf	der	Kreuzung kommen. Es läßt sich
 daher sagen, daß sich die rechtswidrige Maßnahme nach ihrer Eigenart unmittelbar auf das Sacheigentum der Klägerin ausgewirkt hat.
4.	Für den Sachschaden, den die Klägerin infolge der rechtswidrigen Maßnahme (Ausstrahlen des feindlichen Grüns) erlitten hat, haftet die Beklagte. Die Maßnahme ist ihrer Verkehrsbehörde - einer SonderOrdnungsbehörde, § 12 OBG - zuzurechnen. Träger der Kosten dieser Behörde ist die Beklagte (SS 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 OBG). Zwar gehört die Pflicht, eine Lichtzeichenanlage ordnungsgemäß zu unterhalten und vor Funktionsstörungen zu be-
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wahren, zur Straßenverkehrssicherungspflicht, für deren Wahrnehmung der Straßenbaulastträger zuständig ist (Senatsurteil vom 5. April 1984 - III ZR 19/83 = BGHZ 91, 48, 52/53). Doch stellt das Ausstrahlen der Lichtzeichen - ein Verwaltungsakt -immer eine Maßnahme der Verkehrsregelung dar, die als solche auch dann, wenn sie aufgrund einer Funktionsstörung unrichtig wird, in den Zuständigkeitsbereich der Verkehrsbehörde fällt und dieser zuzurechnen ist, da sie sich der Lichtzeichenanlage zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient.
5.	a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Höhe des der Klägerin nach §§ 39 Abs. 1 Buchst, b, 40 OBG zu ersetzenden Schadens die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 40 Abs. 4 OBG NW mit 30 v.H. mindernd berücksichtigt. Zwar ist die bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachensbeiträge angestellte Erwägung, daß auch die Beklagte nur aus "Gefährdungshaftung" für die Folgen des Unfalls einzustehen habe, unrichtig. § 39 Abs. 1 b OBG normiert keinen Fall einer Gefährdungshaftung, d. h. einer Schadensersatzpflicht aufgrund der Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle, sondern begründet eine Haftung für rechtswidriges Verwaltungshandeln. Es handelt sich um eine spezialgesetzliche Konkretisierung des aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken abgeleiteten Entschädigungsanspruchs wegen enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 1978 - Ill ZR 9/77 = BGHZ 72, 273, 276 und vom 26. Januar 1984
15
- Ill ZR 216/82 = BGHZ 90, 17, 29 f). Dieser Fehler hat sich jedoch nicht zu dem Nachteil der Beklagten ausgewirkt.
b) § 39 Abs. 2 Buchst, a OBG steht dem Klagebegehren nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Ersatzanspruch nach Abs. 1 insoweit ausgeschlossen, als der Geschädigte bereits anderweitig Ersatz erlangt hat. Diese Regelung ist bewußt abweichend von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, der bereits eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für den Ausschluß des Ersatzanspruches genügen läßt, getroffen worden. Das Gericht, das über den Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 OBG zu entscheiden hat, darf nur berücksichtigen, was die Klägerin bereits endgültig erlangt hat (Rietdorf/ Heise/Böckenförde/Strehlau aaO Rn. 24). Dahingehende Feststellungen hat indessen das Berufungsgericht nicht getroffen.
6. Der Senat hat zwar - worauf die Revision hinweist - in seinem Urteil vom 15. Oktober 1970 (III ZR 169/67 = BGHZ 54,
 332) ausgeführt, daß bei Versagen einer Verkehrssignalampelanlage eine Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht eintrete. Daran hält der Senat jedoch, soweit jenes Urteil mit der jetzigen Entscheidung in Widerspruch steht, nicht mehr fest.
Demnach erweist sich die Revision gegen das angefochtene Urteil als unbegründet. Sie ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO
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zurückzuweisen. Eine Vollstreckbarerklärung nach § 708 Nr. 2 ZPO entfällt (BGH Urteil vom 17. Juli 1967 aaO).
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp