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BGH · III ZR 242/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 242/64

Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die mündliche Verhandlung vom 5„ Mai 1966 unter Wirkung der Bundesrichter Dr<> Kreft, Dr» Arndt, Keßler und Drc Reinhardt hat auf Mit- für Recht erkannts Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cello vom 169 April 1964 aufgehobeno Die Bacho wird zur anderweiten Verhandlung und Entseheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen Tatbestand; beweise, vom Beklagten auch nicht bestritten werde, am 17o April 1959 28»025 DM auf das Konto des Beklagten bei der Stadtsparkasse einbezahlt» Baß dies darlehnsweise geschehen sei, habe der Beklagte in erster Instanz in Zweifel gezogen; insoweit habe er aber gegen sich; er habe schon in der Klagebeantwortung vom 20» November 1962 eingeräumt, von der Erblasserin Darlehen zur Ablösung von Verbindlichkeiten erhalten zu haben; er habe ferner in beiden Instanzen' eingewendet, die Erblasserin habe auf die Rückzahlung des Betrages verzichtet; ein Verzicht setze aber eine bis dahin bestandene Rückzahlungs-Verpflichtung voraus» Demgemäß habe, so fährt das BerufungE urteil fort, '‘der Beklagte in der zweiten Instanz auch nicht ernstlich bestritten“, den obengenannten Betrag von rund 28*000 DM von seiner Mutter als Darlehen erhalten zu haben» Er berufe sich gegenüber dem Klaganspruch nur auf einen angeblich ausgesprochenen Verzichts ferner auf die Aufrechnung mit Gegenforderungen» Beide Einwendungen greifen nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgericht nicht durch» Wie der hier eine Verletzung des § 286 ZPO rügenden Revision zuzugeben ist, durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, der Beklagte habe in der Berufungsinstanz nicht bestritten, daß er die Klagesumme von 20o000 DM als Darlehen empfangen habe» Dabei kann der betreffende Passus des Berufungsurteils nicht als tatbestandliche Aussage verwertet werden, sondern nur als eine in den Gründen angestellte Würdigung des Verteidigungsvorbringens des Beklagteno pur den Inhalt der Verteidigung hat auch der im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommene Schriftsatz des Beklagten vom 28» Mai 1963 - Berufungsbeantwortung - maßgeblich zu sein« Dann aber ergibt sich folgendes Bild; Der Kläger hat zu beweisen, daß der eingeklagte Betrag dem Beklagten von der Erblasserin als Darlehen gegeben worden ist« Diesen Beweis hatte das Landgericht sogar hinsichtlich der ,Summe von 48.339,15 DM nicht als erbracht angesehene Dagegen hatte sich der Kläger in der Berufung gewandt und auf die erstinstanzliche Einlassung des Beklagten im Schriftsatz vom 20* Bovember 1962 verwiesen, wo es heißt; Mai 1963 trug der Beklagte demgegenüber vor, einmal; das landgerichtliche Urteil besage, das Darlehen sei seiner Höhe nach vom Kläger bestritten, ferner; ein Darlehnsvertrag sei niemals abgeschlossen worden, eventuelle Forderungen der Erblasserin seien allenfalls Bereicherungsansprüche0 Dieser Vortrag ist dahin zu werten, daß der Beklagte, den ihm günstigen landgerichtlichen Spruch folgend, bestritt9 Schließlich läßt sich auch nicht annehmen, der Beklagte hätte, damit sein Bestreiten beachtlich sei, der Behauptung des Klägers, von der Erblasserin die Klagesumme als Darlehen bekommen zu haben, eine positive Angabe entgegen-* setzen müssen (vgl« BGHZ 12, 49» 50)o Seiner Einlassung, die vermeintlichen Forderungen der Erblasserin seien allenfalls Bereicherungsansprüche, läßt immerhin die vom Revisionsgericht bei dem Fehlen weiterer Feststellungen nicht auszuschließende Möglichkeit offen, daß die Erblasserin einseitig, ohne nähere Abreden mit dem Beklagten Geldbeträge auf dessen Konto überwiesen hat» Wäre dem so, dann wären dem Beklagten nähere Angaben über den Rechtsgrund der Überweisung nicht zuzu demuten« Auf der anderen Seite kann bei dem gegenwärtigen Sachstand die Klage nicht an den ¥i1gungseinwand des Beklagten noch an der von ihm erklärten Aufrechnung scheitern« Hierzu ist im einzelnen auszuführens Her Beklagte hat sich für einen Verzicht der Erblasserin lediglich auf die ”Vollmachtsurkunde” berufen, die die Erblasserin am 17° September I960 unterschrieben ho to Has Berufungsgericht hat dieser Vollmaehtserklärung einen Verzicht nicht entnommen und hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, der Beklagte behaupte selbst nicht, daß er bei der der Vollmachtserklärung vorausgegangenen Besprechung mit der Erblasserin über die Barlehensschuld gesprochen habe» Zu Unrecht beruft sich demgegenüber die Revision auf eine Stelle im Schriftsatz des Beklagten vom 28» Mai 1963* dort soll der Beklagte behauptet haben, es habe im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Urkunde auch eine Erörterung über deren Inhalt stattgefunden» Aber abgesehen davon, daß an jener Schriftsatzstelle die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nur die dahingehende Vermutung äußern, läßt die Stelle nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, daß ein Verzicht auf die hier in Rede stehende Barlehensforderung besprochen worden ist»

Zitierte Normen: § 532 ZPO
KontoErblasserinBerufungsgerichtVerzichtDarlehenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 242/64
URTEIL
im Rechts*
Verkündet am
5o Hai 1966 Scheibl, Justiz oberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Baumeisters Wilhelm S|^^H^Astraße S?
in
 Beklagten und Revisionsklägers,
- ?roze[3bevollmächtigter;
Rechtsanwalt
 dei^Burovorsteher Heinz i	m
H0HB@traBo	über	den
 Nach^^^e^am	verstorbenen,	zuletzt
 in	v/ohnha fTgewesenen Witwe Emilie	CI
geb o vi
- Prozeßbovollmächtigter;
Rechtsanwalt Br
2
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die mündliche Verhandlung vom 5„ Mai 1966 unter Wirkung der Bundesrichter Dr<> Kreft, Dr» Arndt, Keßler und Drc Reinhardt
 hat auf Mit-
Dr»Hußla ?
für Recht erkannts
 Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cello vom 169 April 1964 aufgehobeno Die Bacho wird zur anderweiten Verhandlung und Entseheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Beklagte ist ein Sohn, der Kläger der Testamentsvollstrecker der am 27° September I960 verstorbenen Witwe Emilie	Der	Kläger	hat	behauptet,	der	Be-
klagte schulde dem Nachlaß unter anderem 48»339>15 DM? die die Erblasserin dem Beklagten im April 1959 darlehnsweise zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten auf dem Konto Nr« WKKKtß äer Stadtsparkasse	ge-
währt habeo Von dieser angeblichen Schuld klagt er einen Teilbetrag von 20o000 DM nebst Zinsen oin°
Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewieeen, weil die Darlehnshingabe nicht bewiesen sei» Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers diese Auffassung mißbilligt und
 
der Klage stattgegeben.» Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung den landgerichtlichen Urteils» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,,
Entscheidungsgründe j
Bas Berufungsgericht führt zunächst aus s Die Erb-, lasoerin habe, was ein Schreiben der Stadtsparkasse H(
beweise, vom Beklagten auch nicht bestritten werde, am 17o April 1959	28»025	DM	auf das Konto	des
 Beklagten bei der Stadtsparkasse einbezahlt» Baß dies darlehnsweise geschehen sei, habe der Beklagte in erster Instanz in Zweifel gezogen; insoweit habe er aber gegen sich; er habe schon in der Klagebeantwortung vom 20» November 1962 eingeräumt, von der Erblasserin Darlehen zur Ablösung von Verbindlichkeiten erhalten zu haben; er habe ferner in beiden Instanzen' eingewendet, die Erblasserin habe auf die Rückzahlung des Betrages verzichtet; ein Verzicht setze aber eine bis dahin bestandene Rückzahlungs-Verpflichtung voraus» Demgemäß habe, so fährt das BerufungE urteil fort, '‘der Beklagte in der zweiten Instanz auch nicht ernstlich bestritten“, den obengenannten Betrag von rund 28*000 DM von seiner Mutter als Darlehen erhalten
 zu haben» Er berufe sich gegenüber dem Klaganspruch nur auf einen angeblich ausgesprochenen Verzichts ferner auf die Aufrechnung mit Gegenforderungen» Beide Einwendungen greifen nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgericht nicht durch»
Wie der hier eine Verletzung des § 286 ZPO rügenden Revision zuzugeben ist, durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, der Beklagte habe in der Berufungsinstanz
 nicht bestritten, daß er die Klagesumme von 20o000 DM als Darlehen empfangen habe» Dabei kann der betreffende Passus des Berufungsurteils nicht als tatbestandliche Aussage verwertet werden, sondern nur als eine in den Gründen angestellte Würdigung des Verteidigungsvorbringens des Beklagteno pur den Inhalt der Verteidigung hat auch der im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommene Schriftsatz des Beklagten vom 28» Mai 1963 - Berufungsbeantwortung - maßgeblich zu sein« Dann aber ergibt sich folgendes Bild;
Der Kläger hat zu beweisen, daß der eingeklagte Betrag dem Beklagten von der Erblasserin als Darlehen gegeben worden ist« Diesen Beweis hatte das Landgericht sogar hinsichtlich der ,Summe von 48.339,15 DM nicht als erbracht angesehene Dagegen hatte sich der Kläger in der Berufung gewandt und auf die erstinstanzliche Einlassung des Beklagten im Schriftsatz vom 20* Bovember 1962 verwiesen, wo es heißt;
"Es ist richtig, daß der Beklagte von der Erblasserin Darlehen zur Ablösung von Verbindlichkeiten erhalten hato Die genaue Höhe dieser Darlehen kann er im Augenblick nicht angeben, da insoweit noch eine Nachprüfung erfolgen mußo Der Beklagte bestreitet vorerst die Höhe dieser in der Klageschrift mit 48«339,15 DE bezifferten Porderungspodition“0
In seiner Berufungsbeantwortung vom 28. Mai 1963 trug der Beklagte demgegenüber vor, einmal; das landgerichtliche Urteil besage, das Darlehen sei seiner Höhe nach vom Kläger bestritten, ferner; ein Darlehnsvertrag sei niemals abgeschlossen worden, eventuelle Forderungen der Erblasserin seien allenfalls Bereicherungsansprüche0 Dieser Vortrag ist dahin zu werten, daß der Beklagte, den ihm günstigen landgerichtlichen Spruch folgend, bestritt9
 
von seiner Mutter, worauf es hier allein ankommt, auf das Konto 100c148 die Klagesumme als Darlehen bekommen zu haben
 Dem kann nicht entgegen gehalten werden, der Beklagte habe mit der vorstehend wiedergegebenen Erklärung gemäß dem erstinstanzlichen Schriftsatz vorn 20« November 1962 den Empfang des streitigen Darlehens zugestanden« Zwar kann sich ein Geständnis auch auf Hechtstatsachen beziehen, zu welchen der einfache Rechtsbegriff des Darlehnsempfangs gehören kann, und behält (§ 532 ZPO) ein im ersten Hechtszug abgelegtes Zugeständnis seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz« Der Beklagte hat jedoch an der betreffenden Schriftsatzstelle nicht mit der für ein Zugeständnis erforderlichen Unzweideutigkeit zugegeben, daß er Über das bewußte Konto gerade den eingeklagten Betrag als Darlehen erhalten habe« Er hat nur allgemein gesagt, ihm seien über das Konto Darlehen, deren Hohe er noch prüfen müsse, zur Abdeckung von Verbindlichkeiten zugeflossen« Ein solches Zugeständnis hat auch das Landgericht nicht angenommen, das im Tatbestand seines Urteils sagt, der Beklagte bestreite, von seiner Mutter ein Darlehen in der vom Kläger behaupteten Höhe von 48»339,15 Di. bekommen zu haben« Der wiedergegebenen Erklärung des Beklagten wird die Revisionsbeantwortung in ihrem Abschnitt I nicht gerechte
 Dem Bestreiten des Beklagten, die Klagesumme als Darlehen empfangen zu haben, steht auch die Behauptung des Beklagten nicht entgegen, die Klägerin habe auf die Rückzahlung des Betrages verzichtet« Der beklagten Partei ist es prozeßrechtlich nicht verwehrt, den Empfang eines Darlehens zu bestreiten und gleichzeitig - hilfsweise -geltend zu machen, ein empfangenes Darlehen sei zurück-
 
bezahlt worden« Eine andere Frage ist es insoweit, ob das Bestreiten noch als glaubwürdig angesehen werden kann«
Schließlich läßt sich auch nicht annehmen, der Beklagte hätte, damit sein Bestreiten beachtlich sei, der Behauptung des Klägers, von der Erblasserin die Klagesumme als Darlehen bekommen zu haben, eine positive Angabe entgegen-* setzen müssen (vgl« BGHZ 12, 49» 50)o Seiner Einlassung, die vermeintlichen Forderungen der Erblasserin seien allenfalls Bereicherungsansprüche, läßt immerhin die vom Revisionsgericht bei dem Fehlen weiterer Feststellungen nicht auszuschließende Möglichkeit offen, daß die Erblasserin einseitig, ohne nähere Abreden mit dem Beklagten Geldbeträge auf dessen Konto überwiesen hat» Wäre dem so, dann wären dem Beklagten nähere Angaben über den Rechtsgrund der Überweisung nicht zuzu demuten«
Muß aber entgegen dem Berufungsgericht der Beurteilung des Falles zugrundegelegt werden, daß der Beklagte den Empfang der Klagesumme als Darlehen in Abrede gestellt hat, so ist damit der auf der Annahme des Nichtbeatreitens gestützten Verurteilung des Beklagten als Darlehnsnehmer die Grundlage entzogen, ohne daß auf die Ausführungen gemäß Abschnitt 1 Ziff« 6 bis 8 der Revisionsbegründung eingegangen zu werden braucht» Die Verurteilung des Beklagten kann auch nicht damit gehalten werden (§. 563 ZPO), daß der Erblasserin der Klaganspruch als Forderung aus Auftrag oder Geschäftsführung erwachsen sei, noch kann sie mit Leistungen begründet werden, die die Erblasserin gemäß dem Schreiben der Stadtsparkaase	vom
6o Juni 1959 (Schriftsatz des Klägers vom 8« November 1963 Seite 3) erbracht haben soll» Nach allen diesen Richtungen fehlt es bereits an hinreichenden tatsächlichen Unterlagen« Dabei ist noch zu bedenken: Der Anspruch auf Rückzahlung
 
der in Hede stehenden 20*000 HM ist nach dem insoweit maßgeblichen Berufungsurteil lediglich als Harlehens-forderung geltend gemachte Selbst wenn man annehmen wollte, das Gericht sei an die rechtliche Einordnung durch die Klagepartei nicht gebunden, 30 würde hier doch eine andere rechtliche Einordnung Überlegungen tatsächlicher Art erfordern, die dem Revisionsgericht verschlossen sind»
Auf der anderen Seite kann bei dem gegenwärtigen Sachstand die Klage nicht an den ¥i1gungseinwand des Beklagten noch an der von ihm erklärten Aufrechnung scheitern« Hierzu ist im einzelnen auszuführens
 Her Beklagte hat sich für einen Verzicht der Erblasserin lediglich auf die ”Vollmachtsurkunde” berufen, die die Erblasserin am 17° September I960 unterschrieben
 ho to
 Has Berufungsgericht hat dieser Vollmaehtserklärung einen Verzicht nicht entnommen und hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, der Beklagte behaupte selbst nicht, daß er bei der der Vollmachtserklärung vorausgegangenen Besprechung mit der Erblasserin über die Barlehensschuld gesprochen habe» Zu Unrecht beruft sich demgegenüber die Revision auf eine Stelle im Schriftsatz des Beklagten vom 28» Mai 1963* dort soll der Beklagte behauptet haben, es habe im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Urkunde auch eine Erörterung über deren Inhalt stattgefunden» Aber abgesehen davon, daß an jener Schriftsatzstelle die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nur die dahingehende Vermutung äußern, läßt die Stelle nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, daß ein Verzicht auf die hier in Rede stehende Barlehensforderung besprochen worden ist»
 
Gegenüber don weiteren einschlägigen Ausführungen der Revision ist zu bedenken; Es handelt sich bei der Auslegung der Vollmachtsurkunde: um die Auslegung einer atypischen Erklärung, die an sich Sache des Tatrichters ist, her Wortlaut der Urkunde, von dem bei der Auslegung als Haupterkenntnisquelle auszugehen ist, sagt über einen Verzicht, dessen Abgabe auch nicht zu vermuten ist, nichts, sondern mag höchstens dafür sprechen, daß die Beteiligten davon ausgingen, es beständen keine Forderungen der Erblasserin gegen den Beklagteno Eine solche Erklärung bedeutet aber keinen Erlaßvertrag, auf den sich der Beklagte in seiner Einwendung ausschließlich berufen hato Angesichts des Wortlauts der Urkunde, der für den Verzicht nichts hergibt, kann dem Tatrichter nicht ein ihm bei der Auslegung unterlaufener Reehtsfehler zur Last gelegt werden, der den Revisionsrichter ausnahmsweise auch bei der Auslegung einer atypischen Erklärung zu einem Eingreifen berechtigen würdeo
 An der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit Gegenforderungen kann die Klage jedenfalls beim gegenwärtigen Sachstand mangels der erforderlichen Feststellungen nicht scheiterno
 Die Sache ist daher zur weiteren Behandlung des Falles in tatsächlicher Hinsicht an den Tatrichter unter Aufhebung seines Urteils zurückzuvcrwoiseno- Ihm -ist auch
 
die L'ntseheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen, die vom endgültigen Ausgang der Sache abhängto
 Pr» Kreft	Dr.	Arndt	Pr»	Hußla
 Keßler	Pr«	Reinhardt