jedoch den zweiten Verfrag nur teilweise-, ihre letzte Lieferung erfolgte Knde März/Anfang April 10 54° Sie gerieten in Zahlungsschwierigkeiten f nd schlossen mit ihren deutschen Gläubigern im «jahre 1953 einen außergerichtlichen Vergleiche Lie Kläger verlangen Rückzahlung des restlichen, auf Grund des zweiten Vertrages gewahrten Kredites» Sie machen nur einen Teilbetrag von 10 000 114 geltend, und haben beantragt, die Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Auszugehen sei schon nach den Kahlen der Kläger von einer Restforderung von nur 171 575,02 DIU Die Beklagten hätten aber Anspruch auf die höheren, allgem in bezahlten amerikanischen "Stockpile-Preise", zu demal die Kotierungen der im Vertrag ervähnten Fachzeitschrift nicht zuverlässig gewesen seien;in den Vorverhandlungen sei das auch zugesagt. Die Kläger hätten bei Vertragsabschluß Gutachten erstellt, die schuldhals unrichtig die in Baden gelegenen Dinen der Beklagten für Uie Verträge als ausreichend bezeichnet hätten«, fiese Minen (Grube Hesselbach) hätten sich jedoch als unzureichend erwiesen, und die Beklagten hätten nun aus dem Bayerischen Wald (Grube Wundsheim) Rohmaterial heranholen müssen» Dadurch seien ihnen weitere Frachtkosten von 28 Dl je to mit insgesamt 199 864 DM entstanden, die die Klager erstatten müßten«, Denn die Parteien seien bei Vertragsabschluß übereinstimmend davon ausgegangen, daß die im Vertrage aufgeführten Grundstücke in Baden ausreichende Vorkommen ent- Die Parteien hätten sich mit dem vom Beklagten Bouteiller mitunterzeichnetHi Schreiben der Kläger von 11» Marz 1955 auf Erstattung einer Fracht von 18,80 DM für die nasse 'rönne geeinigt» Gewiß bestand trotz des Abschlusses mehrerer Verträge zwischen den Parteien ein einheitliches Ver-M'agsverhältnis, das die Lieferung von Elußspat durch die Beklagten unter finanzieller Mitwirkung der Kläger bezweckte« Dabei ergänzte und verlängerte der zweite Vertrag das durch den ersten Vertrag begründete Rechtsverhältnis« Ras schloß aber nicht aus, daß die Parteien die Lieferungen auf Grund aes ersten Verti'ages anders behandelten als die nach dem zweiten Vertrag« Unstreitig blieben erhebliche Abweichungen in den einzelnen Bedingungen der Verträge bestehen, da der zweite Vertrag nicht etwa alle Bestimmungen des ersten Vertrages nachträglich abänderte. uruben in Baden an die Rordseehafen transportiert hatten» Die Kläger hatten sich danach verpflichtet - und zv^ar ganz eindeutig den Beklagten eine Gutschrift von 18,80 1DM ;je nasser Tonne für allen bis dahin itri Rahmen des ersten Vertrages gelieferten Flußspat zu zahleno Es sind keine Grunde ersichtlich, die die Auffassung der Beklagten rechtfertigen könnten, aus diesem Schreiben sei ein Anspruch auf Zahlung noch höherer Frachtkosten für IDieferungen des ersten Vertrages oder gar auf Erstattung von Frachtkosten für Lief erungen auf Grund des zwei ten Vertrages abzuleiten, zu demal sie die Bedingungen dieses Gehreibens nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht einmal erfüllt haben o Pie Rüge ist aus mehreren Gesichtspunkten unbegründet o Es handelt sich einmal um ein Beweisangebot auo dem ersten Rechtszug, von dem die Revision nicht vorträgt, daß es im Berufungsrechtszug wiederholt worden sei» Wiedener war nach den angeführten Schriftsatzstellen auch nur dazu als Zeuge benannt, daß die Entfernung nach Karlsruhe vom Bayerischen Wald erheblich größer sei als von den badischen Gruben, und daß dadurch die Frachtkosten Je Lonne rund 28 BM höher geworden seien* Pie Richtigkeit der ersten Behauptung war hier offenkundig und die zweite Behauptung unerheblich, wenn die Beklagten nach dem zweiten Vertrag keinen Anspruch auf Prachterstattung hatten» Pavon geht aber das Berufungsgericht - ohne Rechtsfehler - aus» b) Jnrichtig ist die Annahme, es liege eine aus-füllungsbedürftige Vertragslücke vo: , weil die Präge der Frachtkosten nicht geregelt sei» Denn dar zweite Vertrag regelte diese Frage ausdrücklich, und zwar anders ?■1s der erste Vertrag» Im ersten Vertrag hatten die jOfger^die Frachtkosten vorn Bergwerk bis zu dem Verschiff ungshaf an übernommen, während nach Ziffer 7» 3 des zweiten Vertrages der Flußspat "fob" Ozeandampfer in belgischen oder niederländischen Häfen zu liefern war» Danach hatten die Beklagten alle Kosten zu tragen, die bis zu dem Rinladen an Bord der Seeschiffe in den angegebenen Häfen entstanden. Die Beklagten haben zwar in 4er Verhandlung vor dem Senat darauf hingewieeen, nach», einer anderen Bestimmung des Vertrages (7.4) hätten sie nur " fob Grube” zu liefern gehabt und daß man sich einig gewesen sei, daß die Kläger danach die fransportkosten doch zu tragen gehabt hätten. darüber befindet, welche der verschiedenen Preisnotierungen der Fachzeitschrift der Preisbemessung zugrundezulegen war, während die vorangegangene Bestimmung in Ziffer 7»3 nach Wortlaut und Zusammenhang die Verpflichtung der Beklagten enthielt, die iransportkosten bis zu dem Seehafen zu tragen* Bas war auch im Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig bezeichnet worden, so daß die Beklagten schon deshalb mit ihrem abweichenden Vortrag im Revisionsverfahren nicht gehört werden können* Auch das weitex-e Vorbringen, die Vertragspartner seien sich über eine andere Kostenverteilung einig gewesen, muß als neues, vom Tatbestand des Berufungsurteils abweichendes Vorbringen unberücksichtigt bleiben* e) Bas Berufungsgericht hat entgegen dem Vortrag der Revision auch nicht festgestellt, daß beide Parteien bei Vertragsabschluß davon ausgegangen seien, daß die FlußspatVorkommen in Baden zur Vertragserfüllung ausreichen würden» Im Gegenteil hat es als seine Überzeugung folgendes wiedergegeben- Im Anhang A des zweiten Vertrages seien zwar die Grundstücke in Baden aufgezählt und beschrieben, an denen den Beklagten Abbaurechte zuständen, aber es sei im Vertrage selbst nicht auf die von den Klägern erhobenen Gutachten als irgendwie verbindlich Bezug genommen» Zusicherungen über die Ergiebigkeit oder eine Verpflichtung, nur aus Baden zu liefern, enthielte der Vertrag nicht; dio Kläger hätten das Gutachten lediglich zur eigenen Information über die Leistungsfähigkeit ihres Kreditnehmers erstellen lassen; eine Begrenzung der Leistungsverpflichtung auf die badischen Gruben der Beklagten sei nicht erkennbar, und die Beklagten hätten dann die Gefahr einer' Lieferungsunmöglichkeit selbst zu vertreten Las zeigt im Ergebnis keinen Hechtsfehler« daß ein Vertragsteil nicht mehr im vollen Umfang am Vertrage festgehalten werden darf, wenn das gegen freu und Glauben verstoßen würde« Geschäftsgrundlage in diesem Sinne sind Vorstellungen über gewisse Umstände, die zwar nicht Vertragsinhalt geworden, andererseits auch nicht nur Beweggrund einer -.Partei geblieben sind, sondern von beiden Parteien zur Grundlage des Geschäfts gemacht worden sind; dem steht gleich, wenn nur eine Partei sie zur Grundlage gemacht hat, die andere Partei das erkennt und nicht beanstandet« aus Rechtsgründen iassung des Oberlanuesgericuts/nicht 2u beanstanden, der Inhalt der verschiedenen Anlagen und die einleiten de Beschreibung sonstiger Vorgänge im Vertragswerk erklärten sich schon daraus, daß die Kläger vor Ge~ Währung eines Millionenkredites für alle maßgeblichen Stellen dis Allerdings heißt es im letzten Satz der Ziffer 7o1 des zweiten Vertrages, daß der zu liefernde Flußspat aus Materialien herzustellen sei, die in den badischen Gruben der Beklagten gewonnen sind. Es ist zweifelhaft, ob dieser Bestimmung eine echte verpflichtende Bindung zukommen sollte* Denn schon nach dem Schreiben vom 11 o März 1955 war den Klägern bekannt, daß feile des gelieferten Flußspates nicht aus den Hesselbacher Gruben stammten, ohne daß sie das irgendwie beanstandeten« Auch hat das Berufungsurteil es als unstreitig bezeichnet, daß den Klägern bei Vertragsschluß bekannt gewesen sei, daß die Beklagten die Möglichkeit zur Lieferung von Flußspat auch aus oberpfälzischen Gruben hatten; diese lieferungsraöglichkeit sei nicht ausgeschlossen worden, Selbst wenn aber diese Bestimmung eine echte Beschränkung der Lieferpflicht enthielt,würden damit die Grundsätze über die Bedeutung einer Geschäftsgrundlage hier überhaupt entfallen Denn dann wäre die Herkunft des Materials aus den badischen Gruben Vertragsinhalt geworden,, Bei der Geschäftsgrundlage handelt es sich gerade um Umstände, die nicht zu dem Inhalt des Vertrages erhoben sind. Gelbst in dem für die Beklagten günstigst eh Fall, daß sie diese Unmöglichkeit nicht zu vertreten gehabt hätten, wären sie nicht befugt gewesen, ohne weiteres das Material aus einer anderen Grube im Bayerischen Wald heranzuholen und entgegen dem Vertrag dadurch entstehende - höhere - Transportkosten erstattet zu verlangen. Las Berufungsgericht führt dazu folgendes aus: ler zweite Vertrag sehe die Berechnung trockener Tonnen vor; auf die Zusagen von Frachtkosten nach nassen Tonnen in Schreiben vorn 11 » März 1955 könnten die Beklagten sich nicht berufen, weil dieses Schreiben nur den ersten Verti’ag betroffen habe«» las zeigt keinen Rechtsfehler, weil die Beklagten Frachtkosten für die Lieferung nach dem zweiten Vertrag überhaupt nicht verlangen können» auf 50 .Dollar und später noch stärker abgesunken; ab 1955 sei es deshalb nicht mehr möglich gewesen, in Europa mit Gewinn auf diesem Sektor zu arbeiten» Eie Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, daß sie von diesen Vorgängen nicht betroffen worden wären, wenn sie vertragsgemäß bis Ende März 1954 geliefert hätten; sio machen jedoch geltend, durch diese "bewußte Dumpingpolitik" seien ihnen in der späteren Kelt erhebliche Gewinne entgangen» Die Beklagten haben zugegeben, daß ein erheblicher Preisabfall erst ab Anfang 1955 eingetreten sei; während sie nach den Verträgen ihre Lieferpflichten bis Ende März 1954 hätten erfüllen müssen» Aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung können die Beklagten gegen die Kläger dann keinesfalls Ansprüche wegen des Preisverfalls herleiten, weil die Beklagten nach dem Vertrage nur Anspruch darauf hatten, daß die Kläger keine Maßnahmen vernahmen, die während der Yertragsdauer den Beklagten die Erfüllung der Verträge erschwerten oder unmöglich machten«. elso um Maßnahmen der Vereinigten Staaten zur Schaffung strategischer Rohstoffreserven, zu denen sie sich auf Grund der Erfahrungen aus der Kox'eakrise auf den verschiedensten Gebieten veranlaßt gesehen hatten» Danach wußten die •.okiagten, daß erhebliche Flußspatmengen auf den Harkt kommen würden, und daß die Kläger größere Plußspatreserven einlagern wollten» Hs war Sache der Beklagten, vor Vertragsschluß die daraus möglichen Bolgerungen für die Preise in ihre Kalkulation einzubeziehen und die Vertragsbestimmungen darauf absustellen» Die Durchsetzung dieser von vornherein den Vertragsparteien offenbarten Pläne enthält des-nalb nicht einmal objektiv eine Vertragsverletzung durch die Kläger» hältnisses verlängert hat; das ist aber nur darauf zurückzuführen, daß die Beklagten nicht fristgerecht geliefert habeno laraus können die Beklagten aber keine Hechte gegenüber dem anderen Vertragsteil herleiten» Sie müssen sich so behandeln lassen, als seien die Verträge fristgerecht abgewickelt• Hach dieser Zeit waren beide Vertragspartner frei und brauchten bei ihren wirtschaftlichen Maßnahmen auf einander keine Rücksicht mehr zu nehmeno § 20 des Vertrages vom 7° September 1952 hat nicht den von der Revision vorgetragenen Sinn«, Er enthält, wie die Kläger richtig ausführen, nur eine übliche Vereinbarung dahin, daß kartellmäßige Absprachen verboten sind; das ergibt sich nicht nur aus der überschrift, sondern auch aus dem gesamten Inhalt dieser Vorschrift eindeutig*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR, 24 2/64 URTEIL Verkündet am 13. Mai 1965 Scheibl, Ju3tizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der KÄ|^straße führer, Kaufmann hr. Heinz B raße GmbH, , vertreten durch den Geschäftsin Ki 2, des Kaufmanns Pr. Heina B c'^Pstraße 0, Beklagte und Revlsionekläger, - ProzeßbevollmächtigterjRechtsanwalt ir. die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch General Services Administration, iVashingt on, Kläger und Reviaionsbeklagte, - prozeßbevollmächtigtersRechtsanwalt Ir. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter I)r. Kreft, Ir. Arndt, Gähtgens, Kessler und Br. Reinhardt für Recht erkannt; Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6« August 1963 wird zurückge-wiesen« Die Beklagten haben die Kosten des Revisions' rechtszuges je zur Hälfte zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand; Die Vereinigten Staaten von Amerika, die Kläger, schlossen nach Beginn der Korea-Krise drei Verträge mit den Beklagten über die Lieferung von Flußspat. Auf Grund des ersten Vertrages Kr« 1514 vom 14. September 1951 gewährten die Kläger dem Beklagten einen Kredit von 600 000 DM, wobei durch Vereinbarung vom 19« Juni 1952 auch die beklagte Gesellschaft zur Vertragspartei gemacht wurdej die Anteile dieser Gesellschaft standen überwiegend dem Beklagten zu. Durch Vertrag vom 7. September 1952 gewährten die Kläger einen weiteren Kredit von 650 COÖ Bl. Die Rückzahlung der beiden mit 5 f* jährlich zu verzinsenden Kredite sollte durch Lieferung von 1lußspat bis spätestens zu dem 31o März 1954 erfolgen« Der Lieferpreis des zweiten 3 Vertrages richtete sich nach bestimmten in der amerikanischen Fachzeitschrift "E0 U Mo Jo etal and Mineral Markets*' notierten Frei sen« Im ersten Vertrage hatten die Kläger die Frachtkosten vom Bergwerk bis zu dem Verschiffungshafen 'ibernom.ien, vv ihr end nach dem zweiten Vertrag der Flußspat "fob1* zu liefern war* Für den Fall der Nichterfüllung oder des reistungsverzuges waren die Kläger berechtigt, die Verträge zu kündigen und den ausstehenden Kredit sofort zurückzuverlangen* Der Beklagte übernahm im zweiten Vertrage die selbst- schuldnerische Bürgschaft für alle Vertragsverpflichtungen der beklagten Gesellschaft0 Die Beklagten erfüllten den evsten Vertrag.' jedoch den zweiten Verfrag nur teilweise-, ihre letzte Lieferung erfolgte Knde März/Anfang April 10 54° Sie gerieten in Zahlungsschwierigkeiten f nd schlossen mit ihren deutschen Gläubigern im «jahre 1953 einen außergerichtlichen Vergleiche Lie Kläger verlangen Rückzahlung des restlichen, auf Grund des zweiten Vertrages gewahrten Kredites» Sie machen nur einen Teilbetrag von 10 000 114 geltend, und haben beantragt, die Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Sur Begründung haben sie vorgetragen: Lie Beklagten schuldeten die Hauptsumme von 650 000 LM nebst Zinsen bis zu dem 21» April 1954 mit 47 013«» 70 IM, also 607 013,70 DM * Lie Beklagten hätten darauf nur eine Schiffsladung im April 1954 geliefert, nämlich rund 2244 to, für die 52»75 foliar je to abzu- setzen seien, also 125 975,48 Dollar. Hiervon seien nach dem Vertrage (Art. 7) gewisse Kosten für Pracht, Ver- sicherung usw. mit 12 064,77 Dollar abzuziehen. Bei einer Umrechnung mit 4,20 DM je Dollar ergebe das einen Restbetrag von noch 218 588,72 DM« Der Beklagte B( habe in seinem Schreiben vom 24. November 1956 selbst eine Schuld von rund 241 000 DM anerkannt. Die Beklagten beantragen,die Klage abzuweisen. Sie haben ausgeführt: Sie hätten sich allerdings nach dem 21. März 1954 im Verzug befunden, doch hätten die Kläger durch ihr jahrelanges Schweigen ihr Kündigungsrecht verwirkt. Die Lieferung im Drühjahr 1954 habe volle 2 250 to umfaßt; selbst wenn man die geringe Differenz unberücksichtigt lasse, bestehe keine Schuld mehr. Auszugehen sei schon nach den Kahlen der Kläger von einer Restforderung von nur 171 575,02 DIU Die Beklagten hätten aber Anspruch auf die höheren, allgem in bezahlten amerikanischen "Stockpile-Preise", zu demal die Kotierungen der im Vertrag ervähnten Fachzeitschrift nicht zuverlässig gewesen seien;in den Vorverhandlungen sei das auch zugesagt. a anach müßte ein Preis von 62 Dollar Je Tonne eingesetzt werden; das ergebe einen Abzug von 81 210,22 DM, also eine estforderung der Kläger von nur 90 264,79 DM. Din Abzug der Nebenkosten mit rund 12 000 Dollar sei nicht zulässig. Das Schreiben vom 24. November 1956 enthalte kein verbindliches Anerkenntnis. Außerdem haben die Beklagten die Aufrechnung mit angeblichen üegenforderungen mit folgender Begründung erklärt s Die Kläger hätten bei Vertragsabschluß Gutachten erstellt, die schuldhals unrichtig die in Baden gelegenen Dinen der Beklagten für Uie Verträge als ausreichend bezeichnet hätten«, fiese Minen (Grube Hesselbach) hätten sich jedoch als unzureichend erwiesen, und die Beklagten hätten nun aus dem Bayerischen Wald (Grube Wundsheim) Rohmaterial heranholen müssen» Dadurch seien ihnen weitere Frachtkosten von 28 Dl je to mit insgesamt 199 864 DM entstanden, die die Klager erstatten müßten«, Denn die Parteien seien bei Vertragsabschluß übereinstimmend davon ausgegangen, daß die im Vertrage aufgeführten Grundstücke in Baden ausreichende Vorkommen ent- hielten. Die Parteien hätten sich mit dem vom Beklagten Bouteiller mitunterzeichnetHi Schreiben der Kläger von 11» Marz 1955 auf Erstattung einer Fracht von 18,80 DM für die nasse 'rönne geeinigt» Die Kläger hätten weiter auf dem Flußspatmarkt eine “bewußte Dumping-Politik" betrieben» Dadurch und durch die Übertriebene Lagerhaltung der Kläger seien die Preise für Flußspat seit Anfang 1955 stark gesunken» Dadurch seien die Beklagten schwer geschädigt worden, da sie auf Drängen der Kläger seit Frühjahr 1952 hohe Investitionen vorgenommen hätten. Ihnen seien erhebliche Gewinne mit mindestens 2 500 000 Dl entgangen; auch dafür müßten die Kläger .-aufkommen. Die Kläger sind dem Vortrag der beklagten entgegengetreten 0 bas Landgericht hat die beklagte Gesellschaft nach dem Klageantrag zur Zahlung und den Beklagten verurteilt, als selbstschuldnerischer. Bürge die Kläger durch Zahlung dieses Betrages zu befriedigen,, Die Berufung der Beklagten ist ergebnislos geblieben,. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihren Ab-weisungsantrag weiter verfolgen* Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen* Entscheidung sgri nd e; Gegen die Parteifähigkeit der Kläger, ihre ordnungs mäßige gesetzliche Vertretung, ihre richtige Bezeichnung und die von beiden Parteien gewollte Anwendung des deutschen Rechtes bestehen keine Bedenken* Die Revision hat insoweit keine Bugen erhoben* I* Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet: Bach Art * 11 des Vei'trages vom 7* September 1952 i könnten die Kläger die ückZahlung des nicht getilgten Vorschusses nebst Zinsen verlangen, wenn die Beklagten ihre Vertragspflichten nicht erfüllen; diese Voraussetzungen seien gegeben. Das Kündigungsrecht sei nicht - 7 ~ verwirkt, weil ein Fristablauf von vier Jahren bei einem derartigen Vertragswerk allein zur Verwirkung nicht ausreiche, es müßten weitere Umstände hinzutreten, die die Kündigung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen. Die Beklagten hätten derartige Umstände nicht vorgetragen; im Gegenteil ergebe ihr Vortrag, daß die Kläger, wiederholt in der Zwischenzeit auf voller Tilgung des Kredites bestanden hätten. Die Höhe der Restforderung der Kläger nach dem zweiten Vertrage bedürfe keiner Klärung, da die Beklagten selbst von einem Rest von 90 564,79 BM ausgingen, die Kläger nur 10 000 BM geltend machten und aufrechenbare.Gegenforderungen für die Beklagten nicht beständen. Eine Erstattung der Vorfracht könnten die Beklagten nicht verlangen. Auf etwaige Fehler der von der Klägerin erhobenen Gutachten könnten die Beklagten sich nicht berufen, da die Erhebung von Gutachten nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen der Kläger gehörte* Bie Kläger hätten diese Gutachten lediglich zu ihrer eigenen Information und Sicherung erstellt. Bio Beklagten hätten einen eigenen Sachverständigen eingesetzt gehabt und ihre Leistungsfähigkeit vor Vertragsschluß selbst prüfen müssen. Es sei nicht Geschäft sgrundlage geworden, daß die Vertragsleistungen aus den badischen Gruben erfolgen könnten. Bas Schreiben vom 11. März 1955 habe nur Frachtkosten des ersten Vertrages, nicht aber die des zweiten Vertrages betroffen; die Beklagten hätten auch die Bedingungen dieses Schreibens nicht einmal erfüllt. 8 / Aus einer etwaigen uIumpirlgpolitik,, der Kläger konnten die Beklagten nichts herleiten, weil die Kläger keine Verpflichtung übernommen hätten, die Pi*eise nicht abainken zu lassen, und die Entwicklung der Preise auf dem Elußspatmarkt zu dem Geschäftsrisiko der Beklagten gehört habeQ II. Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet« Io) a) Me Beklagten rügen zunächst folgendes; Beide Verträge bildeten eine Einheit« Me Vorfrüchten für den ersten Vertrag müßten noch gemäß dem Schreiben vom 11. März 1955 abgerechnet werden, jedoch nicht nur mit den darin erwähnten 18,80 DM je nasser , rionne, sondern nach den effektiven Kosten von 28 DM je fonnOc Me von den Klägern dein Schreiben vom 11« März 1955 zugefügien einseitigen Bedingungen seien unmaßgeblich« Es müßten also noch aus dem ersten Vertrag für rund 4 794 to je 28 DM, insgesamt demnach 94 456 DM abgesetzt werden« Die Büge greift nicht durch: Gewiß bestand trotz des Abschlusses mehrerer Verträge zwischen den Parteien ein einheitliches Ver-M'agsverhältnis, das die Lieferung von Elußspat durch die Beklagten unter finanzieller Mitwirkung der Kläger bezweckte« Dabei ergänzte und verlängerte der zweite Vertrag das durch den ersten Vertrag begründete Rechtsverhältnis« Ras schloß aber nicht aus, daß die Parteien die Lieferungen auf Grund aes ersten Verti'ages anders behandelten als die nach dem zweiten Vertrag« Unstreitig blieben erhebliche Abweichungen in den einzelnen Bedingungen der Verträge bestehen, da der zweite Vertrag nicht etwa alle Bestimmungen des ersten Vertrages nachträglich abänderte. Beispielsweise enthielt der zweite Vertrag wesentliche Abweichungen für die Berechnung der Preise und Kosten; die eindeutige Passung der Verträge ließ keinen Tweifel, daß sich diese Änderungen nur auf die Lieferungen nach dem zweiten Vertrag e bezogen» Insoweit müssen irr :r die verschiedenen Verträge selbständig betrachtet werden« Auch der für das HeVisionsgericht maßgebliche Tatbestand des Berufungs-Urteils geht von zwei verschiedenen Verträgen - wenn auch innerhalb eines einheitlichen Vertragswerkes - aus« Der Tatbestand führt als unstreitig an, daß der erste Vertrag voll erfüllt worden ©ei« Lie Beklagten können dünn entgegen dieser Tatbestand©!eststellung nicht im Revisionsverfahren auf den ersten Vertrag zurückgreifen, den das HeVisionsgericht als erledigt behandeln muß« Lie Kläger andererseits machen hier ausdrücklich nur Ansprüche auf Grund de© zweiten vertrage© geltend« Me revision Übersicht auch, daß der Brief der Kläger vom 11o Uärz 1955 die vollständige AAbwicklung des ersten Vertrages bezweckte und daß der Beklagte dieses Schreiben unterzeichnet und dadurch genehmigt hato Dieser Brief regelte die Unstimmigkeiten, die dadurch entstanden waren, daß die Beklagten die aufbereiteten Plußspatmengen nicht von ihren Hesselbacher 10 uruben in Baden an die Rordseehafen transportiert hatten» Die Kläger hatten sich danach verpflichtet - und zv^ar ganz eindeutig den Beklagten eine Gutschrift von 18,80 1DM ;je nasser Tonne für allen bis dahin itri Rahmen des ersten Vertrages gelieferten Flußspat zu zahleno Es sind keine Grunde ersichtlich, die die Auffassung der Beklagten rechtfertigen könnten, aus diesem Schreiben sei ein Anspruch auf Zahlung noch höherer Frachtkosten für IDieferungen des ersten Vertrages oder gar auf Erstattung von Frachtkosten für Lief erungen auf Grund des zwei ten Vertrages abzuleiten, zu demal sie die Bedingungen dieses Gehreibens nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht einmal erfüllt haben o b) Pie Revision rügt in diesem Zusammenhang, daß der Zeuge nicht vernommen sei« Pie Rüge ist aus mehreren Gesichtspunkten unbegründet o Es handelt sich einmal um ein Beweisangebot auo dem ersten Rechtszug, von dem die Revision nicht vorträgt, daß es im Berufungsrechtszug wiederholt worden sei» Wiedener war nach den angeführten Schriftsatzstellen auch nur dazu als Zeuge benannt, daß die Entfernung nach Karlsruhe vom Bayerischen Wald erheblich größer sei als von den badischen Gruben, und daß dadurch die Frachtkosten Je Lonne rund 28 BM höher geworden seien* Pie Richtigkeit der ersten Behauptung war hier offenkundig und die zweite Behauptung unerheblich, wenn die Beklagten nach dem zweiten Vertrag keinen Anspruch auf Prachterstattung hatten» Pavon geht aber das Berufungsgericht - ohne Rechtsfehler - aus» - ri - 2.) a) Die Revision meint weiter, nach der Rechtsprechung über die Bedeutung einer Geschäftsgrund-lage müßte die Zusage des Schreibens vom 11. färz 1955 auch für den zweiten Vertrag gelten, so daß die Kläger dieselben Brachtmehrkosten für diesen Vertrag zu erstatten hätten» Dieser Punkt sei nicht geregelt gewesen, und beide Parteien seien ersichtlich davon ausgegangen, daß die Flußspatvorkommen in Baden zur Vertragserfüllung ausreichen würden» b) Jnrichtig ist die Annahme, es liege eine aus-füllungsbedürftige Vertragslücke vo: , weil die Präge der Frachtkosten nicht geregelt sei» Denn dar zweite Vertrag regelte diese Frage ausdrücklich, und zwar anders ?■1s der erste Vertrag» Im ersten Vertrag hatten die jOfger^die Frachtkosten vorn Bergwerk bis zu dem Verschiff ungshaf an übernommen, während nach Ziffer 7» 3 des zweiten Vertrages der Flußspat "fob" Ozeandampfer in belgischen oder niederländischen Häfen zu liefern war» Danach hatten die Beklagten alle Kosten zu tragen, die bis zu dem Rinladen an Bord der Seeschiffe in den angegebenen Häfen entstanden. Die Beklagten haben zwar in 4er Verhandlung vor dem Senat darauf hingewieeen, nach», einer anderen Bestimmung des Vertrages (7.4) hätten sie nur " fob Grube” zu liefern gehabt und daß man sich einig gewesen sei, daß die Kläger danach die fransportkosten doch zu tragen gehabt hätten. Dabei haben die Beklagten übersehen, daß dieser Ausdruck "fob Grube" sich nur bei den Angaben 12 darüber befindet, welche der verschiedenen Preisnotierungen der Fachzeitschrift der Preisbemessung zugrundezulegen war, während die vorangegangene Bestimmung in Ziffer 7»3 nach Wortlaut und Zusammenhang die Verpflichtung der Beklagten enthielt, die iransportkosten bis zu dem Seehafen zu tragen* Bas war auch im Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig bezeichnet worden, so daß die Beklagten schon deshalb mit ihrem abweichenden Vortrag im Revisionsverfahren nicht gehört werden können* Auch das weitex-e Vorbringen, die Vertragspartner seien sich über eine andere Kostenverteilung einig gewesen, muß als neues, vom Tatbestand des Berufungsurteils abweichendes Vorbringen unberücksichtigt bleiben* e) Bas Berufungsgericht hat entgegen dem Vortrag der Revision auch nicht festgestellt, daß beide Parteien bei Vertragsabschluß davon ausgegangen seien, daß die FlußspatVorkommen in Baden zur Vertragserfüllung ausreichen würden» Im Gegenteil hat es als seine Überzeugung folgendes wiedergegeben- Im Anhang A des zweiten Vertrages seien zwar die Grundstücke in Baden aufgezählt und beschrieben, an denen den Beklagten Abbaurechte zuständen, aber es sei im Vertrage selbst nicht auf die von den Klägern erhobenen Gutachten als irgendwie verbindlich Bezug genommen» Zusicherungen über die Ergiebigkeit oder eine Verpflichtung, nur aus Baden zu liefern, enthielte der Vertrag nicht; dio Kläger hätten das Gutachten lediglich zur eigenen Information über die Leistungsfähigkeit ihres Kreditnehmers erstellen lassen; eine Begrenzung der Leistungsverpflichtung auf die badischen Gruben der Beklagten sei nicht erkennbar, und die Beklagten hätten dann die Gefahr einer' Lieferungsunmöglichkeit selbst zu vertreten Las zeigt im Ergebnis keinen Hechtsfehler« Las Hehlen oder der V/egfall einer Geschäftsgrundlage oder ihre Erschütterung kann allerdings dazu führen? daß ein Vertragsteil nicht mehr im vollen Umfang am Vertrage festgehalten werden darf, wenn das gegen freu und Glauben verstoßen würde« Geschäftsgrundlage in diesem Sinne sind Vorstellungen über gewisse Umstände, die zwar nicht Vertragsinhalt geworden, andererseits auch nicht nur Beweggrund einer -.Partei geblieben sind, sondern von beiden Parteien zur Grundlage des Geschäfts gemacht worden sind; dem steht gleich, wenn nur eine Partei sie zur Grundlage gemacht hat, die andere Partei das erkennt und nicht beanstandet« Hier enthielt der Vertrag keinen ausdrücklichen Hinweis auf bestimmte abbaufähige Mengexi der badischen Gruben« Lie einleitenden Bestimmungen des zweiten Vertrages zählen zwar verschiedene Umstände auf, die als Grundlage des Vertragewerkes gewertet werden können, so das Vorhandensein langfristiger Abbaurechte für die Beklagten, ihr Eigentum an gewissen Fabrikationsgrund-stücken usw« Larunter befindet sich aber kein Hinweis 14 auf eine bestimmte Ertragsfähigkeit der Gruben * Der Anhang A spricht zwar bei Aufzählung der Gruben davon, daß "die höchstmöglichen und wahrscheinlichen Flußspatreserven 150 OOO to betragen"; das ist aber eine so allgeitnein gehaltene Bemerkung, , daß das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft ist, dadurch sei eine bestimmte abbaufähige Menge nicht zur Geschäftsgrundlage ei’hoben worden* Auch ist die Auf- aus Rechtsgründen iassung des Oberlanuesgericuts/nicht 2u beanstanden, der Inhalt der verschiedenen Anlagen und die einleiten de Beschreibung sonstiger Vorgänge im Vertragswerk erklärten sich schon daraus, daß die Kläger vor Ge~ Währung eines Millionenkredites für alle maßgeblichen Stellen dis 'lagen für ihre Entscheidung urkund- lich festlegen mußten und sich auch in gewisser Y/eise durch bestimmte Zusicherungen der Beklagten sichern •wollten* Allerdings heißt es im letzten Satz der Ziffer 7o1 des zweiten Vertrages, daß der zu liefernde Flußspat aus Materialien herzustellen sei, die in den badischen Gruben der Beklagten gewonnen sind. Es ist zweifelhaft, ob dieser Bestimmung eine echte verpflichtende Bindung zukommen sollte* Denn schon nach dem Schreiben vom 11 o März 1955 war den Klägern bekannt, daß feile des gelieferten Flußspates nicht aus den Hesselbacher Gruben stammten, ohne daß sie das irgendwie beanstandeten« Auch hat das Berufungsurteil es als unstreitig bezeichnet, daß den Klägern bei Vertragsschluß bekannt gewesen sei, daß die Beklagten die Möglichkeit zur Lieferung von Flußspat auch aus oberpfälzischen Gruben hatten; diese lieferungsraöglichkeit sei nicht ausgeschlossen worden, zu demal die Kläger wegen der fob-Klausel kein Interesse an einem bestimmten Transportweg gehabt hätten., Selbst wenn aber diese Bestimmung eine echte Beschränkung der Lieferpflicht enthielt,würden damit die Grundsätze über die Bedeutung einer Geschäftsgrundlage hier überhaupt entfallen Denn dann wäre die Herkunft des Materials aus den badischen Gruben Vertragsinhalt geworden,, Bei der Geschäftsgrundlage handelt es sich gerade um Umstände, die nicht zu dem Inhalt des Vertrages erhoben sind. Für die Beklagten hätte in diesem Fall, wenn wirklich ihre badischen Gruben erschöpft waren, eine nachträgliche teilweise Unmöglichkeit Vorgelegen. Gelbst in dem für die Beklagten günstigst eh Fall, daß sie diese Unmöglichkeit nicht zu vertreten gehabt hätten, wären sie nicht befugt gewesen, ohne weiteres das Material aus einer anderen Grube im Bayerischen Wald heranzuholen und entgegen dem Vertrag dadurch entstehende - höhere - Transportkosten erstattet zu verlangen. Bei einer unverschuldeten nachträglichen Unmöglichkeit der Vertragserfüllung wären sie von ihrer Lieferverpflichtung frei geworden» Selbstverständlich hätten sie dann trotzdem die Kredite in bar zurückzahlen müssen, soweit sic kein Flußspat lieferten. Jedenfalls können die Beklagten ohne anderweitige Abrede diese Frachtkosten nicht von den Klägern erstattet verlangen. 3o) Weiter trägt die Revision vor, bei den Frachtkosten auch des zweiten Vertrages hätte auf nasse Tonnen zurückgegrif1en werden müssen. 16 Las Berufungsgericht führt dazu folgendes aus: ler zweite Vertrag sehe die Berechnung trockener Tonnen vor; auf die Zusagen von Frachtkosten nach nassen Tonnen in Schreiben vorn 11 » März 1955 könnten die Beklagten sich nicht berufen, weil dieses Schreiben nur den ersten Verti’ag betroffen habe«» las zeigt keinen Rechtsfehler, weil die Beklagten Frachtkosten für die Lieferung nach dem zweiten Vertrag überhaupt nicht verlangen können» 4o) a) Bezüglich der Ansprüche wegen der von den Klägern angeblich betriebenen "bewußten .Dumpingpolitik" trägt die Revision vor: Lie Linger hätten durch übermäßige Verkäufe und Lagerhaltung die Preise gedrückt» Sie hätten hier privatrechtlich gehandelt und dürften,sich deshalb insoweit nicht auf ihre hoheitlichen Befugnisse berufen» ler Vertrag hätte geändert werden müssen, weil die Kläger durch ihr Vorgehen die Vertragsgrundlage odez* die Geschäftsgrundlage zerstört hatten» In § 20 des Vertrages sei den Beklagten auferlegt, keinen Einfluß auf die Märkte und die Preisgestaltung zu nehmen; entsprechendes müsse dann für die Kläger gelten» Es habe danach auf einen von beiden Parteien unbeeinflußten Preis abgestellt werden sollen» Im einzelnen war der Vortrag der Beklagten dahin gegangen: Lie Kläger hätten zu große Mengen Flußspat angekauit und gehortet; das habe ein :'I)umping" ausgelost o Dadurch seien für die Flußspat erzeugenden Firmen in der ganzen Welt Schwierigkeiten entstanden, die zu zahlreichen Zusammenbrüchen geführt hätten; Anfang Januar 1955 seien die Preise von 60 Lollar ^e Tonne 17 auf 50 .Dollar und später noch stärker abgesunken; ab 1955 sei es deshalb nicht mehr möglich gewesen, in Europa mit Gewinn auf diesem Sektor zu arbeiten» Eie Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, daß sie von diesen Vorgängen nicht betroffen worden wären, wenn sie vertragsgemäß bis Ende März 1954 geliefert hätten; sio machen jedoch geltend, durch diese "bewußte Dumpingpolitik" seien ihnen in der späteren Kelt erhebliche Gewinne entgangen» b) Bas Berufungsgericht hat dazu ausgefuhrt: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Kläger eine bewußte Dumpingpolitik getrieben hätten, denn sie seien unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen, ihre unter dem Eindruck der Korea-Krise für notwendig erachtete Politik der Förderung der Flußspatgewinnung zu unterlassen oder die Preise nicht zu drücken» weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn der Verträge könne eine Pflicht der Kläger entnommen werden, die Preise nicht absinken zu lassen» Eine Preissenkung habe zu dem Geschäftsrisiko der Beklagten gehört; sie hätten das Risiko auf Grund der ihnen bekannten Pläne der Kläger erkennen können» c) Das zeigt im Ergebnis keinen Rechtefchler« Die Beklagten haben zugegeben, daß ein erheblicher Preisabfall erst ab Anfang 1955 eingetreten sei; während sie nach den Verträgen ihre Lieferpflichten bis Ende März 1954 hätten erfüllen müssen» Aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung können die Beklagten gegen die 18 Kläger dann keinesfalls Ansprüche wegen des Preisverfalls herleiten, weil die Beklagten nach dem Vertrage nur Anspruch darauf hatten, daß die Kläger keine Maßnahmen vernahmen, die während der Yertragsdauer den Beklagten die Erfüllung der Verträge erschwerten oder unmöglich machten«. Bas war nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht der Pall, weil die Preise sich in der ganzen für die Vertragserfüllung vorgesehenen Zeit auf angemessener Höhe gehalten hatten« Im übrigen war den Beklagten unstreitig bekannt, daß es ; ; K? bei den Kluß spat -Ankauf en um "Stoekpile-käufo" handolce«? elso um Maßnahmen der Vereinigten Staaten zur Schaffung strategischer Rohstoffreserven, zu denen sie sich auf Grund der Erfahrungen aus der Kox'eakrise auf den verschiedensten Gebieten veranlaßt gesehen hatten» Danach wußten die •.okiagten, daß erhebliche Flußspatmengen auf den Harkt kommen würden, und daß die Kläger größere Plußspatreserven einlagern wollten» Hs war Sache der Beklagten, vor Vertragsschluß die daraus möglichen Bolgerungen für die Preise in ihre Kalkulation einzubeziehen und die Vertragsbestimmungen darauf absustellen» Die Durchsetzung dieser von vornherein den Vertragsparteien offenbarten Pläne enthält des-nalb nicht einmal objektiv eine Vertragsverletzung durch die Kläger» Keinesfalls bestand nach Abwicklung der Verträge eine weitere Bindung der Parteien» Zwar sind die Verträge nicht in der vorgesehenen Frist abgewickelt, so daß sich die Keitdauer des Bestehens des Vertragsver- -19- hältnisses verlängert hat; das ist aber nur darauf zurückzuführen, daß die Beklagten nicht fristgerecht geliefert habeno laraus können die Beklagten aber keine Hechte gegenüber dem anderen Vertragsteil herleiten» Sie müssen sich so behandeln lassen, als seien die Verträge fristgerecht abgewickelt• Hach dieser Zeit waren beide Vertragspartner frei und brauchten bei ihren wirtschaftlichen Maßnahmen auf einander keine Rücksicht mehr zu nehmeno § 20 des Vertrages vom 7° September 1952 hat nicht den von der Revision vorgetragenen Sinn«, Er enthält, wie die Kläger richtig ausführen, nur eine übliche Vereinbarung dahin, daß kartellmäßige Absprachen verboten sind; das ergibt sich nicht nur aus der überschrift, sondern auch aus dem gesamten Inhalt dieser Vorschrift eindeutig* 'O'* -■ 20 5c) Auch sonst läßt das urteil Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen0 Die Revision muß daher mit der Kostenfolge der 97, 100 ZPO zurückgewiesen v/erden0 Pr0 Arndt Gähtgens Pr« Kraft Keßler Pr, Reinhardt Berichtigung zu dem Urteil vom 13. Mai 1965 in Sachen u.a. ./. Ver.Staaten. Bas Aktenzeichen des unter III ZR 242/64 herausgegebenen BGH-Urteils vom 13. Mai 1965 (ohne Leitsatz) v/ird berichtigt in III ZR 242/63. Karlsruhe, den 1, Oktober 1965 Bundesgerichtshof - Geschäftsstelle -