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BGH

Gericht: BGH

« Sein Führerschein wurde von den an der Unfall-chienen Polizeibeamten sofort einbehalten und r Beklagten eingerichteten Amt für öffentliche ermittelt» Dieses gab den Führerschein dem Kläger seiner am 28» November 1950 erfolgten? das Verfahren bis zur Erledigung des gegen ihn wegen des Unfalls laufenden Strafverfahrens auszusetzen» G-leichzeitig beantragte er, ihm die Fahrerlaubnis erneut zu erteilen« Dem letzteren Antrag entsprechend erteilte das Amt fär öffentliche Ordnung dem Kläger am 26, Januar 1951 unter Verzicht auf eine Fahrprüfung eine neue Fahrerlaubnis, Nachdem der Kläger am 14« Februar 1951 vom Schöf-fengerich|* mangels Nachweises eines Verschuldens an dem Unfall freigesprochen worden war? hob das Amt für öffentliche Ordnung seine Verfügung vom 29■ Dezember 1950 auf.Der Kläger erachtet die Wegnahme und Einbehaltung des Führerscheins, sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis als ungerechtfertigt und nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz eines ihm durch die Stillegung seines Fährbetriebs entstandenen Verdienstausfalls (angeblich für den vollen Arbeitstag 50 DM, für den Samstag 35 DM) zu einem Teilbetrag von DM 1000 nebst Zinsen in Anspruch, Die Vordergerichte haben dieser Klage nicht entsprochene Hiergegen richtet sich’die Revision des Klägers, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet. Ihre Entziehung hat zur Folge, daß"sie erlischt und daß der Führerschein abzuliefern ist (§ 4 Abs 1 d G)« Die Wegnahme des Führerscheins dagegen berührt den Bestand der Fahrerlaubnis nicht Erhält der Fahrer den Führerschein zurück, so kann er auf Grund seiner Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen. November 1950 an das Amt für Öffentliche Ordnung geleiteten Strafanzeige die Hauptschuld an dem Unfall in dem Verhalten des Klägers,weil er dem Motorradfahrer nicht die Vorfahrt belassen habe:, und führte in ihrer am 3. Dezember 1950 beim Amt für öffentliche Ordnung eingegangenerf VerkehrsUnfallanzeige aus: Der Motorradfahrer sei bei dem Zusammenstoß von der Stirnseite des Lastkraftwagens erfaßt, auf die Fahrbahn geschleudert und von den rechten Rädern des Lastkraftwagens überfahren worden; der Kläger habe keine Vorfahrt gehabt, habe einseitig sein Augenmerk nach rechts gerichtet und außer acht gelassen, daß auch aus dem als Anliegerstraße erklärten linken Teil der Birkenwaldstraße Fahrzeuge kommen könnten; der Motorradfahrer trage wohl insofern eine Mitschuld, als er mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei und seine Vorfahrt habe erzwingen wollen. den Motorradfahrer die Vorfahrt gehabt, hätte aber gleichwohl, was er jedoch nicht getan habe, seine Geschwindigkeit bei Annäherung an die spätere Unfallstelle ermässigen und nicht die für lens traße - diese hat ein Gefälle von 7,5 fo - mit dem 4, Gang hinunterfahren dürfen, ■^ie Entziehung der Fahrerlaubnis begründete das Amt für öffentliche Ordnung damit: Bei Wahrung der gebotenen Umsicht hätte der Kläger den drohenden Zusammenstoß mit dem Motorradfahrer in einer ihm noch ein rechtzeitiges Anhalten oder Ausweichen ermöglichenden Weise währgenommen und die abschüssige Türlenstraße nicht mit dem 4» Gang befahren? Ob die Annahme des Amts für öffentliche Ordnung, der Kläger habe durch seine Fahrweise den Tod des Motorradfahrers mitverschuldet, zutraf oder nicht, kann dahingestellt bleiben« War die Annahme richtig, so liegt bereits objektiv keine Pflichtwidrigkeit auf Seiten der Beamten vor« War sie unrichtig, so würde es an dem weiteren Erfordernis für eine Amtshsftung fehlen, daß die Beamten sich in einer ihnen als Fahrlässigkeit .(§ 276 BGB) anzurechnenden Weise ihre Vorstellungen über den Unfallshergang gebildet haben. Das Amt für öffentliche Ordnung durfte daher, ohne den an einen pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu stellenden Anforderungen nicht zu genügen, annehmen, daß der Kläger durch Außerachtlassung der ihn als Kraftfahrer treffenden Sorgfaltspflicht in nicht unerheblichem Ausmaß an einem folgenschweren Verkehrsunfall mitschuldig geworden sei. Mag ein Kraftfahrer, wie dies der Kläger von sich behauptet,_jahrelang ein Kraftfahrzeug einwandfrei geführt und in seiner ge- „ v samten Lebenshaltung zu Beanstandungen keinen Anlaß gegeben haben, so kann doch ein Verstoß gegen die Verkehrs- • regeln und im besonderen ein solcher, wie er hier in Frage steht, das Vertrauen in die Verläßlichkeit des Fahrers untergraben. b) Ob das Amt für öffentliche Ordnung, abgesehen von der Beurteilung des Klägers auf seine Eignung, bei der Entziehung der Fahrerlaubnis fehlerhaft gehandelt hat, kann in diesem Rechtsstreit, nicht nachgeprüft werden«. Ein etwaiger Fehler läge auf dem Gebiet des der Behörde eingeräumten freien, wenn auch pflichtgeraässen Ermessens, Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung unterliegt aber nicht allgemein, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen der Nachprüfung seitens des mit einer Amtshaftungsklage angegangenen Zivilrichters, so wenn die Beamten offenbar willkürlich gehandelt haben, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Erraessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängt, was zutrifft, wenn die Beamten überhaupt keine Erwägungen angestellt oder zweifellos saehfrerade Beweggründe haben bestimmend sein lassen (siche hierzu im einzelnen Urteil des erkennenden Senats vom 17, Dezember 1953 - III ZR 136/52 - mit Belegstellen), Ein solcher Verstoß kommt hier nicht in Betracht, auch entgegen der Annahme der Revision nicht insofern, als das Amt für öffentliche Ordnung seine Verfügung für sofort vollziehbar erklärt hat. Daß bei der Entziehung auf wirtschaftliche Nachteile, die der Betroffene durchdie Entziehung der Fahrerlaubnis erleidet, nicht ausschlaggebend Rück-sicht genommen werden konnte, folgt daraus, daß es sich um eine dem Schutz der Allgemeinheit dienende Maßnahme handelte 0 Soweit die Revision in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß dem Amt für öffentliche Ordnung in der An- gelegenheit selbst nicht wohl gewesen sei, zeige die Rückgabe des Führerscheins noch vor der Im Strafverfahren auf den 26i Januar 1951 anberaumten Hauptverhandlung und vor dem Hechtskräftigwerden der Entziehungsverfügung, ist ihr entgegenzuhalten: Bereits die am 29, Dezember 1950 ergangene Entziehungsverfügung sah vor, daß eine neue Fahrerlaubnis zwei Monate nach dem 27o November 1950 beantragt werden könne; am 26. Januar 1951 wurde dem Kläger sodann auf seinen (schon vorher gestellten) Antrag die neue Fahrerlaubnis erteilt; die Erteilung der neuen Fahrerlaubnis und die Aushändigung des Führerscheins sind daher kein Anzeichen dafür, daß das Amt für öffentliche Ordnung sein Vorgehen als nicht gerechtfertigt ans ah«. Hat sonach die Entziehung der Fahrerlaubnis dem Kläger keinen Ersatzanspruch aus § 839 Abs 1 Satz 1 BOB gewähren können, so kann offen bleiben, ob der Anspruch, wie das Berufungsgericht annimmt, durch § 839 Abs 3 BOB ausgeschlossen 1st, Die von der Revision gegen die Anwendung der letzteren Vorschrift geführten Angriffe brauchen daher nicht auf ihre Berechtigung geprüft zu werdeno 2.Die Wegnahme des Führerscheins ohne eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis konnte unter der Geltung des Kraftfahrzeuggesetzes aus sicherheitspolizeilichen Gründen zulässig seine Sie bildete ein unentbehrliches und wirksames Mittel,um bei einer auftretenden Notwendigkeit einen ungeeigneten Kraftfahrer sofort aus dem Verkehr zu entfernen. daß die Polizeibehörden auf Grund ihrer allgemeinen sicherheitspolizeilichen Befugnisse gegen einen eine Gefahr für den Verkehr darstellenden Kraftfahrer einschritten und die zur Abwendung der Gefahr gebotenen Mittel ergriffen? Bereits aas dem Gesagten folgt, daß den an der Unfall- ' stelle erschienenen Polizeibeamten der Beklagten die Wegnah- : me des Führerscheins nicht als schuldhafte Amtspflichtverletzung aasgelegt werden kann» Bie haben den abgenommenen Führerschein noch am Unfalltag mit einer vorläufigen Unfallmeldung auf dem Dienstweg dem Amt für öffentliche Ordnung übermittelt* Damit traf dieses die Verantwortung für die weitere Einbehaltung des Führerscheins» Am Unfalltag aber konnten die Polizeivollzugsbeamten ohne Fahrlässigkeit davon ansgehen, daß der Kläger auf Grund einer unvorsichtigen Fahrweise den Tod eines' anderen Verkehrsteilnehmers mitverschuldet hatte, unter der unmittelbaren Einwirkung des Unfalls stehend vorerst zur sicheren Führung eines Fahrzeugs nicht in der Lage war und aus dem Verkehr entfernt werden mußte» Ihr Vorgehen ist daher zu demindest nach der subjektiven Seite nicht zu beanstanden» Was das Verhalten des Amts für Öffentliche Ordnung angeht, so könnte fraglich erscheinen, ob es auf Grund der ihm als Bicherheitspolizeibehörde zukommenden Gefahrenabwehr berechtigt-war, die Abnahme des Führerscheins bis zu dem 26» Januar 1951 aufrecht zu erhalten» Die Wegnahme des Führerscheins für einen längeren Zeitraum konnte, wie nicht zu verkennen ist, mit der in den §§ 4? 5 KfG getroffenen Regelung in Widerstreit treten» Denn nach'der letzteren sollte der Inhaber einer Fahrerlaubnis, der auf Grund einer abgelegten Prüfung zu dem Führen von Kraftfahrzeugen geeignet befunden war, erst dann kein Kraftfahrzeug mehr führen dürfen, wenn er sich, worüber in einem förmlichen Verfahren zu entscheiden war, als fahruntüchtig erwiesen hatte» Die Wegnahme des Führerscheins führte bereits ohne das vorgesehene Verfahren zu dem Ausschluß des Fahrers aus dem Verkehr» Andererseits kann nicht ausser acht gelassen werden, daß das Kraftfahrzeuggesetz, wenn es keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zuließ ? wenn man:, ausschließlich auf ihre Wirkung abstellt, gewissermaßen eine zu dem Schutz der 'Öffentlichkeit gebotene Vorwegnahme der später getroffenen gesetzlichen Regelung, In der Tat konnte die von einem untauglichen Fahrer ausgehende Gefährdung des Verkehrs eine Polizeigefahr bedeuten, die bis zur Rechtskraft der die Entziehung der Fahrerlaubnis aussprechenden Entscheidung andauerte und‘der gerade im Zeichen des stets wachsenden Verkehrs und der Zunahme der Verkehrsuhfalle durch die Entfernung des Fahrers begegnet werden mußte, Wenn daher das Amt für öffentliche Ordnung es aus sicherheitspolizeilichen Gründen für zulässig erachtete, bei andauernder Gefahr einen Führerschein länger emzube-halten, so bezog sich ein hierin liegender Irrtum auf eine Rechtslage, die dem Amt nicht klar genug erscheinen konnte, und war entschuldbar«: Auch insoweit kann dem Amt kein Vorwurf gemacht werden, als es den Fortbestand einer vom Kläger ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer annahm» Wie bereits dargelegt, durfte das Amt ohne Fahrlässigkeit dem Kläger ein nicht unerhebliches Verschulden an einem folgenschweren Unfall beimessen. Von diesem Standpunkt aus konnte es, wiederum ohne Fahrlässigkeit, nicht nur den Kläger für" fahruntauglich halten, sondern auch für den Urheber einer fortbestehenden polizeilichen Gefahr, der durch Wegnahme des Führerscheins abgeholfen werden durfte.

Zitierte Normen: § 4 StVG § 17 StVO § 276 BGB § 5 StVZO § 111a StPO § 4 StVG § 111a StPO
OrdnungFahrerlaubnisUnfallEntziehungKlägerFührerscheinAmtRevision

Volltext der Entscheidung

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t'.yerkundet am 25» Pebruar 1954-*'Fieser, Justizangestellter als ; Urkunde be amt er der Gesciiäfts-I'	stelle
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Im Barnen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
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Unternehmers Adolf T raße 0 ,
Klägers , Berufungsklägers und Re-yisidnsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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 tgemeinde Stuttgart, vertreten durch den OberbUr-er,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
r- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ProfoDr
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4° Pebruar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Br, Weber, Br, Wo* lany, Br, Beyer und Br, Hußla
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des I, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29o Juni 1952 wird zurückgewiesen0
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen
 Der gesteuerte der an dem tötet ward stelle ers dem bei de Ordnung üb weder bei einer sein verfügte a nis zu dem fix
 schiebende
vom Unfall 1950 erhob
- 2
Tatbestand:
Kläger erlitt am 27» November 1950 mit demvon ja Lastkraftwagen einen Verkehrsunfall? bei dem Unfall mitbeteiligte Motorradfahrer	ge-
« Sein Führerschein wurde von den an der Unfall-chienen Polizeibeamten sofort einbehalten und r Beklagten eingerichteten Amt für öffentliche ermittelt» Dieses gab den Führerschein dem Kläger seiner am 28» November 1950 erfolgten? noch bei er mehrfachen späteren Vorsprachen zurück» Fs m 29« Dezember 1950: Dem Kläger werde die Erlaub-hren von. Kraftfahrzeugen entzogen, einem hierge-
gen von ihm künftig eingelegten Rechtsmittel werde die auf-
?/irkung aberkannt? jedoch könne Antrag auf Wie-
dererteilung der Erlaubnis nach zwei Monaten? gerechnet
 tag? gestellt werden» Ebenfalls am 29« Dezember die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger Anklage wegen fahrlässiger Tötung» Die Verfügung des Amtes für öffentliche Ordnung wurde dem Anwalt des Klägers am 3« Januar 1951 fernmündlich bekanntgegeben? dem Kläger am 11« Januar 1951 abschriftlich ausgehändigt;» Am 17« Januar 1951 legte der Kläger gegen die Verfügung Einspruch ein mit der Bitte? das Verfahren bis zur Erledigung des gegen ihn wegen des Unfalls laufenden Strafverfahrens auszusetzen» G-leichzeitig beantragte er, ihm die Fahrerlaubnis erneut zu erteilen« Dem letzteren Antrag entsprechend erteilte das Amt fär öffentliche Ordnung dem Kläger am 26, Januar 1951 unter Verzicht auf eine Fahrprüfung eine neue Fahrerlaubnis, Nachdem der Kläger am 14« Februar 1951 vom Schöf-fengerich|* mangels Nachweises eines Verschuldens an dem Unfall freigesprochen worden war? hob das Amt für öffentliche Ordnung seine Verfügung vom 29■ Dezember 1950 auf.

Der Kläger erachtet die Wegnahme und Einbehaltung des Führerscheins, sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis als ungerechtfertigt und nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz eines ihm durch die Stillegung seines Fährbetriebs entstandenen Verdienstausfalls (angeblich für den vollen Arbeitstag 50 DM, für den Samstag 35 DM) zu einem Teilbetrag von DM 1000 nebst Zinsen in Anspruch, Die Vordergerichte haben dieser Klage nicht entsprochene Hiergegen richtet sich’die Revision des Klägers, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet.
Entscheidungsgründe;
iBei der Beurteilung, ob die Beamten der Beklagten schuldhaft pflichtwidrig vorgegangen sind, unterscheidet das Berufungsgericht zutreffend zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Wegnahme des Führerscheins. Die Fahrerlaubnis ist nach § 2 Abs 1 des zu der hier in Betracht kommenden Zeit in Kraft gewesenen Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und nach § 4 Abs 1 StVZO die behördliche Erlaubnis, auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug zu führenc Der Führerschein ist nach § 2 Abs 2 KfG und § 4 Abs 2 der StVZO lediglich die amtliche Bescheinigung über die erteilte Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden (§ 4 d G, § 3 d Vö). Ihre Entziehung hat zur Folge, daß"sie erlischt und daß der Führerschein abzuliefern ist (§ 4 Abs 1 d G)« Die Wegnahme des Führerscheins dagegen berührt den Bestand der Fahrerlaubnis nicht Erhält der Fahrer den Führerschein zurück, so kann er auf Grund seiner Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen. Solange ihm der Führerschein nicht zurtickgegeben wird, ist er allerdings an der Ausübung der Fahrerlaubnis behindert und iiiB’cht sich bei weiterer Ausnützung der Fahrerlaubnis wegen Fahrens ohne Führerschein strafbar. Insofern ähnelt
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e Wegnahme des Fä;
irerscheins in ihrer Wirkung einer vorläu
 fügen Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein fehlsames Handeln
r Beamten der Beklagten bei einer ihrer Maßnahmen ver^
mag nach § 839 BGB ersatzansioruch des
Ä.rt 34 Gr und G- nur dann einen Schadens-' Klägers zu begründen, wenn die Beamten
 fahr zeugen konnte u|: düng mit § 3 Abs 1
eine ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und dies schuldhaft getan haben. Dem Berufungsgericht ist entgegen den Ausführungen der Revision darin beizupflich ten, daß darnach de steht.
m Kläger ein Ersatzanspruch nicht zu-
1, Die Entziehung der Erlaubnis zu dem Fähren von Kraft-
tnter der Geltung des § 4 KfG in Verbin-StVZO (alte Fassung) von der Verwaltungsbehörde dann angeordnet werden, wenn sich der Inhaber der Erlaubnis als ungeeignet zu dem Fuhren von Kraftfahrzeugen erwies. Es handelt sich bei der Entziehung um eine polizeiliche Vorbeugungsmaßnahmezu dem Zweck, den Straßenverkehr vor ungeeigneten Fahrzeugführern und einer von ihnen ausgehenden Gefährdung zu schätzen. Die Frage, ob jemand ungeeignet ist, ist eine Rechtsfrage (so u.a. Müller, Straßen-verkeiirsrecht 17° Aufl § 4 KfG A I; Floegel-Hartung,Stras-senverkehrsrecht 8. Aufl zu § 4? 1 StVG; IlessVGH in VHS 2, 321; VGH Freiburg in VRS 3? 131)- Wurde sie zu Hecht bejaht, so ließ die Kannvorschrift des § 4 Abs 1 KfG der, Behörde Spielraum für ihr freies Ermessen, ob sie von der zulässigen Entziehung Gebrauch machen wolle oder nicht.
a) Den unbestimmten Begriff der üngeeignetheit hat die Verwaltungsbehprde auf Grund von rechtlichen, der richterlichen Nachprüfung zugänglichen Erwägungen für den jeweils ihr vorliegenden Fall in einen bestimmten zu verwan-
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Hier war der Kläger auf der Kreuzung Türlen-Birken- ': waldstraße mit dem von links kommenden Motorradfahrer zu-sammengestoßen. Nach dem Unfall hatte er den Polizeibeam- "5,/ ten erklärty er habe den Motorradfahrer nicht wahrgenommen, obwohl er beim Hinfahren in die Kreuzung erst nach links und sodann nach rechts geschaut habe. Die Verkehrsunfallbereitschaft erblickte in ihrer am 27. November 1950 an das Amt für Öffentliche Ordnung geleiteten Strafanzeige die Hauptschuld an dem Unfall in dem Verhalten des Klägers,weil er dem Motorradfahrer nicht die Vorfahrt belassen habe:, und führte in ihrer am 3. Dezember 1950 verfaßten, am 7. Dezember 1950 beim Amt für öffentliche Ordnung eingegangenerf VerkehrsUnfallanzeige aus: Der Motorradfahrer sei bei dem Zusammenstoß von der Stirnseite des Lastkraftwagens erfaßt, auf die Fahrbahn geschleudert und von den rechten Rädern des Lastkraftwagens überfahren worden; der Kläger habe keine Vorfahrt gehabt, habe einseitig sein Augenmerk nach rechts gerichtet und außer acht gelassen, daß auch aus dem als Anliegerstraße erklärten linken Teil der Birkenwaldstraße Fahrzeuge kommen könnten; der Motorradfahrer trage wohl insofern eine Mitschuld, als er mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei und seine Vorfahrt habe erzwingen wollen. Das Amt für Öffentliche Ordnung stellte demgegenüber in einem innerdienstlichen Schreiben vom 12. Dezember 1950 fest, daß der linke Teil der Birkenwaldstraße als reine Privatstraße gelte und die Vorschrift des § 17 Abs 1 StVO über die Bin- und Ausfahrt Anwendung finde. Am 14. Dezember 1950 erstattete das Amt Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. In der Anzeige maß es die Hauptschuld an dem Unfall dem Getöteten zu,	i
eine Mitschuld jedoch dem Kläger; letzterer habe zwar	{
trotz des in der Türlenstraße an der Straßenecke angebrachten Gebotszeichens ’’Vorfahrt auf der Hauptstraße achten” ^ gegenüber dem von links aus der:Anliegerstraße ausfahren-
den Motorradfahrer die Vorfahrt gehabt, hätte aber gleichwohl, was er jedoch nicht getan habe, seine Geschwindigkeit bei Annäherung an die spätere Unfallstelle ermässigen und nicht die für lens traße - diese hat ein Gefälle von 7,5 fo - mit dem 4, Gang hinunterfahren dürfen,
■^ie Entziehung der Fahrerlaubnis begründete das Amt für öffentliche Ordnung damit: Bei Wahrung der gebotenen Umsicht hätte der Kläger den drohenden Zusammenstoß mit dem Motorradfahrer in einer ihm noch ein rechtzeitiges Anhalten oder Ausweichen ermöglichenden Weise währgenommen und die abschüssige Türlenstraße nicht mit dem 4» Gang befahren? mit Rücksicht auf seine zu dem Tod eines anderen Verkehrs-
teilnehmers führende Unaufmerksamkeit sei der Kläger als ungeeignet zu dem Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und vorübergehend durch die Entziehung der .Fahrerlaubnis von der weiteren Teilnahme am Verkehr auszuschließen»

Ob die Annahme des Amts für öffentliche Ordnung, der Kläger habe durch seine Fahrweise den Tod des Motorradfahrers mitverschuldet, zutraf oder nicht, kann dahingestellt bleiben« War die Annahme richtig, so liegt bereits objektiv keine Pflichtwidrigkeit auf Seiten der Beamten vor« War sie unrichtig, so würde es an dem weiteren Erfordernis für eine Amtshsftung fehlen, daß die Beamten sich in einer ihnen als Fahrlässigkeit .(§ 276 BGB) anzurechnenden Weise ihre Vorstellungen über den Unfallshergang gebildet haben. Wie das Berufungsgericht nämlich mit Recht betont, war beim Erlaß der Entziehungsverfügung - und blieb auch in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung - ungeklärt und sprach gegen den Kläger, daß er den Motorradfahrer, den or mit der Stirnseite seines Lastkraftwagens erfaßt und mit den rechten Rädern seines Wagens tiberfahren haben soll, überhaupt nicht bemerkt hatte» Dabei hatte der Kläger bei
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seiner Annäherung an die Kreuzung erhöhte Vorsicht walten zu lassen; denn wenn er auch, wie das Amt für Öffentliche Ordnung am 12* Dezember 1950 festgestellt hatte, gegenüber einem aus dein linken Teil der Birkenwaldstraße ausfahrenden Motorradfahrer die Vorfahrt hatte, so hatte er doch im Hinblick auf das an der Türlenstraße stehende Vorfahrtszeichen auf ein Vorfahrtsrecht der aus dem rechten Teil der Birkenwaldstraße ausfahrenden Verkehrsteilnehmer und auf die ihm entgegenkommenden und in den von ihm aus gesehen rechten Teil der Birkenwaldstraße einbiegenden Verkehrsteilnehmer zu achten. Auffällig war weiterhin, daß der Kläger die Türlenstraße trotz ihres beträchtlichen Gefälles mit dem 4. Gang befahren hatte. Das Amt für öffentliche Ordnung durfte daher, ohne den an einen pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu stellenden Anforderungen nicht zu genügen, annehmen, daß der Kläger durch Außerachtlassung der ihn als Kraftfahrer treffenden Sorgfaltspflicht in nicht unerheblichem Ausmaß an einem folgenschweren Verkehrsunfall mitschuldig geworden sei. Nun können gerade Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften die Ungeeignetheit des Kraftfahrers erweisen (vgl hierzu auch § 5 Abs 2 StVZO). Seine Eignung zu dem Führen von Kraftfahrzeugen bezieht sich in erster Linie auf die fahrtechnische Beherrschung des Fahrzeugs,, auf gründliche verkehrsrechtliche Kenntnisse und ihre sorgsame Anwendung. Die Eignung hat der Kraftfahrer nicht nur durch eine Prüfung zu beweisen, sondern auch im Verkehr ständig zu bewähren. Mag ein Kraftfahrer, wie dies der Kläger von sich behauptet,_jahrelang ein Kraftfahrzeug einwandfrei geführt und in seiner ge- „ v samten Lebenshaltung zu Beanstandungen keinen Anlaß gegeben haben, so kann doch ein Verstoß gegen die Verkehrs- • regeln und im besonderen ein solcher, wie er hier in Frage steht, das Vertrauen in die Verläßlichkeit des Fahrers untergraben. Die Beamten der Beklagten durften nach alle-
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clem ohne Fahrlässigkeit auf die Ungeeignetheit des Klägers schließen. Ob dieser Schiaß objektiv gerechtfertigt war, kann wiederum offen bleiben. Jedenfalls beruhte er, falls er unrichtig war, auf einem entschuldbaren Hechtsirrtum und konnte aus diesem Grunde eine Ersatzpflicht der Beklagten :nicht begründen«,
b) Ob das Amt für öffentliche Ordnung, abgesehen von der Beurteilung des Klägers auf seine Eignung, bei der Entziehung der Fahrerlaubnis fehlerhaft gehandelt hat, kann in diesem Rechtsstreit, nicht nachgeprüft werden«. Ein etwaiger Fehler läge auf dem Gebiet des der Behörde eingeräumten freien, wenn auch pflichtgeraässen Ermessens, Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung unterliegt aber nicht allgemein, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen der Nachprüfung seitens des mit einer Amtshaftungsklage angegangenen Zivilrichters, so wenn die Beamten offenbar willkürlich gehandelt haben, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Erraessensentscheidung jedem sachlichen
 Beobachter ohne weiteres aufdrängt, was zutrifft, wenn die Beamten überhaupt keine Erwägungen angestellt oder zweifellos saehfrerade Beweggründe haben bestimmend sein lassen (siche hierzu im einzelnen Urteil des erkennenden Senats vom 17, Dezember 1953 - III ZR 136/52 - mit Belegstellen), Ein solcher Verstoß kommt hier nicht in Betracht, auch entgegen der Annahme der Revision nicht insofern, als das Amt für öffentliche Ordnung seine Verfügung für sofort vollziehbar erklärt hat. Daß bei der Entziehung auf wirtschaftliche Nachteile, die der Betroffene durchdie Entziehung der Fahrerlaubnis erleidet, nicht ausschlaggebend Rück-sicht genommen werden konnte, folgt daraus, daß es sich um eine dem Schutz der Allgemeinheit dienende Maßnahme handelte 0 Soweit die Revision in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß dem Amt für öffentliche Ordnung in der An-
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gelegenheit selbst nicht wohl gewesen sei, zeige die Rückgabe des Führerscheins noch vor der Im Strafverfahren auf den 26i Januar 1951 anberaumten Hauptverhandlung und vor dem Hechtskräftigwerden der Entziehungsverfügung, ist ihr entgegenzuhalten: Bereits die am 29, Dezember 1950 ergangene Entziehungsverfügung sah vor, daß eine neue Fahrerlaubnis zwei Monate nach dem 27o November 1950 beantragt werden könne; am 26. Januar 1951 wurde dem Kläger sodann auf seinen (schon vorher gestellten) Antrag die neue Fahrerlaubnis erteilt; die Erteilung der neuen Fahrerlaubnis und die Aushändigung des Führerscheins sind daher kein Anzeichen dafür, daß das Amt für öffentliche Ordnung sein Vorgehen als nicht gerechtfertigt ans ah«.
Hat sonach die Entziehung der Fahrerlaubnis dem Kläger keinen Ersatzanspruch aus § 839 Abs 1 Satz 1 BOB gewähren können, so kann offen bleiben, ob der Anspruch, wie das Berufungsgericht annimmt, durch § 839 Abs 3 BOB ausgeschlossen 1st, Die von der Revision gegen die Anwendung der letzteren Vorschrift geführten Angriffe brauchen daher nicht auf ihre Berechtigung geprüft zu werdeno
2. Die Wegnahme des Führerscheins ohne eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis konnte unter der Geltung des Kraftfahrzeuggesetzes aus sicherheitspolizeilichen Gründen zulässig seine Sie bildete ein unentbehrliches und wirksames Mittel,um bei einer auftretenden Notwendigkeit einen ungeeigneten Kraftfahrer sofort aus dem Verkehr zu entfernen. Die Maßnahme fand ihre Rechtfertigung in der der Polizei zukommenden Aufgabe, die Allgemeinheit und den einzelnen vor Gefahren zü bewahren und die Fortsetzung einer strafbaren Handlung zu verhindern. Allerdings stellte das Kraftfahrzeuggesetz für die Entziehung der Fahrerlaubnis sachliche und förmliche Voraussetzungen
 auf; dabei gab es keine Handhabe? die Wirkungen einer Entziehung der Fahrerlaubnis alsbald und ohne die Durchführung des Entziehungsverfahrens herbeiZufuhren; es sah anders als jetzt § 111 a StPO keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis voro Damit schloß es aber nicht aus? daß die Polizeibehörden auf Grund ihrer allgemeinen sicherheitspolizeilichen Befugnisse gegen einen eine Gefahr für den Verkehr darstellenden Kraftfahrer einschritten und die zur Abwendung der Gefahr gebotenen Mittel ergriffen? sei es? daß sie das Fahrzeug sicherstellten? den Führerschein Wegnahmen oder eine andere Maßnahme trafen (vgl hierzu a,a. Müller | 5 KfG Alu § 24 KfG A II a 1; Floegel-Hartung § 4 StVG 6; Mittelbach in MDR 1952, 440; Ebner in DAR 1930 Sp 211).
Zu eng ist demgegenüber die Meinung der Revision? daß kaum Fälle denkbar seien, in denen die Abnahme des Führerscheins zur Abwendung einer polizeilichen Gefahr notwendig sei? daß eine solche Gefahr erst eintrete, wenn der Kraftfahrer körperlich völlig ungeeignet sei, sich in einem außerge- . wohnlichen Erregungszustand befinde? die Technik des Fahrens zweifeisfrei nicht beherrsche oder eine Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt habe, die das Schlimmste befurchten liesse. Vielmehr kann ein Verkehrsunfall? den ein Kraftfahrer verschuldet? besorgen lassen, der Fahrer werde? bevor nicht seine Eignung überprüft und erneut bejaht ist? weitere Unfälle verschulden; das kann die Annahme einer polizeilichen Gefahr rechtfertigen» Zuständig zur Wegnahme des Führerscheins sind auch polizeiliche Vollzugsbeamte, die zu einem Unfall gerufen werden? ohne daß ihnen diese Befugnis besonders übertragen werden mußte» Etwas Gegenteiliges kann nicht mit der Revision der Vorschrift des § 68 StVZO entnommen werden, die Zuständigkeitsbestimmungen nur zur Durchführung dieser Verordnung gab»
Bereits aas dem Gesagten folgt, daß den an der Unfall- ' stelle erschienenen Polizeibeamten der Beklagten die Wegnah- : me des Führerscheins nicht als schuldhafte Amtspflichtverletzung aasgelegt werden kann» Bie haben den abgenommenen Führerschein noch am Unfalltag mit einer vorläufigen Unfallmeldung auf dem Dienstweg dem Amt für öffentliche Ordnung übermittelt* Damit traf dieses die Verantwortung für die weitere Einbehaltung des Führerscheins» Am Unfalltag aber konnten die Polizeivollzugsbeamten ohne Fahrlässigkeit davon ansgehen, daß der Kläger auf Grund einer unvorsichtigen Fahrweise den Tod eines' anderen Verkehrsteilnehmers mitverschuldet hatte, unter der unmittelbaren Einwirkung des Unfalls stehend vorerst zur sicheren Führung eines Fahrzeugs nicht in der Lage war und aus dem Verkehr entfernt werden mußte» Ihr Vorgehen ist daher zu demindest nach der subjektiven Seite nicht zu beanstanden»
Was das Verhalten des Amts für Öffentliche Ordnung angeht, so könnte fraglich erscheinen, ob es auf Grund der ihm als Bicherheitspolizeibehörde zukommenden Gefahrenabwehr berechtigt-war, die Abnahme des Führerscheins bis zu dem 26» Januar 1951 aufrecht zu erhalten» Die Wegnahme des Führerscheins für einen längeren Zeitraum konnte, wie nicht zu verkennen ist, mit der in den §§ 4? 5 KfG getroffenen Regelung in Widerstreit treten» Denn nach'der letzteren sollte der Inhaber einer Fahrerlaubnis, der auf Grund einer abgelegten Prüfung zu dem Führen von Kraftfahrzeugen geeignet befunden war, erst dann kein Kraftfahrzeug mehr führen dürfen, wenn er sich, worüber in einem förmlichen Verfahren zu entscheiden war, als fahruntüchtig erwiesen hatte» Die Wegnahme des Führerscheins führte bereits ohne das vorgesehene Verfahren zu dem Ausschluß des Fahrers aus dem Verkehr» Andererseits kann nicht ausser acht gelassen werden, daß das Kraftfahrzeuggesetz,
 wenn es keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zuließ ? eine Lucke aufwies, die im Bereich des Strafgericht-liehen Verfahrens heute ausdrücklich durch die Vorschrift des §111 a StPO geschlossen ist. Die Abnahme des Führerscheins auf eine längere Zeit bedeutete daher? wenn man:, ausschließlich auf ihre Wirkung abstellt, gewissermaßen eine zu dem Schutz der 'Öffentlichkeit gebotene Vorwegnahme der später getroffenen gesetzlichen Regelung, In der Tat konnte die von einem untauglichen Fahrer ausgehende Gefährdung des Verkehrs eine Polizeigefahr bedeuten, die bis zur Rechtskraft der die Entziehung der Fahrerlaubnis aussprechenden Entscheidung andauerte und‘der gerade im Zeichen des stets wachsenden Verkehrs und der Zunahme der Verkehrsuhfalle durch die Entfernung des Fahrers begegnet werden mußte,
 Wenn daher das Amt für öffentliche Ordnung es aus sicherheitspolizeilichen Gründen für zulässig erachtete, bei andauernder Gefahr einen Führerschein länger emzube-halten, so bezog sich ein hierin liegender Irrtum auf eine Rechtslage, die dem Amt nicht klar genug erscheinen konnte, und war entschuldbar«: Auch insoweit kann dem Amt kein Vorwurf gemacht werden, als es den Fortbestand einer vom Kläger ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer annahm» Wie bereits dargelegt, durfte das Amt ohne Fahrlässigkeit dem Kläger ein nicht unerhebliches Verschulden an einem folgenschweren Unfall beimessen. Von diesem Standpunkt aus konnte es, wiederum ohne Fahrlässigkeit, nicht nur den Kläger für" fahruntauglich halten, sondern auch für den Urheber einer fortbestehenden polizeilichen Gefahr, der durch Wegnahme des Führerscheins abgeholfen werden durfte. Baß im übrigen das Amt für Öffentliche Ordnung bei seinem Vorgehen einen der richterlichen Nachprüfung zugänglichen Ermessensfehler begangen hätte,
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ist nicht zu erkennen * Die Einbehaltung des Führerscheins war daher keine schuldhafte Amtspflichtverletzung,
 Die Klage ist daher? .wie schon die Vordergerichte entschieden haben?unbegründet, Die Revision des Klägers ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, '
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